Krankentagegeld

Wie sichere ich mich gegen den Verdienstausfall im Krankheitsfall ab?
Für den durch längere Krankheiten bedingten Verdienstausfall bieten die Versicherer eine Krankentagegeldversicherung an.
Angestellte und Arbeiter sind durch die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber auf in der Regel sechs Wochen abgesichert. Sie können sich gegen ihren Gehaltsausfall ab dem Ende der Gehaltsvorzahlung versichern. Hier sind Versicherungsleistungen von bis zu 100 % des vorherigen Nettoeinkommens möglich.
Selbständige und Freiberufler bedürfen besonders einer Krankentagegeldversicherung, da sie im Krankheitsfall gänzlich ohne Einkommen auskommen. Auch für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker gibt es Sondertarife. Haben sie regelmäßige Verbindlichkeiten in besonderer Höhe, z.B. laufende Kredite, sollten die diese Mehrkosten mit berücksichtigen.
Vor Abschluss einer Versicherung sollten Selbständige und Freiberufler sich überlegen, wie lange sie ohne ihr Einkommen leben können. Einen Monat oder sechs Wochen? Je geringer die Karenzzeit bis zu Zahlung einer Versicherungsleistung ist, um so teurer werden die Versicherungsbeiträge. Grundsätzlich sind Versicherungen mit Leistungen ab dem vierten Tag des Verdienstausfalles möglich, diese können aber - je nach Bedarf- gestaffelt werden.
Für das Krankentagegeld (KT) wird grundsätzlich das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Bei Selbständigen und Freiberuflern gibt es verschiedene Definitionen: z.B. 75 % des Umsatzes oder Bruttoeinnahmen minus zu zahlender Steuer minus zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge gleich Nettoeinkommen. Es gibt auch weiter gefasste Formulierungen. Folgende Kriterien sind in jedem Fall zu beachten:

Leistungsdauer

Über welchen Zeitraum wird ein Krankentagegeld gezahlt?
Die Leistungen der Arbeitsunfähigkeitsversicherung sind in den Tarifen der Versicherer begrenzt. Fast alle Versicherer leisten im Fall einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung unbegrenzt.
Dies gilt nicht für den Fall, dass eine Berufsunfähigkeit eintritt, sie ihren Beruf überhaupt nicht mehr ausüben können. Dann wird das Krankentagegeld noch höchstens drei Monate gezahlt. Für den Fall der Berufsunfähigkeit können sie sich versichern und aus Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hoffen. Sollte dies nicht der Fall sein und sie auf ihr regelmäßiges Einkommen angewiesen sind, bleiben ihnen nur noch Leistungen aus der Sozialhilfe.
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt maximal 78 Wochen Krankentagegeld.

KT bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit

Wenn ich erneut durch die gleiche Erkrankung arbeitsunfähig werde, können vorherige Karenzzeiten angerechnet werden?
Arbeitsunfähigkeiten, die kürzer als die Karenzzeiten sind, lösen grundsätzlich keinen Versicherungsfall aus. Je nach vereinbartem Tarif, können die nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die gleiche Erkrankung zurückgeht.
Beträgt die Karenzzeit länger als sechs Wochen, werden nachgewiesene Zeiten der gleichen Erkrankung in der Regel angerechnet. Die Karenzzeit beträgt bei Arbeitnehmern aber grundsätzlich immer die Dauer der Lohnfortzahlung.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Karenzzeiten zusammengezählt.

Alkoholklausel

Eine Arbeitsunfähigkeit ist durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung (Trunkenheit) entstanden. Wird in diesem Fall Krankentagegeld gezahlt?
Liegt die Arbeitsunfähigkeit eine Unfallfolge oder eine Erkrankung zugrunde, die durch eine alkoholbedingte Bewusstseinstörung bedingt ist, besteht gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Leistungspflicht.
In den meisten Tarifen der PKV wird auf diese Klausel verzichtet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird ebenfalls auf diese Klausel verzichtet.

Kündigungsverzicht

Unter welchen Bedingungen verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht?
Der Versicherer kann das Krankentagegeld innerhalb von drei Monaten zum Jahresende kündigen, wenn kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber besteht. (§ 14 (1) AVB, MB/KT94) Dies betrifft Selbständige und Freiberufler.
Nur eine allein bestehende Tagegeldversicherung kann innerhalb der ersten drei Jahre gekündigt werden.
Sollten sie bei dem gleichen Versicherer eine Tagesgeldversicherung abschließen, bei dem sie auch ihre ambulante und stationäre Versicherung abgeschlossen haben, verzichtet ihr Versicherer in der Regel auf diese Regelung.
Wählen sie im Zweifelsfall einen Tarif, in dem ausdrücklich auf das Kündigungsrecht verzichtet wird.
Diese Punkte sind Bestandteil der allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB, MB/KT94. Die Leistungsunterschiede zwischen einzelnen Versicherern sind Bestandteil der jeweiligen Tarife.