Mit ACIO finden Sie die beste gesetzliche Krankenkasse!
Über 200 gesetzliche Krankenkassen sind für jedermann frei wählbar. Sie bieten unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Preisen an. Ein Vergleich kann sich also durchaus lohnen! Allen gemein ist, dass es in diesem Jahr und auch zukünftig weitere Leistungskürzungen bei den gesetzlichen Krankenkassen geben wird.
Als versicherungspflichtiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie dennoch handeln und sich auch zukünftig ein umfassendes medizinisches Leistungsangebot sichern. Unser Rat: vergleichen Sie die Leistungen und Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen und wechseln Sie zu einer Kasse mit günstigem Preis-/Leistungsverhältnis. Den gesparten Beitrag können Sie in eine private Krankenzusatzversicherung investieren und sich so den vollen Leistungsumfang sichern. Beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung kann die teils hohen Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz übernehmen.
Wir informieren Sie über die Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherungen, benennen die aktuellen Leistungskürzungen und beziffern die Höhe der im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes festgelegten Zuzahlungen. Ergänzend erhalten Sie Informationen zum Aufbau und zu den zu erwartenden Entwicklungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherungen. Mit unserem GKV-Onlinerechner können Sie die Leistungen und Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen.
Welche Zusatzversicherungen Ihren speziellen Bedürfnissen gerecht werden, zeigt Ihnen dann unser Online-Vergleich.
ACIO.DE ist eins der umfangreichsten Versicherungsportale im Internet. Wir bieten Ihnen über 2000 Seiten Informationen und kompetente Ansprechpartner, nicht nur im Bereich gesetzliche Krankenkasse. Nutzen Sie unseren Service.
Zu den Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören neben den rechtlichen Grundlagen, die durch den Gesetzgeber vorgegebenen sind, auch die speziellen Bedingungen und Erweiterungen der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Grundlagen, Bedingungen und Erweiterungen für die gesetzliche Krankenkasse.
Wir informieren Sie über die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und sagen Ihnen auch etwas was zu
- den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
- zum Versicherungsverhältnis
- den Versicherten
- der Leistungserbringung
- dem Beitrag und seiner Zusammensetzung
- dem Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung
- den Kündigungsmöglichkeiten
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenkasse sind folgende wichtige Träger zu nennen:
- Allgemeine Ortskrankenkassen (mit ca. 20 Mio. Mitgliedern)
- Ersatzkassen (mit ca. 19 Mio. Mitgliedern)
- Betriebskrankenkassen (mit ca. 8 Mio. Mitgliedern)
- Innungskrankenkassen (mit ca. 4 Mio. Mitgliedern)
- Bundesknappschaft (mit ca. 1 Mio. Mitgliedern)
- Landwirtschaftliche Krankenkasse
- See-Krankenkasse
Versicherungsverhältnis
Ein zustandekommen des Versicherungsverhältnisses erfolgt:
- gesetzlich bei Pflichtversicherten zu Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Innerhalb von 2 Wochen muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der GKV-Mitgliedschaft vorgelegt werden.
- durch Beitritt bei freiwillig Versicherten mit dem ersten Mitgliedstag in der GKV. Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse darf sein,
- wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und
- mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
- mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war.
- wer aus der Familienmitversicherung ausgeschieden ist und
- mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
- mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war. Bei Kinder reicht es, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.
- wer als Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und mit seinem Gehalt sofort die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
- wer schwerbehindert ist.
- wer als Arbeitnehmer seine Krankenkassen-Mitgliedschaft durch Auslandsbeschäftigung beendet und innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnimmt.
Das sagen unsere Kunden
Versicherte
Zwischen folgenden Gruppen wird in der gesetzlichen Krankenkasse unterschieden:
- Pflichtversicherte
- freiwillig Versicherte
- Familienversicherte
- versicherungsfreie Personen
Leistungserbringung
In der gesetzlichen Krankenkasse galt bis zum 31.12.2003 ausschließlich das Sachleistungsprinzip.
Die Krankenkasse schließt zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit den Interessenverbänden der Ärzte, Apotheker und Krankenheilanstalten ab.
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen werden nach Vorlage der Versichertenkarte von den oben genannten Mitgliedern der Verbände behandelt. Die GKV erbringt dann finanzielle Gegenleistung aus diesen Verträgen an die entsprechenden kassenärztlichen Vereinigungen. Diese rechnen schließlich mit den bei ihnen angeschlossenen Interessenmitgliedern ab.
Gesetzlich Krankenversicherte können seit dem 01.01.2004 an Stelle des Sachleistungsprinzips auch das Kostenerstattungsprinzip wählen. Hierbei treffen Sie mit dem Arzt eine Vereinbarung auf Honorarbasis, und rechnen im Anschluss auch selbst mit Ihrem Arzt ab. Die Rechnung muss zur Erstattung bei der Krankenversicherung eingereicht werden.
Auch der gesetzlich Versicherte wird so zum Privatpatienten, allerdings auch gegen ein entsprechendes Arzthonorar. Auch bei der Wahl des Kostenerstattungsprinzips trägt die gesetzliche Krankenkasse nur solche Kosten, die bei der Anwendung des Sachleistungsprinzips entstanden wären. Somit hat der Patient die verbleibenden Restkosten selbst zu tragen.
