Informationen zur gesetzlichen Krankenkasse

Von den 95 gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: 2024) sind 35 bundesweit wählbar. Es gibt ungefähr 64 Betriebskassen (BKK) und noch 5 Innungskassen (IKK). Von diesen Kassen sind mittlerweile 26 für alle Interessenten zugänglich. Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist durch Fusionen stetig rückläufig.
Obwohl 95 Prozent der Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse vom Gesetzgeber festgelegt sind, können sie ihren Kunden Zusatzangebote machen. Somit ergeben sich Unterschiede, die in bestimmten Lebenssituationen und für bestimmte Person (z.B. Diabetiker, Asthmakranke oder junge Eltern) entscheidend sein können. Ein genauer Vergleich der verschiedenen Leistungen ist somit auch bei der gesetzlichen Krankenkasse durchaus sinnvoll.
Weitere Unterschiede gibt es zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen auch bei der Beitragsentwicklung . Je nach Kasse kann die gleiche Leistung im Jahr hunderte Euro mehr oder weniger kosten. Für alle, die freiwillig in der GKV versichert sind, lohnt sich immer auch der Preis- und Leistungsvergleich für die private Krankenversicherung.
Für Ihre umfassende Information erhalten Sie auch einen Überblick über die Altersentwicklung in der deutschen Bevölkerung. Der daraus resultierende Anstieg der Kosten in den umlagefinanzierten Sozialversicherungssystemen und insbesondere in der gesetzlichen Krankenkasse ist bedrohlich. Außerdem erhalten Sie Informationen, wie sich die Kalkulation in der gesetzlichen Krankenkasse und die Beiträge für Rentner entwickeln.

Unterschiede im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse

In gewissem Umfang können die Krankenkassen neben den gesetzlichen Pflichtleistungen auch Zusatzangebote und Sonderleistungen anbieten. In ihren Satzungen können sie zum Beispiel festlegen, ob und wie lange eine notwendige Haushaltshilfe über die per Gesetz festgelegte Leistung hinaus bezahlt wird.
Es ist außerdem gestattet, Modellvorhaben in zeitlich befristeten Projekten und Vertragsleistungen anzubieten oder bestimmte Leistungen regional zu beschränken. Daher muss, wenn ganz bestimmte Sonderleistungen wichtig sind, darauf geachtet werden, wo und wie lange dieses Angebot erhältlich ist.
Sie erhalten in der folgenden Übersicht einen Überblick, welche Sonderleistungen und Zusatzangebote möglich sind. Die Leistungsangebote der einzelnen Krankenkassen erhalten Sie durch den Vergleich mit unserem Onlinerechner.

Bonusprogramm
Bietet die Krankenkasse ihren Mitgliedern ein Bonusprogramm? Erfolgt eine Auszahlung, Sach- od. Gesundheitsleistung?
Gesundheitskurse
Welche Zuschüsse gibt es für zertifizierte Gesundheitskurse?
Häusliche Krankenpflege
Werden auch zusätzlich Leistungen wie eine Grundpflege oder eine hauswirtschaftliche Versorgung übernommen?
Haushaltshilfe
Wird auch in anderen Fällen, als gesetzlich vorgeschrieben, eine Haushaltshilfe bezahlt?
Impfungen
Welche Erstattung erfolgt für Reiseschutzimpfungen? Welche Erstattung erfolgt für Impfungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen?
Kostenerstattungsprinzip
Gibt es einen Kooperations-Zusatzversicherer zur vereinfachten Abrechnung, wenn Sie das Kostenerstattungsprinzip gewählt haben?
Krankengeld
Ab wann kann ein Selbstständiger Krankengeld erhalten?
Krankenhaus
Bis zu welchem Alter soll die Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus möglich sein?
Naturheilverfahren
Werden Leistungen für osteopathische Behandlungen erbracht? Werden Leistungen für homöopathische Behandlungen und homöopathische Arzneimittel erbracht? Leistet die Versicherung für Maßnahmen aus dem Bereich der alternativen Krebstherapie? Welche Erstattung erfolgt für Atemtherapie? Leistet die Versicherung auch für traditionelle chinesische Medizin (TCM)?
Schwangerschaft
Werden Leistungen für eine künstliche Befruchtung erbracht? Werden im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge Maßnahmen erstattet, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen? Werden Geburtsvorbereitungskurse für Partner erstattet? Werden Leistungen für die Hebammenrufbereitschaft übernommen?
Netzwerke
Gibt es Kooperationsverträge mit Kliniken oder Ärzten, die auf bestimmte Erkrankungen spezialisiert sind (z.B. für Hüft- und Kniegelenk-OPs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neurologische Erkrankungen)? Gibt es Kooperationsverträge mit Netzwerken, um die Kosten für eine bestimmte Behandlung zu senken?
Vorsorgeuntersuchungen
Werden im Rahmen der Brustkrebs-, Darmkrebs- oder Hautkrebsfrüherkennung Maßnahmen erstattet, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen? Werden zusätzliche Kinder- und Jugenduntersuchungen bezahlt?
Wahltarife
Welche Wahltarife werden angeboten? Ist hierfür ein Mehrbeitrag notwendig? Ist eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit möglich?
Zahnleistungen
Werden Leistungen für eine professionelle Zahnreinigung erbracht? Sieht die Versicherung besondere Konditionen für die Versorgung mit Zahnersatz vor?
Zusatzleistungen
Sind Leistungen für Sehhilfen oder Hörgeräte über gesetzliche Vorgaben hinaus vorgesehen?

Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenkasse

In den vergangenen 30 Jahren sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse kontinuierlich angestiegen. Jedoch mussten gesetzlich Krankenversicherte in den letzten Jahren einige besonders starke Steigerungen der Beiträge innerhalb kürzester Zeit hinnehmen.
Die ungünstige demographische Entwicklung und stetige Kostensteigerungen im Gesundheitswesen können durch das umlagefinanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung eher schlecht kompensiert werden. Durch Kürzungen der Leistungen und Beitragserhöhungen wird versucht, die steigenden Kosten aufzufangen.
Ebenso stieg die Beitragsbemessungsgrenze paralell zu den Beiträgen an. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag des Bruttojahreseinkommens, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse erhoben werden. Somit stieg auch der Höchstbeitrag zur GKV.

Folgende Werte wurden der Enquete-Kommission des Bundestages vorgelegt:

Werden die heutigen GKV Leistungsaufgaben auf den für das Jahr 2050 vorhersehbaren Altersaufbau der Bevölkerung überträgen, so liegen die Gesamtkosten der gesetzlichen Krankenkasse um 40 Prozent höher als heute. Somit gibt es schon heute absehbare Zusatzkosten, für die es keine finanzielle Vorsorge gibt.
Im Umlageverfahren bestehen im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, um diese Lücke zu schließen: Entweder muss der Leistungsumfang drastisch reduziert oder die Beitragssätze müssen weiter angehoben werden. Im folgenden wird die Dimension des Problems mit zahlreichen Beitragsprognosen zur GKV weiter verdeutlicht. Sie zeigen auf, welche Konsequenzen das Aufrechterhalten des heutigen Leistungsumfangs auf der Beitragsseite hätte.

Überblick diverser Beitragsprognosen:

Buttler, Fickel Lautenschläger 1999
2040
> 30,0 %
Breyer, Ulrich 2000
2040
23,0 %
DIW 2001
2040
34,0 %
Hof 2001
2050
21,0 - 26,0 %
Pfaff 2002
2050
21,4 %
( Quelle Enquete-Kommission "Demographischer Wandel" / Bundestag Drucksache 14 /8800 )
Politisch und ökonomisch sind derartige Entwicklungen auf der Beitragsseite nicht vertretbar und den Versicherten in der Krankenkasse letztlich auch nicht zuzumuten. Somit ist allzu wahrscheinlich, dass auch zukünftig drastische Leistungskürzungen zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn man die zu erwartende Lücke von 40 Prozent auf die Kostenstruktur der heutigen GKV Leistungen überträgt.

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Altersentwicklung in der gesetzlichen Krankenkasse

Es vollzieht sich eine dramatische Änderung im Altersaufbau unserer Bevölkerung. Zu Beginn des letzten Jahrhunderts machten noch Kinder, Jugendliche und junge Erwerbstätige einen großen Teil unserer Bevölkerung aus. Heute ist die Zahl der Geburten stark rückläufig. Die Menschen werden immer älter und mehr Berufstätige als früher erreichen das Rentenalter. Der beitragzahlende Nachwuchs geht hingegen zurück und langfristig ist sogar mit einer Abnahme der Bevölkerungszahl zu rechnen.
Die beschriebene Entwicklung hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf unser System der Rentenfinanzierung, sondern auch auf das durch Umlage finanzierte System der gesetzlichen Krankenkasse. Bei steigendem Alter werden von den Versicherten meist mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen. Diese Leistungen werden von erwerbstätigen Beitragszahlern finanziert. In der Zukunft gibt es jedoch eine immer geringere Zahl von Beitragszahlern. Somit steht die gesetzliche Krankenkasse vor der gleichen Problematik wie die gesetzliche Rentenversicherung. Die Kosten steigen, der Leistungsbedarf wächst, aber immer weniger Beitragszahler füllen die Kassen auf.
Die demografische Entwicklung in Deutschland lässt die erwartbare Rentenhöhe im Alter immer düsterer aussehen, weshalb zusätzliche Altersvorsorge in Erwägung gezogen werden sollte.

