Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung LKH KUP(L)
KUP(L)
Kurzübersicht - Tarif LKH KUP(L)
Die Krankenhauszusatzversicherung KUP(L) der LKH erstattet die Kosten für Zweibettzimmer-Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung sowie ambulante Operationen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
In diesem Tarif verzichtet die LKH auf die allgemeine Wartezeit.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif LKH KUP(L)
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Zweibettzimmer.
Ja, Sie erhalten pro Tag 30 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ein Zimmer mit mehr als 2 Betten in Anspruch nehmen. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden 15 EUR ausgezahlt.
Im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung, während eines Aufenthalts auf einer Intensiv- oder Säuglingsstation sowie bei teilstationärer Behandlung in einer Tagesklinik wird kein Ersatzkrankenhaustagegeld gezahlt.
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte
Im Tarif KUP(L) erstattet die LKH 100 % der Mehrkosten.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen auch die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten. Den Kostenbaustein der
sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie zusätzlich selbst übernehmen.
Ja, das Arzthonorar nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.
Ja, Sie erhalten pro Tag 50 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ganz auf privatärztliche Behandlung verzichten. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden 25 EUR ausgezahlt.
100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, erfolgt eine Erstattung nur nach Einzelfallprüfung.
Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.
Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Nein, diese Kosten werden nicht übernommen. Für die Dauer von max. 28 Tagen sind vom Versicherten 10 EUR pro Tag an das Krankenhaus zu bezahlen und werden von diesem an seine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet.
Nein, Transporte zu stationären Behandlungen müssen mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.
Ja, Wahlleistungskosten werden dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer stationären Anschlussheilbehandlung anfallen.
Nein, Wahlleistungskosten, die im Zusammenhang mit einer stationären Kur- oder Rehabilititationsmaßnahme entstehen, werden nicht übernommen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die LKH verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 14 AVB (2)).
Nein, im Tarif LKH KUP(L) ist grundsätzlich keine Wartezeit vorgesehen, nur für Entbindung besteht eine Wartezeit von 8 Monaten.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Nein, der volle Versicherungsschutz setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen. Da letztere bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leistet, empfehlen wir Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre, im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr.
Ja, auch Kinder unter 18 Jahren können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Nein, es gibt keine Chipkarte zur vereinfachten, direkten Abrechnung zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Abrechnung der Kosten für die Ein- oder Zweibettzimmer-Unterbringung sowie für die wahlärztlichen Leistungen, also Behandlungen durch Chefärzte oder Spezialisten, werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt. Diese Rechnung reichen Sie dann bei der LKH ein.