Die private Unfallversicherung – Fragen und Antworten

Was ist ein Unfall?
Die private Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz weltweit und rund um die Uhr bei einem Unfall. Gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) liegt dann ein Unfall vor wenn ein
  • plötzlich
  • von außen auf den Körper einwirkendes
  • Ereignis
  • zu einer unfreiwillig
  • erlittenen Gesundheitsschädigung führt.
Ferner liegt nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ebenfalls ein Unfall vor wenn durch
  • erhöhte Kraftanstrengung
  • die Wirbelsäule oder ein Gelenk an den Gliedmaßen verrenkt wird
  • oder wenn durch die erhöhte Kraftanstrengung Muskeln, Sehnen, Kapseln oder Bänder gezerrt oder zerrissen werden.
Ferner gilt eine Erweiterung des Unfallbegriffs für Kinder bis zum 10. Lebensjahr:
  • Vergiftungen infolge einer Einnahme durch den Schlund sind aus dem Versicherungsumfang normalerweise ausgeschlossen und gelten somit nicht als Unfall. Nehmen aber Kinder bis zum 10. Lebensjahr versehentlich Giftstoffe durch den Schlund ein, so fallen durch diese Vergiftung hervorgerufene Gesundheitsschädigungen unter den Schutz der Unfallversicherung.
In den Tarif- und Risikobeschreibungen einzelner privater Versicherer können diese Regelungen noch weitgehender und kundenfreundlicher für die private Unfallversicherung vereinbart werden.
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Die Ausschlüsse der Unfallversicherung gliedern sich in drei Gruppen:

  • nicht versicherbare Personen
  • nicht versicherbare Ereignisse
  • ausgeschlossene Gesundheitsschädigungen

Nicht versicherbare Personengruppen

  • nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert, sind dauernd Schwer- und Schwerstpflegebedürftige im Sinne der Pflegeversicherung
  • Nicht versicherbar sind Personen, die als geistig behindert oder psychotisch gelten.
Eine bereits bestehende Unfallversicherung endet, wenn der Versicherte einer der beiden genannten Personengruppen zuzuordnen und somit nicht mehr versicherbar ist.

Nicht versicherbare Ereignisse

  • Unfälle, die die versicherte Person dadurch erleidet, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht.
  • Unfälle infolge Geistes- oder Bewusstseinsstörungen wenn diese auf Trunkenheit, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
  • Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
  • Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des zehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
  • Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.
  • Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
  • Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit sowie bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
  • Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

