Detailübersicht: Kostenerstattung ARAG 183 + 261 + 185
183 + 261 + 185
Kurzübersicht - Tarif ARAG 183 + 261 + 185
Der Ambulantbaustein 183 der ARAG bietet umfangreiche ambulante Leistungen.
100 % Erstattung erfolgen für ärztliche Leistungen, Arzneimittel, Vorsorgeuntersuchungen sowie Heilmittel, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) ihre Vorleistung erbringt.
Erfolgt keine Vorleistung der GKV, so entfällt auch eine Erstattung aus dem Tarif 183.
Beitragsminderung durch Selbstbehalt in Höhe von 150 EUR pro Kalenderjahr.
Der Krankenhausbaustein 261 der ARAG erstattet die Kosten für Leistungen wie Einbettzimmer, Chefarztbehandlungen, Belegarzt und ambulante Operationen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Der Zahnbaustein 185 der ARAG erstattet 70 % für Zahnersatz und Kieferorthopädie (alle KIG-Stufen) sowie 100 % für Zahnbehandlung. In der ersten zwei Jahren können bis zu 1.500 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif ARAG 183 + 261 + 185
100 % der verbleibenden Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab eine Vorleistung erbringt.
Keine. Wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab keine Vorleistung erbringt, erfolgt auch keine Leistung seitens der ARAG.
Ja, z.B. bei krankheits- oder befundbedingten Erschwernissen werden die Aufwendungen auch über den Höchstsatz der GOÄ (3,5-facher Satz) hinaus erstattet.
Sie sind bei ambulanten Behandlungen und Maßnahmen einem Privatpatienten gleichgestellt.
Ja, 50 Behandlungsstunden pro Jahr sind erstattungsfähig. Leistungen für Psychotherapie müssen vorab immer bei der ARAG beantragt werden.
Erbringt die GKV keine Vorleistung, erfolgt auch keine Leistung der ARAG.
Die Behandlung muss vom Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.
Die vom Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie ist nicht versichert.
Ja, der Tarif ARAG 183 + 261 + 185 erstattet 100 % des Rechnungsbetrags bzw. der verbleibenden Restkosten für verordnete Arznei- und Verbandmittel. Ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse erfolgt keine Erstattung seitens der ARAG.
Ja, der Tarif ARAG 183 + 261 + 185 erstattet 100 % für folgende Heilmittel:
- Inhalationen
- Massagen
- Krankengymnastik
- Hydrotherapie und Packungen
- Wärmebehandlung
- Elektrotherapie
- Lichttherapie und andere physikalische Behandlung
- Logopädie
- Ergotherapie
Ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse erfolgt keine Erstattung seitens der ARAG.
Nein, der Tarif ARAG 183 + 261 + 185 sieht keine Leistungen für Hilfsmittel vor.
Ja, der Tarif ARAG 183 + 261 +185 erstattet 100 % für die von Ihrem Arzt abgerechneten naturheilkundlichen Behandlungen.
Ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse erfolgt keine Erstattung seitens der ARAG.
Erstattet wird auf Basis des Hufelandverzeichnisses und im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne.
Nein, der Tarif ARAG 183 + 261 + 185 leistet nicht für die von Ihrem Heilpraktiker abgerechneten Behandlungen.
Ja, folgende Leistungen werden erbracht:
- 100 % für den Transport zu und von der ambulanten Dialysebehandlung, Röntgentiefen- und Chemotherapie
- 100 % für den Transport zu und von der medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung, wenn Schwebehinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegt
Erfolgt keine Leistung der GKV, entfällt die Erstattung aus dem Tarif 183 ebenfalls.
Die medizinische Notwendigkeit eines Transportes muss immer ersichtlich sein, ggf. sollte eine Überweisung zum Transport vorliegen.
Nein, der Tarif ARAG 183 + 261 + 185 sieht keine Leistungen für Sehhilfen vor.
Nein, der der Ambulantbaustein ARAG 183 sieht keine Leistungen für eine Lasik-OP vor.
Ja, aus dem Ambulantbaustein 183 erhalten Sie Leistungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen unabhängig von den gesetzlichen Altersbeschränkungen und Intervallen. Hierfür werden 100 % erstattet.
Erfolgt keine Leistung der GKV, entfällt die Erstattung aus dem Tarif 183 ebenfalls.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wichtig ist jedoch, dass Sie auch in der neuen GKV das Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
Wenn sich Ihr Versicherungsstatus aufgrund einer Einkommenserhöhung von pflichtig in freiwillig GKV-versichert ändert, hat diese keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz im Kostenerstattungsverfahren.
Wenn Sie aus einer beitragsfreien Familienversicherung in ein eigenständiges gesetzliches Versicherungsverhältnis wechseln, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wird, können Sie das Kostenerstattungsprinzip und diese Zusatzversicherung fortführen oder auf Wunsch beenden.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden.
