Informationen gesetzliche Rentenversicherung
Auf diesen Seiten finden Sie weitere detaillierte Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Details zu der Frage wer ist Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und wer ist Nichtpflichtversichert. Kann man sich auch dann Rentenversicherungsansprüche erwerben, wenn nur ein Mini-Job ausgeübt wird?
Welche Zeiten werden für die gesetzliche Rentenversicherung überhaupt berücksichtigt und bewertet, was sind diese rentenrechtlichen Zeiten?
Bis Ende 2005 soll jeder gesetzlich Rentenversicherte der bereits mindesten 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet hat, seine im Volksmund oft Rentenbescheid genannte Renteninformation in den Händen halten. Welchen Wert die dort aufgeführten Zahlen haben, können Sie an Hand unserer Zusatzinformationen einordnen. Zumal in den Vorhersagen und Prognosen die bereits aktuell wiedereinmal geänderte Steuerpflicht für Rentner noch gar nicht berücksichtigt ist.
Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die betriebliche oder private Altersvorsorge ein Muss für jeden, der einigermaßen versorgt in den Ruhestand gehen will. Vergleichen Sie einfach die Angebote der verschiedenen Versicherer und fordern Sie eine Analyse an.
Nutzen Sie die Möglichkeit sich umfassend über die gesetzliche Rentenversicherung zu informieren. Fordern Sie dann kostenfrei und unverbindlich eine persönliche Analyse über die private Altersvorsorge bei uns an. In unseren Lexika & FAQ finden Sie zu Altersvorsorge und gesetzliche Rentenversicherung weitere Informationen.
Pflichtversicherte
Für folgende Personengruppen besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht:
- Arbeitnehmer (bis auf wenige Ausnahmen), dazu gehören auch:
- Auszubildende
- Behinderte in anerkannten Werkstätten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- selbstständige Handwerker
- Selbstständige, bestimmte Berufsgruppen:
- selbstständige Lehrer und Erzieher
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Seelotsen
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer oder Küstenfischer
- Künstler oder Publizisten
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige
- Studenten
- Arbeitslose
Alle Selbstständigen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, auf Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden oder freiwillige Beiträge zu zahlen. Freiwillig Versicherte haben die Wahl von der Zahlung des Mindest- bis zum Höchstbeitrag.
Angehörige sogenannter Freier Berufe, die nicht selbstständig tätig sind, sondern als angestellte Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer versicherungspflichtig arbeiten, können sich von ihrer Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie sich in einem berufsständigen Versorgungswerk versichern.
Nichtpflichtversicherte
Für folgende Personengruppen besteht die Versicherungspflicht nicht:
- Selbstständige (bis auf wenige Ausnahmen)
- Freiberufler
- Beamte
- Berufssoldaten/Zeitsoldaten
- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
- geringfügig Beschäftigte
- Altersrentner
Mini-Jobs
Ein Beschäftigungsverhältnis mit maximal 400 Euro regelmäßigem Monatsentgelt wird als Minijob bezeichnet. Der Arbeitgeber bezahlt pauschal 25 Prozent an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zuständig für die Anmeldung zur Sozialversicherung und den Einzug der Pauschale für Beiträge und Steuer ist die Bundesknappschaft.
Zusammensetzung der Abgaben für Mini-Jobs:
Abgaben
Rentenversicherung
Krankenversicherung
Steuern
Arbeitnehmer
abgabenfrei
abgabenfrei
abgabenfrei
Arbeitgeber
12%
11%*
2%
*Der Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung entfällt, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist.
Haushalts-Jobs
Für 400-Euro-Jobs in privaten Haushalten gilt eine Ausnahmeregelung, der arbeitgebende Haushalt bezahlt pauschal nur 12 Prozent an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Zusammensetzung der Abgaben für Haushalts-Jobs:
Abgaben
Rentenversicherung
Krankenversicherung
Steuern
Arbeitnehmer
abgabenfrei
abgabenfrei
abgabenfrei
Arbeitgeber
5%
5%
2%
Mini-Job und Hauptberuf
Ein Mini-Job kann zusätzlich zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, allerdings nicht beim gleichen Arbeitgeber. Neben dem Hauptberuf dürfen nicht mehrere Mini-Jobs ausgeübt werden. Abgaben werden nicht fällig, lediglich der Arbeitgeber muss die üblichen Pauschalen tragen.
