Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung ERGO SZL
SZL
Kurzübersicht - Tarif ERGO SZL
"Sehr gut (1,1)" und damit einer der Testsieger lautet das Urteil der Finanztest 12/18
Die Krankenhauszusatzversicherung SZL der ERGO erstattet die Kosten für Ein- Zweibettzimmer- Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif ERGO SZL
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft im Ein-/Zweibettzimmer.
Ja, Sie erhalten pro Tag 50 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ein Zimmer mit mehr als 2 Betten in Anspruch nehmen. Wenn Sie anstelle eines 1-Bett-Zimmers ein Zimmer mit 2 Betten wählen, erhalten Sie 30 EUR Krankenhausersatztagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wird die Hälfte des Tagessatzes (25 EUR) ausgezahlt.
Nein, für die Behandlungen in gemischten Heilanstalten trifft die ERGO in den Tarifbedingungen keine Regelungen. Entsprechend wird zwar auch keine schriftliche Zusage gefordert, wir empfehlen jedoch dringend, vor einer Heilbehandlung in einer gemischten Heilanstalt eine schriftliche Zusage der ERGO einzuholen, um die Kostenübernahme abzusichern.
Im Tarif SZL erstattet die ERGO 100 % der Mehrkosten.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Ja, die vereinbarten Leistungen für Chefarztbehandlung und Unterbringung werden von der ERGO auch bei Unterbringung und Behandlung in einer reinen Privatklinik erstattet, sofern diese unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt.
Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen aber keine Kosten. Den Kostenbaustein der
sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
100 % für die gesondert berechnete ärztliche Leistung.
Ja, Sie erhalten pro Tag 50 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ganz auf privatärztliche Behandlung verzichten. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wird die Hälfte des Tagessatzes (25 EUR) ausgezahlt.
100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, erfolgt keine Erstattung.
Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Nein, die Aufwendungen für ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchungungen sind nicht gesondert erstattungsfähig.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Ja, die versicherten Leistungen werden bei medizinischer Notwendigkeit auch bei stationärer Psychotherapie tarifgemäß erbracht.
Kundenfreundliche Regelung:
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.
Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Nein, diese Kosten werden nicht übernommen. Für die Dauer von max. 28 Tagen sind vom Versicherten 10 EUR pro Tag an das Krankenhaus zu bezahlen und werden von diesem an seine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet.
Nein, Krankentransport-Mehrkosten werden nicht erstattet.
Nein, Wahlleistungskosten, die im Zusammenhang mit einer stationären Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme entstehen, werden nicht übernommen.
Nein, wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer in den ersten 36 Monaten kündigen.
Die ERGO verzichtet innerhalb der ersten 3 Jahre nicht auf das ordentliche Kündigungsrecht . Nach Ablauf der 3 Jahre sind Sie sicher versichert.
Nein, im Tarif ERGO SZL ist keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Der Vertrag kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
In Punkt 9.4 der Versicherungsbedingungen verzichtet die ERGO Versicherung für den Tarif SZL auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes .
Nein, der volle Versicherungsschutz setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen. Da letztere bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leistet, empfehlen wir Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Für den Tarif ERGO SZL gibt es keine Mindestversicherungsdauer.
Ja, auch Kinder unter 18 Jahren können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Nein, es gibt keine Chipkarte zur vereinfachten, direkten Abrechnung zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Abrechnung der Kosten für die Ein-/Zweibettzimmer-Unterbringung sowie für die wahlärztlichen Leistungen, also Behandlungen durch Chefärzte oder Spezialisten, werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt. Diese Rechnung reichen Sie dann bei der ERGO ein.