Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse

Gut 100 gesetzliche Krankenkassen sind für alle Menschen in Deutschland frei wählbar. Sie bieten zum einen die Leistungen an, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, zum anderen unterscheiden sie sich aber auch in ihren satzungsgemäßen Leistungen.
in Vergleich kann sich also durchaus lohnen! Allen gemein ist, dass es in diesem Jahr und auch zukünftig weitere Leistungskürzungen bei den gesetzlichen Krankenkassen geben wird.
Es wurden in den letzten Jahren immer wieder Versuche zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen unternommen. Ergebnisse waren meist Leistungskürzungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Wir haben die aktuellen Leistungen in folgenden Bereichen zusammengestellt:

Vergleichen Sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Um weiteren Leistungskürzungen zu entgehen oder den Umfang der eigenen Absicherung zu erweitern, nutzen viele Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen mittlerweile eine Krankenzusatzversicherung. Mit deren Hilfe können entstehende Zusatzkosten durch den Besuch beim Zahnarzt oder einem Krankenhausaufenthalt aufgefangen werden.
Immer weiter im Vormarsch ist auch die betriebliche Krankenversicherung, also die Vorsorge im Krankenbereich durch den Arbeitgeber. Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) kann die gesetzliche Krankenkasse ergänzen. Sie wird vom Arbeitgeber als Gruppenversicherung für die Mitarbeiter abgeschlossen. Mit Hilfe der bKV können so Lücken der GKV geschlossen werden.

Brustkrebsfrüherkennung

Die GKV erbringt folgende Leistungen im Rahmen der Brustkrebsfrüherkennung:
  • Jährliche Brustuntersuchung für Frauen ab 30 Jahre (Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung, Inspektion der entsprechenden Hautregion)
  • Alle zwei Jahre Mammographie-Screening für Frauen im Alter von 50 bis 75 Jahren

Darmkrebsfrüherkennung

Die GKV erbringt folgende Leistungen im Rahmen der Darmkrebsfrüherkennung:
  • Frauen im Alter von 50 bis 54 Jahren können jährlich einen immunologischen Test (iFOBT) auf occulte (nicht sichtbare) Blutspuren im Stuhl durchführen lassen
  • Männer im Alter von 50 bis 54 Jahren können sich zwischen einem jährlich einen immunologischen Test (iFOBT) auf occulte (nicht sichtbare) Blutspuren im Stuhl und einer Früherkennungskoloskopie (Darmspiegelung) im Mindestabstand von zehn Jahren entscheiden
  • Frauen und Männer ab 55 Jahren haben Anspruch auf zwei Früherkennungskoloskopien (Darmspiegelungen) im Mindestabstand von zehn Jahren
  • Wenn Frauen und Männer die Früherkennungskoloskopie erst ab 65 Jahren wahrnehmen, besteht nur Anspruch auf eine derartige Untersuchung
Bei auffälligen Stuhltests besteht immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung.

Hautkrebsfrüherkennung

Die GKV erbringt folgende Leistungen im Rahmen der Hautkrebsfrüherkennung:
  • Hautkrebs-Screening alle zwei Jahre für Männer und Frauen ab 35 Jahre (Anamnese, visuelle Ganzkörperinspektion, Beratung)

Hörhilfen

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben einen GKV-Leistungsanspruch auf Hörgeräte, erhalten diese also ohne Zuzahlung.
Für schwerhörige Personen über 18 Jahre beträgt der gesetzlich festgeschriebene Anspruch 784,94 EUR für das erste Hörgerät und 1.412,89 EUR für zwei Geräte.
Bei medizinischer Notwendigkeit bezuschusst die GKV ein Hörgerät bei Erwachsenen alle sechs Jahre, bei Kindern alle fünf Jahre.
Hilfsmittel wie z.B. Hörhilfen oder Brillen müssen nicht notwendigerweise ärztlich verordnet werden. In diesem Fall tragen Sie selbst die Kosten zu 100 Prozent.
Soll aber die GKV Leistungen erbringen, besteht jedoch häufig eine Genehmigungspflicht der GKV. Wurde das Hilfsmittel dann von der GKV genehmigt, dürfen Sie ausschließlich die Anbieter von Hilfsmitteln wählen, mit denen Ihre Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat.
Der GKV-Spitzenverband erstellt ein sogenanntes „Hilfsmittelverzeichnis“, das Ihnen bei der Auswahl des Hilfsmittels Orientierung geben kann.

