Die gesetzlichen Krankenkassen
im Vergleich

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Jahr

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Über 200 gesetzliche Krankenkassen sind für jedermann frei wählbar. Sie bieten unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Preisen an. Ein Vergleich kann sich also durchaus lohnen! Allen gemein ist, dass es in diesem Jahr und auch zukünftig weitere Leistungskürzungen bei den gesetzlichen Krankenkassen geben wird.
Als versicherungspflichtiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie dennoch handeln und sich auch zukünftig ein umfassendes medizinisches Leistungsangebot sichern. Unser Rat: vergleichen Sie die Leistungen und Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen und wechseln Sie zu einer Kasse mit günstigem Preis-/Leistungsverhältnis. Den gesparten Beitrag können Sie in eine private Krankenzusatzversicherung investieren und sich so den vollen Leistungsumfang sichern. Beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung kann die teils hohen Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz übernehmen.
Wir informieren Sie über die Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherungen, benennen die aktuellen  Leistungskürzungen und beziffern die Höhe der im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes festgelegten Zuzahlungen. Ergänzend erhalten Sie Informationen zum Aufbau und zu den zu erwartenden Entwicklungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherungen. Mit unserem GKV-Onlinerechner können Sie die Leistungen und Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen.

Welche Zusatzversicherungen Ihren speziellen Bedürfnissen gerecht werden, zeigt Ihnen dann unser Online-Vergleich.

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Online-Rechner

Gesetzliche Krankenkasse

Jahr
ACIO.DE ist eins der umfangreichsten Versicherungsportale im Internet. Wir bieten Ihnen über 2000 Seiten Informationen und kompetente Ansprechpartner, nicht nur im Bereich gesetzliche Krankenkasse. Nutzen Sie unseren Service.
Zu den Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören neben den rechtlichen Grundlagen, die durch den Gesetzgeber vorgegebenen sind, auch die speziellen Bedingungen und Erweiterungen der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Grundlagen, Bedingungen und Erweiterungen für die gesetzliche Krankenkasse.

Wir informieren Sie über die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und sagen Ihnen auch etwas was zu

  • den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
  • zum Versicherungsverhältnis
  • den Versicherten
  • der Leistungserbringung
  • dem Beitrag und seiner Zusammensetzung
  • dem Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung
  • den Kündigungsmöglichkeiten

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenkasse sind folgende wichtige Träger zu nennen:
  • Allgemeine Ortskrankenkassen (mit ca. 20 Mio. Mitgliedern)
  • Ersatzkassen (mit ca. 19 Mio. Mitgliedern)
  • Betriebskrankenkassen (mit ca. 8 Mio. Mitgliedern)
  • Innungskrankenkassen (mit ca. 4 Mio. Mitgliedern)
  • Bundesknappschaft (mit ca. 1 Mio. Mitgliedern)
  • Landwirtschaftliche Krankenkasse
  • See-Krankenkasse

Versicherungsverhältnis

Ein zustandekommen des Versicherungsverhältnisses erfolgt:
  • gesetzlich bei Pflichtversicherten zu Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Innerhalb von 2 Wochen muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der GKV-Mitgliedschaft vorgelegt werden.
  • durch Beitritt bei freiwillig Versicherten mit dem ersten Mitgliedstag in der GKV. Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse darf sein,
    • wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und
      • mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
      • mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war.
    • wer aus der Familienmitversicherung ausgeschieden ist und
      • mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
      • mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war. Bei Kinder reicht es, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.
    • wer als Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und mit seinem Gehalt sofort die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
    • wer schwerbehindert ist.
    • wer als Arbeitnehmer seine Krankenkassen-Mitgliedschaft durch Auslandsbeschäftigung beendet und innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnimmt.

Das sagen unsere Kunden

6.947
Bewertungen
98,8%
Kundenzufriedenheit
4,8 / 5
ACIO Vergleichsportal 2025 – mit „sehr gut“ ausgezeichnet
Kundenbewertung vom 12. Juni 2026
"unkomplizierter Ablauf, hervorragende Beratung und Unterstützung "

Versicherte

Zwischen folgenden Gruppen wird in der gesetzlichen Krankenkasse unterschieden:
  • Pflichtversicherte
  • freiwillig Versicherte
  • Familienversicherte
  • versicherungsfreie Personen

