Tierhalterhaftpflichtversicherung

Für Schäden durch Tiere ist die Haftung in § 833 Satz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch folgendermaßen geregelt:

Grundlage der Tierhalterhaftpflichtversicherung:

"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen."
Da der Tierhalter in den meisten Fällen den Schaden nicht selbst verschuldet hat, also ohne sein Zutun, tritt der Fall der Gefährdungshaftung ein, d.h. Tierhalter haften auch dann, wenn ein Schaden ohne sein eigenes Zutun durch das Verhalten des Tieres entstanden ist.
Das Gesetzt lässt allerdings eine Ausnahme zu und zwar dann, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das aus beruflichen Gründen gehalten wird (Wachhund des Nachtwächters) oder für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt ist (Blindenhund). Kann der Tierhalter in diesen Fällen nachweisen, dass er sein Tier sorgfältig beaufsichtigt hat oder der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, haftet der Halter nicht. Alle anderen Tierhalter (es wird von sogenannten Luxustieren gesprochen) müssen allerdings bei einem gleichen Schaden haften.

Welche Haftpflichtversicherung für welche Tiere?

Von den Haftpflichtversicherern werden Haustiere, gezähmte Tiere und wilde Tiere unterschieden. Mit Haustieren sind die vom Menschen in seinem Bereich gehaltenen zahmen Arten gemeint. Die folgende Tabelle gibt Einblick in die Einteilung:
Haustiere
Allgemeine Haftpflichtversicherung
Tierart
Versicherung
Hunde, Pferde, Ponys, Esel, Rinder

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, anderes Geflügel, Bienen
Tierhalterhaftpflichtversicherung, falls die Tiere zu landwirtschaftlich oder gewerblichen Zwecken gehalten werden; ansonsten ist der Halter dieser Tiere durch die Privathaftpflichtversicherung versichert

Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen u. ä.

Privathaftpflichtversicherung

Exotische Haustiere wie Schlangen, Affen, Leguane, Raubkatzen u. ä.
Die richtige Versicherung ist durch Einzelanfragen beim Versicherer zu klären.
Werden Tiere wie z.B. Hunde mit ins Ausland genommen sind sie auch dort über die entsprechende Versicherung abgedeckt. Voraussetzung ist, der Auslandsaufenthalt dauert nicht länger als ein Jahr.
Sichern Sie sich mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ab.
Nützliche Hinweise:
Vorsorgeversicherung (z.B. Tierhalterhaftpflichtversicherung) über bestehende Haftpflichtversicherungen. Seit kurzem haben Ihre Kinder von den Großeltern einen Hund geschenkt bekommen. In der Hektik vergessen Sie sofort eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für neu entstandene Haftpflichtrisiken besteht mit eingeschränkter Deckungssumme ein vorläufiger Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können müssen Sie als Versicherungsnehmer aber bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, etwa eine Privathaftpflichtversicherung, andernfalls besteht kein Versicherungsschutz.

Haus- und Grundbesitzhaftpflicht

Besitzen Sie ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück oder sind Vermieter eines Einfamilienhauses, wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz notwendig. Denn alle Besitzer von Grund und Boden unterliegen der Verkehrssicherungspflicht. Der Grundstückseigentümer muss Passanten und Besucher durch entsprechende Vorkehrungen vor Schaden bewahren.
Das Reinigen, Streuen und Schneeräumen der Gehwege zählt zu solchen Pflichten des Haus- und Grundbesitzers. Den Umfang dieser Pflichten entnehmen Sie der Ortssatzung der jeweiligen Kommune. Ist der Mieter durch den Mietvertrag verpflichtet, Arbeiten wie Streu- und Reinigungsdienst zu übernehmen, befreit dies den Haus- und Grundbesitzer jedoch nicht von der Versicherungspflicht.
Zudem muss der Grundeigentümer dafür Sorge tragen, dass die Gehwege in einwandfreiem Zustand sind und nicht etwa durch Löcher oder hochstehende Platten eine Verletzungsgefahr besteht. Die verschärfte Haftung für Haus- und Grundbesitzer ist insbesondere durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 836) festgelegt. Stürzt ein Haus ein oder lösen sich Teile vom Gebäude, die Personen- oder Sachschäden hervorrufen, ist der Hauseigentümer haftbar, außer er kann nachweisen, dass er zur Schadensvorbeugung die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Der Hausbesitzer muss also im Schadensfall nachweisen, dass er das Gebäude von zuverlässigen Fachleuten errichten und regelmäßig überprüfen lassen hat. Gelingt ihm das nicht, wird es als sein Verschulden angesehen.
Mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung sind auch Schäden abgedeckt, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Außerdem mitversichert sind Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
Besteht eine Wohnungseigentümer- Gemeinschaft, gibt es auch für diese ein Haftungsrisiko. Zum Gemeinschaftseigentum gehören Gebäudeteile wie Außenwände, Treppen, Dächer, Gemeinschaftskeller, sowie das Grundstück mit Gehwegen, Grünanlagen usw. Dieses Risiko wird von der Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung, die von der Gemeinschaft abzuschließen ist, abgedeckt. Ebenfalls mitversichert ist der zu bestellende Verwalter.
Bei Gebäuden, die für eine Gemeinschaft von Wohneigentümern gebaut wurden, haftet in der Regel nicht die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung sondern die private Haftpflichtversicherung, da dieses Eigentum als Sondereigentum gilt. Hierzu zählen normalerweise die Wohnung, der Kellerraum und in einigen Fällen der angrenzende Kfz-Stellplatz.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt den Bauherren während der Bauzeit als Eigentümer des Grundstücks und des entstehenden Bauwerks vor Schadensersatzansprüchen.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt den Bauherrn vor Schadenersatzansprüchen wenn dieser folgenden Pflichten nicht nachkommt:
  • Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle (einschl. Zufahrt, Materiallager etc.)
  • Auswahlpflicht von geeigneten Architekten und Handwerker
  • Überwachungspflicht und Absicherung der Baustelle
Folgende Aufgaben übernimmt die Bauherrenhaftpflichtversicherung im Rahmen des Versicherungsschutzes:
  • Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).
  • Bei berechtigten Ansprüchen Wiedergutmachung bei einem Schaden.
  • Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadenersatzforderungen, einschl. Führung und Kostenübernahme eines Prozesses.
Die Baustelle darf keine Gefahr für andere Personen oder Sachen darstellen; dafür sind Sie als Bauherr verantwortlich. Die beauftragten und ausführenden Firmen haften nicht für alle Schäden. Sie als Bauherr haben die Baustelle veranlasst und müssen für Sicherheit sorgen.