Es ist jedoch nicht möglich, bei jeder Behandlung neu zu entscheiden, ob das Sachleistungs- oder Kostenerstattungsprinzip gewählt wird. Wenn nach eingehender Beratung durch die gesetzliche Krankenkasse das Kostenerstattungsprinzip genommen wurde, gilt diese Entscheidung für ein Jahr. Jedoch kann die Wahl auf die Bereiche begrenzt werden, die Ihnen wichtig sind, z.B. ausschließlich den ambulanten Bereich, den ambulant und den stationären Bereich etc.
Beitrag und seine Zusammensetzung
In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Beitragsbelastung nach dem Solidaritätsprinzip. Das heißt, zur Übernahme der Gesamtkosten wird jeder gemäß seiner persönlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:
- dem Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ( BBG 2021: 58.050 EUR pro Jahr ). und
- dem prozentualen Beitragssatz der entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung.
Alle Familienmitglieder, die Anspruch auf eine Familienversicherung haben, sind beitragsfrei mitversichert.
Der Beitragszuschuss:
- Der Arbeitgeber hat gemäß § 257 SGB V für jeden Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss in Höhe von 50 Prozent des Beitrages zur GKV zu gewähren.
- Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2015 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens.
- Der Zusatzbeitrag, den die jeweilige GKV individuell festlegen kann, wir seit dem 01.01.2019 jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Bei Rentnern zahlen die Rentner selbst und die gesetzliche Rentenversicherung jeweils die Hälfte.
( Hier greift das GMG ein, ab dem 01.01. 2006 finanzieren die Versicherten das Krankentagegeld komplett selbst, ein dafür zu erhebender pauschaler Beitragsanteil soll bei ca. 0,5 % liegen. )
Beispiel:
2004
GKV Beitragssatz 14 % inkl. Krankentagegeldleistung
Arbeitgeberanteil 7 %
Arbeitnehmeranteil 7 %
2006
GKV Beitragssatz 14 % ohne Krankentagegeldleistung
Arbeitgeberanteil 7 %
Arbeitnehmeranteil 7 % + 0,5 % zur Finanzierung des Krankentagegeldes
Es werden jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragssätze neu festgelegt.
Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung
Für die gesetzliche Krankenkasse beschränkt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland.
Durch EU-Verordnungen und bestehende Sozialversicherungsabkommen wird dieser Geltungsbereich erweitert.
Versicherte können bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seit dem Inkrafttreten des GMG zum 01.01.2004 Leistungen in Anspruch nehmen. Auf Grundlage der in der gesetzlichen Krankenkasse geltenden Vergütungsregelungen werden die Kosten dann erstattet. Nur bei Krankenhausbehandlungen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig.
Des weiteren gewährt die GKV auch all denen Versicherungsschutz, die sich zeitweise als Urlauber in den EU-Staaten oder in Ländern aufhalten, mit denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Zu diesen Ländern gehören unter anderem:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern
sowie die EWR-Länder
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz
Mit einigen weiteren Ländern wie zum Beispiel Tunesien oder der Türkei wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen. Für Reisen nach Großbritannien gelten nach Austritt des Landes aus der EU Übergangsregelungen. Bitte kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse über die aktuell geltenden Bestimmungen, wenn Sie nach Großbritannien reisen.
Jeder Versicherte sollte sich vor Reisebeginn bei seiner Krankenkasse erkundigen und gegebenenfalls die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) oder eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen. Die EHIC befindet sich häufig auch bereits auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte.
Dennoch kann es passieren, dass ein Arzt im Ausland doch nur gegen Barzahlung bzw. Vorlage einer Kreditkarte behandeln will. Dann erhält man eine Rechnung die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Es werden allerdings oft nur Kosten von Leistungen erstattet, die für die Behandlung in Deutschland auch gezahlt worden wären. Somit können gegebenenfalls Differenzkosten verbleiben.
Sollte ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Ausland erfolgen, werden die Kosten hierfür nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Kündigungsmöglichkeiten
Seit dem 01.01.2002 besteht für pflicht- und freiwillig Versicherte eine jederzeitige unterjährige Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Seit dem 01.01.2021 müssen Sie bei einem Wechsel Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr selbst kündigen. Über den Wechselservice übernimmt Ihre neue Krankenkasse Ihre Kündigung.
Wenn Sie von der GKV in die private Krankenversicherung wechseln oder ins Ausland gehen, müssen Sie selbst kündigen. Die Gesundheits- und Risikoprüfung der privaten Krankenversicherung kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse besteht eine Bindungsfrist von 12 Monaten. Für Wahltarife gelten häufig längere Mindestlaufzeiten.
Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherte unter Wahrung der Kündigungsfrist kündigen, auch wenn die eigentliche Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können Sie bis spätestens 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn einen Aufnahmeantrag bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Auch hier übernimmt die neue Krankenkasse Ihre Kündigung bei der bisherigen.
ACIO Premium-Sicherheitspaket
Experten-Team
Unsere Beratungsgruppen, bestehend aus Versicherungsspezialisten, zahnmedizinischen Fachangestellten und Dentaltechnikern, stehen Ihnen kostenlos zur Verfügung.
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Niedrigster Preis, direkt vom Versicherer und keine Maklergebühren. Sie bezahlen nur den Direktpreis der Versicherungsgesellschaft.
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Bei Unstimmigkeiten stehen wir an Ihrer Seite und vertreten Ihre Interessen und Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft.
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Bei medizin- oder versicherungsrechtlichen Fragen können Sie über unsere Kooperationsanwälte eine für Sie kostenlose juristische Erstberatung in Anspruch nehmen.