Ausgeschlossene Gesundheitsschädigungen

  • Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, soweit diese nicht durch einen Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages hervorgerufen wurden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.
  • Gesundheitsschäden durch Strahlen.
  • Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
  • Infektionen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
    • durch Insektenstiche oder -bisse oder
    • durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
  • Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut, Wundstarrkrampf und Wundinfektion sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht durch oben genannte Infektionen ausgeschlossen sind, in den Körper gelangen.
  • Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
  • Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
  • Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
  • Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
  • Bauch- oder Unterleibsbrüche
  • Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
Bei einigen Versicherern können bedingungsgemäß nicht versicherte Ereignisse oder ausgeschlossene Gesundheitsschädigungen durch den Einschluss von Klauseln - den Zusatzbausteinen - mit in den Versicherungsumfang aufgenommen werden.
Versicherungsbeginn und Vertragslaufzeit
Der Versicherungsbeginn für die private Unfallversicherung ist der in der Police vereinbarte Zeitpunkt. Voraussetzung ist die unverzügliche Zahlung der Erstprämie nach Vorlage des Versicherungsscheines. Ist dies der Fall, sind auch Unfälle, die sich zwischen dem Zugang der Police und der Zahlung des Erstbeitrages ereignen, versichert.
Es gilt die erweiterte Einlösungsklausel. Um sich in diesem wichtigen Bereich keine Versäumnisse einzuhandeln, empfiehlt es sich, dem Versicherer eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Somit machen Sie für die Beitragszahlung aus der Bringschuld eine Holschuld.
Der Versicherungsvertrag ist für die beantragte und im Versicherungsschein festgelegte Zeit abgeschlossen. In der Regel kann eine Vertragslaufzeit von 1 oder 5 Jahren gewählt werden. Bei längeren Vertragslaufzeiten werden meist Prämiennachlässe in Form eines Dauernachlasses gegeben. Sie sparen dadurch Beiträge, sind aber auch längerfristig an einen Versicherer gebunden.
Wann erhält der Versicherte Leistungen?
Der Versicherte hat Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn er durch einen Unfall Schäden zurückbehält, die innerhalb eines Jahres zu einer dauerhaften Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten (Invalidität) führen.
Die Höhe der ausgezahlten Invaliditätssumme richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. In der sogenannten Gliedertaxe, ist festgelegt, welche Prozentsätze für die einzelnen Körperteile zu bemessen sind. Beim Verlust geistiger Fähigkeiten wird nach einem ärztlichen Gutachten bewertet.
Wer benötigt eine Unfallversicherung?
Die private Unfallversicherung ist grundsätzlich allen Personen zu empfehlen, da diese Versicherung auf vielfältige Weise Verdienstausfälle sowie finanzielle Schäden durch einen dauerhaften Ausfall der Arbeitskraft kompensieren kann.
Besonders für Arbeitslose sowie Hausfrauen bzw. Hausmänner ist diese Versicherung ein wichtiger Schutz, da hier keiner Leistungen vom Staat zu erwarten sind.
Eine Unfallversicherung ist insbesondere für Personen empfehlenswert, die keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können, ohne Beruf sind oder bestimmte Vorerkrankungen aufweisen. Sie können mit einer Unfallversicherung zumindest einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken.
Außerdem ist sie für Kinder und Jugendliche wichtig, da diese durch einen Unfall so weitgehend geschädigt und beeinträchtigt werden können, dass sie nicht mehr in der Lage sind, eine Schul- oder Berufsausbildung zu absolvieren. Gerade für Kinder empfiehlt sich daher auch der Abschluss einer Unfallrente, da so lebenslange Auszahlungen sichergestellt sind.
Worin besteht der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeitsversicherung und Unfallversicherung?
Während eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur zahlt, wenn Berufsunfähigkeit vorliegt, leistet die Unfallversicherung bei Invalidität nach einem Unfall - auch wenn die versicherte Person nicht berufsunfähig wird. Allerdings zahlt die Unfallversicherung nicht bei krankheitsbedingter Invalidität. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen leistet auch bei krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit.
Wann erhält der Versicherte Leistungen?
Der Versicherte hat Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn er durch einen Unfall Schäden zurückbehält, die innerhalb eines Jahres zu einer dauerhaften Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten (Invalidität) führen.
Die Höhe der ausgezahlten Invaliditätssumme richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. In der sogenannten Gliedertaxe, ist festgelegt, welche Prozentsätze für die einzelnen Körperteile zu bemessen sind. Beim Verlust geistiger Fähigkeiten wird nach einem ärztlichen Gutachten bewertet
Wer bestimmt die Höhe der Leistungen?
Der Invaliditätsgrad, nach dem sich die Versicherungsleistung richtet, wird vom behandelnden Arzt bestimmt. Die Höhe der Entschädigungen wird dann anhand der sogenannten Gliedertaxe festgelegt. Allerdings gibt es große Unterschiede bei den Gliedertaxen der einzelnen Unfallversicherungen. Bei Abschluss einer Unfallversicherung sollten Sie auf eine gute Gliedertaxe achten.
Besteht auch beim Sport voller Versicherungsschutz?
Ja, die private Unfallversicherung bietet Ihnen generell weltweit und rund um die Uhr Versicherungsschutz, d.h. also auch beim Sport. Ausgenommen sind gegebenenfalls lizensierte Luftsportarten und besonders gefährliche sportliche Betätigungen.
Sind Risiko-Sportart (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Tauchen) in der Unfallversicherung mitversichert?
