Informationen zur privaten Krankenversicherung

Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung

Kriterium

Private Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Mitgliedschaft
Freiwillige Versicherung
In der Regel versicherungs-pflichtige Mitglieder. Teilweise freiwillige Versicherung.
Beitragshöhe
In Abhängigkeit von:
  • Geschlecht
  • Alter bei Versicherungs-abschluß
  • Gesundheitszustand
  • Personengruppe
Einheitliche Beitragssätze, vom Einkommen abhängig. Familienmitglieder werden i.d.R. beitragsfrei versichert.
Beitragsberechnung
Beitrag wird individuell Berechnet. Durch Kapitaldeckungsverfahren werden Rückstellungen fürs Alter gebildet und dadurch keine Gefahr von Beitragsteigerung aus demographischen Gründen.
Der Beitrag wird aus dem Verhältnis von Einkommen und notwendiger Ausgaben berechnet. Keine Rückstellungen fürs Alter und Beitragsteigerung aus demographischen Gründen wahrscheinlich.
Leistungen
Abhängig von den im Versicherungsvertrag vereinbarten Tarifen.
Vom Gesetzgeber festgelegter Leistungskatalog. Erweiterte Leistungen können durch eine Krankenzusatzversicherung bezogen werden.
Altersentlastung
Gesetzlich festgeschriebene Entlastung im Rentenalter.
Durch Umlageverfahren kein Schutz vor Beitragsteigerung im Rentenalter.

Wechsel in die private Krankenversicherung

Eine wichtige Neuerung für Angestellte und Arbeiter, die in die private Krankenversicherung (PKV) möchten, war die Aufhebung der Wechselfrist zum 1.1.2011. Die Versicherungspflichtgrenze durch das regelmäßige Erwerbseinkommen muss nun nur noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Anhand des regelmäßigen Erwerbseinkommens wird bemessen, für welche Arbeitnehmer ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören alle regelmäßigen Lohnzahlungen, auch 13. und 14. Monatsgehalt. Nicht regelmäßige Einkommen, z.B. vergütete Überstunden und Leistungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, wie Fahrtkostenerstattungen werden nicht in der Versicherungspflichtgrenze berücksichtigt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2018 erstmalig die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, so darf er den Wechsel zum 1.1.2019 in die PKV durchführen.
Sind sie erstmalig als Angestellter oder Arbeiter tätig, sind sie nicht versicherungspflichtig, das gilt auch wenn Sie die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten und vorher privat versichert waren, z.B. als Beamter, Student oder Freiberufler, diese Personengruppen können weiterhin die private Krankenversicherung wählen.
Die bisherige Wechselfrist hat nur Bedeutung für Arbeitnehmer, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Andere Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind, können zu den vorherigen Bedingungen in die PKV wechseln.
Weitere Informationen zum Wechsel in die private Krankenversicherung und die Wechselfrist.
Über eine Krankenzusatzversicherung können Sie Ihren Versicherungsschutz erweitern, sollte der Wechsel in die private Krankenversicherung verwehrt bleiben.

Rund um den Beitrag

Die Beiträge für die PKV werden nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Das bedeutet, dass für die gesamte Versicherungsdauer ein gleichbleibender Beitrag für die Erbringung der Versicherungsleistungen kalkuliert wird. Erhöhungen des Versicherungsbeitrages sind nur durch Inflation und Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bedingt.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach:
  • dem gewählten Leistungsumfang
  • dem Alter bei Versicherungsbeginn
  • dem Geschlecht
  • dem aktuellen Gesundheitszustand
  • und dem Ergebnis der Risikoprüfung (Vorerkrankungen)

Der Beitragszuschuss

Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Beitrag der PKV des Versicherten und den Beiträgen der gegen einen eigenen Betrag zu versichernden Familienangehörigen anteilig.
Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich auf Grundlage des durchschnittlichen Höchstbeitrages aller gesetzlichen Krankenkassen zum 01.01 des Vorjahres.
Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich wie folgt: Der durchschnittliche Höchstsatz multipliziert mit dem monatlichen Höchstsatz, gemäß der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, geteilt durch zwei wird als Arbeitgeberzuschuss gezahlt.
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz für 2025 beträgt 14,60 % und der monatliche Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze 5.512,50 €.
In 2025 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV 471,32 €.
Auch der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung wird vom Arbeitgeber bezuschusst.
Für 2025 beträgt der Beitragssatz der Pflegepflichtversicherung 3,40 %  (mit Kind bzw. für Kinderlose) und der mtl. Betrag der Beitragsbemessungsgrenze 5.512,50 €.
In 2025 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PVN 99,23 €.
Gesetzlich Krankenversicherte ohne Kinder müssen seit dem 01.01.2005 einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 % zahlen. Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden und Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Neuregelung ausgeschlossen. Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber nicht bezuschusst.
Seit dem 01.07.2005 wird bei gesetzlich Krankenversicherten ein zusätzlicher Beitrag von 0,09 % für Zahnersatz und Krankengeld erhoben. Dieser Zuschlag wird vom Arbeitgeber nicht bezuschusst.
Die Beitragsbemessungssätze und die GKV Beitragssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.