Beitragskalkulation in der gesetzlichen Krankenkasse

Die gesetzliche Krankenkasse erhebt ihre Beiträge als festen Prozentsatz des Bruttoeinkommens. Die private Krankenversicherung hingegen berechnet die Beiträge nach dem individuellen Risiko pro Person. Der Arbeitgeber übernimmt bei beiden einen Teil der Kosten. Alle Selbstständigen und Freiberufler müssen den gesamten Beitrag alleine tragen, wenn sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Aus dem aktuellen Beitragssatz und der jeweiligen gültigen Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich der jeweilige Höchstbeitrag einer Krankenkasse. Beitragsfrei mitversichert sind Familienangehörige eines Kassenmitglieds, die kein eigenes Einkommen haben.
Für die gesetzliche Krankenkasse gilt die solidarische Beitragserhebung. Das bedeutet, je mehr man verdient, umso höher ist der Beitrag, jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Des weiteren müssen die Jüngeren die Älteren mittragen, die Alleinstehenden die Familien und die Vermögenderen die weniger Vermögenden (sogenanntes Umlageverfahren). Nach § 220 SGB V sind die Beiträge von jeder Kasse so zu bemessen, dass sich die Ausgaben mit den Beitragseinnahmen decken.
Für versicherungspflichtige Beschäftigte gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Es gilt ein erhöhter Beitragssatz, wenn ein solcher Anspruch nicht gegeben ist. Für die versicherungspflichtigen Bezieher von Vorruhestandsgeld, für beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrentner, Altersruhegeldbezieher und für bestimmte Behinderte ist ein ermäßigter Beitragssatz festgesetzt, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Für alle freiwillig Versicherten gilt: es gibt auch den allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch ab 7. Woche), den erhöhten Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch, in den meisten Fällen ab dem 22. Tag) und den ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch). Jede Krankenkasse ist in der Lage diese Regelungen und auch weitere Differenzierungen zu verändern. Dies wird durch die entsprechende Satzung im Einzelnen festgelegt und sollte bei der entsprechenden Krankenkasse nachgefragt werden.

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Kostenanstieg in der gesetzlichen Krankenkasse

Für die Steigerung der Kosten im Gesundheitssystem gibt es sicherlich mehrere Gründe. Einige sind politisch begründet und andere betreffen das System der Krankenversicherung an sich. Das meiste davon kann der Einzelne nicht beeinflussen, doch einige Dinge sollten unbedingt verändert werden.

Als häufigste Gründe für den Kostenanstieg gelten:

  • die Bevölkerung wird immer älter
  • immer größere Anzahl von Ärzten, Zahnärzten und Psychologen
  • medizinischer und technischer Fortschritt
  • Kostenanstieg in den Krankenhäusern
  • steigende Verwaltungskosten
Letztendlich muss diese Rechnung von den Betroffenen gezahlt werden. In diesem Fall trifft es die sozial Schwachen und Kranken in unserer Bevölkerung.
Aufgrund des praktizierten Umlageverfahrens ist unser jetziges Gesundheitswesen auf Dauer nicht mehr zu bezahlen. Erfahrungen anderer Staaten zeigen das und leider auch schon die aktuellen Probleme in unserem jetzigen Gesundheitssystem.

Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse

In der gesetzlichen Krankenkasse haben sich die Bedingungen für Rentner im Laufe der Jahre stark verändert. So waren Sie bis 1983 in den gesetzlichen Krankenkassen sogar beitragsfrei versichert. Erst seit dem müssen auch Rentner einen Beitrag in die Krankenkasse einzahlen.
Wie bei Berufstätigen richtet sich die Beitragshöhe nach der Höhe des Einkommens. Von den Rentenbezügen muss ein gewisser Prozentsatz als Krankenkassenbeitrag bezahlt werden. Somit zahlen Rentner mit geringeren Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dementsprechend weniger als Rentner mit höheren Renten. Die Hälfte des Beitrags an die Krankenkasse übernimmt bei Rentnern, die während ihres Berufslebens pflichtversichert waren, die gesetzliche Rentenversicherung.
In den ersten Jahren haben sich die Beiträge von zunächst 3 Prozent im Jahre 1984 auf 7,6 Prozent im Jahre 1996 erhöht. Seit dem Jahr 1997 gilt auch für Rentner der individuelle Beitragssatz der entsprechenden Krankenkasse.
In der gesetzlichen Krankenkasse werden bei freiwillig versicherten Rentnern auch weitere, der Rente vergleichbare Alterseinnahmen wie betriebliche Zinserträge, Mieteinnahmen, private Altersversorgung wie zum Beispiel Rentenversicherungen oder sonstige zu versteuernde Einnahmen bis in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Feststellung des Krankenversicherungsbeitrages herangezogen.
Seit dem 01.01.2020 müssen Rentner auf Betriebsrenten nicht mehr den vollen Beitragssatz zahlen. Es gibt einen monatlichen Freibetrag (2021: 164,50 EUR), auf den keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen. Die Höhe des Freibetrags wird zukünftig jedes Jahr angepasst.