Rechtliche Grundlagen der Rechtsschutzversicherung

Die rechtlichen Grundlagen zur Rechtsschutzversicherung basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Ferner kommen dazu die Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer. In diesen Bedingungen werden Regelungen vereinbart, die über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehen und die für das jeweilige Versicherungsunternehmen gelten. Ferner bieten immer mehr Versicherer für bestimmte Tarife Sonderregelungen an.
Diese Fülle von unterschiedlichen Bedingungen und Tarifen machen die Vergleichbarkeit unter den Versicherern nicht leicht.
Wir bieten Ihnen auf unserer Seite Vergleichsanalysen und Informationen zur Rechtsschutzversicherung an.
Die zur Zeit aktuellen Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung sind die ARB 2000. Hier werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Die älteren Bedingungen sind die ARB 94 und weitere, die Unterschiede der einzelnen Bedingungen sind meist minimal.
Viele Gesellschaften haben die Bedingungen kundenfreundlicher gestaltet und den Versicherungsschutz erweitert. Mit unserem Onlinerechner können Sie sich über die verschiedenen Preise, Versicherungsumfang und einzelne Bestimmungen informieren.

Die Aufgabe der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung hat die Aufgabe, den Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen, so dass sich dieser ausschließlich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange beschäftigen kann, ohne das Kostenrisiko berücksichtigen zu müssen.

Die Rechtsschutzversicherung

  • übernimmt das schwer einzuschätzende Kostenrisiko für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der versicherten Bedingungen und Leistungen,
  • verhindert, dass Vermögensunterschiede bei Gericht eine Rolle spielen, da sie die Möglichkeit hat, auch gerichtliche Auseinandersetzungen mit finanzstarken Antragsgegnern, wie z.B. der Arbeitgeber, der Staat zur führen,
  • zahlt die Gebühren gemäß Gebührenordnung des eigenen Anwalts und auch des gegnerischen Anwalts im Falle des Unterliegens. Weiterhin werden auch Kosten der, vom Gericht beauftragten Sachverständigen und Gutachtern, sowie Zeugen- und Vollstreckungskosten und Gerichtskosten übernommen,
  • leistet ggf. notwendige Kautionszahlungen in Form eines zinslosen Darlehens in der vertraglich vereinbarten Höhe.
Die Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen durch die Übernahme der entstehenden Kosten und gibt Ihnen damit den finanziellen Rückhalt, den Sie vor Gericht benötigen.

Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung

In erster Linie deckt die Rechtsschutzversicherung die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstehen können. Der Umfang der Leistungen ist abhängig von den Tarifbestimmungen der einzelnen Versicherer.
Die grundlegenden Bestandteile des Leistungsumfangs sind:

Gebühren und Kosten

Die Rechtsschutzversicherung zahlt die Kosten gemäß Gebührenordnung für den eigenen Anwalt und auch die Gebühren des gegnerischen Anwalts im Falle des Unterliegens. Weiterhin werden auch Kosten der, vom Gericht beauftragten Sachverständigen und Gutachtern, sowie Zeugen- und Vollstreckungskosten und Gerichtskosten übernommen

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung ist Europa, die Kanaren, Madeira und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres. Bei einigen wenigen Versicherern wird auch weltweiter Versicherungsschutz angeboten, der jedoch meistens mit niedrigeren Deckungssummen und zeitlich begrenzt besteht.
Für die Leistungsarten Sozialgerichtsrechtsschutz und Steuerrechtsschutz besteht nur vor deutschen Gerichten Versicherungsschutz und auch der Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht deckt nur die Beratungskosten eines in Deutschland zugelassenen Anwalts.

Nebenklagekosten

Die Rechtsschutzversicherung trägt dann die Nebenklagekosten, wenn in einem Prozess gegen den Versicherungsnehmer die Hinterbliebenen als Nebenkläger auftreten und das Gericht dem Versicherungsnehmer die Kosten der Gegenseite auferlegt.
Tritt der Versicherungsnehmer selbst aktiv als Nebenkläger auf, zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht.

Korrespondenzanwalt

Die zusätzlichen Kosten für einen Korrespondenzanwalt werden nur dann übernommen, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie entfernt vom nächsten Gericht wohnt.
Bei den Sparten Straf- und Ordnungswidrigkeiten, Disziplinar- und Standesrechtsschutz besteht hingegen kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Korrespondenzanwalts.