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Jahre. Im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Nein, die Tarifbausteine ARAG 183 und 185 leisten jedoch für Behandlungen im europäischen Ausland, wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. Die Aufwendungen werden in der Höhe erstattet, wie sie in Deutschland üblich sind.
Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland besteht kein Versicherungsschutz.
Nein, der volle Versicherungsschutz aus dem Tarifbaustein 261 setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen.
Hinweis: Die tariflichen Leistungen sind auf die Leistungen des deutschen Gesundheitssystems ausgerichtet. Wir empfehlen Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Ja, auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in dieser Versicherung allein versichert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern für das Kind das Kostenerstattungsprinzip bei der jeweiligen GKV gewählt haben.
Hinweis: Das Kostenerstattungsverfahren kann auch nur für das Kind oder die Kinder gewählt werden, während die Eltern klassisch gesetzlich versichert bleiben (Sachleistungsverfahren / Chip-Karte).
Ja, es gibt eine ARAG-Card zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Abrechnung der weiteren tariflichen Leistungen erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Sie erhalten von Ihrem Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung über die erbrachten Leistungen bzw. ein Rezept für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel. Diese Rechnungen bzw. diese Rezepte senden Sie zunächst immer an Ihre Gesetzliche Krankenkasse (GKV). Ihre GKV erstattet dann den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihr Konto und bestätigt Ihnen zusätzlich die Höhe der erbrachten Leistung auf einem sogenannten Vorleistungsvermerk. Im Anschluss reichen Sie die Rechnungen bzw. die Rezepte zusammen mit dem Vorleistungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der ARAG ein.
Ja, der Ambulantbaustein ARAG 183 und der Krankenhausbaustein 261 leisten sofort in voller Höhe und sehen keine weiteren Einschränkungen in den Anfangsjahren vor.
Für zahnmedizinische Leistungen aus dem Baustein 185 gilt eine Summenbegrenzung in den ersten beiden Versicherungsjahren.
Ja, der Selbstbehalt ändert sich im ersten Kalenderjahr, wenn der Versicherungsbeginn zu einem anderen Zeitpunkt als dem 01.01. liegt. Die ARAG mindert den Selbstbehalt um 1/12 für jeden vollen Kalenderjahr fehlenden Monat.
Ja, im Tarifbaustein ARAG 183 werden auch 100 % für Schutzimpfungen erstattet. Dies gilt ohne Beschränkung auf gesetzliche Programme, auch als Prophylaxe für Reisen in tropische Länder.
Ja, im Tarifbaustein ARAG 183 ist eine Beitragsrückerstattung möglich.
Wenn innerhalb eines Versicherungsjahres keine Rechnungen eingereicht wurden, ist eine Rückerstattung in Höhe von 3,5 Monatsbeiträgen möglich.
Kein Anspruch auf Rückerstattung besteht, wenn eine mehr als 2-monatige Anwartschaft im betreffenden Jahr bestanden hat.
Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
Sie können frühestens zum Ende des auf den Versicherungsbeginn folgenden Kalenderjahres künden. Danach können Sie jährlich kündigen.
Der Ambulantbaustein 183, der Krankenhausbaustein 261 und der Zahnbaustein 185 sind mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Kinder und Jugendliche bezahlen den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Beitrag.
Die Umstellung in den Erwachsenen-Tarif mit Alterungsrückstellungen erfolgt automatisch zu Beginn des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Ja, sollte Ihre GKV für Verwaltungskosten Abzüge in ihrer Leistung vornehmen, werden diese zu 100 % von der ARAG erstattet.
Ja, im Tarifbaustein ARAG 183 ist ein Selbstbehalt in Höhe von 150 EUR pro Kalenderjahr vorgesehen.
Nein, es gibt keine Kooperation zwischen der ARAG und einer GKV.
Nachdem Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Rechnung. Diese senden Sie an Ihre Gesetzliche Krankenkasse (GKV).Ihre GKV erstattet dann den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihr Konto und bestätigt Ihnen zusätzlich die Höhe der erbrachten Leistung auf einem sogenannten Vorleistungsvermerk. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung zusammen mit dem Vorleistungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der ARAG ein. Sie selbst bezahlen den Arzt.
Ja, die Wartezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate, nur für psychotherapeutische Behandlungen, Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sind es 8 Monate. Um im Notfall trotzdem an der Seite des Versicherten zu stehen, verzichtet die ARAG bei Unfällen auf die Einhaltung der allgemeinen Wartezeit, sodass die jeweiligen Tarifleistungen im Falle eines Unfalls sofort nach Versicherungsbeginn zur Verfügung stehen.