Mehrere Mini-Jobs
Wird der Gesamtverdienst von 400 Euro nicht überschritten, gelten auch mehrere Mini-Jobs als ein Job. Liegt der Gesamtverdienst über 400 Euro, wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Beschäftigungen mit einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro monatlich werden als Gleitzonen-Jobs bezeichnet. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) mit einer Formel progressiv ermittelt. Der Arbeitnehmer zahlt dadurch weniger als seinen üblichen Anteil. Die Besteuerung erfolgt individuell.
Kurzfristige Beschäftigung
Es gibt einen Unterschied zwischen Mini-Job und kurzfristiger Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind keine pauschalen Beiträge zu entrichten. Die Besteuerung erfolgt individuell oder pauschal mit 25% durch den Arbeitgeber.
Rente
Die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 12% (bei Jobs im Haushalt 5%) können vom Mini-Jobber auf den regulären Satz von 19,5% aufgestockt werden. Diese Aufstockung muss der Minijobber allerdings allein tragen. Dafür erwirbt er neben einem höheren Rentenanspruch auch das Anrecht auf den vollen Leistungskatalog der Rentenversicherung (z.B: Rehabilitationsleistungen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrente).
Rentenrechtliche Zeiten
Es werden drei rentenrechtliche Zeiten unterschieden:
- Beitragszeiten, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten
- beitragsfreie Zeiten und
- Berücksichtigungszeiten
Die rentenrechtlichen Zeiten wirken sich auf die Wartezeit und die Rentenhöhe aus.
Als Beitragszeiten zählen:
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Monate, die nur mit Beiträgen belegt sind und nicht auch noch als Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit zählen.
Monate die mit Beiträgen belegt sind, aber auch eine Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit beinhalten, bezeichnent man als beitragsgeminderte Zeiten, weil deren Beitragswert in der Regel nicht vollwertig ist.
Als Beitragszeiten zählen auch Zeiten mit Beiträgen zur reichsdeutschen Rentenversicherung vor Kriegsende und zur Sozialversicherung in der frühren DDR. Beitragszeiten sind:
- Pflichtbeiträge
- Kindererziehungszeiten
- Wehr- und Zivildienst
- Berufsausbildung
- Bezug von Vorruhestandsgeld
- Bezug von Sozialleistungen
- Pflege eines Pflegebedürftigen (seit April 1995)
- freiwillige Beiträge
Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, die jedoch trotzdem für den Rentenanspruch, die Rentenhöhe mitgewertet werden. Beitragsfreie Zeiten sind:
- Anrechnungszeiten
- Zurechnungszeiten
- Ersatzzeiten
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, die zur Erfüllung von Wartezeiten dienen bzw. dazu dienen, den Anspruch auf den Erhalt einer Erwerbminderungsrente zu sichern (Anwartschaftserhaltung). Sie können im Zusammenspiel mit sonstigen Regelungen zu höheren Beiträgen führen. Berücksichtigungszeiten sind:
- Zeiten der Pflege eines Pflegebedürftigen vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (danach Pflichtzeit)
- Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes
Rentenbescheid - Muster
Wo finden Sie was?
Renteninformation
Beantragt der Versicherte eine Rente, wird ihm vom jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. von der Deutschen Rentenversicherung) ein Rentenbescheid zugestellt. Mit dem Rentenbescheid wird der Anspruch auf Rente (Rentenart, Rentenbeginn, Rentendauer und Rentenhöhe) festgestellt.
Der Rentenbescheid ist nicht zu verwechseln mit der Renteninformation, die die Rentenversicherungsträger an ihre Mitglieder verschickt. Diese Renteninformation soll die Versicherten über ihre gegenwärtigen und künftigen Rentenansprüche informieren. Sie enthält Hochrechnungen der Rentenansprüche bis zum Beginn der Regelaltersgrenze.
