Wohngebäudeversicherung Informationen

Hier finden Sie weitere Informationen für die Wohngebäudeversicherung.
Die rechtlichen Grundlagen zur Wohngebäudeversicherung basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), des weiteren auf den allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Ferner kommen dazu die Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer. In diesen Bedingungen werden Regelungen vereinbart, die über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehen und die für das jeweilige Versicherungsunternehmen gelten. Ferner bieten immer mehr Versicherer für bestimmte Tarife Sonderregelungen an.

Beitragsberechnung zur Wohngebäudeversicherung

Die Beitragsberechnung zur Wohngebäudeversicherung erfolgt nach verschiedenen Kriterien (Tarifierungsmerkmale), wie z.B. Tarifzone, Gebäudewert, Nutzungsart und Bauart des Gebäudes. Ggf. werden noch Zuschläge für Gefahrerhöhungen wie z.B. Reetdach oder Fußbodenheizung erhoben.
Die Kriterien zur Beitragsberechnung zur Wohngebäudeversicherung sind im einzelnen:

Die Tarifzone

Durch die Postleitzahl des Ortes wird das zu versichernde Gebäude einer bestimmten Tarifzone zugeordnet. Dabei gibt es für die versicherten Gefahren Sturm und Leitungswasser unterschiedliche Tarifzonen. Die Einteilung erfolgt nach den Schäden der vergangenen Jahre. In der jeweiligen Software ist hinter der Postleitzahl die Tarifzone hinterlegt, so dass die Zuordnung automatisch erfolgt.

Die Bauartklassen (BAK)

Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn deren Anteil mehr als 25 % beträgt.

Bauartklasse

Bauweise der Außenwände

Dacheindeckung

BAK I
massiv (Mauerwerk, Beton)
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)
BAK II
Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfaserfüllung, Stahl oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus anderem Material als Holz oder Kunststoff. (Profilblech, Astbestzement)
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)

Fertighausgruppen (FHG)

Fertighaus

Bauweise der Außenwände

Dacheindeckung

FHG I
In allen Teilen - einschließlich dertragenden Konstruktion - ausfeuerbeständigen Bauteilen
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)
FHG II
Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen oder der gleichen Umfassungswände und tragende Konstruktion nach innen und außen mit feuerhemmenden, nicht brennbaren Baustoffen ummanteltbzw. verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten Profilblech)
hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Beton- Astbestzementplatten, metall, gesandete Dachpappe)

Die Nutzungsarten

Nachfolgende Nutzungsarten sind versicherbar und zu unterscheiden:
  • ausschließlich wohnwirtschaftliche Nutzung,
  • gemischte Nutzung,
  • nicht ständig bewohnte Ferien- Wochenendhäuser.

Beitragszuschläge

Liegt die zu versichernde Gefahr über der Norm können Zuschläge erhoben werden z.B. für:
  • die Bauartklassen III bis V,
  • gemischte Nutzung,
  • nicht ständig bewohnte Ferien- Wochenendhäuser,
  • Schwimmbäder im zu versichernden Gebäude,
  • Gebäude mit nicht ausreichender räumlicher oder baulicher Trennung.
Wenn Sie den Versicherungsschutz ausbauen und erweitern wollen können Zuschläge erhoben werden z.B. für:
  • den Einschluss von Klauseln,
  • die Erhöhung von Entschädigungsgrenzen.

Beitragsnachlässe:

Diese gibt es z.B. für:
  • Dauernachlass (x % bei einer mind. 5 jährigen Versicherungsdauer),
  • Neubaunachlass (x % solange das Gebäudealter unter 10 Jahren liegt),
  • Nachlässe bei Vereinbarung einer Eigenbeteiligung für den Schadenfall.

