Zusatzbausteine für die Wohngebäudeversicherung
Neben den üblichen Gefahren Feuer, Sturm, Leitungswasser und diversen Zusatzleistungen wie z.B. Schäden durch Frost oder Überspannung, können als Zusatzbausteine auch Elementarschäden oder Mietverlust in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz ganz nach Ihren persönlichen Bedürfnissen auszuwählen.
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen für die kombinierbaren Zusatzbausteine wie auch zu weiteren den Bau oder das Wohngebäude betreffenden Versicherungsbausteinen
- Mietverlust
- Feuer-Rohbauversicherung
- Photovoltaikversicherung
- Bauleistungsversicherung
- Elementarschäden
- einschließbare Klauseln
Mietverlust, Mietausfall, Mietwertersatz
Erfolgt aufgrund eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalles ein Mietverlust für den Gebäudebesitzer, ist dies über die Wohngebäudeversicherung versichert. (Einschließlich anfallender Mietnebenkosten, dazu gehören umlagefähige Nebenkosten wie Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr etc.).
Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter aufgrund der Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes berechtigt ist, die Mietzahlung einzustellen. Versichert ist auch der ortsübliche Mietwert von selbstgenutzten Wohnräumen des Versicherungsnehmers wenn diese durch einen Versicherungsfall unbewohnbar sind.
Der Mietausfall wird bei vermietetem und selbstgenutztem Wohnraum unterschiedlich ersetzt.
Ist der Mieter einer gemieteten Wohnung aufgrund eines Schadens berechtigt die Mietzahlung zu kürzen oder ganz einzustellen, ersetzt die Wohngebäudeversicherung dem Vermieter den tatsächlichen Mietausfall einschließlich aller Mietnebenkosten. Der Zeitraum der Zahlung ist auf die, im Versicherungsschein dokumentierte Dauer, begrenzt.
Anders ist es bei selbstgenutztem Wohnraum des Eigentümers. Hier wird nur der ortsübliche Mietwert, für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer, ersetzt und auch nur dann, wenn dem Eigentümer ein Verbleiben in der Wohnung aufgrund des Schadens nicht zugemutet werden kann. Wenn z.B. nicht alle Räume beschädigt sind kann es durchaus sein, dass ein Verbleiben in der Wohnung zumutbar ist und kein Mietwertersatz gezahlt wird.
Der Mietausfall für gewerblich vermietete Räume kann durch besondere Vereinbarung mitversichert werden.
Feuer-Rohbauversicherung
Im Rahmen der Feuer-Rohbauversicherung ist das noch nicht bezugsfertige Gebäude und die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Bauphase versichert. Die Feuerrohbau-Versicherung beinhaltet nur den Versicherungsschutz für die Gefahr Brand, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall von Luftfahrzeugen und seiner Ladung.
Bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung besteht zunächst nur Versicherungsschutz im Rahmen der Feuer-Rohbauversicherung. Diese ist in der Regel beitragsfrei und besteht für die Dauer von 6 - 12 Monaten. Sollte das Gebäude danach noch nicht fertiggestellt und bezugsfähig sein, ist ggf. auch eine Verlängerung der Feuer-Rohbauversicherung möglich.
Danach wandelt sich die Feuer-Rohbauversicherung automatisch in eine Wohngebäudeversicherung, mit den bei Antragstellung vereinbarten versicherten Gefahren, um.
Der Kreditgeber besteht meistens auf den Nachweis über das Bestehen einer Feuer-Rohbauversicherung bevor die Auszahlung der Kreditsumme erfolgt.
Photovoltaikversicherung
Eine Photovoltaikversicherung übernimmt Schäden an der Anlage durch Sturm, Hagel und Feuer, aber auch durch Leitungswasser, Einbruch oder Vandalismus. Mögliche weitere Gefahren können Überspannung oder ein Blitzschlag sein.
Alle diese Gründe können dafür sorgen, das eine Photovoltaikanlage einmal nicht im Betrieb ist. Die Photovoltaikversicherung ersetzt dann den entstandenen Schaden. Aber auch die aufgrund der Beschädigung aufgelaufenen Ertragseinbußen können abgesichert werde.
Photovoltaikanlagen gelten als technisch zuverlässig und eine fachgerechte Installation verringert das Schadenrisiko. Trotzdem ist der Ausfall eine nicht zu unterschätzende Gefahr und mindert die kalkulierte Amortisation. Daher ist es sinnvoll für die Anlage eine Photovoltaikversicherung abzuschließen.
