Die private Pflegepflicht­versicherung

Als 1995 die Pflegeversicherung als "fünfte Säule" der Sozialversicherung für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wurde, wurden auch private Pflegeversicherungen für den Versicherten der privaten Krankenversicherung eingeführt. Diese Zuordnung entspricht dem Grundsatz "Pflege folgt Krankenversicherung"
Zu beachten ist in der Pflegeversicherung - sowohl gesetzlich als auch privat - dass ihre Leistungen nach oben hin begrenzt sind, d.h. die Pflegeversicherung zahlt für Pflegeleistungen nur die Sätze der diagnostizierten Pflegegrade. Da diese sehr knapp bemessen sind, empfiehlt sich der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.
Es sind insbesondere Beamte, Lehrer, Soldaten, Selbständige und privat Krankenversicherte zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet.
Für die private Pflegeversicherung sind Bedingungen wie Kontrahierungszwang (d.h. die Verpflichtung zum Vertragsabschluss), Beiträge und Leistungsgestaltung festgelegt. Diese Bedingungen, die bis dahin in der privaten Versicherungswirtschaft nicht üblich waren und wesentliche Züge einer Umlageversicherung enthalten, werden vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zur Ausgestaltung der privaten Pflegeversicherung angeboten.

Was heißt Pflegeversicherung?

Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Maßgeblich für die Höhe der Leistungen ist die ärztlich festgestellte Stufe der Pflegebedürftigkeit. Das Gesetz unterscheidet die fünf folgenden Pflegegrade:
  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Was leistet die Pflegeversicherung?

Leistungen bei ambulanter Pflegebedürftigkeit (häusliche / teilstationäre Pflege) Versicherungsleistungen können ab dem 01.04.1995 beansprucht werden, und zwar zunächst für die häusliche und teilstationäre Pflege sowie für die Kurzzeitpflege. Die private Pflegepflichtversicherung umfaßt bei der häuslichen Pflege im wesentlichen folgende Leistungen:

Pflegegeld (ambulant)

Pflegesachleistung (ambulant)

Vollstationäre Pflege

Pflegegrad 1: (Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 1: (Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 1: 125 € monatlich
Pflegegrad 2: 316 € monatlich
Pflegegrad 2: 689 € monatlich
Pflegegrad 2: 770 € monatlich
Pflegegrad 3: 545 € monatlich
Pflegegrad 3: 1.298 € monatlich
Pflegegrad 3: 1.262 € monatlich
Pflegegrad 4: 728 € monatlich
Pflegegrad 4: 1.612 € monatlich
Pflegegrad 4: 1.775 € monatlich
Pflegegrad 5: 901 € monatlich
Pflegegrad 5: 1.995 € monatlich
Pflegegrad 5: 2.005 € monatlich
Erstattet werden auch alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen. Die technischen Hilfsmittel, z.B. Rollstühle, werden möglichst leihweise zur Verfügung gestellt. Sind keine Leihgeräte vorhanden, muß der Versicherte 10 % der Anschaffungskosten selbst bezahlen, maximal aber 25 €. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden bis zu 31 € je Kalendermonat erstattet.
Die vorgenannten Punkte sind Bestandteil der allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB, MB/PPV96.