GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 47 (Hilfsmittel)
Nur mittelbar betroffen
Kategorie B

Hörgeräte 2027: Festbetrag, Aufzahlung und die GKV-Reform

Für Hörhilfen gelten Festbeträge nach Paragraph 36 SGB V; eine aufzahlungsfreie Versorgung muss möglich sein, die den Hörverlust ausreichend ausgleicht. Reformempfehlung Nr. 47 der FinanzKommission Gesundheit betrifft den gesamten Hilfsmittelbereich, nicht nur Hörgeräte: Empfohlen werden Ausschreibungen für ausgewählte standardisierte Hilfsmittel und eine breitere Nutzung von Festbeträgen. Hörgeräte sind ein Beispiel, weil hier bereits Festbeträge bestehen und private Aufzahlungen in der Praxis relevant sein können. Diese Seite erklärt die heutige Festbetragslogik, die Aufzahlung bei der Gerätewahl und ordnet die Reform sachlich ein.

Reformempfehlung Nr. 47 - FinanzKommission Gesundheit

Hörgeräte und Festbeträge im Überblick

GKV-Festbetrag (Orientierung)

685-786 EUR

GKV-SV-Festbeträge Hörhilfen, je nach Gruppe/Versorgung

Gesetzliche Zuzahlung

10 EUR

je Hilfsmittel (Paragraph 61 SGB V), soweit keine Befreiung

GKV-Hilfsmittelausgaben 2024

11.7 Mrd. EUR

gesamter Hilfsmittelbereich (FKG-Bericht)

FKG-Bezug

Hilfsmittel allg.

Empfehlung Nr. 47, kein spezifisches Hörgeräte-Zitat

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Worum es geht

Aufzahlung bei der Gerätewahl einordnen

Eine Hörgeräte- oder ambulante Zusatzversicherung kann Aufzahlungen für höherwertige Geräte je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und Eigenkosten einzuordnen - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.

Hörgeräte-Zusatz vergleichen

Hörgeräte: Was die GKV heute zahlt

Der grundsätzliche Anspruch auf Hilfsmittel ergibt sich aus Paragraph 33 Absatz 1 SGB V; die Festbeträge regelt Paragraph 36 SGB V. Ein Festbetrag ist kein Festpreis, sondern begrenzt die Leistungspflicht der GKV; Verträge einzelner Kassen können darunterliegende Vergütungen regeln. Wichtig zur Einordnung:

  • Für Hörhilfen gelten Festbeträge nach Paragraph 36 SGB V. Die konkrete Höhe hängt von Festbetragsgruppe, ein- oder beidohriger Versorgung, Zubehör/Otoplastik, Verträgen und Kasse ab. Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht der GKV; bei einer Versorgung über dem Festbetrag können Versicherte Mehrkosten selbst tragen müssen.
  • Versicherte müssen eine aufzahlungsfreie Versorgung erhalten können, die den Hörverlust im Alltag ausreichend ausgleicht und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Ein reines Komfort- oder Premiumgerät ist nicht automatisch GKV-Leistung.
  • Der Festbetragsbeschluss des GKV-Spitzenverbands für Hörhilfen berücksichtigt neben dem Gerät auch Leistungen des Hörakustikers bis zur Abgabe (Beratung, Auswahl, Anpassung, Einweisung, Feinanpassung, Kontrollmessung, Dokumentation); maßgeblich sind die jeweilige Versorgung und die Vertragsbedingungen.
  • Bei Hilfsmitteln fällt grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung nach Paragraph 61 SGB V an, soweit keine Zuzahlungsbefreiung besteht; die konkrete Abrechnung sollte mit Krankenkasse und Hörakustiker geklärt werden.