Das ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Manche Versicherer versichern auch Risiko-Sportarten einfach mit, andere erheben einen Risikoaufschlag bzw. bieten eine Zusatzversicherung an oder lehnen eine Versicherung von Risiko-Sportarten ab.
Deshalb sollten vor Abschluss einer Unfallversicherung die Bedingungen des Versicherers genau studiert werden, denn auch die Einstufung von Sportarten als Risikosportarten kann unterschiedlich ausfallen.
In jedem Fall müssen Sie Ihren Versicherer über ihre sportlichen Aktivitäten informieren, sonst kann Ihr Versicherer im Schadensfall die Zahlung verweigern. Sicherheitshalber sollten Sie bei Ihrem Versicherer eine Deckungszusage für den Schadensfall einholen.
Kann ich bei mehreren Versicherungsgesellschaften eine private Unfallversicherung abschließen? Werden im Schadensfall dann die Leistungen von allen Gesellschaften gezahlt?
Ja, es ist möglich, mehrere private Unfallversicherungen abzuschließen. Im Schadensfall wird aus jeder abgeschlossenen privaten Unfallversicherung gezahlt.
Auch bei der Absicherung einer Unfallrente werden gegebenenfalls mehrere Renten ausgezahlt, ohne dass diese in ein Verhältnis zu dem zuvor erzielten Einkommen gesetzt werden.
Im Gegensatz dazu wird z. B. bei einer Berufsunfähigkeitsrente seitens der Versicherer darauf geachtet, dass maximal 70 bis 75 % des eigenen Bruttoeinkommen versichert werden.
Gibt es auch bei "normalen" Krankheiten Unfallkrankenhaustagegeld?
Krankheiten gelten nicht als Unfall. Bedingung bzw. Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen aus dieser Versicherungsart ist der Eintritt eines Unfalls und eine daraus resultierende Schädigung.
Wird auch dann Genesungsgeld gezahlt, wenn ich nach einem Unfall nicht im Krankenhaus war?
Nein, Genesungsgeld wird immer nur maximal für die Anzahl von Tagen gezahlt, für die zuvor bereits während eines Krankenhausaufenthaltes auch Krankenhaustagegeld gezahlt wurde.
Wenn Sie das Krankenhaus verlassen, endet die Auszahlung des Krankenhaustagegeldes und Sie erhalten dann während Sie zu Hause genesen ein Genesungsgeld. Maximal für die Anzahl von Tagen für die Sie zuvor bereits Krankenhaustagegeld erhalten haben
Habe ich auch beim Autofahren vollen Versicherungsschutz?
Ja, vorausgesetzt Sie besitzen eine gültige Fahrerlaubnis für das von Ihnen benutze Fahrzeug, Auto, LKW oder Motorrad ( gerade bei Motorrädern kommt es häufiger vor, dass jemand der nur die Fahrerlaubnis 1 b für eine gedrosselte 27 PS Maschinen besitzt, sich auch mal für einen kleinen Abstecher die stärkere Maschine eines Bekannten ausleiht. )
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren.
Bekomme ich auch dann von der Unfallversicherung Geld, wenn ich eine Rente aus der Sozialversicherung erhalte?
Ja, denn Leistungen von anderen Versicherungsträgern werden in der privaten Unfallversicherung nicht angerechnet.
Ist die private Unfallversicherung auch auf Familienmitglieder übertragbar?
Nein, die private Unfallversicherung wird immer für ein oder mehrere namentlich genannte Personen abgeschlossen. Selbstverständlich können Familienmitglieder mitversichert werden, aber eine übertragung des Versicherungsschutzes ist nicht möglich.
Können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren alten Unfallversicherungsvertrag beibehalten oder übernehmen?
Ja, die Versicherung wird dann aktualisiert, dass heißt der bisher z.B. nach dem Tarif K für Kinder Versicherte wird gemäß der dann gerade laufenden Schul- oder Berufsausbildung bzw. gemäß des gegebenenfalls schon ausgeübten Berufes in die dann zutreffende Gefahren - oder Risikogruppe eingestuft und der Beitrag wird entsprechend neu kalkuliert.
Sind die Beiträge für eine Unfallversicherung eigentlich verloren, wenn nichts passiert?
Nicht zwangsläufig. Einige Gesellschaften bieten eine Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung. Wer sich für ein solches Modell entscheiden möchte, sollte zuvor klären, inwieweit für einen solchen Tarif gegen über dem Modell ohne Beitragsrückerstattung ein höherer Betrag zu entrichten ist.
Denn für alles was später einmal ausgezahlt werden soll, müssen zuvor Beiträge (Anspareinlagen) abgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu achten, ob die heute ausgelobte Schlusszahlung auch wirklich garantiert ist, oder aber ob die ermittelten Zahlen doch eher auf dem Wunsch beruhen, die zur Kalkulation herangezogenen heutige überschusssituation möge auch zukünftig bitte so bleiben, wie Sie heute gerade ist.
Kündigung der Unfallversicherung
Es bestehen zwei Kündigungsarten:
Die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsnehmer und auch der Versicherer haben die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag für die private Unfallversicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zu kündigen.
Längerfristig abgeschlossene Verträge (5-Jahresverträge) können zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit und danach jeweils zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden
Die Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen (Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist). Hierbei ist nicht der Tag der Absendung des Kündigungsschreibens maßgeblich, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer.
Die außerordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit
Versicherungsnehmer und der Versicherer können die private Unfallversicherung auch dann kündigen, wenn seitens des Versicherers eine Leistung erbracht wurde oder gegen ihn Klage auf Leistungserbringung erhoben wurde.
Das Kündigungsschreiben muss spätestens einen Monat nach der Leistungserbringung oder nach dem Abschluss der Klage vorliegen.
Die Kündigung des Versicherungsnehmers kann entweder mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
Erfolgt eine Kündigung durch den Versicherer, wird diese einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Tritt während der Vertragslaufzeit eine Geisteskrankheit oder dauernde Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ein, wird die Unfallversicherung wegen Nichtversicherungsfähigkeit beendet.

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