Leistungen der Hausratversicherung

Im folgenden geht es um weitere wissenswerte Punkte der Hausratversicherung.

Werte zur Hausratversicherung

Bei der Erstattung von Versicherungsleistungen zur Hausratversicherung richtet sich der Versicherer nach nachvollziehbaren Sachwerten. Dabei wird unterschieden nach dem Neuwert, dem Wiederbeschaffungswert und dem gemeinen Wert.
Liebhaberwerte oder ideelle Werte können bei Entschädigungszahlungen nicht berücksichtigt werden.

Neuwert

Bei der Hausratversicherung handelt es sich um eine Neuwertversicherung. Das heißt, Sie erhalten im Schadenfall eine Erstattung des Preises, den Sie heute bezahlen müssten um die beschädigte oder zerstörte Sache in gleicher Art und Güte wieder zu erlangen. Ob Sie die Entschädigungsleistung verwenden um sich den zerstörten Hausrat wieder zu beschaffen bleibt Ihnen bei der Hausratversicherung freigestellt.

Wiederbeschaffungswert

Kunstgegenstände und Antiquitäten können verständlicherweise nicht zum Neuwert angeschafft werden. Für diese Gegenstände zahlt der Versicherer im Schadenfall eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für Sachen in gleicher Art und Güte.

Gemeiner Wert

In einem Haushalt sammeln sich im Lauf der Jahre auch Dinge an, die dem ursprünglichen Zweck nach nicht mehr zu verwenden sind. Für diese Gegenstände ist der Entschädigungswert der sogenannte gemeine Wert. Dies entspricht in etwa dem Preis, den Sie für diese Gegenstände auf einem Floh- oder Trödelmarkt erzielen würden.

Wertminderung / Beschädigung

Der Versicherer ersetzt bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten und zahlt ggf. für die entstandene Wertminderung eine Entschädigung jedoch höchstens den Versicherungswert. Übersteigen diese beiden genannten Ersatzleistungen den Neuwert, zahlt der Versicherer eine Entschädigung in Höhe des gegenwärtigen Preises für die beschädigte Sache.

Restwert

Wenn eine beschädigte Sache teilweise noch verwendungs- und funktionsfähig ist, wird der verbliebene Restwert bei der Ermittlung der Entschädigungsleistung angerechnet.

Die Versicherungssumme

Die vereinbarte Versicherungssumme zur Hausratversicherung soll dem Neuwert des gesamten vorhandenen Hausrates entsprechen. Der Neuwert ändert sich im Lauf der Zeit durch Kostensteigerungen und Inflation. Aus diesem Grund wird die Versicherungssumme entsprechend der prozentualen Änderung des Preisindex jedes Jahr angepasst.
Zur Ermittlung der Versicherungssumme in der Hausratversicherung gibt es zwei Möglichkeiten:

Wertermittlung nach Quadratmetern

Dabei wird pro Quadratmeter Wohnfläche eine Versicherungssumme von 650 Euro zugrundegelegt. Das ergibt z.B. bei einer 120 Quadratmeter großen Wohnung eine Versicherungssumme von:
120 qm x 650 Euro = 78.000 Euro

Wertermittlung durch Festlegung der Gesamtsumme des Hausrates

Die Versicherungssumme wird festgelegt durch den vom Versicherungsnehmer genannten Wert des Hausrates. Da die Versicherungssumme auch dem tatsächlich vorhandenem Hausratwert entsprechen soll, ist ein sogenannter Wertermittlungsbogen empfehlenswert.
Die vereinbarte Versicherungssumme erhöht sich im Schadenfall um einen Vorsorgebetrag in Höhe von 10 %.
Die Versicherungssumme wird bedingungsgemäß zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres entweder erhöht oder vermindert. Diese Erhöhung oder Minderung der Versicherungssumme erfolgt nach der prozentualen Änderung des Preisindex für "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter".
Die Veröffentlichung des Preisindex erfolgt durch das statistische Bundesamt jeweils im September jeden Jahres.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle Hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
Der einfachere Weg zur Festlegung der Versicherungssumme ist die Berechnung nach Quadratmeter Wohnfläche. Teilweise ergeben sich Versicherungssummen die weit über dem vorhandenen Hausrat wert liegen. In diesem Fall ist es empfehlenswert den tatsächlich vorhandenen Hausratwert zu ermitteln und auch nur diesen zu versichern.
Es kann aber auch sein, dass die nach Quadratmeter Wohnfläche berechnete Versicherungssumme nicht ausreicht (wenn z.B. viele Wertsachen ,Antiquitäten und wertvolle Teppiche vorhanden sind.) Auch in diesem Fall empfiehlt es sich einen Wertermittlungsbogen zu Hilfe zu nehmen.
Die Versicherer gewähren bei der Festlegung der Versicherungssumme nach Quadratmeter Wohnfläche oder bei korrekter Ermittlung der Versicherungssumme den sogenannten Unterversicherungsverzicht. Das heißt die Versicherer verzichten im Schadenfall auf die Prüfung ob Unterversicherung besteht und ggf. Kürzung der Entschädigungsleistung wegen Unterversicherung.

