Hörgeräte 2027: Festbetrag, Aufzahlung und die GKV-Reform
Für Hörhilfen gelten Festbeträge nach Paragraph 36 SGB V; eine aufzahlungsfreie Versorgung muss möglich sein, die den Hörverlust ausreichend ausgleicht. Reformempfehlung Nr. 47 der FinanzKommission Gesundheit betrifft den gesamten Hilfsmittelbereich, nicht nur Hörgeräte: Empfohlen werden Ausschreibungen für ausgewählte standardisierte Hilfsmittel und eine breitere Nutzung von Festbeträgen. Hörgeräte sind ein Beispiel, weil hier bereits Festbeträge bestehen und private Aufzahlungen in der Praxis relevant sein können. Diese Seite erklärt die heutige Festbetragslogik, die Aufzahlung bei der Gerätewahl und ordnet die Reform sachlich ein.
Reformempfehlung Nr. 47 - FinanzKommission Gesundheit
Hörgeräte und Festbeträge im Überblick
GKV-Festbetrag (Orientierung)
685-786 EUR
GKV-SV-Festbeträge Hörhilfen, je nach Gruppe/Versorgung
Gesetzliche Zuzahlung
10 EUR
je Hilfsmittel (Paragraph 61 SGB V), soweit keine Befreiung
GKV-Hilfsmittelausgaben 2024
11.7 Mrd. EUR
gesamter Hilfsmittelbereich (FKG-Bericht)
FKG-Bezug
Hilfsmittel allg.
Empfehlung Nr. 47, kein spezifisches Hörgeräte-Zitat
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
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Aufzahlung bei der Gerätewahl einordnen
Eine Hörgeräte- oder ambulante Zusatzversicherung kann Aufzahlungen für höherwertige Geräte je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und Eigenkosten einzuordnen - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.
Hörgeräte: Was die GKV heute zahlt
Der grundsätzliche Anspruch auf Hilfsmittel ergibt sich aus Paragraph 33 Absatz 1 SGB V; die Festbeträge regelt Paragraph 36 SGB V. Ein Festbetrag ist kein Festpreis, sondern begrenzt die Leistungspflicht der GKV; Verträge einzelner Kassen können darunterliegende Vergütungen regeln. Wichtig zur Einordnung:
- Für Hörhilfen gelten Festbeträge nach Paragraph 36 SGB V. Die konkrete Höhe hängt von Festbetragsgruppe, ein- oder beidohriger Versorgung, Zubehör/Otoplastik, Verträgen und Kasse ab. Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht der GKV; bei einer Versorgung über dem Festbetrag können Versicherte Mehrkosten selbst tragen müssen.
- Versicherte müssen eine aufzahlungsfreie Versorgung erhalten können, die den Hörverlust im Alltag ausreichend ausgleicht und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Ein reines Komfort- oder Premiumgerät ist nicht automatisch GKV-Leistung.
- Der Festbetragsbeschluss des GKV-Spitzenverbands für Hörhilfen berücksichtigt neben dem Gerät auch Leistungen des Hörakustikers bis zur Abgabe (Beratung, Auswahl, Anpassung, Einweisung, Feinanpassung, Kontrollmessung, Dokumentation); maßgeblich sind die jeweilige Versorgung und die Vertragsbedingungen.
- Bei Hilfsmitteln fällt grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung nach Paragraph 61 SGB V an, soweit keine Zuzahlungsbefreiung besteht; die konkrete Abrechnung sollte mit Krankenkasse und Hörakustiker geklärt werden.
Aufzahlung und Gerätewahl verstehen
Schon heute gibt es Hörgeräte ohne private Aufzahlung, wenn sie den individuellen Hörverlust ausreichend ausgleichen und den GKV-Mindestanforderungen entsprechen. Versicherte können aber höherpreisige Geräte wählen. Mehrkosten entstehen insbesondere dann, wenn Komfort-, Design-, Konnektivitäts- oder Premiumfunktionen gewünscht werden, die für den medizinisch notwendigen Behinderungsausgleich nicht erforderlich sind. Medizinisch notwendige Versorgung darf nicht pauschal mit Komfort- oder Wunschleistungen vermischt werden. Mögliche Komfort- oder Zusatzmerkmale sind zum Beispiel:
- Besonders kleine oder im Gehörgang sitzende Bauform (im Einzelfall können auch medizinische Gründe relevant sein)
- Mehr Hörprogramme und automatische Anpassung an Hörsituationen (moderne Mindestanforderungen können bereits mehrere Programme umfassen)
- Erweiterte oder besonders leistungsfähige Systeme zur Störschall- und Rückkopplungsunterdrückung (eine Grundausstattung kann bereits Teil der Mindestanforderungen sein)
- Bluetooth-Anbindung an Smartphone, TV oder Telefon (je nach medizinischer Notwendigkeit und Vertrag)
- Wiederaufladbare Akkus statt Einwegbatterien; Energieversorgung beziehungsweise Batterien oder Akkuausstattung/Ladeschale können bei Erwachsenen selbst zu tragen sein, sofern keine besondere Regelung greift
Wenn der Festbetrag im Einzelfall nicht ausreicht, um die konkrete Behinderung angemessen auszugleichen, kann ein Anspruch über den Festbetrag hinaus in Betracht kommen. Das muss individuell geprüft und medizinisch beziehungsweise audiologisch begründet werden. Eine aufzahlungsfreie Versorgung muss in jedem Fall angeboten werden.
