Leistungen Wohngebäudeversicherung

Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zur Wohngebäudeversicherung.

Werte in der Wohngebäudeversicherung

Im Zusammenhang mit der Wohngebäudeversicherung gibt es insgesamt vier Werte die in Betracht kommen:
  • der Neuwert,
  • der gleitende Neuwert,
  • der Zeitwert,
  • der gemeine Wert.
Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung ist ein Gebäude zum ortsüblichen Neubauwert versichert.
Um die Versicherungssumme zur Wohngebäudeversicherung zu ermitteln, wird der Wert eines Gebäudes auf den Wert in Mark umgerechnet, den es im Jahr 1914 gehabt hätte.
1914 war das letzte Jahr in Deutschland mit relativ stabilen Baupreisen. Aufgrund des Ersten Weltkrieges und der nachfolgenden Weltwirtschaftskrise war die Inflation so hoch, dass Immobilien und auch Grund und Boden an Wert gewannen. Gleichzeitig stiegen die Baupreise überproportional an.
Die Versicherer hätten daraufhin die Versicherungssummen erhöhen können, haben sich jedoch für ein Verfahren entschieden, das noch heute Gültigkeit hat:
Die Preise des Jahres 1914 werden ermittelt und mit einem Faktor multipliziert, der stetig überprüft und anhand der sich verändernden Baupreisindices aktualisiert. Daraus ergibt sich der gleitende Neuwertfaktor.
Dieser Neuwertfaktor wird turnusmäßig angepasst und erhöht, so dass der stetig, mit den Jahren steigende Wert Ihrer Immobilie berücksichtigt wird und inflationsbedingte Schwankungen ausgeglichen werden.
Bei der Berechnung der Versicherungssumme zu Ihrer Wohngebäudeversicherung werden nicht nur Größe, Ausstattung und Ausbau des Gebäudes nach Preisen des Jahres 1914 berücksichtigt, sondern auch Architektengebühren, Konstruktions- und Planungskosten und evtl. erbrachte Eigenleistungen.
Auch die Region wird bei der Wertermittlung berücksichtigt, da die Baupreisentwicklung in den Regionen unterschiedlich verläuft.

Gleitende Neuwertversicherung:

Die gleitende Neuwertversicherung hat den großen Vorteil für den Eigentümer dass der Versicherer unbegrenzt haftet, wenn der Wert 1914 richtig ermittelt wurde. Eine Beschränkung der Versicherungsleistung auf die Hochrechnung aus der Versicherungssumme 1914 mit dem aktuellen Baupreisindex ist nicht zulässig.
Zum 01.01 jeden Jahres erhöht oder vermindert sich der gleitende Neuwertfaktor entsprechend des, vom Statistischen Bundesamtes veröffentlichten, Baupreisindex für Wohngebäude.
Innerhalb eine Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors können Sie als Versicherungsnehmer durch schriftliche Ablehnung der Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des in Krafttretens der Erhöhung widersprechen. Die Versicherung wandelt sich dann von einer gleitenden Neuwertversicherung in eine Neuwertversicherung, und zwar zur bisherigen Prämie und mit der bisherigen Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Widerspruchs geltenden Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt.

Möglichkeiten zur Wertermittlung

Der Versicherungswert eines Gebäudes kann auf verschiedene Arten ermittelt werden:
  • durch einen Wertermittlungsbogen der Versicherer,
  • durch die Schätzung einen Bausachverständigen,
  • Umrechnung der ursprünglich aufgewendeten Baukosten.
Auf Grundlage dieser Werte kann die Versicherungssumme ermittelt werden.

Neuwertversicherung

Bei der Versicherung nach Neuwert richtet sich der Versicherungswert ebenfalls nach dem ortsüblichen Neubauwert mit Planungs- und Konstruktionskosten, aber nach den aktuellen Preisen. Das heißt, der Wert wird nicht jedes Jahr angepasst, sondern der Versicherungsnehmer muss selbst die Baupreisentwicklung beobachten und für die Anpassung der Versicherungssumme sorgen. Tut er dies nicht besteht die Gefahr der Unterversicherung. Somit kann sich die Versicherung des Gebäudes nach Neuwert für den Versicherungsnehmer nachteilig auswirken.

Zeitwertversicherung

Der Zeitwert ist gleich dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Deshalb wird eine Versicherung zum Zeitwert nur in sehr seltenen Fällen gewählt, dies kann dann der Fall sein, wenn ein Gebäude aufgrund einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahrenklasse eingeordnet wird.

Gemeiner Wert

Wenn ein Gebäude wegen erheblicher Gefahren nicht mehr zu Wohnzwecken verwendet werden kann oder es zum Abbruch bestimmt ist, gilt als Versicherungswert der gemeine Wert.
Dieser ergibt sich aus dem erzielbaren Verkaufspreis des Gebäudes (ohne Wert des Baugrundes und der nicht versicherten Grundstücksbestandteile).

Wie hoch muss die Versicherungssumme sein?

Die vereinbarte Versicherungssumme zur Wohngebäudeversicherung soll dem Versicherungswert aus dem Jahr 1914 entsprechen.
Die Versicherungssumme 1914 bei der gleitenden Neuwertversicherung gilt als richtig ermittelt wenn:
  • der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet,
  • die Versicherungssumme durch die, vom Versicherer anerkannten, Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,
  • der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Ausbau, Ausstattung und Größe des Gebäudes auf einem Wertermittlungsbogen zutreffend beantwortet und der Versicherer danach die Versicherungssumme 1914 berechnet.
Die Versicherer nehmen im Schadenfall kein Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme nach den o.g. Verfahren ermittelt wurde.
Ergibt sich jedoch im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und der Ausstattung, von den tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten abweicht, gilt dieser Unterversicherungsverzicht nicht, wenn die Angaben aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Versicherungsnehmer erfolgt sind. In diesem Fall ist die Versicherungssumme und der zu zahlende Beitrag zu niedrig bemessen worden.
Es gilt ebenfalls kein Unterversicherungsverzicht wenn Sie nach Abschluss der Wohngebäudeversicherung den baulichen Zustand so verändern, dass sich der Wert des Gebäudes erhöht und dies dem Versicherer nicht schriftlich anzeigen.