Da Sie auch als Privatperson und Betreiber einer Photovoltaikanlage als Gewerbetreibender gelten, ist es ratsam, im Rahmen der Photovoltaikversicherung eine Elktronik-, Ertragsaufall- und Haftpflichtversicherung zu vereinbaren.
Bauleistungsversicherung
Durch den Abschluss einer Bauleistungsversicherung sind Sie als Bauherr vor den Kosten geschützt die entstehen können, wenn an bereits erbrachten Bauleistungen oder an bereits fertiggestellten Bauabschnitten Schäden entstehen.
Während der Bauzeit leistet die Bauleistungsversicherung Entschädigung bei Schäden die entstehen durch:
- mutwillige Zerstörung durch Dritte (Vandalismus),
- höhere Gewalt und Elementarereignisse,
- Diebstahl fest eingebauter Materialien,
- Glasbruch,
- ungewöhnliche Witterungseinflüsse (Frost, Regengüsse etc.).
Entschädigt werden alle erforderlichen Kosten um die Schadenstelle wieder aufzuräumen und die zerstörte oder beschädigte Bauleistung erneut ausführen zu lassen.
Dabei ist es unerheblich ob der Schaden durch den Bauherrn, den Architekten, vom Bauunternehmer oder selbständigen Handwerkern verursacht wurde. Die Bauleistungsversicherung deckt alle Risiken der am Bau Beteiligten. Aus diesem Grund ist es rechtens üblich und auch ratsam die Prämienzahlung aufzuteilen.
Elementarschäden
In die Wohngebäudeversicherung können bedingungsgemäß nicht mitversicherte Elementarschäden gegen Mehrbeitrag mitversichert werden.
Lawinen
An Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen werden als Lawinen bezeichnet.
Überschwemmung, Rückstau
Eine durch Witterungsniederschläge verursachte Überflutung des versicherten Grundstücks auf dem sich das Gebäude befindet. Versichert sind auch Schäden, die durch Rückstau von Witterungsniederschlag entstehen.
Erdbeben
Von einem Erdbebenereignis kann ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens auf dem Versicherungsgrundstück Schäden an Gebäuden in einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen hervorgerufen haben oder dass es sich wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur um einen durch Erdbeben entstandenen Schaden handeln kann.
Schneedruck
Durch das Gewicht von Schnee- und Eismassen entstandene Schäden bezeichnet man als Schneedruckschäden.
Erdsenkung
Bei einer Erdsenkung handelt es sich um eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen z.B. durch Auswaschung.
Erdrutsch
Abstürzende oder abgleitende Erd- oder Gesteinsmassen bezeichnet man als Erdrutsch.
Versicherbare Klauseln
Zum bedingungsgemäßen Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung (VGB 2000) gibt es noch eine ganze Reihe versicherbare Klauseln die vereinbart werden können, um den Versicherungsschutz zu erweitern.
Dabei haben Sie bei den meisten Versicherern die Wahl. ob Sie diese Klauseln als Zusatzvereinbarung zu Ihrer Wohngebäudeversicherung nehmen oder sich für ein Basis- Komfort- oder Premium-Modell der Wohngebäudeversicherung entscheiden. Bei diesen genannten Modellen handelt es sich um feste Leistungskonzepte mit diversen Klauseln.
Nachstehend einige Klauseln zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2000)
0950 - Rohbauversicherung
Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten
- in der Feuerversicherung die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt,
- in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser - mit Ausnahme von Frostschäden - vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen des § 24 Nr. 1. c) VGB 2000 bleiben unberührt,
- in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn - das Gebäude fertig gedeckt ist - alle Außentüren eingesetzt sind - alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.
0952 - Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall
Diese sind begrenzt auf z.B. 100 Tage und 70,- € pro Tag. Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung sind mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/ Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet. Mietausfall oder Mietwert beispielsweise werden bis zu 18 Monate ersetzt.
0960 - Unterirdisch verlegte Ableitungsrohre
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an unterirdisch verlegten Rohren, die der Entsorgung von Regenwasser dienen. Das gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.
7160 - Überspannungsschäden durch Blitz
Hier ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.
7361 - Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
- in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
- versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 1. a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 1. sind. Die Entschädigung ist beispielsweise, je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
7363 - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 2.000 € begrenzt.
7365 - Sachverständigenkosten
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 30 Nr. 5. VGB 2000 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