Strafkaution

Um der Inhaftierung des Versicherungsnehmers vorzubeugen werden ggf. auch Kautionszahlungen, in Form eines zinslosen Darlehens vorgenommen.

Gutachterkosten

Die Rechtsschutzversicherung zahlt die Kosten von Gutachtern und Sachverständigen nur wenn diese vom Gericht bestellt wurden. Ausnahmen bilden hier im Verkehrsbereich die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Verfahren die den Kauf und die Reparatur von Kraftfahrzeugen behandeln. Hier werden auch die Kosten eines öffentlich bestellten Gutachters übernommen, wenn er vom Versicherungsnehmer beauftragt wurde.

Ausland

Die Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen im bedingungsgemäßem Geltungsbereich bei der Auswahl eines dort ansässigen Anwalts Zusätzlich werden, wenn der Gerichtsort weiter als 100 km Luftlinie von Ihrem Wohnort entfernt ist, auch die Kosten eines Korrespondenzanwaltes getragen. Zusätzlich werden möglicherweise anfallende Reise- und Übersetzungskosten getragen.

Die Leistungsarten

Bei der Rechtsschutzversicherung haben Sie die Möglichkeit einzelne Vertragsarten oder eine Kombination von Vertragsarten abzuschließen. Somit können Sie den Umfang Ihrer Rechtsschutzversicherung nach Ihrem persönlichen individuellen Bedarf zusammenstellen. Es gibt insgesamt bis zu 11 Leistungsarten, die Sie bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung vereinbaren können:

Vertragsarten

Um für jeden Interessenten eine maßgeschneiderte Versicherungslösung anbieten zu können, werden die einzelnen Leistungsarten in Vertragsarten und diese wiederum in Paketlösungen kombiniert, so dass Sie gemäß Ihrem persönlichen Rechtsschutzbedürfnis auch den benötigten Versicherungs-umfang finden.
Ausgehend von den vier wichtigen wesentlichen Lebensbereichen
  • Privat
  • Arbeit- und Beruf
  • Miete, Wohnungs- / Grundstückseigentum
  • Verkehr
bieten die Versicherer folgende maßgebliche Formen der Rechtsschutzversicherung an
  • Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB)
  • Fahrzeug-Rechtsschutz (§ 21.3 ARB)
  • Fahrer-Rechtsschutz (§ 22 ARB)
  • Privat-Rechtsschutz für Selbständige (§ 23 ARB)
  • Berufs Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine (§ 24 ARB)
  • Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige (§ 25 ARB)
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige (§ 26 ARB)
  • Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz (§ 27 ARB)
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige (§ 28 ARB)
  • Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken (§ 29 ARB)
Innerhalb der Gruppe der Nichtselbständigen wird noch einmal nach Arbeitnehmern, Beamten und Rentnern unterschieden. Die Versicherungen sind als Single oder Familientarif mit und ohne Selbstbeteiligung versicherbar.

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Wann beginnt der Schutz? Gibt es Wartezeiten?

Der Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung beginnt ab dem, in der Police genannten Zeitpunkt.
Bei sehr wenigen Leistungsarten in der Rechtsschutzversicherung bestehen Wartezeiten, das ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Durch die Wartezeit soll ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung abzeichnet.
Bei sehr wenigen Leistungsarten in der Rechtsschutzversicherung bestehen Wartezeiten, das ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Durch die Wartezeit soll ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung abzeichnet.
  • Berufs- und Vertragsrechtsschutz in allen Formen
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
Eine dreimonatige Wartezeit besteht teilweise bei folgenden Leistungsarten:
  • Sozialgerichtsrechtsschutz
  • Rechtsschutz in Vertrags- und Schadensrecht
  • Steuerrechtsschutz vor Gerichten
  • Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
Bei folgenden Leistungsarten besteht keine Wartezeit:
  • Verwaltungsgerichtsrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten
  • Strafrechtsschutz
  • Beratungsrechtsschutz in Familien- und Erbrecht
  • Datenrechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Interessenwahrnehmung bei Kauf- und Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, wenn es um Geltentmachung von Schadensersatzansprüchen geht z.B. bei Haftpflichtschäden
  • Schadensersatzrechtsschutz
  • Disziplinar- und Standesrechtsschutz
Wenn bisher bei einem anderen Versicherer ein Rechtsschutzversicherungs-Vertrag bestand und der Versicherungsschutz ohne Unterbrechung übergeht, entfällt in der Regel die Wartezeit.