Sehhilfen / Brillen

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben einen GKV-Leistungsanspruch auf Brillen bzw. Sehhilfen, erhalten die Gläser also ohne Zuzahlung.
Personen über 18 Jahren haben nur dann einen Anspruch auf Sehhilfen, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn
  • auf beiden Augen eine Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt
  • mindestens 6,25 Dioptrien bei Myopie (Kurzsichtigkeit) oder Hyperopie (Weitsichtigkeit) vorliegt
  • mindestens 4,25 Dioptrien bei Astigmatismus (Stabsichtigkeit bzw. Hornhautverkrümmung) vorliegt
Therapeutische Sehhilfen, die z.B. bei Augenverletzungen oder bestimmten Augenerkrankungen notwendig sind, werden bei Personen über 18 Jahren ebenfalls von der GKV übernommen.
Brillengestelle gehören grundsätzlich nicht zur Leistung der GKV. Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe werden nur in Ausnahmefällen erstattet (z.B. mindestens 8,0 Dioptrien bei Myopie (Kurzsichtigkeit) oder Hyperopie (Weitsichtigkeit)).
Hilfsmittel wie z.B. Hörhilfen oder Brillen müssen nicht notwendigerweise ärztlich verordnet werden. In diesem Fall tragen Sie selbst die Kosten zu 100 Prozent.
Soll aber die GKV Leistungen erbringen, besteht jedoch häufig eine Genehmigungspflicht der GKV. Wurde das Hilfsmittel dann von der GKV genehmigt, dürfen Sie ausschließlich die Anbieter von Hilfsmitteln wählen, mit denen Ihre Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat.
Der GKV-Spitzenverband erstellt ein sogenanntes „Hilfsmittelverzeichnis“, das Ihnen bei der Auswahl des Hilfsmittels Orientierung geben kann.

Künstliche Befruchtung

Die GKV beteiligt sich an den Kosten für eine künstliche Befruchtung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Frauen dürfen nicht jünger als 25 und nicht älter als 40 Jahre alt sein
  • Männer dürfen nicht jünger als 25 und nicht älter als 50 Jahre alt sein
  • Das Paar muss verheiratet sein (unverheiratete Paar können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung durch das Familienministerium bekommen)
Die GKV übernimmt 50 Prozent der Kosten für die ersten drei Versuche der künstlichen Befruchtung.

Schwangerschaftsvorsorge

Die GKV erbringt im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinie folgende Leistungen:
  • Regelmäßige Untersuchungen von Mutter und Kind (Beurteilung des Gesundheitszustandes, Erkennung von Risikoschwangerschaften)
  • Kontrolle von Blutdruck und Gewicht der Mutter
  • Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker
  • 3 Basis-Ultraschalluntersuchungen (zwischen der 9. und 12., der 19. und 22. sowie der 29. und 32. Schwangerschaftswoche)
  • Tastuntersuchungen zur Beurteilung von Stand der Gebärmutter und Kindslage
  • Kontrolle der kindlichen Herzaktivitäten
  • Blutuntersuchungen: Bestimmung von Blutgruppe und Rhesusfaktor, Antikörper-Suchtests (AK), Hämoglobinbestimmung sowie Tests auf Infektionen von Chlamydien, Röteln, Lues (Syphilis) und Hepatitis B
  • Gentest für Rhesus-negativen Schwangere und ggf. Anti-D-Prophylaxe
  • Toxoplasmose-Test (bei begründetem Verdacht auf eine Infektion)
  • Test auf Schwangerschaftsdiabetes
  • HIV-Test
  • Impfung gegen saisonale Influenza
  • Aufklärung zur Mundgesundheit und Ernährungsempfehlungen (z.B. erhöhte Jodzufuhr)

Sterbegeld

Seit dem 01. Januar 2004 ist das Sterbegeld beim Tod eines Mitglieds und beim Tod eines familienversicherten Angehörigen nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkasse.
Hier kann eine Sterbegeld Versicherung helfen.
Eine Sterbegeld Versicherung ist eine kapitalbildende Lebensversicherung und nur dazu da die Bestattungskosten bzw. die Kosten für die Erben gering zu halten.

Gründe, die für eine Sterbegeld Versicherung sprechen

Die Kosten für eine Bestattung werden seit 2004 nicht mehr durch das gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen unterstützt. Doch wieviel überhaupt eine Bestattung?
Je nach gewünschten Leistungen sind schnell zwischen 5.000 und 10.000 EUR erreicht: Versorgung, Überführung, Kränze und Blumenschmuck, Sarg, aber auch Formalitäten und Dienstleistungen sowie natürlich die eigentliche Bestattung, die Grabanlage und die Trauerfeier schlagen hier zu Buche.

