Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen des Generationenvertrags

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind vielfältig, doch schon jetzt führt die sich abzeichnende Überalterung der deutschen Bevölkerung zu Einschnitten.

Wir informieren Sie über folgende Punkte:
  • Wer ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung?
  • Welche Aufgaben werden von der GRV wahrgenommen?
  • Wie sieht die Rentenformel aus, von der alles abhängt?
  • Welche Rentenarten gibt es überhaupt?
Nutzen Sie die Möglichkeit sich umfassend über die Leistungen für die gesetzliche Rentenversicherung zu informieren. Fordern Sie dann kostenfrei und unverbindlich eine persönliche Analyse über die private Altersvorsorge bei uns an.
In unseren Lexika & FAQ finden Sie zu Leistungen und gesetzliche Rentenversicherung weitere Informationen.

Wer ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) werden von den Trägern der GRV erbracht.
Bis zum 30. September 2005 gab es den Finanzverbund der Landesversicherungsanstalten (LVA) mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Seit dem 1. Oktober 2005 sind alle Rentenversicherungsträger unter dem gemeinsamen Dach "Deutsche Rentenversicherung" (www.deutsche-rentenversicherung.de) zusammengefasst.
Der Deutsche Rentenversicherung Bund, als Zusammenschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), vertritt die gesetzliche Rentenversicherung als Gesamtheit und ist unter anderem für fachliche und rechtliche Grundsatzfragen sowie für grundsätzliche organisatorische und finanzielle Fragen zuständig.
Aus der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wurde ein zweiter Bundesträger gebildet, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Landesversicherungsanstalten (LVA) wurden ebenfalls am 1. Oktober 2005 umbenannt. Sie heißen jetzt zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg oder Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland.

Träger der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Telefon 030 865-1
Telefax 030 865-27240
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14-28
44789 Bochum
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-53050
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
76122 Karlsruhe
Telefon 0721 825-0
Telefax 0721 825-21229
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
81729 München
Telefon 089 6781-0
Telefax 089 6781-2345
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Bertha-von-Suttner-Straße 1
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon 0335 551-0
Telefax 0335 551-1295
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
30875 Laatzen
Telefon 0511 829-0
Telefax 0511 829-2635
Deutsche Rentenversicherung Hessen
Städelstraße 28
60596 Frankfurt/Main
Telefon 069 6052-0
Telefax 069 6052-1600
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Georg-Schumann-Str. 146
04159 Leipzig
Telefon 0341 550-55
Telefax 0341 550-5900
Deutsche Rentenversicherung Nord
Ziegelstraße 150
23556 Lübeck
Telefon 0451 485-0
Telefax 0451 485-1777
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
95440 Bayreuth
Telefon 0921 607-0
Telefax 0921 607-398
Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
Huntestraße 11
26135 Oldenburg
Telefon 0441 927-0
Telefax 0441 927-2563
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
40194 Düsseldorf
Telefon 0211 937-0
Telefax 0211 937-3096
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Eichendorffstraße 4-6
67346 Speyer
Telefon 06232 17-0
Telefax 06232 17-2589
Deutsche Rentenversicherung Saarland
Martin-Luther-Straße 2-4
66111 Saarbrücken
Telefon 0681 3093-0
Telefax 0681 3093-199
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Dieselstraße 9
86154 Augsburg
Telefon 0821 500-0
Telefax 0821 500-1000
Deutsche Rentenversicherung Westfalen
48125 Münster
Telefon 0251 238-0
Telefax 0251 238-2960

Welche Aufgaben werden von der GRV wahrgenommen?

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
  • Rentenberechnung und -zahlung
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Kontenführung
  • Kontenklärung
  • Versorgungsausgleich
  • Abfindungen
  • Erstattungen

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Wie sieht die Rentenformel aus, von der alles abhängt?

Die persönliche Rente jedes gesetzlich Rentenversicherten wird mit der Rentenformel errechnet. Dazu werden im 1. Schritt die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt.

1. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten spiegeln die Einkommenssituation während des Arbeitslebens des Versicherten wider und werden jährlich errechnet.
+
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten werden gesondert errechnet und sind nicht nur von der Höhe der Beiträge, sondern auch von der Versicherungsdauer abhängig.
=
Summe der Entgeltpunkte
Die Summe aller Entgeltpunkte wird mit dem Zugangsfaktor multipliziert. Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang die ermittelten Entgeltpunkte in der Rentenformel berücksichtigt werden.
x
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor soll einen Ausgleich bei unterschiedlicher Rentenbezugsdauer bringen und richtet sich deshalb nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn. Das gilt auch für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten.
=
persönliche Entgeltpunkte
Die persönlichen Entgeltpunkte werden als Teil der Rentenformel zur Ermittlung der persönlichen Monatsrente benötigt.

1. Ermittlung der persönlichen Monatsrente

persönliche Entgeltpunkte
Die im 1. Schritt errechneten persönlichen Entgeltpunkte bilden einen wesentlichen Bestandteil bei der Berechnung der monatlichen Rente für den Versicherten.
x
Rentenartfaktor
Es wird unterstellt, dass der Ersatzbedarf nach Wegfall des Einkommens bei den einzelnen Rentenarten unterschiedlich hoch ist. Diese Unterschiede werden durch den Rentenartfaktor bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
x
aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert dient zur Anpassung der Renten an die aktuelle Lohnentwicklung. Es ist der Betrag, der bei einem durchschnittlichen Verdienst in einem Jahr als Altersrente erzielt wird.
=
Monatsrente
Versicherungsrechtliche Lücken und ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wirken sich ungünstig auf die Höhe der Monatsrente aus.

Welche Rentenarten gibt es überhaupt?

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Rentenarten unterschieden:
  • Renten wegen Alters
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Renten wegen Todes
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf die Rentenleistungen, wenn die für die jeweilige Rentenart erforderliche Wartezeit erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre und ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ab 65, Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod. Auf die allgemeine Wartezeit werden nur Beitragszeiten angerechnet.

Renten im Alter

Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das 65. Lebensjahr. Bei den übrigen Altersrenten werden die Altersgrenzen nach und nach ebenfalls auf 65 Jahre erhöht.

Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterscheidet man zwischen einer teilweisen Erwerbsminderung und der vollen Erwerbsminderung.
Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls eingetreten ist.

Renten bei Tod

Bei Renten wegen Todes unterscheidet man zwischen der Witwer-/Witwenrente, der Waisenrente und der Erziehungsrente.
Insbesonder bei der Witwen- und Witwerrente sind zum 1.1.2002 Neuregelungen in Kraft getreten.

Witwenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung hat die Aufgabe den Versicherten, in diesem Fall den Hinterbliebenen, im Falle des Todes des Versicherten Ersatz für den fehlenden Unterhalt zu leisten. Das sind die große Witwenrente, kleine Witwenrente und die Waisenrente.
Die Hinterbliebenenrente führt zu drastischen Einbußen für fast alle Personengruppen. Diese Einbußen führen zu größeren Versorgungslücken rund um die Absicherung im Todesfall des Versorgers. Die gesetzliche Hinterbliebenenrente reicht nicht aus, um das fehlende Einkommen des Versorgers auszugleichen.
Voraussetzungen für den Erhalt von Witwer-/Witwenrente sind die allgemeine Vorversicherungszeit des Verstorbenen von 5 Jahren und das der Partner nicht wieder geheiratet hat. Berechnen Sie doch einfach Ihre persönliche Versorgungslücke und schauen Sie dann, was Sie so ein Versicherungsschutz kostet.

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Kundenbewertung vom 12. Nov 2025
"Guter Service. Leider nach der telefonischer Rückfrage etwas länger gedauert. Ansonsten top. Unterlagen kamen dann zügig mut der Post "