Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung Concordia SZ2 Plus
SZ2 Plus
Kurzübersicht - Tarif Concordia SZ2 Plus
"Gut (2,4)" lautet das Urteil der Finanztest 12/18
Die Krankenhauszusatzversicherung SZ 2 Plus der Concordia erstattet die Kosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarzt- und Belegarztbehandlung und ambulante Operationen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat. Ein Detail bereitet uns jedoch etwas Unbehagen: Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass dem Versicherer eine über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinausgehende Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn vorzulegen ist. Zu diesem Zweck hat der Versicherer besondere Fax-Nummern eingerichtet. Ob der Patient im Klinikalltag aber in der Lage sein wird diese Obliegenheit erfüllen zu können bleibt dahingestellt.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Concordia SZ2 Plus
- es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung handelte, die innerhalb von vierzehn Tagen (bei vorliegender medizinischer Indikation auch später) nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte
- die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten war oder
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen aber keine Kosten. Den Kostenbaustein der
sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
Achtung: die Concordia erstattet nur dann, wenn ihr die Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn vorgelegt wurde.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, erfolgt keine Erstattung.
Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Achtung: Die Concordia erstattet nur dann, wenn ihr die Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn vorgelegt wurde.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Zusätzlich erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Fahrtkosten zum und vom Krankenhaus am Tag der ambulanten Operation bis zu insgesamt 50 EUR je Kalenderjahr.
Achtung: Die Concordia erstattet nur dann, wenn ihr die Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn vorgelegt wurde.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.
Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die Concordia verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 14 AVB Abs. 2, Ergänzung).
Ja, die Wartezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate, nur für psychotherapeutische Behandlungen und Entbindung sind es 8 Monate. Um im Notfall trotzdem an der Seite des Versicherten zu stehen, verzichtet die Concordia bei Unfällen auf die Einhaltung der allgemeinen Wartezeit, sodass die jeweiligen Tarifleistungen im Falle eines Unfalls sofort nach Versicherungsbeginn zur Verfügung stehen.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Sofern keine Leistungsausschlüsse vereinbart wurden, erhält der Versicherte die Chipkarte nach drei Monaten oder falls Wartezeiterlass vereinbart wurde, einen Monat nach Versicherungsbeginn. Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wahlarztleistungen für Chef- oder Belegärzte werden gesondert in Rechnung gestellt, direkt an den Versicherten geschickt und von diesem bei der Concordia eingereicht.