Versicherte Gefahren und Schäden

Zu den versicherten Gefahren und Schäden der Wohngebäudeversicherung gehören:
  • Feuer Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung
  • Leitungswasser, Rohrbruch und Frostschäden
  • Sturm und Hagel.
Die versicherten Gefahren und Schäden können auch auf verschiedene Versicherer aufgeteilt und jeweils einzeln mit einer Gebüdeversicherung versichert werden.
Die Wohngebäudeversicherung leistet dann Entschädigungszahlungen wenn die versicherten Sachen durch die o.g. versicherten Gefahren und Schäden:
  • beschädigt werden (Reparaturen sind betriebswirtschaftlich noch sinnvoll),
  • zerstört werden (betriebswirtschaftlicher Totalschaden),
  • oder infolgedessen abhanden kommen (Diebstahl einer abmontierten gem. Satellitenanlage).
Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden, die auf Anfrage und gegen Mehrbeitrag mitversichert werden können sind folgende:
  • Überschwemmung
  • Rückstau
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
  • Erdbeben
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Vulkanausbruch
Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Schäden durch Elementarereignisse müssen Zusatzfragebögen mit Detailangaben ausgefüllt werden. Der Versicherer entscheidet dann, ob der Versicherungsschutz hierfür gewährt wird oder nicht.

Versicherte Sachen in der Wohngebäudeversicherung

Neben dem Wohnhaus gehören zu den versicherten Sachen auch Garagen, Carports oder Schuppen.
Versicherungsschutz besteht nur für die, im Versicherungsschein, deklarierten Sachen. Wenn sich auch ein Carport, eine Garage oder ein sonstiges Nebengebäude auf dem Grundstück befindet und mitversichert werden soll, sollten diese auch im Versicherungsschein für die Wohngebäudeversicherung benannt sein.

Versicherte Sachen im Gebäude

Die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen wie Fenster, Türen, sanitäre Einrichtungen, Einrichtungen der Warmwasserversorgung sind versichert. Dazu zählen auch individuell für das Gebäude gefertigte und installierte Einbauküchen- und Schränke.
Im Mehrfamilienhaus besteht Versicherungsschutz für gemeinschaftlich, zu Wohnzwecken, genutzte Anlagen, Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen, Trockner und Waschmaschine. Sachen, die zur Instandhaltung im Gebäude gelagert werden wie z.B. Reservedachziegel- und Fliesen, Farbeimer mit Außenfarbe.

Versicherte Sachen am Gebäude

Hierzu zählen Markisen, Außenlampen, Vordächer, Einbruchmeldeanlagen, Balkonverkleidungen und Satellitenanlagen.

Versicherte Sachen auf dem Grundstück

Versicherungsschutz besteht nicht nur für das Wohngebäude und die im Versicherungsschein benannten Nebengebäude sondern auch auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Terrassen, Müllboxen, Briefkästen etc.

Sachen, die durch besondere Vereinbarung versicherbar sind

Außenschwimmbecken, Hundezwinger, Fahrradständer, Zäune, Wegbefestigungen, Fahnenmasten etc. zählen zu den Grundstücksbestandteilen die im Versicherungsumfang nicht enthalten sind, die aber bei fast allen Versicherern durch besondere Vereinbarung mitversichert werden können.

Wohngebäude oder Hausratversicherung?

Ob eine Sache über die Wohngebäude- oder Hausratversicherung versichert ist, hängt davon ab, wer diese Sachen auf seine Kosten erworben hat und dafür das Risiko trägt.
Eine individuell angefertigte und angebrachte Einbauküche des Hausbesitzers im Einfamilienhaus muss über die Wohngebäudeversicherung versichert werden und muss bei der Ermittlung der Versicherungssumme mit berücksichtigt werden.
Schafft sich aber ein Mieter einer Wohnung eine Einbauküche an, muss diese Küche über die Hausratversicherung des Mieters versichert werden und muss ebenfalls bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt werden.

Versicherte Kosten in der Wohngebäudeversicherung

Im Schadenfall werden vom Versicherer auch Kosten übernommen, die in bestimmten Zusammenhängen entstehen.
Zu den versicherte Kosten in der Wohngebäudeversicherung zählen:

Aufräumungs- und Abbruchkosten

Versichert sind die Kosten die aufgrund eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen entstehen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie für das Ablagern oder Vernichten dieser Sachen.

