Informationen private Haftpflichtversicherung
Hier finden Sie weitere Informationen für die private Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet Haftpflicht?
Haftpflicht bedeutet nach dem Gesetz, einen Schaden zu ersetzen, den man einem Dritten schuldhaft zugefügt hat. Der Schadenersatz soll den Geschädigten so stellen, als sei der Schaden nicht eingetreten.
Aus diesem Grund ist der in der Haftpflicht zu leistende Schadenersatz auch nicht begrenzt. Der Schädiger haftet in unbegrenzter Höhe mit seinem ganzen vorhandenen Vermögen. Auch zukünftiges Vermögen wird zum Ersatz des Schadens herangezogen.
BGB
1) Verschuldenshaftung nach § 823 BGB
Um Ansprüche gegen einen Schädiger geltend zu machen müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Schädiger muss:
- deliktfähig sein,
- schuldhaft handeln,
- ein Rechtsgut verletzen,
- die Handlung muss widerrechtlich gewesen sein und
- zwischen Handlung und entstandenem Schaden muss adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Der geschädigte Anspruchsteller hat die Beweislast.
Der Schaden kann durch Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eingetreten sein.
Für Schäden die durch Vorsatz herbeigeführt worden sind, besteht jedoch über die Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz.
BGB
2) Haftung aus vermutetem Verschulden nach § 832 BGB
Der Gesetzgeber geht automatisch davon aus, dass ein Verschulden und damit verbunden, auch eine Schadenersatzpflicht vorliegt. Der so in Anspruch Genommene hat aber die Möglichkeit sich zu entlasten, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass kein Verschulden vorliegt.
Folgende genannte haften aus vermutetem Verschulden:
- Aufsichtspflichtige
- Gebäudebesitzer
BGB
3) Gefährdungshaftung nach § 833 BGB
Bei der sogenannten Verursachungs- und Gefährdungshaftung haften Sie auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt, allein aus dem Umstand heraus, dass die von Ihnen vorgenommenen Handlungen eine außergewöhnliche Gefährdung für Ihrer Umgebung bedeuten.
Aus Gefährdung haften:
- Tierhalter
- Besitzer von Öltanks
- Betreiber eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG)
Die Gefährdungshaftung verpflichtet Sie auch dann zum Ersatz des Schadens, wenn kein Verschulden vorliegt. Der Besitzer eines Öltanks oder eines Tieres (z.B. eines Hundes) oder Betreiber eines Kfz ist aufgrund der Gefährdungshaftung grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet.
Er kann sich unter Umständen nur aus seiner Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass der eingetretene Schaden aufgrund höherer Gewalt eingetreten ist.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung
Werden an einen Versicherungsnehmer Schadenersatzforderungen gestellt, ist es die Aufgabe der Haftpflichtversicherung diese Forderungen zu prüfen und ggf. zu übernehmen.
Stellvertretend für den Versicherungsnehmer übernimmt die private Haftpflichtversicherung folgende Aufgaben:
- Prüfung ob eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
- Feststellung der Höhe des entstandenen Schadens
- Regulierung des Schadens
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
Die private Haftpflichtversicherung hat, sofern es zu einem Rechtsstreit mit einem Anspruchsteller kommt, die Aufgabe den Prozess zu führen und die Kosten zu übernehmen. In diesem Rahmen fungiert die Privathaftpflichtversicherung also auch passiv als Rechtsschutzversicherung.
Was ist versichert?
Versichert über die Haftpflichtversicherung ist die Übernahme begründeter Schadenersatzforderungen oder die Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.
Somit sind folgende Leistungen im Rahmen der Haftpflicht versichert:
- Personenschäden mit deren Folgekosten, wie z.B. Schmerzensgeld, Arztkosten, Invalidenrente, Verdienstausfall sowie Kosten für weitere erforderliche Maßnahmen, wie z.B. Pflegepersonal, Haushälterin etc.