Was ist im Schadensfall zu tun?

Um im Schadenfall schnell zu klären, ob die Rechtsschutzversicherung leistet, können Sie sich bei guten Rechtsschutzversicherern über eine Schadenhotline telefonisch beraten lassen. Dort wird zunächst geprüft ob der Versicherungsbeitrag gezahlt wurde, ob evtl. eine Wartezeit besteht, welche Leistungsarten Ihr Versicherungsvertrag beinhaltet etc. und erfahren dort, nach Schilderung des Schadens, ob hierfür Versicherungsschutz besteht.
Trifft dies zu, können Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden oder Ihre Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen bei der Suche nach einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt. Wenn Sie einen Anwalt aufsuchen, sollten Sie in jedem Fall Ihre Rechtsschutzversicherungs-Police mitnehmen.
Nach Schilderung des Sachverhalts wird sich Ihr Rechtsanwalt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen. Diese prüft ob Versicherungsschutz besteht und ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ist das der Fall, erteilt der Versicherer eine Kostendeckungszusage.
Im Falle eines Schadens hat der Versicherungsnehmer folgende Pflichten:
  • Der Versicherer und der Rechtsanwalt müssen vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadenfalles informiert werden.
  • Der Versicherungsnehmer muss Beweismittel angeben und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Der Versicherer muss auf Verlangen Auskunft über den Stand des Rechtsstreits erhalten.
  • Der Versicherungsnehmer muss alles vermeiden, was zu einer Erhöhung der Kosten führen könnte.
Falls der Versicherer die Kosten nicht übernehmen will, haben Sie die Möglichkeit die Ablehnung gerichtlich prüfen zu lassen, wenn Sie diese für ungerechtfertigt halten.

Versicherungsbeginn

Die Rechtsschutzversicherung beginnt zu dem, im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt. Voraussetzung hierfür ist die unverzügliche Zahlung des Erstbeitrages nach Vorlage des Versicherungsscheines.
Wird der Erstbeitrag unverzüglich gezahlt, gilt hier die erweiterte Einlösungsklausel. Demnach sind Schäden auch dann versichert, wenn sie zwischen dem Zugang des Versicherungsscheines und der Zahlung des Beitrages eingetreten sind.
Damit man in diesem Bereich abgesichert ist, sollte dem Versicherer eine Einzugsermächtigung zur Rechtsschutzversicherung erteilt und für Kontendeckung gesorgt werden.
Bei der Vereinbarung der Laufzeit besteht die Möglichkeit zwischen 1 und 5 Jahren Vertragslaufzeit zu wählen. Bei der 5jährigen Vertragsdauer gewährt der Versicherer einen Laufzeitrabatt in Höhe von 5% auf den Versicherungsbeitrag. Eine Kündigung der Rechtsschutzversicherung ist dann aber auch erst zum Ablauf des 5. Jahres möglich.

Kündigung der Rechtsschutzversicherung

Die ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf:
Versicherungsnehmer und Versicherer können die Rechtsschutzversicherung zum vereinbarten Vertragsablauf, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, kündigen.
Bei längerfristig abgeschlossenen Verträgen (z.B. 5 Jahres-Vertrag) ist eine ordentliche Kündigung frühestens nach 5 Jahren zum Vertragsablauf möglich. Auch hier ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
Die außerordentliche Kündigung während der Vertragsdauer:
Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag zu kündigen wenn:
  • Der Versicherer die Kostendeckung ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Ablehnung erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
  • Nach dem 2. Rechtsschutzfall und nach jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von 12 Monaten. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Deckungszusage erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
  • Der Versicherungsbeitrag aufgrund einer Beitragsanpassung erhöht wird, ohne dass sich der Umfang der Versicherungsleistung erhöht. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Beitragserhöhung erfolgen.
Der Versicherer hat ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht wenn:
  • Der Rechtsschutzversicherer für zwei Schadenfälle innerhalb von 12 Monaten Deckung übernommen hatte
  • Der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie nicht zahlt.

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