Hausratversicherung Informationen

Die Hausratversicherung ersetzt den zerstörten oder beschädigten Hausrat. Die Wichtigkeit der Hausratversicherung hängt vom Wert des Hausrates und von der jeweiligen finanziellen Situation ab. Jeder, der durch die Wiederbeschaffung seines Hausrates in große finanzielle Probleme geraten würde, sollte sich gegen den Verlust unbedingt absichern.
Schließlich ist eine Hausratversicherung vergleichsweise günstig und erstattet den eingetretenen Schaden nicht wie oftmals angenommen zum Zeitwert sondern zum Neuwert, so dass Sie sich umgehend wieder mit neuem Hausrat ausstatten können.

Aufgabe der Hausratversicherung

Wenn Ihr vorhandener Hausrat durch Feuer, Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel beschädigt oder sogar ganz zerstört wird, hat die Hausratversicherung die Aufgabe, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Versicherte Gefahren und Schäden

Bei der Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz für folgende Gefahren:
  • Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
  • Leitungswasser sowie Rohrbruch und Frostschäden,
  • Sturm und Hagel,
  • Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Tat,
  • Vandalismus nach einem Einbruch.
Eine Entschädigung wird gezahlt wenn der versicherte Hausrat durch die o.g. Gefahren:
  • zerstört, oder beschädigt wird,
  • abhanden kommt
  • oder Folgeschäden entstehen.
Weitere, durch besondere Beantragung und durch Zuschläge versicherbare Gefahren und Schäden sind:
  • Fahrraddiebstahl (Klausel 7110)
  • Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
  • Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für Überspannungsschäden (Klausel 7111)
  • Elementarschäden (Rückstau, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Überschwemmung, Vulkanausbruch, Lawinen)
Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Schäden durch Elementarereignisse müssen Zusatzfragebögen mit Detailangaben ausgefüllt werden. Der Versicherer entscheidet dann, ob der Versicherungsschutz hierfür gewährt wird oder nicht.

Versicherte Sachen

Die Beitragsberechnung zur Hausratversicherung erfolgt nach verschiedenen Kriterien (Tarifierungsmerkmale) wie z.B. Tarifzone, Nutzungsart und Bauart des Gebäudes.

Versicherte Kosten

Die Entschädigungsleistung der Hausratversicherung müssen nicht zur Neuanschaffung des zerstörten oder beschädigten Hausrates verwendet werden. Die Versicherungsleistung ist nicht zweckgebunden, somit können Sie über deren Verwendung frei entscheiden.

Tarifierung und Beitragsberechnung

Die Beitragsberechnung zur Hausratversicherung erfolgt nach verschiedenen Kriterien (Tarifierungsmerkmale) wie z.B. Tarifzone, Nutzungsart und Bauart des Gebäudes.

Die Tarifzone

Der zu versichernde Hausrat wird durch die Postleitzahl einer bestimmten Tarifzone zugeordnet. Ob es sich um eine teure oder eine weniger teure Tarifzone handelt, ergibt sich aus der Häufigkeit der dort vorkommenden Einbruchdiebstähle.

Die Nutzungsarten

Die Nutzungsarten werden nach folgenden Kriterien unterschieden und berechnet:
  • Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen und Gebäuden
  • Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen in einem ständig bewohnten Gebäude (Zweitwohnungen)
  • Hausrat in nicht ständig bewohnten Gebäuden (Ferien- und Wochenendhäusern)
  • Hausrat in Lagerhäusern

Bauartklassen (BAK)

Bauartklasse

Bauweise der Außenwände

Dacheindeckung

BAK I
massiv (Mauerwerk, Beton)
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)
BAK II
Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfaserfüllung, Stahl oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus anderem Material als Holz oder Kunststoff. (Profilblech, Astbestzement)
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)

Fertighausgruppen (FHG)

Fertighaus

Bauweise der Außenwände

Dacheindeckung

FHG I
In allen Teilen - einschließlich dertragenden Konstruktion - ausfeuerbeständigen Bauteilen
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)
FHG II
Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder der gleichen Umfassungswände und tragende Konstruktion nach innen und außen mit feuerhemmenden, nicht brennbaren Baustoffen ummanteltbzw. verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten Profilblech)
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)
Teilweise verzichten die Versicherer auf die Einteilung in Bauartklassen und erheben nur für besonders feuergefährliche Bauausführungen (z.B. Holzhäuser) Beitragszuschläge.

