Wer kann mit einem Vertrag versichert werden?

Über die Rechtsschutzversicherung sind neben Ihnen als Versicherungsnehmer auch Ihr Ehepartner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 25 Jahre, sofern sie keiner beruflichen Beschäftigung nachgehen, mitversichert. Ferner kann auch Ihr Lebenspartner mitversichert werden, dazu ist die namentliche Nennung im Versicherungsschein notwendig.
Wird dem Versicherungsnehmer aber zur Last gelegt das Vergehen durch vorsätzliche Handlungsweise begangen zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
Somit besteht für Vergehen wie z.B. Diebstahl, Betrug oder Beleidigung kein Versicherungsschutz, da diese Vergehen nur auf Vorsatz beruhen können. Dabei ist nicht relevant ob der Vorwurf berechtigt ist und wie das Strafverfahren ausgeht.
Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens. Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.

Deckungssumme

In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung in Europa die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme (Versicherungssumme). Dies ist die Leistungsobergrenze und liegt meist bei 200.000 bis 250.000 Euro. Wenige Versicherer bieten auch unbegrenzte Deckung an.
Folgende Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen:
  • die Gerichtskosten sowie Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens.
  • die gesetzlichen Anwaltsgebühren des von Ihnen gewählten Rechtsanwaltes,
  • Kosten für einen weiteren Anwalt, falls ein ausländisches Gericht zuständig ist, oder größere Entfernungen zwischen dem Wohnort und Gerichtsstand liegen,
  • Zeugengelder und Sachverständigenhonorare sowie Kosten des Gegners, soweit der Versicherte sie übernehmen muss.
  • Kosten der Reise des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen angeordnet ist.
  • Kosten für eine Strafkaution können ebenfalls übernommen werden.
Bei Versicherern, die weltweiten Versicherungsschutz anbieten, gilt im nichteuropäischem Geltungsbereich eine niedrigere Deckungssumme (meistens 100.000 Euro) als im europäischen Geltungsbereich.

Prozesskosten

Über die Rechtsschutzversicherung sind neben Ihnen als Versicherungsnehmer auch Ihr Ehepartner, minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 25 Jahre, sofern sie keiner beruflichen Beschäftigung nachgehen, mitversichert. Ferner kann auch Ihr Lebenspartner mitversichert werden, dazu ist die namentliche Nennung im Versicherungsschein notwendig.
Falls die volljährigen Kinder noch kein eigenes Fahrzeug besitzen, bieten einige Versicherer auch die Mitversicherung für den Verkehrsbereich an.
Bei Selbstständigen, die eine Berufs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sind auch die im Betrieb beschäftigten Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mitversichert.
Die in einer Rechtsschutzversicherung mitversicherten Personen, können generell nicht gegen Sie als Versicherungsnehmer und gegeneinander vorgehen.

Selbstbeteiligung

Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung können Sie den Versicherungsbeitrag Ihrer Rechtsschutzversicherung reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung liegt meist zwischen 100 bis 250 Euro.
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sollten sie darauf achten ob diese je Rechtsschutzfall oder je Schadenfall gilt. Aus einem Schadenfall können sich nämlich mehrere Rechtsschutzfälle entwickeln.

Onlinerechner Rechtsschutzversicherung

Unsere Onlinerechner bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren individuellen Versicherungswunsch zu vergleichen und ein Ihren Wünschen entsprechendes Angebot direkt online abzuschließen.
Zur Rechtschutzversicherung haben wir folgende Onlinerechner für Sie bereitgestellt:
Wählen Sie als gut informierter Kunde ein Angebot mit exzellenten Leistungen und sparen Sie noch Prämie durch die Wahl eines hervorragenden Konzeptangebotes. Und achten Sie auf folgendes: Manche Mitbewerber bieten eine sogenannte Sparrechtsschutz an. Diese ist zwar um ca. 25 bis 30 Euro preiswerter, beinhaltet aber keinen Vertragsrechtsschutz für den Privatbereich.

Vorsatztaten

Als Vorsatztaten bezeichnet man Taten, die der Täter willentlich und wissentlich ausführt.
Im nichtverkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für solche Vergehen, die sowohl durch Vorsatz wie auch durch Fahrlässigkeit begangen werden können. (z.B. Körperverletzung). Der Versicherungsschutz wird gewährt, solange dem Versicherungsnehmer nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer aber zur Last gelegt das Vergehen durch vorsätzliche Handlungsweise begangen zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
Somit besteht für Vergehen wie z.B. Diebstahl, Betrug oder Beleidigung kein Versicherungsschutz, da diese Vergehen nur auf Vorsatz beruhen können. Dabei ist nicht relevant ob der Vorwurf berechtigt ist und wie das Strafverfahren ausgeht.
Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens. Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.

Vorvertraglichkeit

Es besteht kein Versicherungsschutz für Rechtsstreitigkeiten, deren Anlass sich vor dem vertraglichen Versicherungsbeginn ereignet hat.
Die Rechtsschutzversicherungen bieten nur Versicherungsschutz für zukünftige gerichtliche Auseinandersetzungen.

Wahl des Anwalts

Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles haben Sie freie Anwaltswahl. Wenn Sie es wünschen, ist Ihnen auch Ihr Rechtsschutzversicherer behilflich einen kompetenten Rechtsbeistand zu finden.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlich festgelegten Gebührenordnung für Anwälte. Ein darüber hinaus gehendes Honorar für den Rechtsanwalt wird nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Auch ein Anwaltswechsel ist grundsätzlich möglich, allerdings müsste der Versicherungsnehmer die entstehenden Mehrkosten, die durch erneute Einarbeitung des neuen Anwalts entstehen, selbst tragen.

Was ist nicht versicherbar?

Folgende Bereiche sind grundsätzlich nicht versicherbar:
  • Probleme bei Spiel- und Wettverträgen, sowie bei spekulativen Geldanlagegeschäften.
  • Zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsschutzfälle, die im zusätzlichen Zusammenhang mit einer Vorsatzstraftat stehen.
  • Verfahren vor Verfassungsgerichten,
  • Streitigkeiten als Bauherr ("Baurisiko") oder im Zusammenhang mit Baugrundstücken bzw. der Finanzierung von Bauvorhaben,
  • Planfeststellungs-, Enteignungs- und Flurbereinigungsverfahren,
  • Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander sowie von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer
  • Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden.
  • Auch Verfahren wegen Halt- und Parkverstößen im Straßenverkehr sind meist nicht mitversichert.
  • Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht,
  • Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit dem Vermögen des Versicherungsnehmers,
  • Rechtschutz besteht auch nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen, Streik oder Erdbeben stehen.
  • Ausgenommen sind auch Nuklear- und genetische Schäden (mit Ausnahme medizinischer Behandlungsfehler)
  • Ebenso ausgenommen sind das Urheberrecht und Patentrecht, sowie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Streitigkeiten aus den Rechtsschutz-Versicherungsvertrag selbst gegen den eigenen Versicherer.

Wo besteht Versicherungsschutz?

In Europa und den Mittelmeerländern gilt die Rechtsschutzversicherung uneingeschränkt.
Von einigen Versicherern wird auch weltweiter Versicherungsschutz angeboten, allerdings über einen zeitlich begrenzten Zeitraum bis zu 6 Wochen und auch nur für Auslandsaufenthalte aus privaten Gründen.

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