Was zahlt die Krankenkasse wirklich?
GKV-Leistungen im Detail

  • Wann drohen hohe Eigenanteile?
  • Regelversorgung, Festzuschüsse und Bonusheft erklärt
  • Wo eine Zahnzusatzversicherung wichtig ist

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Die Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung für Zahn­behandlung, Zahnersatz und Kiefer­orthopädie

Wer gesetzlich krankenversichert ist, genießt beim Zahnarzt einen grundlegenden Schutz. Doch gerade bei Zahnersatz, hochwertigen Zahnbehandlungen oder Kieferorthopädie merken viele Patienten, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht alle Kosten abdecken.
Das System ist nicht immer leicht zu durchschauen. Entscheidend ist deshalb die Frage: Welche Zahnbehandlungen bezahlt die Krankenkasse – und welche Kosten müssen Versicherte selbst übernehmen?
Die GKV übernimmt medizinisch notwendige Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung. Wer sich für hochwertigere Materialien, moderne Behandlungsmethoden oder eine Versorgung oberhalb der Regelversorgung entscheidet, muss dagegen häufig mit einem Eigenanteil rechnen.
Zusammenfassung
Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt die Regelversorgung – bei Zahnersatz über einen befundbezogenen Festzuschuss. Alles, was darüber hinausgeht, tragen Versicherte selbst.
Besonders hohe Eigenanteile entstehen bei:
  • Implantaten und Knochenaufbau
  • hochwertigen Füllungen und Inlays
  • Zusatzleistungen bei Parodontitis
  • Mehrleistungen in der Kieferorthopädie
  • modernen Verfahren bei Wurzelbehandlungen
Ab dem 1. Januar 2027 sinken zudem die Festzuschüsse für Zahnersatz.
Das Prinzip der Festzuschüsse
Das Prinzip der Festzuschüsse

Die GKV zahlt bei Zahnersatz feste Beträge je nach Befund, nicht nach den Kosten der gewählten Versorgung.

Das Bonusheft
Das Bonusheft

Ein über fünf oder zehn Jahre geführtes Bonusheft erhöht den Festzuschuss und senkt den Eigenanteil.

Die Lücke bei hochwertiger Versorgung
Die Lücke bei hochwertiger Versorgung

Bei Implantaten, hochwertigen Inlays und zusätzlichen KFO-Leistungen bleiben oft erhebliche Eigenanteile.

Vertrauen Sie auf die Erfahrung von ACIO
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Eine Zahnzusatzversicherung kann genau diese Versorgungslücken ergänzen – einfach und sicher vergleichen.

GKV-Leistungen beim Zahnarzt auf einen Blick

BehandlungLeistung der gesetzlichen KrankenkasseMöglicher Eigenanteil
KontrolluntersuchungenKassenleistungin der Regel keiner
Zahnfüllungenzuzahlungsfreie Regelversorgungbei aufwendigeren Materialien oder Verfahren
Professionelle Zahnreinigungkeine reguläre GKV-Leistungmeist selbst zu zahlen, freiwillige Zuschüsse einzelner Kassen möglich
ZahnersatzFestzuschuss zur RegelversorgungDifferenz zur tatsächlichen Versorgung
ImplantateImplantat selbst grundsätzlich keine Regelversorgunghäufig hoher Eigenanteil
Parodontitissystematische Behandlung bei entsprechenden Voraussetzungenbestimmte Zusatzverfahren
Wurzelbehandlungunter bestimmten Voraussetzungenmoderne Zusatzverfahren
Kieferorthopädie bei Kindernbei entsprechender medizinischer IndikationMehr- und Zusatzleistungen
Kieferorthopädie bei Erwachsenennur in medizinisch schweren AusnahmefällenBehandlung meist selbst zu zahlen

Das Wirtschaftlichkeitsgebot: „ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“

Der wichtigste Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung findet sich in § 12 SGB V. Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich einfache oder veraltete Behandlungsmethoden bezahlt werden. Auch die GKV-Regelversorgung entwickelt sich weiter.

In der Praxis bedeutet das beispielsweise:

  • Für notwendige Zahnfüllungen steht eine zuzahlungsfreie Kassenversorgung zur Verfügung.
  • Bei Zahnersatz orientiert sich der Zuschuss an der festgelegten Regelversorgung.
  • Bei einem fehlenden Zahn kann beispielsweise eine Brückenversorgung die Regelversorgung sein, während ein Implantat deutlich höhere Kosten verursacht.
  • Bei Kieferorthopädie können medizinisch notwendige Behandlungen Kassenleistung sein, während bestimmte Mehr- und Zusatzleistungen privat bezahlt werden müssen.
Wer eine Versorgung wählt, die über die Kassenleistung hinausgeht, trägt die entsprechenden Mehrkosten selbst.

