Gesellschafter-Geschäftsführer in der PKV:
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Versicherungsfähigkeit bei Gesellschafter und Geschäftsführern

Wer als Gesellschafter eines Unternehmens gleichzeitig noch im Betrieb mitarbeitet, kann in einer gesetzlichen Kasse versichert sein. Die Voraussetzungen dazu hängen allerdings von der Rechtsform des Unternehmens, der Position und der Tätigkeit ab.

Im Wesentlichen kommt es darauf an, inwieweit der Gesellschafter das Unternehmerrisiko trägt (Haftung), ob er maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat (Stimmrecht), ob er am Arbeitsprozess teilnimmt und ob er ein angemessenes Entgelt erhält. Gesellschafter einer OHG und die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft können deshalb nicht versicherungspflichtig sein da sie die zuvor genannten Bedingungen nicht erfüllen.

Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in der GmbH beschäftigte Person auch gleichzeitig Mitunternehmer ist. Deshalb können Gesellschafter einer GmbH, die auch im Betrieb mitarbeiten, durchaus in einem abhängigen und somit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Voraussetzungen laut Bundessozialgericht

Nach Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern ebenso wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nur dann vor, wenn die Gesellschafter

    am Arbeitsprozess der Gesellschaft teilhaben,
    ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten,
    keinen maßgeblichen Einfluss in Form eines Anteils am Stammkapital haben.

In nahezu allen Fällen muss sorgfältig beurteilt werden, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

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Drei Konstellationen zur Versicherungsfähigkeit

Hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern gibt es drei Möglichkeiten die sich wie folgt unterscheiden:

(1) Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschend. Das heißt, er hält mehr als 50 % der GmbH-Anteile oder er hat bei weniger als 50 % die tatsächliche Entscheidungsgewalt. Das bedeutet, er leitet das Unternehmen aufgrund seiner Fachkenntnisse entscheidend mit und unterliegt weder in der Gestaltung seiner Arbeit noch in der Arbeitszeit Beschränkungen.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden sozialversicherungsrechtlich zu den Selbständigen gezählt, sind aber steuerrechtlich Arbeitnehmer der Gesellschaft. Arbeitgeberanteile werden deshalb der Einkommenssteuer unterworfen. Die Lohnfortzahlung beträgt üblicherweise 26 Wochen. Es kann nur der tatsächliche Verdienstausfall abgesichert werden.

(2) Tagegeld bei Gewinnentnahme (Ausnahme)

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein Tagegeld für Selbständige abschließen, wenn eine Gewinnentnahme stattfindet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird dann wie ein Selbständiger behandelt.

(3) Nicht beherrschender Gesellschafter mit Einkommensgrenze

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht beherrschend, erzielt aber ein Einkommen oberhalb der Jahresendgeldgrenze.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht beherrschend und erzielt ein Einkommen unterhalb der Jahresendgeldgrenze. Bei diesem Einkommen ist er versicherungspflichtig.

Entscheidend für Versicherungsfreiheit

Entscheidend für die Versicherungsfreiheit sind folgende Punkte:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat ein Einkommen das oberhalb der Jahresarbeitsendgeldgrenze liegt

und/oder

der Gesellschafter-Geschäftsführer hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen und kann andere Gesellschafter überstimmen oder Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern.

Wichtige Hinweise zur Absicherung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Ist bei einer Krankentagegeldversicherung die Antragstellerin eine GmbH und die zu versichernde Person Gesellschafter der Firma, darf die Krankentagegeldversicherung nicht als Verdienstausfall der GmbH dienen.

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig und meldet ihn die GmbH irrtümlich an und entrichtet Beiträge zur Sozialversicherung, so entsteht hieraus kein Versicherungsschutz. Es können somit keine gesetzlichen Leistungen in Anspruch genommen werden. Auch wenn entsprechende Beischeide von der Einzugsstelle verschickt wurden.

Die Prüfung, ob und wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer versichert werden kann, kann bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

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