Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung Hallesche CSAW.1
CSAW.1
Kurzübersicht - Tarif Hallesche CSAW.1
"Ausreichend (3,6)" lautet das Urteil der Finanztest 07/20
Die Kombination CSA/CSW 1 der Hallesche Krankenversicherung erstattet die Kosten für Ein- und Zweibettzimmer-Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Hallesche CSAW.1
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte
- die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten war oder
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderlich machte
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.
Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die Hallesche verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 14 AVB Teil II (1)).
Ja, die Wartezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate, nur für psychotherapeutische Behandlungen und Entbindung sind es 8 Monate. Um im Notfall trotzdem an der Seite des Versicherten zu stehen, verzichtet die Hallesche bei Unfällen auf die Einhaltung der allgemeinen Wartezeit, sodass die jeweiligen Tarifleistungen im Falle eines Unfalls sofort nach Versicherungsbeginn zur Verfügung stehen.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Sofern keine Leistungsausschlüsse vereinbart wurden, erhält der Versicherte die Chipkarte nach drei Monaten oder falls Wartezeiterlass vereinbart wurde, einen Monat nach Versicherungsbeginn. Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wahlarztleistungen für Chef- oder Belegärzte werden gesondert in Rechnung gestellt, direkt an den Versicherten geschickt und von diesem bei der Halleschen eingereicht.