Aufzahlung und Gerätewahl verstehen

Schon heute gibt es Hörgeräte ohne private Aufzahlung, wenn sie den individuellen Hörverlust ausreichend ausgleichen und den GKV-Mindestanforderungen entsprechen. Versicherte können aber höherpreisige Geräte wählen. Mehrkosten entstehen insbesondere dann, wenn Komfort-, Design-, Konnektivitäts- oder Premiumfunktionen gewünscht werden, die für den medizinisch notwendigen Behinderungsausgleich nicht erforderlich sind. Medizinisch notwendige Versorgung darf nicht pauschal mit Komfort- oder Wunschleistungen vermischt werden. Mögliche Komfort- oder Zusatzmerkmale sind zum Beispiel:

  • Besonders kleine oder im Gehörgang sitzende Bauform (im Einzelfall können auch medizinische Gründe relevant sein)
  • Mehr Hörprogramme und automatische Anpassung an Hörsituationen (moderne Mindestanforderungen können bereits mehrere Programme umfassen)
  • Erweiterte oder besonders leistungsfähige Systeme zur Störschall- und Rückkopplungsunterdrückung (eine Grundausstattung kann bereits Teil der Mindestanforderungen sein)
  • Bluetooth-Anbindung an Smartphone, TV oder Telefon (je nach medizinischer Notwendigkeit und Vertrag)
  • Wiederaufladbare Akkus statt Einwegbatterien; Energieversorgung beziehungsweise Batterien oder Akkuausstattung/Ladeschale können bei Erwachsenen selbst zu tragen sein, sofern keine besondere Regelung greift

Wenn der Festbetrag im Einzelfall nicht ausreicht, um die konkrete Behinderung angemessen auszugleichen, kann ein Anspruch über den Festbetrag hinaus in Betracht kommen. Das muss individuell geprüft und medizinisch beziehungsweise audiologisch begründet werden. Eine aufzahlungsfreie Versorgung muss in jedem Fall angeboten werden.

Aufzahlung für höherwertige Geräte einordnen

Wenn Sie ein höherwertiges Hörgerät wünschen, kann eine Hörgeräte-Zusatzversicherung die Aufzahlung je nach Tarif erstatten. Vergleichen Sie Leistungen und Erstattungsgrenzen in Ruhe.

Hörgeräte-Zusatz vergleichen

Was Reformempfehlung Nr. 47 vorsieht

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 47 (Abschnitt 6.8.2, Seite 319-324) betrifft den gesamten Hilfsmittelbereich, der 2024 laut FKG-Bericht ein Ausgabenvolumen von rund 11.7 Milliarden EUR hatte, rund 3.6 Prozent der GKV-Leistungsausgaben. Die Ausgaben für Hörhilfen lagen 2024 laut Bericht bei rund 1.3 Milliarden EUR; Hörhilfen sind eine von vier Produktgruppen, für die bereits Festbeträge gelten. Die Kommission empfiehlt für den Hilfsmittelbereich:

  • Reformempfehlung Nr. 47 der FinanzKommission: Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte, gut standardisierte Hilfsmittel mit hoher Gewichtung verbindlicher Mindestqualität und externer Qualitätskontrolle. Nicht alle Hilfsmittel sollen ausgeschrieben werden, und für Hörgeräte sind Ausschreibungen nicht konkret beschlossen.
  • Alternativ oder ergänzend empfiehlt die Kommission eine breitere Nutzung von Festbeträgen, unter anderem durch eine stärkere Soll-Regelung in Paragraph 36 SGB V.
  • Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nennt Hörgeräte an keiner Stelle. Hörhilfen sind nur mittelbar betroffen, weil sie ein bestehender Festbetragsbereich sind.
  • Beschlossen ist eine vollständige Neufassung von Paragraph 36 SGB V: Der GKV-Spitzenverband soll (bisher: kann) geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden, soweit dadurch eine wirtschaftliche Versorgung gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet wird. Hinzu kommen Vorgaben zur Kalkulation der Festbeträge (Orientierung an der oberen Preislinie des unteren Drittels) sowie Auskunfts- und Datenpflichten der Hersteller.
  • Flankierend sieht Paragraph 127 Absatz 4 SGB V bei festbetragsgeregelten Hilfsmitteln Preisabschläge von bis zu 15 Prozent vor, solange der Festbetrag noch nicht angepasst wurde.
  • Ob und wie sich das konkret auf die Aufzahlungen bei Hörgeräten auswirkt, ist damit nicht entschieden. Das hängt von künftigen Festbetragsbeschlüssen des GKV-Spitzenverbands ab. Eine automatische Absenkung bestehender Hörgeräte-Festbeträge ist mit dem Gesetz nicht verbunden.
  • Die FinanzKommission schätzt für den gesamten Hilfsmittelbereich eine Finanzwirkung von rund 200 Millionen EUR in 2027 durch Ausschreibungen und rund 500 Millionen EUR jährlich ab 2029 durch zusätzliche Festbeträge; diese Schätzungen beziehen sich nicht allein auf Hörgeräte.
  • Direkt zielt die Maßnahme auf Preise, Verträge und Vergütung im Hilfsmittelmarkt. Für Versicherte bleibt entscheidend, ob eine angemessene aufzahlungsfreie Versorgung verfügbar ist und ob sie darüber hinausgehende Komfort- oder Wunschleistungen wählen.

Was sich für Hörgeräte ändern könnte

Da Hörhilfen bereits zu den Produktgruppen mit Festbetrag gehören, ist eine direkte Ausweitung der Festbeträge hier nicht der Kern der Empfehlung. Direkt zielt die Maßnahme auf Preise, Verträge und Vergütung im Hilfsmittelmarkt. Eine Belastung sieht die FinanzKommission insbesondere bei Herstellern und Leistungserbringern beziehungsweise bei Preisen, die sich stärker an Festbeträgen oder Ausschreibungsergebnissen orientieren müssen. Für Versicherte können indirekte Effekte entstehen, insbesondere wenn sie Produkte über dem Festbetrag oder mit Komfortmerkmalen wählen. Für Versicherte bleibt entscheidend, ob eine angemessene aufzahlungsfreie Versorgung verfügbar ist. Der Bericht benennt das Verfahren des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2025 (B 3 KR 6/24 R) im Zusammenhang mit der Hörhilfenversorgung über dem Festbetrag; nach dem Terminbericht wurde es aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwiesen und ist daher kein pauschaler Beleg dafür, dass die Kasse stets über den Festbetrag hinaus zahlen muss.

Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Aus der Empfehlung der FinanzKommission ist im Regierungsentwurf vor allem die Festbetragsregelung nach Paragraph 36 SGB V geworden; der Kabinettsbeschluss erfolgte am 29.4.2026. Ob und wie Ausschreibungen konkret wiedereingeführt werden, ist offen. Der bisherige Verlauf und der vorgesehene Ablauf:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 47 zur Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte Hilfsmittel und zur breiteren Nutzung von Festbeträgen

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; darin wird Paragraph 36 SGB V neu gefasst beziehungsweise die Festbetragsregelung für Hilfsmittel eigenständig geregelt

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die Neufassung der Festbetragsregelung nach Paragraph 36 SGB V ist damit beschlossen; Hörgeräte werden im Gesetz nicht namentlich genannt

Tag nach der Verkündung

Inkrafttreten der neuen Festbetragsregelung nach Paragraph 36 SGB V. Der GKV-Spitzenverband erhält einen Soll-Auftrag zur Bestimmung festbetragsfähiger Hilfsmittel

offen

Ob und wie sich die neue Festbetragslogik konkret auf Hörgeräte und mögliche Aufzahlungen auswirkt, hängt von den künftigen Festbetragsbeschlüssen des GKV-Spitzenverbands ab und ist noch nicht entschieden

ab 2029

Eine Finanzwirkung zusätzlicher Festbeträge ist laut FKG-Schätzung möglich, weil Festbeträge erstmals festgesetzt oder ausgeweitet werden müssten und dafür ein Verfahren erforderlich ist

Hörgeräte-Zusatz privat einordnen

Eine private Zusatzversicherung kann je nach Tarif Aufzahlungen für Hörgeräte, höherwertige Hörsysteme, Zubehör oder Komfortleistungen ganz oder teilweise erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Hörbedarf, bestehender Versorgung, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Gesundheitsfragen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die mögliche Reform der Hilfsmittel-Festbeträge ersetzt keine individuelle Beratung.

Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Vergleich zur Hörgeräteversicherung, im Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.

0 von 5 Punkten treffen auf Sie zu

Eher geringe Relevanz

Nach Ihren Angaben spielt eine private Hörgeräte-Absicherung für Sie aktuell eine eher untergeordnete Rolle. Ein Vergleich ist jederzeit möglich, aber nicht dringlich.

Hörgeräte-Zusatz vergleichen

Diese Einschätzung bildet keine Reform-Mehrkosten ab. Eine Hörgeräte-Kürzung ist nicht beschlossen. Sie ersetzt keine individuelle Beratung.

Aufzahlung und Eigenkosten prüfen

Vergleichen Sie in Ruhe, welche Aufzahlung ein Tarif für höherwertige Hörgeräte übernimmt. So ordnen Sie Ihre Optionen ein, bevor Sie sich für ein Gerät entscheiden.

Hörgeräte-Zusatz vergleichen

Häufige Fragen zu Hörgeräten und Aufzahlung 2027

Für Hörhilfen gelten Festbeträge nach Paragraph 36 SGB V. Die konkrete Höhe hängt von Festbetragsgruppe, ein- oder beidohriger Versorgung, Zubehör beziehungsweise Otoplastik, Verträgen und Kasse ab; zur Orientierung liegen die vom GKV-Spitzenverband festgesetzten Festbeträge für Hörhilfen in einer Größenordnung von rund 685 bis 786 EUR. Wichtig: Versicherte müssen eine aufzahlungsfreie Versorgung erhalten können, die den Hörverlust im Alltag ausreichend ausgleicht und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Hinzu kommt grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlung nach Paragraph 61 SGB V, soweit keine Befreiung vorliegt.

Aufzahlung ist die Differenz zwischen der festbetragsgedeckten Versorgung und dem Preis eines höherpreisigen Geräts. Schon heute gibt es Hörgeräte ohne private Aufzahlung, wenn sie den individuellen Hörverlust ausreichend ausgleichen und den GKV-Mindestanforderungen entsprechen. Versicherte können aber höherpreisige Geräte wählen. Mehrkosten entstehen insbesondere dann, wenn Komfort-, Design-, Konnektivitäts- oder Premiumfunktionen gewünscht werden, die für den medizinisch notwendigen Behinderungsausgleich nicht erforderlich sind. Medizinisch notwendige Versorgung und Komfort- oder Wunschleistungen sollten dabei nicht vermischt werden.

Nicht als spezifische Hörgeräte-Kürzung. Reformempfehlung Nr. 47 betrifft den gesamten Hilfsmittelbereich: Die FinanzKommission empfiehlt die Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte, gut standardisierte Hilfsmittel sowie eine breitere Nutzung von Festbeträgen. Das am 10. Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fasst Paragraph 36 SGB V neu: Der GKV-Spitzenverband soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden. Hörgeräte werden im Gesetzestext an keiner Stelle genannt. Sie sind nur mittelbar betroffen, weil für sie bereits heute Festbeträge gelten. Eine automatische Absenkung der Hörgeräte-Festbeträge folgt daraus nicht; das hängt von künftigen Festbetragsbeschlüssen des GKV-Spitzenverbands ab.

Der Bericht sagt nicht, dass Hörgeräte für Versicherte teurer werden. Direkt zielt die Maßnahme auf Preise, Verträge und Vergütung im Hilfsmittelmarkt. Für Versicherte können indirekte Effekte entstehen, insbesondere wenn sie Produkte über dem Festbetrag oder mit Komfortmerkmalen wählen. Entscheidend bleibt, ob eine angemessene aufzahlungsfreie Versorgung verfügbar ist. Ob sich Aufzahlungen verändern, hängt von Festbeträgen, Verträgen, Gerätewahl und individueller Versorgungssituation ab.

