Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung Continentale SP1
SP1
Kurzübersicht - Tarif Continentale SP1
Der Tarif SP 1 der Continentale Versicherung erstattet die Kosten für Einbettbettzimmer-Unterbringung, Chefarztbehandlung, Belegärzte und ambulante Operationen. Der Tarif ist ausdrücklich als Ergänzung zu einer bestehenden privaten Krankenversicherung gedacht, sofern in der bereits bestehenden privaten Krankenversicherung nur stationäre Regelleistungen, also Mehrbettzimmer ohne Wahlarztleistungen wie z.B. Chefarztbehandlungen versichert sind.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Continentale SP1
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Einbettzimmer.
Wichtig: Wenn Ihr Vollkosten-Grundtarif bereits Leistungen für eine verbesserte Unterbringung im Krankenhaus vorsieht, können Sie den Tarif Continentale SP 1 nicht abschließen. Wir empfehlen Ihnen stattdessen den Abschluss einer Krankenhaustagegeld-Versicherung mit einer Leistung von mindestens 40 EUR pro Tag. Mit den daraus erbrachten Leistungen können Sie dann zusätzlich enstehende Kosten für Unterkunftsleistungen abdecken.
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte
- die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten war oder
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderlich machte
Nein, die anfallenden Mehrkosten bei freier Krankenhauswahl gehören nicht zum Leistungsumfang des Tarifs Continentale SP 1.
Diese Leistungen sind ggf. in Ihrem privaten Vollkosten-Grundtarif geregelt.
Ja, die Leistungen für Chefarztbehandlung und Unterbringung werden von der Continentale bei Unterbringung und Behandlung in einer reinen Privatklinik bis zum GOÄ Höchstsatz erstattet, sofern diese unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt.
Sofern Ihr Vollkosten-Grundtarif Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen in einer Privatklinik nicht vollständig abdeckt, müssen Sie verbleibenden Kosten selbst übernehmen.
Leistungen für ambulante Operationen gehören nicht zum Leistungsumfang des Tarifs Continentale SP 1.
Diese Leistungen sind ggf. in Ihrem privaten Vollkosten-Grundtarif geregelt.
Leistungen für ambulante Operationen gehören nicht zum Leistungsumfang des Tarifs Continentale SP 1.
Diese Leistungen sind ggf. in Ihrem privaten Vollkosten-Grundtarif geregelt.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Im eigenen Interesse sollten Sie jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Nein, Mehrkosten für Liegend-Transporte gehören nicht zum Leistungsumfang des Tarifs Continentale SP 1.
Diese Leistungen sind ggf. in Ihrem privaten Vollkosten-Grundtarif geregelt.
- für die vorausgegangene Akutbehandlung im Krankenhaus eine Leistungspflicht bestand.
- die Anschlussheilbehandlung vom Krankenhausarzt veranlasst wird und die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussrehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als 2 Wochen liegen.
Nein, im Tarif Continentale SP1 ist keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Sofern keine Leistungsausschlüsse vereinbart wurden, erhält der Versicherte die Chipkarte nach drei Monaten oder falls Wartezeiterlass vereinbart wurde, einen Monat nach Versicherungsbeginn. Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wahlarztleistungen für Chef- oder Belegärzte werden gesondert in Rechnung gestellt, direkt an den Versicherten geschickt und von diesem bei der Continentale eingereicht.