Leistungserbringung

In der gesetzlichen Krankenkasse galt bis zum 31.12.2003 ausschließlich das Sachleistungsprinzip.
Die Krankenkasse schließt zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit den Interessenverbänden der Ärzte, Apotheker und Krankenheilanstalten ab.
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen werden nach Vorlage der Versichertenkarte von den oben genannten Mitgliedern der Verbände behandelt. Die GKV erbringt dann finanzielle Gegenleistung aus diesen Verträgen an die entsprechenden kassenärztlichen Vereinigungen. Diese rechnen schließlich mit den bei ihnen angeschlossenen Interessenmitgliedern ab.
Gesetzlich Krankenversicherte können seit dem 01.01.2004 an Stelle des Sachleistungsprinzips auch das Kostenerstattungsprinzip wählen. Hierbei treffen Sie mit dem Arzt eine Vereinbarung auf Honorarbasis, und rechnen im Anschluss auch selbst mit Ihrem Arzt ab. Die Rechnung muss zur Erstattung bei der Krankenversicherung eingereicht werden.
Auch der gesetzlich Versicherte wird so zum Privatpatienten, allerdings auch gegen ein entsprechendes Arzthonorar. Auch bei der Wahl des Kostenerstattungsprinzips trägt die gesetzliche Krankenkasse nur solche Kosten, die bei der Anwendung des Sachleistungsprinzips entstanden wären. Somit hat der Patient die verbleibenden Restkosten selbst zu tragen.
Es ist jedoch nicht möglich, bei jeder Behandlung neu zu entscheiden, ob das Sachleistungs- oder Kostenerstattungsprinzip gewählt wird. Wenn nach eingehender Beratung durch die gesetzliche Krankenkasse das Kostenerstattungsprinzip genommen wurde, gilt diese Entscheidung für ein Jahr. Jedoch kann die Wahl auf die Bereiche begrenzt werden, die Ihnen wichtig sind, z.B. ausschließlich den ambulanten Bereich, den ambulant und den stationären Bereich etc.

Beitrag und seine Zusammensetzung

In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Beitragsbelastung nach dem Solidaritätsprinzip. Das heißt, zur Übernahme der Gesamtkosten wird jeder gemäß seiner persönlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:

  • dem Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ( BBG 2021: 58.050 EUR pro Jahr ). und
  • dem prozentualen Beitragssatz der entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung.
Alle Familienmitglieder, die Anspruch auf eine Familienversicherung haben, sind beitragsfrei mitversichert.

Der Beitragszuschuss:

  • Der Arbeitgeber hat gemäß § 257 SGB V für jeden Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss in Höhe von 50 Prozent des Beitrages zur GKV zu gewähren.
  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2015 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens.
  • Der Zusatzbeitrag, den die jeweilige GKV individuell festlegen kann, wir seit dem 01.01.2019 jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Bei Rentnern zahlen die Rentner selbst und die gesetzliche Rentenversicherung jeweils die Hälfte.
( Hier greift das GMG ein, ab dem 01.01. 2006 finanzieren die Versicherten das Krankentagegeld komplett selbst, ein dafür zu erhebender pauschaler Beitragsanteil soll bei ca. 0,5 % liegen. )
Beispiel:
 
 
2004
GKV Beitragssatz 14 % inkl. Krankentagegeldleistung
 
 
Arbeitgeberanteil 7 %
Arbeitnehmeranteil 7 %
2006
GKV Beitragssatz 14 % ohne Krankentagegeldleistung
 
 
Arbeitgeberanteil 7 %
Arbeitnehmeranteil 7 % + 0,5 % zur Finanzierung des Krankentagegeldes
Es werden jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragssätze neu festgelegt.

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Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung

Für die gesetzliche Krankenkasse beschränkt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland.
Durch EU-Verordnungen und bestehende Sozialversicherungsabkommen wird dieser Geltungsbereich erweitert.
Versicherte können bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seit dem Inkrafttreten des GMG zum 01.01.2004 Leistungen in Anspruch nehmen. Auf Grundlage der in der gesetzlichen Krankenkasse geltenden Vergütungsregelungen werden die Kosten dann erstattet. Nur bei Krankenhausbehandlungen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig.
Des weiteren gewährt die GKV auch all denen Versicherungsschutz, die sich zeitweise als Urlauber in den EU-Staaten oder in Ländern aufhalten, mit denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Zu diesen Ländern gehören unter anderem:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern
sowie die EWR-Länder
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz
Mit einigen weiteren Ländern wie zum Beispiel Tunesien oder der Türkei wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen. Für Reisen nach Großbritannien gelten nach Austritt des Landes aus der EU Übergangsregelungen. Bitte kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse über die aktuell geltenden Bestimmungen, wenn Sie nach Großbritannien reisen.
Jeder Versicherte sollte sich vor Reisebeginn bei seiner Krankenkasse erkundigen und gegebenenfalls die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) oder eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen. Die EHIC befindet sich häufig auch bereits auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte.
Dennoch kann es passieren, dass ein Arzt im Ausland doch nur gegen Barzahlung bzw. Vorlage einer Kreditkarte behandeln will. Dann erhält man eine Rechnung die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Es werden allerdings oft nur Kosten von Leistungen erstattet, die für die Behandlung in Deutschland auch gezahlt worden wären. Somit können gegebenenfalls Differenzkosten verbleiben.
Sollte ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Ausland erfolgen, werden die Kosten hierfür nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
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Kündigungsmöglichkeiten