Ausschreibungen wurden 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) abgeschafft, weil sie zu stark auf den Preis und zu wenig auf die Qualität ausgerichtet waren. Die FinanzKommission empfiehlt eine Wiedereinführung für ausgewählte, gut standardisierte Hilfsmittel, diesmal mit hoher Gewichtung verbindlicher Mindestqualität und externer Qualitätskontrolle. Nicht alle Hilfsmittel sollen ausgeschrieben werden, und für Hörgeräte sind Ausschreibungen nicht konkret beschlossen. Für 2027 schätzt die Kommission ein Einsparpotenzial von rund 200 Millionen EUR im gesamten Hilfsmittelbereich.

Bei Hilfsmitteln fällt grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung nach Paragraph 61 SGB V an, soweit keine Zuzahlungsbefreiung besteht. Diese Zuzahlung ist nicht die Aufzahlung. Die Aufzahlung kommt nur hinzu, wenn ein Gerät oberhalb des Festbetrags beziehungsweise über die festbetragsgedeckte Versorgung hinaus gewählt wird. Die konkrete Abrechnung sollten Sie mit Krankenkasse und Hörakustiker klären.

Beim Bundessozialgericht ging es am 12. Juni 2025 (B 3 KR 6/24 R) um die Erstattung einer Hörgeräteversorgung über dem Festbetrag. Nach dem Terminbericht wurde das Verfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen, wegen einer unterbliebenen notwendigen Beiladung, zurückverwiesen. Das Verfahren ist daher kein pauschaler Beleg dafür, dass die Kasse immer über den Festbetrag hinaus zahlen muss. Wenn der Festbetrag im Einzelfall nicht ausreicht, um die konkrete Behinderung angemessen auszugleichen, kann ein Anspruch über den Festbetrag hinaus in Betracht kommen; das muss individuell geprüft und medizinisch beziehungsweise audiologisch begründet werden.

Eine private Zusatzversicherung kann je nach Tarif Aufzahlungen für Hörgeräte, höherwertige Hörsysteme, Zubehör oder Komfortleistungen ganz oder teilweise erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Hörbedarf, bestehender Versorgung, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Gesundheitsfragen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die mögliche Reform der Hilfsmittel-Festbeträge ersetzt keine individuelle Beratung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 47, Abschnitt 6.8.2, Seite 319-324: Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte Hilfsmittel und Ausweitung von Festbeträgen. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Kabinettsbeschluss am 29.4.2026, Bundestags-Drucksache 21/6130). Es fasst Paragraph 36 SGB V neu; der GKV-Spitzenverband soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden. Hörgeräte werden im Gesetzestext nicht genannt. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.

Aktuelle Rechtslage: Der Anspruch auf Hilfsmittel ergibt sich aus Paragraph 33 Absatz 1 SGB V; die Festbeträge regelt Paragraph 36 SGB V. Die zur Orientierung genannten Festbeträge für Hörhilfen (rund 685 bis 786 EUR, je nach Festbetragsgruppe und Versorgung) stammen aus der Festbetragsregelung des GKV-Spitzenverbands, nicht aus dem Bericht. Die gesetzliche Zuzahlung richtet sich nach Paragraph 61 SGB V. Diese Regeln gelten unverändert, solange keine neue Regelung in Kraft tritt.

Weitere Quellen: Paragraph 33 SGB V, Paragraph 36 SGB V, GKV-Spitzenverband (Festbeträge Hilfsmittel), Bundessozialgericht (Verfahren B 3 KR 6/24 R), Bundesinnung der Hörakustiker (biha).

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse, Hörakustiker oder Versicherungsexpertinnen und -experten.