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Unterversicherung

Wenn im Schadenfall die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächlich vorhandene Wert Ihres Hausrates, liegt eine Unterversicherung vor. Ihr Hausratwert beträgt beispielsweise 80.000 Euro, die Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung aber nur 55.000 Euro.
Bei einem Schaden erfolgt die Berechnung der Entschädigungsleistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Die vereinbarte Versicherungssumme erhöht sich aufgrund der zugrundeliegenden Vorsorgeklausel um 10 %.
Nach langer Vertragslaufzeit kann es vorkommen, dass die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme aufgrund von Neuanschaffungen nicht mehr ausreicht. Um dies zu verhindern wird die Versicherungssumme gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen jährlich angepasst.
Bei älteren Versicherungsbedingungen (VHB 74) ist dies nicht der Fall und Sie sollten, sofern Sie eine Hausratversicherung nach diesen alten Bedingungen haben, unbedingt Ihre Versicherungssumme prüfen und anpassen.

Kein Abzug wegen Unterversicherung

Die Versicherer verzichten im Schadenfall auf die Prüfung ob Unterversicherung vorliegt und auf die Kürzung der Entschädigungsleistung wenn:
der Versicherungsnehmer die Wohnfläche der Wohnung korrekt angibt und pro Quadratmeter Wohnfläche eine bestimmte Mindestversicherungssumme vereinbart (Diese Mindestversicherungssumme variiert zwischen 650 Euro und 670 Euro)
Die Versicherungssumme soll dem vorhandenen Versicherungswert entsprechen. Sollten ggf. 650 Euro - 670 Euro nicht ausreichen, müsste die Versicherungssumme entsprechend dem tatsächlich vorhandenen Versicherungswert angepasst werden.

Entschädigungen

Bei der Hausratversicherung werden Entschädigungen gezahlt, wenn versicherte Sachen durch versicherte Gefahren oder infolge einer versicherten Gefahr am Versicherungsort (Außenversicherung) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen nach dem Wiederbeschaffungspreis für diese Gegenstände um diese in gleicher Art und Güte wieder zu erlangen.
Bei beschädigten Sachen erfolgt die Entschädigung durch die Zahlung der notwendigen Reparaturkosten evtl. zuzügl. Wertminderung ggf. unter Anrechnung von Restwerten.
Auch die gesetzliche Umsatz- oder Mehrwertsteuer ist Bestandteil der Entschädigung.
Für manche Versicherungsleistungen gibt es Entschädigungsgrenzen:
Für versicherte Kosten (z.B. Aufräumkosten, Hotelkosten etc.) die aufgrund eines Versicherungsfalles entstehen, erhöht sich die vereinbarte Versicherungssumme nicht nur um 10 % durch die Vorsorgeklausel sondern nochmals um 10 % für versicherte Kosten.

Wertsachen

Zu den Wertsachen zählen:
  • Bargeld und auf Geldkarten aufgeladene Beträge
  • Wertpapiere und Sparbücher
  • Schmuck
  • Briefmarken, Münzen
  • Pelze
  • handgeknüpfte Teppiche
  • Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind (außer Möbel)
Für die Entschädigung der Wertsachen gelten

die allgemeine Entschädigungsgrenze

Die allgemeine Entschädigungsgrenze ist prozentual an die Versicherungssumme gekoppelt, z.B.: 20 % je Versicherungsfall, gilt für alle Arten von Wertsachen und kann durch besondere Vereinbarung gegen Mehrbeitrag erhöht werden. Nach einem Versicherungsfall stünden in diesem Beispiel zur Entschädigung von Wertsachen also maximal 20 % der Versicherungssumme zur Verfügung.

die besondere Entschädigungsgrenze

Die besondere Entschädigungsgrenze greift noch einmal innerhalb der allgemeinen Entschädigungsgrenze ein. Sie schränkt die Erstattungsansprüche je Versicherungsfall für bestimmte Wertsachen ein. Die Erstattungsansprüche betragen:
  • 1.000,- EUR für Bargeld
  • 2.500,- EUR für Wertpapiere, Sparbücher etc.
  • 20.000,- EUR für Schmuck, Edelsteine Briefmarken, Münzen etc.

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Der Versicherungsort

  • Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz innerhalb des Versicherungsortes.

    Für die versicherten Sachen besteht auch dann Versicherungsschutz wenn diese Sachen aufgrund eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt werden und in diesem Zusammenhang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

    Sie bringen beispielsweise nach einem Brand noch nicht beschädigten Hausrat vor das Gebäude und dieser wird dort gestohlen. Für diese Sachen besteht dann ebenfalls Versicherungsschutz über die Hausratversicherung.
  • Die im Versicherungsvertrag genannte Wohnung ist der Versicherungsort zur Hausratversicherung Zur Wohnung gehören auch Balkone, Loggien, Terrassen, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, Räume in Nebengebäuden die nur vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzt werden (auch Garagen) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versicherungsortes.
  • Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden gehören nicht zur Wohnung.
  • Für Hagel- und Sturmschäden besteht nur innerhalb von Gebäuden Versicherungsschutz. Nr. 5 bleibt unberührt.
  • Für Markisen und Antennenanlagen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
  • Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen des Versicherungsnehmers sind auch in Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt (Gemeinschaftswaschküche).