Seit dem 01.01.2002 besteht für pflicht- und freiwillig Versicherte eine jederzeitige unterjährige Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Seit dem 01.01.2021 müssen Sie bei einem Wechsel Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr selbst kündigen. Über den Wechselservice übernimmt Ihre neue Krankenkasse Ihre Kündigung.
Wenn Sie von der GKV in die private Krankenversicherung wechseln oder ins Ausland gehen, müssen Sie selbst kündigen. Die Gesundheits- und Risikoprüfung der privaten Krankenversicherung kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse besteht eine Bindungsfrist von 12 Monaten. Für Wahltarife gelten häufig längere Mindestlaufzeiten.
Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherte unter Wahrung der Kündigungsfrist kündigen, auch wenn die eigentliche Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können Sie bis spätestens 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn einen Aufnahmeantrag bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Auch hier übernimmt die neue Krankenkasse Ihre Kündigung bei der bisherigen.

ACIO Premium-Sicherheitspaket

Experten-Team

Unsere Beratungsgruppen, bestehend aus Versicherungsspezialisten, zahnmedizinischen Fachangestellten und Dentaltechnikern, stehen Ihnen kostenlos zur Verfügung.

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Bei Unstimmigkeiten stehen wir an Ihrer Seite und vertreten Ihre Interessen und Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

Jura Call

Bei medizin- oder versicherungsrechtlichen Fragen können Sie über unsere Kooperationsanwälte eine für Sie kostenlose juristische Erstberatung in Anspruch nehmen.

Gesetzliche Krankenversicherung - Fragen und Antworten (FAQ)

Gesetzliche Krankenversicherung

Kann jeder gesetzlich Versicherte seine Krankenkasse wechseln?

Versicherte können mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Seit dem 01.01.2021 müssen Sie bei einem Wechsel Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr selbst kündigen. Über den Wechselservice übernimmt Ihre neue Krankenkasse Ihre Kündigung.

Wenn Sie von der GKV in die private Krankenversicherung wechseln oder ins Ausland gehen, müssen Sie selbst kündigen.

Was müssen gesetzlich Versicherte beim Wechsel ihrer Krankenkasse beachten?

Bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse besteht eine Bindungsfrist von 12 Monaten. Für Wahltarife gelten häufig längere Mindestlaufzeiten.

Bieten auch die gesetzlichen Krankenkassen Ergänzungs- und Zusatztarife an?

In den vergangenen Jahren sind einige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt oder ganz gestrichen worden. Für Versicherte, die auf diese Leistungen nicht verzichten möchten, gibt es die Möglichkeit, diese Leistungen selbst zu bezahlen oder entsprechende Ergänzungs- und Zusatztarife abzuschließen.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten auch günstige Ergänzungs- und Zusatztarife anbieten. Dabei kooperieren sie mit privaten Krankenversicherern. Versicherte, die eine Ergänzungs- oder Zusatzversicherung abschließen möchten, sollten aber in jedem Fall auch Vergleichsangebote privater Krankenversicherer einholen und nicht nur den Beitrag, sondern auch den Leistungsumfang ganz genau vergleichen, denn das Angebot ihrer gesetzlichen Krankenkasse muss nicht zwangsläufig das beste Preis- / Leistungsverhältnis aufweisen.

Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale Anwendung, die seit dem 01.01.2021 von den gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt wird. Hier können gesetzlich Versicherte selbst ihre Dokumente, Arztbriefe, Befunde, Medikationspläne, Therapiemaßnahmen usw. speichern, aber auch die behandelnden Ärzte, Therapeuten oder Apotheker können, wenn die versicherte Person einverstanden ist, diese Art der Dokumente hinterlegen.