Bewegungs- und Schutzkosten

Wenn zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere versicherte und nicht versicherte Sachen bewegt oder geschützt werden müssen, übernimmt diese Kosten ebenfalls Ihre Wohngebäudeversicherung. Wenn z.B. bei einem Schaden durch Leitungswasser in der Wand die davor stehende Schrankwand abgebaut und separat gelagert werden muss.
Die bisher genannten Kosten sind entweder bis zu einer bestimmten Summe mitversichert oder prozentual an der Höhe der Versicherungssumme beteiligt.

Schadenabwendung- und Minderungskosten

Der Versicherer übernimmt die Kosten die dadurch entstehen, wenn Sie versuchen einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, oder wenn Sie Maßnahmen ergreifen müssen um ein Ansteigen der Schadensumme zu verhindern. Sie lassen beispielsweise ein durch Sturm abgedecktes Dach mit Folie abdecken, damit keine Feuchtigkeit ins Gebäude eindringen kann.
Die Schadenabwendungs- und Minderungskosten werden, im Gegensatz zu den limitierten Kosten, in unbegrenzter Höhe erstattet.

Kosten für die Beseitigung umgestürzter Bäume (Klausel 7363)

Ersetzt werden die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigung ist, sofern nichts anderes vereinbart je Versicherungsfall auf X-Tausend EUR begrenzt.

Kosten für die Dekontanimation (Klausel 7362)

Ersetzt werden die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen... ( Auszug aus Klausel 7362 )

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Versicherungsbeginn und Vertragslaufzeit

Das in der Versicherungspolice vereinbarte Datum gilt als Versicherungsbeginn der Wohngebäudeversicherung, wenn die Versicherungsprämie nach Vorlage des Versicherungsscheines unverzüglich gezahlt wird.
Es gilt zum Versicherungsbeginn die erweiterte Einlösungsklausel, d.h. es sind auch Schäden versichert, die sich zwischen dem Zugang der Police und Zahlung der Erstprämie ereignen.
Um hier sicher zu gehen ist es ratsam, dem Versicherer eine Einzugsermächtigung zu erteilen, und für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Die Wohngebäudeversicherung kann für die Dauer von 1 oder 5 Jahren abgeschlossen werden. Bei einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren bieten die Versicherer einen entsprechenden Dauernachlass in Höhe von 5 % an.
Man kann dadurch zwar etwas Geld sparen, ist aber auch gleichzeitig länger an einen Versicherer gebunden.

Schadenfall

Voraussetzung zur Gewährung des Versicherungsschutzes
Bei Antragstellung einer Wohngebäudeversicherung und während der Vertragslaufzeit hat der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen um den Versicherungsschutz bei einem möglichen Schadenfall nicht zu verlieren.
Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers zählen u.a.:
  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht bei Antragstellung. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss wahrheitsgemäß die Fragen über bisher bestehende Versicherungsverträge und evtl. Vorschäden beantworten. Die Angaben über Art und Umfang des zu versichernden Risikos müssen vollständig und richtig sein.
  • Der Versicherungswert muss ermittelt werden.
  • Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über etwaige Veränderungen des zu versichernden Risikos informieren. So kann der Versicherungsumfang jederzeit den geänderten Gegebenheiten angepasst werden.
  • Zahlung des Versicherungsbeitrages.
Zur Wohngebäudeversicherung gibt es noch weitere Pflichten und Obliegenheiten die erfüllt sein müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:
Der Versicherungsnehmer muss alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten. Die versicherten Sachen, insbesondere Dächer und außen angebrachte Sachen, wasserführende Anlagen und Einrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigt werden. Alle Gebäude- und Gebäudeteile müssen in der kalten Jahreszeit beheizt werden oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.

Verhalten im Schadenfall bei den verschiedenen versicherten Gefahren

Feuer

Besonders wenn der Brand durch Fremde verursacht wurde oder wenn dadurch Sachen abhanden gekommen sind, muss der Schaden der Polizei gemeldet werden.(Bei Einsatz der Feuerwehr informiert diese die Polizei). Gegenstände die ggf. als Ursache für den Brand in Frage kommen, müssen aufbewahrt werden. Ferner muss der Versicherer und die Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände erhalten.