Kostenart

Mögliche Höhe

Versorgung des Verstorbenen
100 EUR - 250 EUR
Überführung
100 EUR - 200 EUR
Sarg, Urne
400 EUR - 2.000 EUR
Kränze und Blumenschmuck
300 EUR - 500 EUR
Formalitäten und Dienstleistungen
400 EUR - 600 EUR
Bestattung
1.000 EUR - 2.000 EUR
Trauerunterlagen und Dokumente
200 EUR - 450 EUR
Grabanlage
1.500 EUR - 2.000 EUR
Trauerfeier
1.000 EUR - 2.000 EUR
Gesamtkosten
5.000 EUR - 10.000 EUR
Durch eine private Sterbegeld Versicherung können diese nicht mehr durch gesetzliche Krankenkassen getragenen Kosten entweder voll oder zumindest anteilig übernommen werden und entlasten in diesem Bereich die Hinterbliebenen.
Die Sterbegeld Versicherung ist im Grunde eine kapitalbildende Lebensversicherung bei der jedoch die Versicherungssumme recht gering ausfällt und nur die Bestattungskosten übernommen werden. So kann frühzeitig die notwendige Summe für eine würdevolle Beerdigung gesichert werden.
Je früher eine Sterbegeld Versicherung abgeschlossen wird, um so niedriger fallen die Beiträge aus. Die Dauer der Beitragszahlung kann entweder bis zum 65. bzw. 85. Lebensjahr oder auch lebenslang erfolgen. Das Eintrittsalter liegt bei mindestens 35 Jahren und maximal 80 Jahren.
Als Versicherungssumme kann ein Betrag nach Wunsch festgelegt werden, z.B. 3.000, 5.000 oder 10.000 EUR. Diese wird durch monatliche Beitragszahlung oder auch durch eine Einmalzahlung erreicht.
Neben der reinen Sterbegeldversicherung gibt es auch noch ein interessantes Spezialangebot das nicht nur bei Tod, sondern auch im Erlebensfall zahlt.
Die Todesfallabsicherung ohne Gesundheitsfragen.
  • Keine Gesundheitsfragen
  • Kapitalauszahlung im Erlebensfall
  • Versicherungssummen bis 120.000,- EUR
  • Flexible Laufzeiten
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Zahnersatz

Die GKV gewährt einen Festkostenzuschuss. Dieser wird in Abhängigkeit davon ermittelt, ob Sie kontinuierliche und im Bonusheft dokumentierte Zahnarztbesuche nachweisen können. Wenn Sie zu dem Zeitpunkt, an dem der Heil- und Kostenplan erstellt wird,
  • keine 5 Jahre kontinuierliche und im Bonusheft dokumentierte Zahnarztbesuche nachweisen können, erhalten Sie einen Zuschuss von 60 Prozent (ohne Bonus)
  • in den vorangegangenen 5 Jahren jeweils einmal jährlich regelmäßig beim Zahnarzt waren, erhalten Sie statt der 60 Prozent Festkostenzuschuss dann 70 Prozent (Bonus 1)
  • über einen Zeitraum von 10 Jahren kontinuierliche regelmäßige Zahnarztbesuche nachweisen können, erhalten Sie 75 Prozent Festkostenzuschuss (Bonus 2)

Das sagen unsere Kunden

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Arzneimittel

Für Arzneimittel gelten folgende Regelungen:
  • Verschreibungspflichtige Medikamente werden nicht vollständig erstattet. Der Versicherte muss je nach Preis des Medikaments einen Eigenanteil leisten. Dies sind mindestens 5 RUR und höchstens 10 EUR.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln leisten.
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit werden von der GKV nicht erstattet. Diese Kosten müssen Sie komplett selbst übernehmen.
  • Ausnahme: Bei der Behandlung chronischer Krankheiten mit nicht verschreibungspflichtige Arzneimitteln können diese erstattet werden, so lange die Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.

Fahrkosten

Die GKV erbringt Leistungen für Fahrkosten, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht, die zwingend medizinisch notwendig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
  • Leistungen stationär erbracht werden
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus nötig sind
  • ein Krankentransport aus medizinischen Gründen erforderlich ist (z. B. zur Dialyse oder Strahlentherapie)
Zusätzlich muss jeder Versicherte einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent des Fahrpreises zahlen, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Die Zuzahlungspflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Krankengeld

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber entfällt. Im Normalfall tritt dies ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit ein.
Die Krankengeld-Höhe beträgt höchstens 70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (4.827,50 EUR im Monat; Stand 2021) oder 90 Prozent des Nettoeinkommens. Hier ist der kleinere Wert ausschlaggebend. Gleichzeitig zieht die Krankenkasse noch den Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung ab, der verbleibende Betrag wird dann als Krankengeld ausgezahlt.
Als Arbeitnehmer erhalten Sie das Krankengeld höchstens 72 Wochen lang.
Selbstständige und Freiberufler erhalten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse kein Krankengeld und auch keine Lohnfortzahlung für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Das gilt ab dem ersten Tag der Selbstständigkeit.

Sterilisation

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen einer medizinisch notwendigen Sterilisation und einer Sterilisation, die im Rahmen der persönlichen Lebensplanung geschieht. Ist die Sterilisation nicht medizinisch notwendig, so muss der Versicherte diese selbst finanzieren.

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