Das System der befundbezogenen Festzuschüsse

Seit 2005 beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse bei Zahnersatz über sogenannte befundbezogene Festzuschüsse.
Der Zahnarzt stellt zunächst den Befund fest, beispielsweise einen fehlenden Zahn im Seitenzahnbereich. Für diesen Befund ist eine bestimmte Regelversorgung definiert.
Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten dieser Regelversorgung mit einem festgelegten Prozentsatz.
Der Befund entscheidet!
Wichtig zu verstehen: Der Festzuschuss bleibt grundsätzlich an den Befund und die dafür vorgesehene Regelversorgung gekoppelt.
Entscheiden Sie sich statt der Regelversorgung beispielsweise für ein hochwertiges Implantat, steigt der Zuschuss der Krankenkasse nicht automatisch entsprechend den tatsächlichen Implantatkosten. Die Differenz kann deshalb erheblich sein.

Das Bonusheft: Regelmäßige Vorsorge zahlt sich aus

Bis Ende 2026 beträgt der Festzuschuss:
  • ohne Bonusheft: 60 % der Kosten der Regelversorgung,
  • nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge: 70 %,
  • nach zehn Jahren regelmäßiger Vorsorge: 75 %.
Dabei ist wichtig: Die Prozentangaben beziehen sich immer auf die Kosten der Regelversorgung, nicht auf die tatsächlichen Kosten einer frei gewählten hochwertigen Versorgung.
Kostet die Regelversorgung beispielsweise 1.000 EUR und die gewählte Implantatversorgung 3.000 EUR, wird der Kassenzuschuss weiterhin anhand der Regelversorgung berechnet.

Neue Festzuschüsse ab 1. Januar 2027

Zum 1. Januar 2027 werden die gesetzlichen Festzuschüsse für Zahnersatz reduziert.
BonusheftFestzuschuss bis 31.12.2026Festzuschuss ab 01.01.2027
Ohne Bonusheft60 % der Regelversorgung50 % der Regelversorgung
Nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge70 % der Regelversorgung60 % der Regelversorgung
Nach zehn Jahren regelmäßiger Vorsorge75 % der Regelversorgung65 % der Regelversorgung
Härtefallregelung bleibt bestehen
Die Härtefallregelung für Versicherte mit geringem Einkommen bleibt bestehen. Für viele andere gesetzlich Versicherte kann sich der Eigenanteil beim Zahnersatz ab 2027 dagegen erhöhen.
Ausführlich erklären wir die Änderungen in unserem Beitrag Festzuschuss und Eigenanteil beim Zahnersatz ab 2027.

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Zahnzusatzversicherung

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Wo die GKV kaum oder gar nicht leistet

Es gibt weiterhin Bereiche der modernen Zahnmedizin, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt oder bestimmte Leistungen überhaupt nicht zum gesetzlichen Leistungskatalog gehören. Gerade hier können hohe Eigenanteile entstehen.

1. Implantate

Implantate gehören grundsätzlich nicht zur üblichen Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Krankenkasse beteiligt sich jedoch über den Festzuschuss, der für den jeweiligen Zahnbefund vorgesehen ist. Entscheidet sich der Patient beispielsweise für ein Implantat statt einer Brücke, bleibt der Festzuschuss grundsätzlich erhalten.
Die deutlich höheren Kosten einer Implantatversorgung – beispielsweise für das Implantat selbst, den operativen Eingriff oder einen notwendigen Knochenaufbau – können dadurch jedoch nur zu einem kleinen Teil abgedeckt werden.
Was hier eine private Absicherung übernehmen kann, finden Sie auf unserer Seite Zahnzusatz­versicherung für Implantate.

2. Hochwertige Füllungen und Inlays

Auch bei Zahnfüllungen hat sich die GKV-Versorgung verändert.
Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Im Seitenzahnbereich stehen gesetzlich Versicherten stattdessen zuzahlungsfreie amalgamfreie Füllungsmaterialien als Kassenleistung zur Verfügung.
Wer eine darüber hinausgehende Versorgung wählt, kann trotzdem Mehrkosten haben. Das betrifft beispielsweise besonders aufwendige adhäsiv befestigte Kompositfüllungen oder Einlagefüllungen aus Keramik oder Gold.
Für solche Mehrleistungen kann der Zahnarzt eine Mehrkostenvereinbarung mit dem Patienten abschließen. Die Krankenkasse übernimmt dann den Anteil, der für die Kassenversorgung angefallen wäre; die zusätzlichen Kosten trägt der Patient.