- Sachschäden und deren Folgenkosten, wie z.B. Nutzungsausfall, Wertminderung, Reparatur- und Wiederherstellungskosten
- Vermögensschäden
Wer ist versichert?
Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert. (Nicht versichert sind die Gefahren eines Betriebes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamt) und Berufes).
Demnach schützt die private Haftpflichtversicherung Sie als:
- Familien- und Haushaltsvorstand (Aufsichtspflicht über Minderjährige)
- Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind oder die Betreuung der Wohnung, des Hauses oder des Gartens oder im Winter den Streudienst übernehmen. Wenn diese Personen einen Schaden verursachen ist dieser auch über Ihre Haftpflichtversicherung mitversichert. (z.B. Ihre Putzhilfe vergisst im Treppenhaus einen Besen und Ihr Besuch stolpert darüber).
- Bauherr bis zu einer Bausumme von 50.000,- €, An- und Umbauten sind ohne Summenbegrenzung mitversichert.
- Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, eines im Inland gelegenen Wochenend- oder Ferienhauses, eines im Inland gelegenen selbst bewohnten festinstallierten Wohnwagens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten, die der Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften hat (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
- Radfahrer
- Reiter fremder Pferde zu privaten Zwecken, als Hüter fremder Hunde (keine Kampfhunde), nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder Eigentümer, wenn das Tier einen Schaden erleidet.
- Halter oder Hüter zahmer Haus- und Kleintiere sowie Bienen (nicht jedoch Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden).
- Bei der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (siehe Jagdhaftpflicht).
- Aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen inklusive der Munition, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- Ihres Ehepartners,
- Ihrer unverheirateten Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adoptivkinder),
- Ihrer volljährigen Kinder, aber nur solange diese noch zur Schule gehen oder sich in einer unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden. Während des Grundwehr- oder Zivildienstes besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
- Eines Familienangehörigen, der wegen Pflegebedürftigkeit im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt.
- Des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners wenn dies beantragt wird und der Partner namentlich genannt wird. Mitversichert sind auch dessen Kinder.
Ferner sind in der Haftpflichtversicherung Schäden versichert, die durch den Gebrauch der nachstehend genannten Fahrzeuge verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge die nicht schneller als 6km/h fahren, nur auf nicht öffentlichen Wegen fahrende Kfz und Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20km/h, wenn der berechtigte Fahrer eine Fahrerlaubnis hat.
- Unbemannte Ballons und Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und die nicht durch Motoren und Treibsätze angetrieben werden, nicht versicherungspflichtige Flugmodelle.
- Wassersportfahrzeuge einschließlich Windsurfbrettern. Mitversichert ist auch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motor, wenn keine behördliche Genehmigung für das Führen notwendig ist. Nicht versichert sind eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren.
Haftpflichtversicherung im Ausland
Bei Auslandsaufenthalten bis zu zwei Jahren besteht Versicherungsschutz weltweit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistung des Versicherer erfolgt in Euro.
Ebenfalls weltweiter Versicherungsschutz besteht bei der Tierhalter- Sportboot- und Jagdhaftpflichtversicherung.
Tod des Versicherungsnehmers
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten und der unverheirateten Kinder weiter bis zur nächsten Prämienfälligkeit der Haftpflichtversicherung. Wird die Prämie durch den Ehepartner eingelöst, so ist dieser neuer Versicherungsnehmer.
Kinder in der Haftpflichtversicherung
Haften Eltern für Ihre Kinder?
Die Haftung eines Kindes in der Haftpflichtversicherung richtet sich nach dessen Alter und der damit verbundenen Deliktfähigkeit.
Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahre
In dieser Altersgruppe sind nicht deliktfähige Kinder. Das heißt, sie haften nicht für die von ihnen verursachten Schäden.
Daraus ergibt sich, dass der Kfz-Halter, Fahrer oder Betreiber aufgrund der Gefährdungshaftung für entstandene Schäden haftet.
