Informationen zur Auslandsreisekrankenversicherung

Zu folgenden Punkten der Auslandsreisekrankenversicherungen möchten wir Sie hier informieren.

Krank im Ausland. Was Sie tun müssen - Auslandsreisekrankenversicherung

Was ist zu beachten, wenn Sie die Auslandsreisekrankenversicherung nutzen müssen?
Wichtig
Wie wird der Versicherungsfall in der Auslandsreiseversicherung definiert?
Ein Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod einer versicherten Person.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

Kontaktaufnahme mit dem Versicherer

Nehmen Sie (bzw. die versicherte Person) bei Eintritt des Versicherungsfalles Kontakt mit dem Versicherer oder dessen Notrufservice zur Beratung und Unterstützung auf.
  • Die Kontaktaufnahme ist insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt erforderlich. So kann der Versicherer gemeinsam mit Ihnen ein geeignetes Krankenhaus suchen, so dass Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten treten müssen.
  • Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen in jedem Fall eingeschaltet werden.
  • Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für überführungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen.

Belege und Unterlagen

Bitte senden Sie im Schadensfall Ihre Belege an die Hauptniederlassung Ihres Versicherers.
  • Reichen Sie immer Original-Unterlagen ein. Nur gegen Vorlage der Originale sind die Versicherer zur Leistung verpflichtet. Darüber hinaus müssen die vom Versicherer geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sein.
  • Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit dessen Original-Erstattungsvermerk.
  • Rechnungen müssen enthalten:
    Vor- und Zunamen der behandelten Person
    die Krankheitsbezeichnung (Diagnose)
    einzeln aufgeführte ärztliche Leistungen mit Behandlungsdaten
  • Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen.
  • Rezepte sind zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen.
  • Bei zahnärztlicher Heilbehandlung muss die Rechnung die Bezeichnung der behandelten oder provisorisch ersetzten Zähne und die jeweils vorgenommenen Leistungen tragen.
  • Bei Belegen in fremden Sprachen kann der Versicherer eine beglaubigte übersetzung der Belege in die deutsche Sprache verlangen.
  • Bei Belegen in ausländischer Währung ist zu beachten, dass die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet werden. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
  • Kosten für überweisungen der Versicherungsleistungen können - mit Ausnahme auf ein inländisches Konto - von den Leistungen abgezogen werden.
  • Die Belege und Nachweise werden Eigentum des Versicherers.

Beachten Sie die Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall.

  • Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich nach der Beendigung der Behandlung geltend zu machen.
  • Sie sind verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers oder ihres Umfanges erforderlich ist.
  • Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere durch die Entbindung von der Schweigepflicht).
    Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
  • Bitte beachten Sie unbedingt die in Ihren Tarifbedingungen aufgeführten Obliegenheiten. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG kann ein Versicherer von der Leistungspflicht befreit sein, wenn der Versicherungsnehmer ihm auferlegte Obliegenheiten verletzt.

Beachten Sie die folgenden rechtlichen Besonderheiten.

  • Haben Sie oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 67 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
    Geben Sie oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als Sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätten, Ersatz erlangen können.
  • Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung auch an den überbringer oder übersender ordnungsgemäßer Nachweise leisten.
  • Weitere rechtliche Fragen, beispielsweise die Aufrechnung, die Willenserklärungen oder die Klagefrist betreffend finden Sie im Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag § 67 übergang von Ersatzansprüchen

Wartezeiten in der Auslandsreisekrankenversicherung

Im Gegensatz zu den übrigen versicherbaren Krankenzusatzversicherungen gelten für den Leistungsbestandteil der separaten Auslandsreisekrankenversicherung keine Wartezeiten, so dass Sie auch dann vollen Versicherungsschutz genießen können, wenn Sie den Antrag auf eine Auslandsreisekrankenversicherung erst kurz vor Reiseantritt stellen.
Dabei kommt es dann allerdings darauf an, dass Sie die Antragsformulare korrekt und vollständig ausgefüllt haben. Parallel ist sicherzustellen, dass das zur Beitragszahlung angegebene Konto auch eine ausreichende Deckung ausweist, so dass der Einzug der ersten Prämie und der Folgeprämien möglich ist.
Trotz der heutigen technischen Möglichkeiten sollten Sie den Abschluss Ihrer Auslandsreisekrankenversicherung nie bis zum letzten Tag hinauszögern, denn die Tarifbedingungen können auch folgende Regelung enthalten.

Beginn des Versicherungsschutzes:

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. (Als Abschluss des Vertrages gilt aber nicht Ihre Antragstellung sondern die Annahme durch den Versicherer und die anschließende zeitgerechte Beitragszahlung. Dieser Punkt kann in den Bedingungen auch durch die Erteilung der Einzugsermächtigung ersetzt werden.)
Wichtig
Rechtzeitig an den Abschluss der Auslandsreisekrankenversicherung denken!
Auslandsreisen, bei denen die Ausreise aus Deutschland bereits vor dem Tag des Versicherungsbeginns erfolgte, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Es kann also eng werden, wenn Sie spät abends noch einen Antrag stellen, diesen z.B. per Fax an den Versicherer senden und am nächsten Morgen die Urlaubsreise beginnen, da Sie in diesem Fall das Land verlassen, bevor der Vertrag rechtsgültig geschlossen wurde.

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Rechtliches - wenn es zu Problemen kommt

Nachfolgend finden Sie einige Auszüge aus den Vertragsbedingungen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Dinge nicht so einfach regeln lassen.

Ansprüche gegen Dritte

Haben Sie oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 67 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
Geben Sie oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als Sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätten Ersatz erlangen können.

Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag § 67 Übergang von Ersatzansprüchen

  • Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.
  • Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Aufrechnung

Sie können gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Willenserklärungen und Anzeigen

An den Versicherer gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform.

Klagefrist / Gerichtsstand

Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde oder der Höhe nach abgelehnt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch von Ihnen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt haben.
Gegen den Versicherer gerichtete Klagen können bei dem Gericht an einem Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, wo der Versicherungsvermittler zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder - sofern es eine solche nicht gegeben hat - seinen Wohnsitz hatte.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebes haben.

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