3. Parodontitis-Behandlung

Die systematische Behandlung einer Parodontitis gehört bei entsprechender medizinischer Indikation zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zur Therapie können neben der eigentlichen Behandlung auch Untersuchungen, Mundhygieneunterweisungen und eine strukturierte Nachsorge gehören.
Nach Abschluss der aktiven Behandlungsphase besteht für gesetzlich Versicherte grundsätzlich für zwei Jahre Anspruch auf eine unterstützende Parodontitistherapie (UPT). Deren Umfang und Häufigkeit richten sich nach dem individuellen Erkrankungsrisiko.
Trotzdem gibt es auch bei Parodontitis Leistungen, die privat bezahlt werden können. Dazu gehören beispielsweise:
  • eine professionelle Zahnreinigung außerhalb der vorgesehenen PAR-Behandlungsstrecke,
  • mikrobiologische Diagnostik,
  • bestimmte zusätzliche Röntgenverfahren,
  • Laseranwendungen,
  • weitere regenerative oder ergänzende Behandlungsverfahren.
Eine gute Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif auch Leistungen übernehmen, die über die gesetzliche Versorgung hinausgehen.

4. Kieferorthopädie (KFO)

Bei kieferorthopädischen Behandlungen unterscheidet die gesetzliche Krankenversicherung nach Alter und Schweregrad der Fehlstellung. Grundlage sind die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5).

Bei Kindern und Jugendlichen:

Eine GKV-Leistung kommt grundsätzlich bei medizinisch behandlungsbedürftigen Fehlstellungen ab KIG 3 in Betracht. Leichtere Fehlstellungen der Gruppen KIG 1 und KIG 2 werden von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nicht übernommen.
Auch bei einer von der GKV übernommenen Behandlung können zusätzliche Kosten entstehen, dazu gehören bsw. Keramik- oder Kunststoffbrackets.
Welche Leistungen eine private Absicherung übernehmen kann, erklären wir auf Zahnzusatz­versicherung für Kieferorthopädie und Zahnspangen.

Bei Erwachsenen:

Kieferorthopädische Behandlungen werden von der GKV nur in schweren Ausnahmefällen übernommen. Voraussetzung ist in der Regel eine schwere Kieferanomalie, bei der eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist.
Wer als Erwachsener aus anderen Gründen eine kieferorthopädische Behandlung wünscht, muss die Kosten normalerweise selbst tragen.

5. Wurzelbehandlungen (Endodontie)

Eine Wurzelkanalbehandlung kann von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Zahn als erhaltungswürdig gilt.
Zusätzliche moderne Verfahren können jedoch Privatleistungen sein. Dazu können je nach Behandlung beispielsweise der Einsatz eines Operationsmikroskops, besondere Verfahren zur Längenbestimmung oder weitere technische Zusatzleistungen gehören.
Dadurch können auch bei einer grundsätzlich von der GKV getragenen Wurzelbehandlung private Mehrkosten entstehen.
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Warum eine Zahnzusatz­versicherung sinnvoll sein kann

Die Lücke zwischen der gesetzlichen Regelversorgung und einer hochwertigen oder besonders komfortablen Zahnbehandlung kann erheblich sein – vor allem bei Zahnersatz, Implantaten, hochwertigen Zahnbehandlungen und kieferorthopädischen Leistungen.
Hinzu kommt: Durch die niedrigeren Festzuschüsse ab 2027 steigt bei Zahnersatz für viele gesetzlich Versicherte der Eigenanteil.
Mit über 25 Jahren Erfahrung wissen wir bei ACIO, worauf es beim Vergleich einer Zahnzusatzversicherung ankommt. Entscheidend ist nicht allein ein hoher Erstattungssatz. Ebenso wichtig sind beispielsweise Leistungsbegrenzungen in den ersten Jahren, Regelungen zu fehlenden Zähnen, Wartezeiten und die Frage, wie der jeweilige Tarif mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zusammenspielt.
Mit unserem Online-Vergleich können Sie:
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  • Leistungen für Zahnersatz, Implantate, Zahnbehandlung und Kieferorthopädie vergleichen,
  • Angebote anfordern oder einen passenden Tarif direkt online abschließen.
Welche Leistungen besonders wichtig sind und worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, erklären wir ausführlich in unserem großen Ratgeber zur Zahnzusatz­versicherung.
Thomas Hofstetter
Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten für Zahnzusatzversicherung.
Thomas Hofstetter

Thomas Hofstetter ist der Kopf hinter unseren Vergleichsrechnern und das seit über 25 Jahren. Er kennt die Tücken der Tarifbedingungen genau und prüft unsere Ratgeber regelmäßig auf fachliche Richtigkeit und Aktualität.