Beitragszuschläge

liegt die zu versichernde Gefahr über der Norm können Zuschläge erhoben werden z.B. für
  • die Bauartklassen III bis V
  • gemischte Nutzung
  • nicht ständig bewohnte Ferien- und Wochenendhäuser
  • vorübergehendes unbewohnt sein über 60 Tage hinaus
  • feuergefährliche Betriebe in der Umgebung
  • Ratenzahlungszuschläge gemäß Zahlungsweise
Wenn Sie den Versicherungsschutz ausbauen und erweitern wollen können Zuschläge erhoben werden z.B. für
  • den Einschluss von Klauseln
  • die Erhöhung von Entschädigungsgrenzen

Beitragsnachlässe

  • Dauernachlass (x % bei einer mind. 5 jährigen Versicherungsdauer)
  • Nachlässe bei Vereinbarung einer Eigenbeteiligung für den Schadenfall
  • Nachlässe wenn eine vom VDS anerkannte Einbruchmeldeanlage installiert ist
  • für vorhandene einbruchhemmende Sicherungen

Schadensfall

Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes

Bei Antragstellung einer Hausratversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Schadensfall nicht zu verlieren.
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen u.a.:
  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss wahrheitsgemäß die Fragen über bisher bestehende Versicherungsverträge und evtl. Vorschäden beantworten. Die Angaben über Art und Umfang des zu versichernden Risikos müssen vollständig und richtig sein.
  • Die Versicherungssumme muss ermittelt werden.
  • Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über etwaige Veränderungen des zu versichernden Risikos informieren. So kann der Versicherungsumfang jederzeit den geänderten Gegebenheiten angepasst werden.
  • Zahlung des Versicherungsbeitrages.
Zur Hausratversicherung gibt es noch weitere Pflichten und Obliegenheiten die erfüllt sein müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:

Gefahrerhöhung nach Antragstellung

Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung vornehmen, ohne vorher die Zustimmung des Versicherers eingeholt zu haben. Eine Gefahrerhöhung besteht dann, wenn eine Veränderung an den bisher vorhandenen Umständen in der Form vorgenommen wird, dass die Wahrscheinlichkeit des Versicherungsfalles größer wird oder dass dadurch die Höhe des Schadens größer ausfällt.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Umstand ändert nach im Antrag gefragt wurde, wenn eine bisher ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tag unbewohnt und unbeaufsichtigt ist, oder wenn sich aufgrund eines Wohnungswechsel Umstände ändern oder ggf. neue dazukommen, die zur Bewertung des zu versichernden Risikos relevant sind.
Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherungsvorschriften zu beachten. In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden und dies muss auch häufig genug kontrolliert werden. Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen müssen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.

Verhalten im Schadenfall bei den verschiedenen versicherten Gefahren:

Feuer

Besonders wenn der Brand durch Fremde verursacht wurde oder wenn dadurch Sachen abhanden gekommen sind, muss der Schaden der Polizei gemeldet werden.(Bei Einsatz der Feuerwehr informiert diese die Polizei). Gegenstände die ggf. als Ursache für den Brand in Frage kommen, müssen aufbewahrt werden. Ferner muss der Versicherer und die Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände erhalten.

Leitungswasser

Um den Schaden gering zu halten, muss z.B. wenn möglich, die Wasserzuführung geschlossen werden und Trocknungsmaßnahmen sind einzuleiten. Andere Gegenstände, die noch vom Wasser beschädigt werden können, müssen, wenn möglich, geschützt werden (z.B. durch Hochstellen). Der Versicherer ist umgehend zu informieren.

Sturm

Ab der Windstärke 8 besteht für den Versicherer Ersatzpflicht. Im Schadenfall muss durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden, dass es sich um einen Sturm der entsprechenden Windstärke gehandelt hat. Dies ist möglich durch Vorlage von örtlichen Pressemitteilungen beim Versicherer.

Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus

Die Polizei muss umgehend informiert werden. Der Polizei und dem Versicherer muss eine Liste mit den gestohlenen Gegenständen eingereicht werden.
Wurden Sparbücher oder andere sperrfähige Urkunden gestohlen, sind diese unverzüglich sperren zu lassen. Sind Wertpapiere abhanden gekommen, ist hierfür das Angebotsverfahren einzuleiten.
Die Schadenstelle sollte möglichst so lange nicht verändert werden, bis der Versicherer diese freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, muss der Versicherer die Möglichkeit erhalten, beschädigte Teile besichtigen zu können.
Für alle Gefahren gilt folgendes:
  • Die Untersuchung über Ursache, Höhe und Umfang des Schadens ist dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherte hat auf Verlangen die Pflicht, Auskunft über den Schadenshergang zu erteilen und die ggf. angeforderten Belege vorzulegen.
  • An der Schadenstelle dürfen so lange keine Veränderungen vorgenommen werden, bis eine Freigabe durch den Versicherer oder durch die Polizei erfolgt ist. Sind Veränderungen nicht zu umgehen, sind zumindest die beschädigten Teile so lange aufzubewahren, bis eine Besichtigung durch den Versicherer erfolgt ist. Reste von beschädigten oder zerstörten Gegenständen müssen bis zur abschließenden Schadenregulierung aufgehoben werden.

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Versicherungsbeginn und Vertragslaufzeit

Der Versicherungsbeginn der Hausratversicherung ist das, in der Versicherungspolice vereinbarte Datum, wenn die Versicherungsprämie nach Vorlage des Versicherungsscheines unverzüglich gezahlt wird.

Kündigung

Es gibt zwei Möglichkeiten zur Kündigung Ihrer Hausratversicherung:

Die ordentliche Kündigung zum vereinbarten Vertragsablauf

Der Versicherungsnehmer und auch der Versicherer können den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres (bei einigen Versicherern abweichend zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen.
Bei Fünfjahresverträgen können Versicherungsnehmer und Versicherer die Hausratversicherung zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit (5 Jahre) und danach zum Ende eines jeden darauf folgenden Jahres kündigen. Auch hier ist die Drei-Monatsfrist einzuhalten.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Die außerordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit

Aufgrund eines Schadens durch den Versicherungsnehmer:
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht aufgrund eines Schadens zur Hausratversicherung unabhängig davon, ob der Versicherer die Regulierung übernimmt oder ablehnt.
Sie haben hierbei die Möglichkeit, die Hausratversicherung entweder mit sofortiger Wirkung (d.h. Eingang Ihres Schreibens beim Versicherer) oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Versicherers über die Schadensregulierung oder Ablehnung.
Bei Erhöhung der Versicherungsprämie kann eine Hausratversicherung ggf. auch gekündigt werden. Ist mit dieser Prämienerhöhung jedoch eine Erhöhung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes verbunden, entfällt dieses Kündigungsrecht.
Durch den Versicherer:
Der Versicherer hat ebenfalls die Möglichkeit den Versicherungsvertrag aufgrund eines regulierten oder abgelehnten Schadens zu kündigen. Hier ist ebenfalls die Kündigungsfrist, innerhalb von einem Monat nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer, einzuhalten.
Die Kündigung zur Hausratversicherung durch den Versicherer kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
Der Versicherer hat auch bei Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.

Rechtliche Grundlagen - Hausratversicherung

Die rechtlichen Grundlagen zur Hausratversicherung basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Ferner kommen dazu die Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer. In diesen Bedingungen werden Regelungen vereinbart, die über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehen und die für das jeweilige Versicherungsunternehmen gelten. Ferner bieten immer mehr Versicherer für bestimmte Tarife Sonderregelungen an.
Diese Fülle von unterschiedlichen Bedingungen und Tarifen machen die Vergleichbarkeit unter den Versicherern nicht leicht.
Wir bieten Ihnen auf unserer Seite Vergleichsanalysen und Informationen zur Hausratversicherung an.
Die zur Zeit aktuellen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung sind die VHB 2000.
In den Bedingungen sind neben den Rechten und Pflichten der Vertragspartner auch die versicherten Gefahren und versicherten Sachen aufgeführt.
Bei der Hausratversicherung können die versicherten Gefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Raub und Elementarschäden) nicht einzeln oder bei verschiedenen Gesellschaften versichert werden. Diese Möglichkeit besteht z.B. bei der Gebäudeversicherung.
Viele Gesellschaften haben die Bedingungen kundenfreundlicher gestaltet und den Versicherungsschutz erweitert. Mit unserem Onlinerechner können Sie sich über die verschiedenen Preise, Versicherungsumfang und einzelne Bestimmungen zur Hausratversicherung informieren.

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