Diese Renteninformationen sind in den letzten Jahren verstärkt in die Kritik geraten. Die in Aussicht gestellten Renten waren aufgrund einer hohen angenommenen Lohnwachstumsrate und der damit verbundenen Rentenanpassung unrealistisch hoch. Bisweilen lagen sie sogar über dem aktuellen Einkommen der Versicherten.
Aufgrund der Finanzierungsproblematik der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch zukünftig mit einer wesentlich geringeren Rentenanpassung zu rechnen, wie die neue Rentenanpassungsformel bereits zeigt. Damit wurde das Ziel der Renteninformation, dem Versicherten die Notwendigkeit einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge aufzuzeigen, verfehlt.
Die neuen Infobriefe der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gehen nun von geringen Wachstumsannahmen aus. Die Renten-Variante auf der Grundlage eines jährlichen Zuwachses von vier Prozent entfällt. Die Varianten mit geringeren Zuwächsen werden um Abschläge und um den Nachhaltigkeitsfaktor reduziert. Die Dynamisierungswerte für die Hochrechnung der Rentenansprüche betragen dadurch nun für die ungünstigere Variante 1,5 Prozent und für die obere Variante 2,5 Prozent.
Bereits verschickte Prognosen werden allerdings erst dann korrigiert, wenn alle Versicherten eine Renteninformation erhalten haben. Welche Informationen Sie der Renteninformation der DRV entnehmen können und worauf Sie achten sollten, erläutern wir Ihnen verständlich und ausführlich in einem Muster-Rentenbescheid.
Steuerpflicht für Rentner
Als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts sind Renten steuerpflichtig. Allerdings sind Renten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen den Leibrenten, die auf Lebenszeit (Altersrente) gezahlt werden und den abgekürzten Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (z.B. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Diese wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres in eine Altersrente umgewandelt.
Steuerfreie Renteneinkünfte
Im Jahr 2004 wurde der Einkommensteuer-Grundfreibetrag erhöht und damit auch der Betrag steuerfreier Renten. Werden keine anderweitigen Einkünfte erzielt bleiben Renten auf Grund
Alleinstehende
Verheiratete
des Einkommensteuer-Grundfreibetrags
7.664 EUR
15.328 EUR
des Werbungskosten-Pauschbetrages
102 EUR
102 EUR
des Sonderausgaben-Pauschbetrages
36 EUR
72 EUR
bis zur folgender Jahreshöhe einkommensteuerfrei:
Steuerfreie Jahresrente 2004
Rentenbeginn
für Alleinstehende 2004
für Verheiratete, 1 Rentner 2004
mit 60 Jahren
24.381 EUR
48.444 EUR
mit 62 Jahren
26.007 EUR
51.673 EUR
mit 63 Jahren
26.903 EUR
53.455 EUR
mit 65 Jahren
28.896 EUR
57.415 EUR
Ertragsanteil von lebenslangen Leibrenten (§ 22 EStG)
Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners bei Rentenbeginn. Wer zum Beispiel bei erstmaliger Rentenzahlung 65 Jahre alt ist, dessen Rente hat einen Ertragsanteil von 27 Prozent. Dieser Ertragsanteil gilt für die gesamte Dauer der Rentenzahlung.
Der Ertragsanteil einer Rente beträgt
Alter bei Rentenbeginn
Ertragsanteil in v.H.
Alter bei Rentenbeginn
Ertragsanteil in v.H.
55
38 %
56
37 %
57
36 %
58
35 %
59
34 %
60
32 %
61
31 %
62
30 %
63
29 %
64
28 %
65
27 %
66
26 %
67
25 %
68
23 %
69
22 %
70
21 %
71
20 %
72
19 %
73
18 %
74
17 %
75
16 %
76
15 %
77
14 %
78
13 %
79
12 %
80
11 %
81
11 %
82
10 %
83
9 %
84
8 %