Kinder von 7 bis 18 Jahre
Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind bedingt deliktfähig. Das heißt sie haften für die verursachten Schäden nach dem Grad ihrer geistigen Entwicklung.
Sie können für verursachte Schäden dann haftpflichtig gemacht werden, wenn sie ausreichend Erfahrung, Routine und Einsicht haben um die Folgen ihres Handelns einschätzen zu können.
Ab 18 Jahren
Es haftet jeder in vollem Umfang für die von ihm verursachten Schäden, so daß eine private Haftpflichtversicherung sehr sinnvoll ist. In einer Familienversicherung sind volljährige Kinder jedoch nicht immer mitversichert.
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Haftung des Aufsichtspflichtigen
Wenn ein Kind oder Jugendlicher nicht für den verursachten Schaden haftet, versucht der Geschädigte, den Aufsichtspflichtigen haftpflichtig zu machen.
Aufsichtspflichtige können jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn sie der Aufsichtspflicht nachgekommen sind oder wenn auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht der Schaden nicht abgewendet werden konnte.
Nicht deliktfähige Kinder
Kinder unter 7 Jahren sind nach dem Gesetz nicht deliktfähig. Das heißt sie haften für die von ihnen verursachten Schäden nicht. Siehe auch Kinder in der Haftpflichtversicherung.
Wenn Sie als Aufsichtspflichtiger Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, wird Ihre private Haftpflichtversicherung den unbegründeten Anspruch aufgrund Deliktunfähigkeit abwehren und der Geschädigte hat keine Möglichkeit den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.
Es besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Deliktunfähigkeitsklausel Schäden durch nicht deliktfähige Kinder mitzuversichern. Hierbei verzichtet der Versicherer auf die Prüfung ob Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht.
Die Ersatzleistung in der Haftpflichtversicherung für solche Schäden ist begrenzt auf 10.000 € je Schadenereignis. (Diese Begrenzung kann jedoch bei verschiedenen Versicherern unterschiedlich hoch sein).
Welcher Schaden ist nicht versichert?
Für folgende genannte Schäden besteht in der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz:
- Schäden die durch Vorsatz eingetreten sind
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen mit Ausnahme der eigenen Wohnung (Geliehene Sachen sind bei einigen Versicherern durch Klauselvereinbarung versicherbar)
- Schäden im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen
- Schäden die mitversicherten Personen und nahen Angehörigen zugefügt werden
- Bußgelder und Geldstrafen
- eigene Schäden
Haftungssausschlüsse
Schäden, die durch Gefälligkeitsdienste entstehen und nur leicht fahrlässig verursacht wurden, sind meist vom Haftungsanspruch ausgenommen und nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt.
Es muss bei Gefälligkeitsleistungen von einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensverursachung ausgegangen werden Gefälligkeitsschaden). Denn müsste man bei Gefälligkeitsleistungen im Schadensfall haften, wären diese kaum noch denkbar, wenn derjenige, der hilft dafür "bestraft" würde.
Voraussetzungen zur Gewährung des Versicherungsschutzes
Bei Antragstellung einer Haftpflichtversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Versicherungsfall nicht zu verlieren.
Pflichten des Versicherungsnehmers
- Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss wahrheitsgemäß die Fragen über bisher bestehende Versicherungsverträge und evtl. Vorschäden beantworten. Die Angaben über Art und Umfang des zu versichernden Risikos müssen vollständig und richtig sein.
- Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über etwaige Veränderungen des zu versichernden Risikos informieren.
- Zahlung des Versicherungsbeitrages
Verhalten im Schadenfall
- Der Versicherer ist unverzüglich (innerhalb einer Woche) zu informieren, wenn ein Ereignis eingetreten ist, das eine Schadenersatzforderung zur Folge haben könnte. Erhebt dann der Geschädigte Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer, ist eine weitere Meldung an die Versicherung innerhalb einer Woche nach Anspruchserhebung notwendig (und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer den Anspruch für begründet hält oder nicht).