Wohnungswechsel

  • Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung geht bei einem Wohnungswechsel auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Zwei Monate nach Umzugsbeginn endet der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung.
  • Der Versicherungsschutz geht nicht auf die neue Wohnung über, wenn der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung behält und weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für beide Wohnungen besteht Versicherungsschutz für die Dauer von zwei Monaten.
  • Auch bei einem Wohnungswechsel ins Ausland geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Er erlischt zwei Monate nach Umzug.
  • Spätestens bei Beginn des Einzuges ist dem Versicherer der Wohnungswechsel mit Angabe der neuen Wohnfläche anzuzeigen.
  • Sofern mit dem Versicherer für die bisherige Wohnung die Anbringung von besonderen Sicherungen vereinbart war, so muss der Versicherer über die Sicherungen der neuen Wohnung informiert werden.
  • Bei einem Wohnungswechsel ändert sich der Beitrag zur Hausratversicherung ab Umzugsbeginn, wenn die neue Wohnung an einem Ort liegt, für den der Tarif des Versicherers einen anderen Beitragssatz vorsieht.
  • Bei einer Beitragserhöhung hat der Versicherungsnehmer das Recht die Versicherung zu kündigen.
  • Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung sind und bei einer Trennung zieht einer der Ehegatten aus, sind beide Wohnungen, die neue Wohnung und die bisherige Wohnung des ausziehenden Ehegatten, Versicherungsort. Das gilt solange, bis die Hausratversicherung aufgrund des Wohnungswechsels geändert wird. Längstens aber bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der Beitragsfälligkeit die dem Wohnungswechsel folgt.
  • Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
  • Bei einem Wohnungswechsel von beiden Ehegatten, sind ebenfalls die neuen Wohnungen und die bisherige Wohnung Versicherungsort. Dies gilt bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der Beitragsfälligkeit, die nach dem Umzug folgt.
  • Danach endet der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

Außenversicherung

Über die Außenversicherung besteht im Rahmen der Hausratversicherung Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die sich für die Dauer von maximal 3 Monaten außerhalb des Versicherungsortes befinden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Sachen, die Sie mit in den Urlaub nehmen, in die Reinigung oder zur Reparatur geben.
Folgendes gilt es bei der Außenversicherung zu beachten:
  • Es besteht weltweit Versicherungsschutz für versicherte Sachen des Versicherungsnehmers, die sich vorübergehend, außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
  • Leistet der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person den Wehr- oder Zivildienst ab oder absolviert er eine Ausbildung, so gilt dies bis zur Gründung eines eigenen Hausstandes als vorübergehend.
  • Der Außenversicherungsschutz besteht für Sturm und Hagelschäden nur innerhalb von Gebäuden.
  • Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Bei Beraubung (siehe § 5 Nr. 3) besteht der Versicherungsschutz für die Außenversicherung gemäss Nr. 1; in den Fällen gemäss § 5 Nr. 3 b gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
  • Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
  • Im Rahmen der Außenversicherung ist die Entschädigung auf 10 % der Versicherungssumme, höchstens 10.000 Euro, begrenzt. Es gelten zusätzlich die vertraglich festgelegten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen (auch Bargeld).

Nicht versicherte Sachen und Gefahren

Nicht versicherte Sachen:

  • Kraftfahrzeuge und deren Anhänger einschließlich ihrer Teile und Zubehör, wie z.B. : gelagerte Reifen , Dachgepäckträger, Jetbag, usw.
  • Hausrat von Untermietern
  • Gebäudebestandteile
  • Wasser- und Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Teile und Zubehör. (Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich der Motoren , Fall- und Gleitschirme. Surfgeräte und Flugdrachen ohne Motor sind dagegen mitversichert.)
  • Pelze und Schmuck für die eine separate Versicherung (Valorenversicherung) abgeschlossen wurde.
  • Wertsachen in Ferien oder Wochenendhäusern.

Nicht versicherte Gefahren:

  • Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Wenn Sie z.B. Ihre Wohnung verlassen und die Balkon- oder Terrassentür nicht verschließen. Wird dann eingebrochen, besteht kein Versicherungsschutz über die Hausratversicherung.
  • Schäden durch Raub oder Diebstahl, die durch vorsätzliches Handeln von Hausangestellten oder Mitbewohnern verursacht wurden.
  • Das Eindringen von Regen, Schnee, Hagel durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Fenster, Außentüren etc. ist ebenfalls nicht versichert. Es sei denn, die Öffnungen sind durch den Sturm entstanden.
  • Schäden die durch sogenannte Elementarereignisse wie Überschwemmung, Erdrutsch, Erdsenkung, Lawinen Erdbeben etc. entstanden sind. Der Versicherungsschutz für diese Schäden kann bei den meisten Versicherern mittlerweile gegen Mehrbeitrag eingeschlossen werden.
  • Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder Kernenergie.