Auf diese Weise haben Versicherte ihre Gesundheitsinformationen immer gesammelt zur Verfügung und können sie ihren Ärzten, Therapeuten oder Apothekern bei Bedarf vorlegen. So soll vermieden werden, dass den Behandler Informationen zeitverzögert erreichen und Untersuchungen doppelt vorgenommen werden.

Gesetzlich Versicherte können die elektronische Patientenakte entweder über eine App ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nutzen oder auch mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und einer PIN, die ihnen von der gesetzlichen Krankenversicherung zugeschickt wird.

Die Nutzung der elektronische Patientenakte (ePA) ist freiwillig. Ohne das Einverständnis des Versicherten dürfen die behandelnden Ärzte, Therapeuten oder Apotheker nicht auf die elektronische Patientenakte zugreifen.

Was ist eine Patientenquittung?

Während Privatpatienten anhand der Behandlungsrechnung schon immer überprüfen konnten, welche Leistungen ein Arzt zu welchen Kosten erbracht hat, blieb Kassenpatienten dieser Einblick lange Zeit verwehrt. Laut Schätzung sollen aber bis zu 20 Prozent der Ärzte regelmäßig oder unregelmäßig unkorrekt abrechnen. Auch falsche Abrechnungen tragen zu Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bei, die dann von den Versicherten über die Beiträge aufgebracht werden müssen. Heute gibt es auch für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, sich nach jeder Behandlung oder am Ende des Quartals eine Patientenquittung ausstellen zu lassen. Diese muss in detaillierter und verständlicher Form eine genaue Kosten- und Leistungsinformation enthalten. Versicherte haben dann auch selbst einen besseren Überblick über die erfolgten Behandlungen.

Was sind Wahltarife?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind größtenteils vom Staat festgelegt. Einige Krankenkassen bieten daher Wahltarife an, um sich von den Mitbewerbern zu unterscheiden. Mit den Wahltarifen können spezielle Leistungen abgerufen, Boni ausgezahlt oder auch Beitragsermäßigungen erreicht werden.

Es gibt Wahltarife, die die gesetzlichen Krankenversicherungen zur Verfügung stellen müssen, z.B. den Wahltarif Krankengeld oder den Hausarzttarif.

Andere Wahltarife werden seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen auf freiwilliger Basis angeboten. Hierzu zählen z.B. Kostenerstattungstarife oder auch spezielle Tarife, aus denen Bonuszahlungen erfolgen, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.

Wahltarife sind teilweise kostenpflichtig.

Was bringt das Wahlrecht bei der Kostenerstattung dem Versicherten?

Versicherte können sich seit 2004 bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Kostenerstattung entscheiden. Das bedeutet, sie bezahlen genau wie privat Versicherte zunächst ihre Arztrechnung selbst und lassen sich die Behandlungskosten später von ihrer Kasse erstatten. Die Praxiskosten werden in diesem Falle jedoch nicht an den Arzt, sondern an die Krankenkasse gezahlt.

Versicherte, die sich für die Kostenerstattung entscheiden, sind für ein Jahr an diese Entscheidung gebunden. Sie können die Kostenerstattung auf den ambulanten Bereich beschränken. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Mitglieder vor der Entscheidung umfassend beraten.

Versicherte, die statt der Sachleistungen die Kostenerstattung wählen, werden beim Arzt als Privatpatienten behandelt und können entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen. Der Nachteil: die gesetzlichen Krankenkassen erstatten nur Leistungen aus dem Leistungskatalog der GKV. Diese müssen von Vertragsärzten erbracht werden. Außerdem werden die Behandlungskosten nur in der Höhe wie sie bei der Erbringung als Sachleistung abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen und Abschläge für Verwaltungskosten sowie fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung erbracht worden wären, erstattet. Da Privatabrechnungen nach den höheren GOÄ-Honoraren erstellt werden und in der Regel höher ausfallen, ergibt sich häufig eine erhebliche Differenz zwischen Rechnungs- und Erstattungsbetrag. Diese Differenz muss der Patient selbst tragen.

