Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Gut 100 gesetzliche Krankenkassen sind für alle Menschen in Deutschland frei wählbar. Sie bieten unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Preisen an. Ein Vergleich kann sich also durchaus lohnen! Allen gemein ist, dass es in diesem Jahr und auch zukünftig weitere Leistungskürzungen bei den gesetzlichen Krankenkassen geben wird.
Schon seit vielen Jahren müssen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlreiche Zuzahlungen erbringen, beispielsweise für Arznei, Heil- und Hilfsmittel, aber auch für Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Generell wurde Obergrenze für Zuzahlungen festgelegt. Diese maximale Zuzahlungshöhe liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Eine Ausnahme gilt für alle chronisch Kranken, Sie zahlen nur 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Aus diesem Grund ist es für alle Versicherten sinnvoll, alle Arzt- und Apothekenquittungen aufzubewahren.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen keine Zuzahlungen leisten (Ausnahme: Fahrtkosten). Personen mit geringem Einkommen können ebenfalls ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden.
Welche Regelungen für die Zuzahlungen in den folgenden Bereichen es gibt, erfahren Sie hier:
- Arzneimittel und Verbandmittel
- Heilmittel
- Hilfsmittel
- Krankenhausaufenthalt
- Rehabilitation
- Soziotherapie
- Haushaltshilfe
- Arztbesuch
Arzneimittel / Verbandmittel - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Für jedes verordnete Medikament und für Verbandmaterial gilt eine Zuzahlung von zehn Prozent des Preises. Die Zuzahlung darf nicht über den Kosten des Mittels liegen. Sie beträgt mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR pro Medikament.
Heilmittel - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Für Heilmittel (z.B. Massagen, Physiotherapie, Ergotherapie) müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung von zehn Prozent leisten, zuzüglich 10 EUR pro Verordnung. Die Verordnung kann mehrere Anwendungen umfassen.
Hilfsmittel - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Für Hilfsmittel wie z.B. Hörgerät oder Rollator müssen Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse eine Zuzahlung von zehn Prozent aufbringen, mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR.
Für Hilfsmittel, die verbraucht werden (z.B. Inkontinenzhilfen oder Insulinspritzen), zahlen gesetzliche Versicherte ebenfalls zehn Prozent pro Packung dazu, jedoch nicht mehr als 10 EUR für den Monatsbedarf dieser Art Hilfsmittel.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor der Beschaffung von Hilfsmitteln mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Die meisten Krankenkassen übernehmen ihren Anteil nur dann, wenn die Anschaffung der Hilfsmittel vorher genehmigt wurde. Außerdem sind häufig bestimmte Kooperationspartner vorgegeben, andernfalls erfolgt keine Leistung der GKV!
Das sagen unsere Kunden
Krankenhausaufenthalt - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Wenn die stationäre Aufnahme eines gesetzlich Versicherten erforderlich ist, so muss der Versicherte pro Tag einen Eigenanteil von 10 EUR zahlen. Diese Zuzahlung muss für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr erbracht werden.
Rehabilitation - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Für eine stationäre Rehabilitation in einer Reha-Klinik müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung für Unterkunft und Verpflegung leisten. Hierfür fallen 10 EUR pro Kalendertag an. Diese Zuzahlung muss für maximal 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres erbracht werden.
Wenn die Reha-Maßnahme direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgt (Anschlussheilbehandlung), muss die Zuzahlung in Höhe von 10 EUR für bis zu 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden.
Für eine ambulante Rehabilitation fallen für die Versicherten keine Zuzahlungen an.
Soziotherapie - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Psychisch schwer erkrankten Versicherten kann eine Soziotherapie verordnet werden. Hierfür muss der Patient eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten pro Tag leisten. Die Zuzahlung ist begrenzt auf mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR pro Tag.
Haushaltshilfe - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Wenn gesetzlich Versicherte akut schwer erkranken und kein anderes Haushaltmitglied den Haushalt weiterführen kann, können sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Leistungen genau erbracht werden (z.B. Dauer, Hilfe auch bei leichteren Krankheitsbildern), entscheiden die Krankenkassen individuell.
Für Haushaltshilfen ist eine Zuzahlung von zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR pro Tag erforderlich. Wenn die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung in Anspruch genommen wird, muss keine Zuzahlung geleistet werden.
Arztbesuch - Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse
Jeder Patient muss bei einem Arztbesuch nur die Versicherungskarte der gesetzlichen Krankenkasse vorlegen. Die Zahlung einer Praxisgebühr oder Kassengebühr wurde 2013 ersatzlos abgeschafft.