Leitungswasser

Bei einem Schaden durch Leitungswasser ist, um den Schaden gering zu halten, die Wasserführung zu schließen. Wenn möglich, ist eine Notreparatur der Bruchstelle durchzuführen, Trocknungsmaßnahmen durch Aufstellen eines Heizlüfters sind einzuleiten. Eingefrorene Rohre dürfen nur durch einen Fachmann aufgetaut werden.

Sturm

Für den Versicherer entsteht die Schadenersatzpflicht ab Windstärke 8. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass es sich um einen Sturm der entsprechenden Windstärke gehandelt hat.

Für alle Gefahren gilt folgendes

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall:
  • Der Versicherungsnehmer muss bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherer unverzüglich informieren. Es besteht Schadenminderungspflicht d.h. der Versicherungsnehmer hat alles zu unterlassen was den Schaden erhöhen könnte und soweit dies möglich ist, Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung- oder abwendung einzuholen.
  • Die Untersuchung über Ursache, Höhe und Umfang des Schadens ist dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherte hat auf Verlangen die Pflicht, Auskunft über den Schadenshergang zu erteilen und die ggf. angeforderten Belege vorzulegen.
  • An der Schadenstelle dürfen so lange keine Veränderungen vorgenommen werden, bis eine Freigabe durch den Versicherer oder durch die Polizei erfolgt ist. Sind Veränderungen nicht zu umgehen, sind zumindest die beschädigten Teile so lange aufzubewahren, bis eine Besichtigung durch den Versicherer erfolgt ist. Reste von beschädigten oder zerstörten Gegenständen müssen bis zur abschließenden Schadenregulierung aufgehoben werden.

Kündigung der Wohngebäudeversicherung

Die ordentliche Kündigung zum vereinbarten Vertragsablauf

Die Wohngebäudeversicherung kann durch den Versicherungsnehmer und den Versicherer zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Kündigungsfrist von drei Monaten muss eingehalten werden.

Die außerordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit

Aufgrund eines Schadens durch den Versicherungsnehmer:
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht aufgrund eines Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung unabhängig davon, ob der Versicherer die Regulierung übernimmt oder ablehnt.
Sie haben hierbei die Möglichkeit, die Wohngebäudeversicherung entweder mit sofortiger Wirkung (d.h. Eingang Ihres Schreibens beim Versicherer) oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Versicherers über die Schadensregulierung oder Ablehnung.
Durch den Versicherer:
Der Versicherer hat ebenfalls die Möglichkeit den Versicherungsvertrag aufgrund eines regulierten oder abgelehnten Schadens zu kündigen. Hier ist ebenfalls die Kündigungsfrist, innerhalb von einem Monat nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer, einzuhalten.
Die Kündigung zur Wohngebäudeversicherung durch den Versicherer kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
Der Versicherer hat auch bei Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.

Kündigung wegen Eigentümerwechsel durch Verkauf des Gebäudes

Bei einer Veräußerung des Gebäudes (s.a. Eigentümerwechsel) gehen die Rechte und Pflichten der Wohngebäudeversicherung auf den Erwerber über. Daher hat nur der Erwerber und der Versicherer das Recht die Versicherung zu kündigen.
Die Kündigung durch den Erwerber muss innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung erfolgen. Hatte der Erwerber keine Kenntnis von dem Bestehen einer Wohngebäudeversicherung beginnt die Kündigungsfrist mit dem Tag der Kenntnisnahme.
Die Kündigung kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden. Da dem Versicherer die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zusteht ist es ratsam die Kündigung erst zu diesem Zeitpunkt auszusprechen.
Die Kündigung durch den Versicherer muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang beim Erwerber wirksam so dass dieser die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Zeit eine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

Das sagen unsere Kunden

"ACIO Vergleichsportal 2025"
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"Guter Service. Leider nach der telefonischer Rückfrage etwas länger gedauert. Ansonsten top. Unterlagen kamen dann zügig mut der Post "