- Wird nach Anzeige des Schadenfalles beim Versicherer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder werden ein Bußgeldbescheid, Strafbefehl oder Mahnbescheid gegen den Versicherungsnehmer erlassen, muss dies dem Versicherungsunternehmen unverzüglich angezeigt werden.
- Um die Kosten im Schadenfall möglichst gering zu halten, hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, den Schaden wenn möglich abzuwenden oder zu mindern.
- Gegenüber dem Versicherer hat der Versicherungsnehmer eine Auskunftspflicht über den Schadenshergang.
- Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, die Schadenabwicklung dem Versicherer zu überlassen. Er ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche anzuerkennen oder zu erstatten, tut er dies dennoch, ist nicht sichergestellt, dass er verauslagte Gelder vom Versicherer zurückerhält.
- Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Versicherungsnehmer die Führung der Auseinandersetzung dem Versicherer überlassen.
Der Anspruchsteller hat die Pflicht bei einem Sachschaden dem Versicherer die Möglichkeit einer Begutachtung zu geben.
Da es sich bei der Haftpflichtversicherung in erster Linie um Schadenersatzforderungen des Geschädigten handelt, werden Entschädigungen direkt an diesen gezahlt.
Während zur Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung die Entschädigung des Neuwertes erfolgt, wird in der Haftpflichtversicherung der Zeitwert erstattet.
Versicherungsbeginn und Vertragslaufzeit
Der Versicherungsbeginn ist der in der Police für die Haftpflichtversicherung vereinbarte Zeitpunkt. Voraussetzung ist die unverzügliche Zahlung der Erstprämie nach Vorlage des Versicherungsscheines. Ist dies der Fall, sind auch Schäden, die sich zwischen dem Zugang der Police und der Zahlung des Erstbeitrages ereignen, versichert. Es gilt die erweiterte Einlösungsklausel.
Um sich in diesem wichtigen Bereich keine Versäumnisse einzuhandeln, empfiehlt es sich, dem Versicherer eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Der Versicherungsbeginn kann so nicht versäumt werden und Sie machen für die Beitragszahlung aus der Bringschuld eine Holschuld.
Der Versicherungsvertrag ist für die beantragte und im Versicherungsschein festgelegte Vertragsdauer abgeschlossen. In der Regel kann bei einer Haftpflichtversicherung eine Vertragslaufzeit von 1 oder 5 Jahren gewählt werden. Bei einer längeren Vertragslaufzeit werden meist Prämiennachlässe in Form eines Dauernachlasses gegeben. Sie sparen dadurch Beiträge, sind aber auch längerfristig an einen Versicherer gebunden.
Kündigung der Haftpflichtversicherung
Es bestehen zwei Kündigungsarten:
Die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsvertrages
Durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Schadens:
Unabhängig davon, ob der Versicherer einen Schaden anerkennt oder ablehnt, besteht die Möglichkeit die Haftpflichtversicherung zu kündigen. Hier ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Versicherers über die Schadensübernahme oder Ablehnung erfolgen muss.
Der Vertrag kann mit sofortiger Wirkung, d.h. ab Eingangsdatum Ihres Kündigungsschreibens beim Versicherer oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Es empfiehlt sich aber die Kündigung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, da dem Versicherer der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt zusteht.
Bei Prämienerhöhungen kann ein Vertrag für die Haftpflichtversicherung ggf. auch mit sofortiger Wirkung oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung gekündigt werden. Sofern jedoch eine Erhöhung des Versicherungsschutzes oder eine Ausweitung des Versicherungsumfanges mit der Prämienerhöhung verbunden ist, entfällt ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Durch den Versicherer:
Auch der Versicherer hat die Möglichkeit, die Haftpflichtversicherung aufgrund eines regulierten oder abgelehnten Schadens zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrages und bei schuldhafter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheit hat der Versicherer ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht.
