Die stationären Schwerpunkte
Unter stationäre Leistungen fallen alle Behandlungen die in einem Krankenhaus vorgenommen werden. Kann eine ambulante Behandlung und häusliche Krankenpflege keinen Behandlungserfolg garantieren, haben versicherte Anspruch auf stationäre Behandlung.
Je nach Tarif haben sie ferner die Möglichkeit zur Ein- oder Zweibettwahl und/oder der Behandlung durch einen Chefarzt, die sogenannten Wahlleistungen.
Die genannten Punkte sind in den allgemeinen Versicherungsbedingen AVB, MB/KK94 vorgesehen. Leistungsunterschiede zwischen den privaten Krankenversicherungen ergeben sich aus den jeweiligen Tarifbedingungen.
Krankentransporte stationär
Unter stationären Krankentransporten versteht man den medizinisch notwendigen Transport zum Krankenhaus und zwischen zwei Krankenhäusern.
Werden die Kosten erstattet? In welchem Umfang?
Werden die Kosten erstattet? In welchem Umfang?
Die meisten PKV-Tarife sehen einen Transport in das nächstgelegene bzw. in das in der ärztlichen Einweisung vorgesehene Krankenhaus vor. Teilweise sind Kilometerbeschränkungen vorgesehen.
Die GKV sieht Krankentransporte zum nächstgelegenen bzw. in das vom einweisenden Arzt genannte Krankenhaus vor. Hier wird eine Selbstbeteiligung von 10 Euro berechnet.
Auslandsrücktransport
Werden die Kosten für einen medizinisch notwendigen Auslandsrücktransport erstattet?
Handelt es sich um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt, sind die Kosten für den Rücktransport Reisemehrkosten und eine ausreichende medizinische Versorgung im Ausland nicht gewährleistet ist, werden die Kosten für einen Rücktransport im Rahmen der Tarifbedingungen übernommen.
In der GKV werden die Kosten für den Auslandsrücktransport nicht übernommen. Diese Leistung wird u.a. durch eine Reisekrankenversicherung erstattet.
Eine Auslandsrücktransportversicherung kann gegen einen geringen Beitrag zusätzlich abgeschlossen werden.
Die stationäre Psychotherapie
Werden die Kosten für eine stationäre Psychotherapie erstattet?
Eine stationäre Psychotherapie muss von einem Arzt mit Begründung ihrer medizinischen Notwendigkeit verordnet, die Therapie selbst muss einen Facharzt für Psychotherapie oder einen psychologischen Psychotherapeuten vorgenommen werden.
Einige Versicherer verlangen vor Beginn der Therapie einen ausführlichen Bericht, der die Notwendigkeit einer stationären Psychotherapie erklären soll, bevor sie eine Behandlungszusage geben. Die Behandlungsdauer kann je nach tariflicher Vereinbarung unterschiedlich sein.
In der GKV ist die stationäre Psychotherapie mitversichert.
Stationäre Kur
Werden die Kosten für eine Kur von der privaten Krankenversicherung erstattet?
Für Kuren und Reha- Maßnahmen muss die Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung in den jeweiligen Tarifen vereinbart sein, eine allgemeine Leistungspflicht besteht hier nicht.
Für Personen, die keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten haben - z.B. Selbständige - empfiehlt sich besonders der Abschluss einer zusätzlichen Kurkostenversicherung.
In der GKV werden bei ärztlich verordneten und genehmigten Kuren Arzt-, Arzneimittel-, und Heilmittelkosten erstattet. Handelt es sich um eine Vertragseinrichtung der GKV, können auch Unterbringungskosten erstattet werden.
Kuren können jedoch nur für drei Wochen alle vier Jahre in Anspruch genommen werden. Pro Tag es Aufenthaltes ist eine Selbstbeteiligung (derzeit 13 Euro) zu zahlen. Erweiterte Leistungen für stationäre Kuren erhalten gesetzlich Versicherte über eine Krankenhaus Zusatzversicherung.
Allgemeine Krankenhausleistungen
Welche Leistungen werden im Fall eine Krankanhausaufenthaltes erbacht?
Versicherte der privaten Krankenversicherung haben die freie Wahl unter allen anerkannten Krankenhäusern. Dies ist unter §4 AVB, MBKK94 zugesichert. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen werden folgende Punkte gezählt:
- Ärztliche Behandlung
- Krankenpflege
- Arznei -, Heil - und Hilfsmittel
- Unterkunft
- Verpflegung
Ferner können zu den allgemeinen Krankenhausleistungen bei besonderer medizinischer Begründung folgende Punkte gezählt werden:
- Maßnahmen zu Früheerkennung von Erkrankungen
- Die Mitnahme einer Begleitperson
- Im Krankenhaus veranlasste Maßnahmen dritter (z.B. niedergelassener Fachärzte für Laboratoriumsmedizin)
- Die besonderen Leistungen von Tumorzentren
Leistungen von Personen, die nicht beim Krankenhaus angestellt sind und nicht durch das Krankenhaus vergütet - z.B. Belegärzte - werden nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gezählt.
Derartige Leistungen sind für gesetzliche Versicherte nur über Wahltarife oder die Krankenhaus Zusatzversicherung zugänglich.
Wahlleistungen
Was versteht man unter Wahlleistungen? Werden die Kosten für Wahlleistungen erstattet?
Unter Wahlleistungen versteht man medizinisch nicht notwendige Leistungen in der stationären Behandlung, die vom Patienten zusätzlich ausgewählt werden. Zu den ärztlichen Wahlleistungen gehört die Behandlung durch einen Chefarzt oder einem von Ihnen ausgewählten Arzt. Zu den nichtärztlichen Wahlleistungen gehören die medizinische nicht notwendige Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Wahlmenüs, Fernsehen oder Telefon in ihrem Zimmer.
Kosten für Wahlleistungen werden erstattet, wenn die medizinischen Leistungen durch sie nicht beeinträchtigt werden.
Wahlleistungen müssen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden und die erbrachten Leistungen müssen zu den berechneten Vergütungen in einem Verhältnis stehen. Der Patient muss dabei über Art und Umfang der anfallenden Entgelte informiert werden. In der Vereinbarung muss auch darauf hingewiesen werden, dass unter diese Regelung Leistungen außerhalb des Krankenhauses gehören, sofern sie im Krankenhaus veranlasst wurden.
Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung und bessere Unterbringung könne gesetzlich Versicherte nur über entsprechende Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherungen oder über eine Krankenhaus Zusatzversicherung beziehen.
Arzthonorare stationär (GOÄ)
In welchem Umfang werden Arzthonorare bei stationärer Behandlung erstattet?
Heilbehandler berechnen ihr Honorar nach Gebührenordnungen. Für Privatversicherte gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Im Rahmen der gültigen GOÄ bedeutet:
- bis zum 1,8 fachen Satz für technische Leistungen
- bis zum 2,3 fachen Satz für ärztliche Leistungen
Bei einer ausreichend medizinischen Begründung, können sich die Sätze auf das 2,5 fache bzw. auf das 3,5 fache erhöhen.
Tarifbedingungen können ebenfalls vorsehen, dass Leistungen über diese Höchstsätze der GOÄ hinaus erstattet werden. In einigen Tarifwerken werden allerdings auch die Höchstsätze auf die Regelhöchstsätze festgelegt.
Chefärztliche Leistungen und andere Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; dabei ist der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Arzthonorare in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten. Chefarztbehandlung sowie Wahlleistungen sind nur entweder über einen Wahltarif des gesetzlichen Versicherers oder über eine Krankenhaus Zusatzversicherung zu beziehen.