Gewässerschadenhaftpflicht

Die Gewässerschadenhaftpflicht oder Öltankversicherung leistet bei Schäden, die dadurch entstehen, dass Heizöl oder andere gewässerschädliche Stoffe ins Grundwasser eindringen. Gerade bei unterirdischen Tanks, die nicht im Keller sind, besteht ein erhöhtes Haftpflichtrisiko. Die Wartungsverträge der Firmen reichen in den meisten Fällen nicht aus. Es reichen schon wenige Mengen Öl, um einen enormen Gewässerschaden anzurichten.
Über die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung werden auch Kosten für Aufwendungen, auch erfolglose die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Minderung oder Abwendung eingeleitet hat, ersetzt.
Ferner werden auch außergerichtliche Gutachterkosten, die jedoch zusammen mit der Entschädigungsleistung nicht höher als die Versicherungssumme für Sachschäden sein dürfen, über die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung oder Öltankversicherung ersetzt.

Jagdhaftpflichtversicherung

Hier zunächst einige typische Schadenbeispiele:
  • bei einer Treibjagd wird ein Treiber oder Spaziergänger angeschossen,
  • ein fremder Hund wird mit Wild verwechselt,
  • der Jagdgast fällt vom Hochsitz weil die Sprosse einer Leiter morsch ist,
  • ein Pilzsammler wird durch den eigenen Jagdhund gebissen.
Bei solchen Jagdhaftpflichtschäden können der Jagdveranstalter, der Jäger oder der Jagdpächter zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden.
Über die Privathaftpflichtversicherung besteht kein Versicherungsschutz für derartige Schäden. Hierfür ist der Abschluss einer speziellen Jagdhaftpflichtversicherung erforderlich. Diese gehört zu den sogenannten Pflichtversicherungen nach dem Bundesjagdgesetz.
Hierbei ist versichert die gesetzliche Haftpflicht, die sich aus jeglicher jagdlichen Betätigung ergibt, besonders aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen.
Die vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen zur Jagdhaftpflichtversicherung betragen 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden. Meistens werden aber höhere Deckungssummen vereinbart.
Über die Jagdhaftpflichtversicherung sind auch zwei Jagdhunde mitversichert. Der Versicherungsschutz besteht auch außerhalb der Jagd, so dass der Abschluss einer separaten Tierhalterhaftpflicht-Versicherung nicht erforderlich ist.
Hier noch ein paar nützliche Jagd Haftpflicht Tipps:
Wollen Sie einen ausländischen Jagdgast zur Jagd in Deutschland einladen, so muss der Gast ebenfalls einen Jagdschein beantragen (mindestens Tagesjagdschein) und eine Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen Es besteht auch die Möglichkeit direkt in Deutschland einen Tagesjagdschein und eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Regelung gilt für EU Bürger. Nicht EU Bürger müssen auch dann eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen, wenn die ausländische Versicherung Schäden in Deutschland deckt.
Möchten Sie als Jagdgast nun im Ausland jagen gehen, besteht in den meisten Ländern die Verpflichtung zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung für das jeweilige Land. In einigen Ländern wird mit dem Erwerb des Jagdscheins bereits ein Haftpflichtversicherungsschutz erworben (z.B. Dänemark, Finnland oder Schweden), also ohne besondere Antragsstellung. In einigen wenigen Ländern besteht keine Versicherungspflicht. Tritt dort ein Schaden ein, übernimmt dies die deutsche Jagdhaftpflichtversicherung, es besteht also weltweit Versicherungsschutz. Welche Regelungen in den verschiedenen Ländern gelten, erfragen Sie bitte bei den Versicherern.

Wassersporthaftpflicht

Die Wassersporthaftpflicht Versicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden die durch das Führen von privat genutzten Wassersportfahrzeugen (z.B. Segel- und Motorboote) verursacht werden.
Versicherungsschutz besteht weltweit und neben dem Eigner als Versicherungsnehmer, ist auch der verantwortliche Skipper und die zur Bedienung des Bootes berechtigte Crew versichert.
Die Wassersporthaftpflicht bietet auch Versicherungsschutz für Gewässerverunreinigungen durch auslaufende Kraftstofftanks.