Mittlerweile besteht bei einigen privaten Krankenversicherern die Möglichkeit, über Zusatzversicherungen die Differenz zwischen der Erstattung und den tatsächlich entstandenen Kosten vollständig oder teilweise abzusichern. Vor Abschluss solch einer Zusatzversicherung sollten die Versicherten jedoch prüfen, ob:

  • Honorare für Leistungen, die nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV sind, erstattet werden

  • Honorare bis zu den üblichen Höchstsätzen der GOÄ anerkannt werden

  • es eine Erstattungsbegrenzung für Leistungen z.B. Heilmittel (Massage, Krankengymnastik, Physiotherapie, etc.) gibt

  • und ob der Versicherer ein aktuelles Heilmittelverzeichnis zur Verfügung stellt

Welche Boni bietet die gesetzliche Krankenkasse?

Auch die gesetzlichen Krankenkassen können nun ihren Versicherten einen Bonus gewähren, wenn Sie etwas für ihre Gesundheit tun und an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, dem Hausarztsystem oder Schulungen zur Gesundheitsvorsorge teilnehmen.

Jede Krankenkasse kann selbst entscheiden wie ihr Bonussystem aussehen soll, d.h. wofür es Bonuspunkte gibt und wie die Vergütung erfolgt (z.B. Beitragsermäßigung oder ausgewählte Sachprämien).

Als Teilnehmer des Bonussystems profitiert der Versicherte nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch durch den Erhalt der eigenen Gesundheit von diesen Programmen. In Deutschland werden Vorsorgeuntersuchungen bislang viel zu wenig in Anspruch genommen und gerade in Zeiten zunehmender Leistungskürzungen wird die eigene Gesundheit ein immer wertvolleres Gut.

Was versteht man unter einem Bonusprogramm?

Mit dem Bonusprogramm belohnen gesetzliche Krankenversicherungen ihre Versicherten, wenn diese Leistungen wahrnehmen, die der Gesundheitsvorsorge dienen. Hierzu gehören z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen oder auch die Teilnahme an Gesundheitskursen (Stressbewältigung, Raucherentwöhnung etc.).

In welcher Form die gesetzlichen Krankenversicherungen den Bonus erbringen, entscheiden sie individuell. Auszahlungen oder Sachprämien, aber auch zusätzliche Gesundheitsleistungen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinausgehen, sind möglich.

Die Teilnahme am Bonusprogramm ist freiwillig.

Was ist ein Gesundheitskonto?

Im Rahmen eines Gesundheitskontos stellen einige gesetzliche Krankenkassen einen zusätzlichen Geldbetrag für Gesundheitsleistungen zur Verfügung. Auf diese Weise können Maßnahmen finanziert werden, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen.

Die gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich stark in der Höhe der Beträge, die im Gesundheitskonto zur Verfügung stehen. Teilweise sind die Beträge auch zweckgebunden, d.h. sie stehen nur für fest definierte Maßnahmen zur Verfügung.

Andere Bezeichnungen für Gesundheitskonten sind je nach Gesellschaft z.B. auch Gesundheitsextra, Flexibonus o.ä.

Häufige Fragen zu unserem Vergleichsrechner

Berücksichtigt der Rechner auch zukünftige Beitragsentwicklungen?

Ja. Anders als reine Preisvergleiche und Preis-Leistungsvergleiche sortiert unser Rechner Ergebnisse auch nach prognostizierten Zahlungen für die Zukunft. So sehen Sie nicht nur den heutigen Startbeitrag, sondern auch die langfristige Stabilität des Tarifs.

Wie wird die Bewertung der Tarife gewichtet und bewertet?

Wir nutzen keine pauschalen "Testsieger". Der Rechner bewertet die Tarife dynamisch anhand Ihrer persönlichen Antworten und der von Ihnen gewählten Gewichtung. Das Ergebnis ist ein Tarif, der exakt zu Ihrem Bedarf passt.

Kann ich die Versicherung direkt online abschließen?

Ja, alle im Vergleich angezeigten Tarife sind vollständig digital abschließbar. Sie können den Schutz direkt aus dem Rechner heraus beantragen, ohne auf Post warten zu müssen.

Kann ich mein Angebot speichern oder mich persönlich beraten lassen?

Sie haben die volle Freiheit! Speichern Sie Ihr Angebot für später, lassen Sie es sich bequem per E-Mail oder Post zusenden oder klären Sie offene Fragen direkt am Telefon mit unseren Experten. Online-Komfort trifft auf persönlichen Service.

Thomas Hofstetter
Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten für Gesetzliche Krankenkasse.
Thomas Hofstetter

Thomas Hofstetter ist der Kopf hinter unseren Vergleichsrechnern und das seit über 25 Jahren. Er kennt die Tücken der Tarifbedingungen genau und prüft unsere Ratgeber regelmäßig auf fachliche Richtigkeit und Aktualität.