Unterversicherung

Wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme 1914 niedriger ist als der tatsächlich vorhandene Versicherungswert 1914, besteht Unterversicherung.
In diesem Fall nimmt der Versicherer bei der Berechnung der Entschädigungsleistung Kürzungen vor. Diese Kürzung erfolgt im Verhältnis von Versicherungssumme 1914 zum Versicherungswert und wird bei allen entschädigungspflichtigen Posten vorgenommen.
Die Gefahr der Unterversicherung besteht dann, wenn die Versicherungssumme 1914 bei Antragsaufnahme nicht korrekt ermittelt wurde oder eine korrekte Ermittlung erfolgte und der Versicherungsnehmer versäumt es, die sogenannten wertsteigernden Maßnahmen dem Versicherer mitzuteilen. Zu diesen wertsteigernden Maßnahmen zählen Um- An- oder Ausbauten am Gebäude, der Einbau von höherwertigen Materialien, wie z.B. Parkett oder hochwertige Fliesen.
Im Schadensfall stellt sich dann heraus, das der vorhandene Versicherungswert über der vereinbarten Versicherungssumme liegt.
Im Falle der festgestellten Unterversicherung wird die zur Auszahlung kommende Entschädigung nach einer einfachen Formel berechnet, dies gilt nicht nur bei einem Totalschaden, sondern betrifft auch die Regulierung bei Teilschäden.
Dies gilt nur, sofern der Versicherer überhaupt leistungspflichtig ist. Gegebenenfalls ist er leistungsfrei, wenn die Abweichungen in den Angaben auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruhen.

Entschädigung

Im Schadenfall werden die Reparaturkosten von der Wohngebäudeversicherung in Form einer Entschädigung erstattet, wenn die notwendige Schadensfeststellung z.B. durch einen Gutachter erfolgt ist.
Einen Monat nach Anzeige des Schadens haben Sie Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung. Ist das Gebäude aufgrund eines Schadens zerstört, steht Ihnen bis zur Wiederherstellung eine Zeitwertentschädigung zu. Diese wird von der Wohngebäudeversicherung ausgezahlt, wenn die Ursache und die Schadenshöhe ermittelt ist. Die Differenz zum Neuwert erhalten Sie, wenn sicher ist, dass Sie das Gebäude wieder aufbauen.
In den Versicherungsbedingungen liest es sich wie folgt:
Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, so ist die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen zu zahlen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Für die Verzinsung gilt: Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der EZB und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
Der Lauf der Fristen ...ist gehemmt, solange in Folge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, solange gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

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Eigentümerwechsel

Was passiert bei einem Eigentümerwechsel mit der vorhandenen Wohngebäudeversicherung?

Eigentümerwechsel durch Verkauf

Zunächst einmal muss ein Verkauf bzw. die Veräußerung eines Gebäudes dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung an den Versicherer, ist dieser gemäß Versicherungsvertragsgesetz im Schadenfall leistungsfrei, wenn der Schaden nach Ablauf von einem Monat nach der Veräußerung eintritt.
Die Rechte und Pflichten aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung gehen automatisch auf den Erwerber über. Somit geht auch das Recht zur Kündigung der Versicherung auf den neuen Gebäudebesitzer über.
Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften der Verkäufer und der Erwerber des Gebäudes gesamtschuldnerisch.

Kündigung des Erwerbers

Der Erwerber hat das Recht die bestehende Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Grundbucheintrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden. Da der Versicherer Anspruch auf die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres hat, ist es ratsam die Wohngebäudeversicherung auch erst zu diesem Zeitpunkt zu kündigen.

Kündigung des Versicherers

Der Versicherer hat ebenfalls das Recht die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Erwerber wirksam. Der Erwerber hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit eine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

Eigentümerwechsel durch Vererbung

Wird ein Gebäude vererbt, gehen die Rechte und Pflichten aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung auf den Erben über. Ein Recht zur Kündigung des Vertrages hat weder der Erbe noch der Versicherer.

Was ist nicht versichert?

Über die Wohngebäudeversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden die durch:
  • Hausschwamm,
  • witterungsbedingten Rückstau von Wasser,
  • Grund- und Hochwasser,
  • Kernenergie, innere Unruhen, Krieg, grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer oder durch Personen die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
verursacht werden.
Bei den meisten Versicherern besteht die Möglichkeit, Elementarschäden in die Wohngebäudeversicherung mit einzuschließen. Hierbei handelt es sich um Schäden, die durch:
  • Lawinen
  • Schneedruck
  • Überschwemmung und Rückstau
  • Erdbeben
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
entstehen.

Das sagen unsere Kunden

"ACIO Vergleichsportal 2025"
mit “sehr gut“ ausgezeichnet
6867 Bewertungen
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98,86%
Kunden­zufriedenheit
4,94 / 5
Kundenbewertung vom 12. Nov 2025
"Guter Service. Leider nach der telefonischer Rückfrage etwas länger gedauert. Ansonsten top. Unterlagen kamen dann zügig mut der Post "