Aufzahlung für höherwertige Geräte einordnen
Wenn Sie ein höherwertiges Hörgerät wünschen, kann eine Hörgeräte-Zusatzversicherung die Aufzahlung je nach Tarif erstatten. Vergleichen Sie Leistungen und Erstattungsgrenzen in Ruhe.
Was Reformempfehlung Nr. 47 vorsieht
Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 47 (Abschnitt 6.8.2, Seite 319-324) betrifft den gesamten Hilfsmittelbereich, der 2024 laut FKG-Bericht ein Ausgabenvolumen von rund 11.7 Milliarden EUR hatte, rund 3.6 Prozent der GKV-Leistungsausgaben. Die Ausgaben für Hörhilfen lagen 2024 laut Bericht bei rund 1.3 Milliarden EUR; Hörhilfen sind eine von vier Produktgruppen, für die bereits Festbeträge gelten. Die Kommission empfiehlt für den Hilfsmittelbereich:
- Reformempfehlung Nr. 47 der FinanzKommission: Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte, gut standardisierte Hilfsmittel mit hoher Gewichtung verbindlicher Mindestqualität und externer Qualitätskontrolle. Nicht alle Hilfsmittel sollen ausgeschrieben werden, und für Hörgeräte sind Ausschreibungen nicht konkret beschlossen.
- Alternativ oder ergänzend empfiehlt die Kommission eine breitere Nutzung von Festbeträgen, unter anderem durch eine stärkere Soll-Regelung in Paragraph 36 SGB V.
- Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nennt Hörgeräte an keiner Stelle. Hörhilfen sind nur mittelbar betroffen, weil sie ein bestehender Festbetragsbereich sind.
- Beschlossen ist eine vollständige Neufassung von Paragraph 36 SGB V: Der GKV-Spitzenverband soll (bisher: kann) geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden, soweit dadurch eine wirtschaftliche Versorgung gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet wird. Hinzu kommen Vorgaben zur Kalkulation der Festbeträge (Orientierung an der oberen Preislinie des unteren Drittels) sowie Auskunfts- und Datenpflichten der Hersteller.
- Flankierend sieht Paragraph 127 Absatz 4 SGB V bei festbetragsgeregelten Hilfsmitteln Preisabschläge von bis zu 15 Prozent vor, solange der Festbetrag noch nicht angepasst wurde.
- Ob und wie sich das konkret auf die Aufzahlungen bei Hörgeräten auswirkt, ist damit nicht entschieden. Das hängt von künftigen Festbetragsbeschlüssen des GKV-Spitzenverbands ab. Eine automatische Absenkung bestehender Hörgeräte-Festbeträge ist mit dem Gesetz nicht verbunden.
- Die FinanzKommission schätzt für den gesamten Hilfsmittelbereich eine Finanzwirkung von rund 200 Millionen EUR in 2027 durch Ausschreibungen und rund 500 Millionen EUR jährlich ab 2029 durch zusätzliche Festbeträge; diese Schätzungen beziehen sich nicht allein auf Hörgeräte.
- Direkt zielt die Maßnahme auf Preise, Verträge und Vergütung im Hilfsmittelmarkt. Für Versicherte bleibt entscheidend, ob eine angemessene aufzahlungsfreie Versorgung verfügbar ist und ob sie darüber hinausgehende Komfort- oder Wunschleistungen wählen.
Was sich für Hörgeräte ändern könnte
Da Hörhilfen bereits zu den Produktgruppen mit Festbetrag gehören, ist eine direkte Ausweitung der Festbeträge hier nicht der Kern der Empfehlung. Direkt zielt die Maßnahme auf Preise, Verträge und Vergütung im Hilfsmittelmarkt. Eine Belastung sieht die FinanzKommission insbesondere bei Herstellern und Leistungserbringern beziehungsweise bei Preisen, die sich stärker an Festbeträgen oder Ausschreibungsergebnissen orientieren müssen. Für Versicherte können indirekte Effekte entstehen, insbesondere wenn sie Produkte über dem Festbetrag oder mit Komfortmerkmalen wählen. Für Versicherte bleibt entscheidend, ob eine angemessene aufzahlungsfreie Versorgung verfügbar ist. Der Bericht benennt das Verfahren des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2025 (B 3 KR 6/24 R) im Zusammenhang mit der Hörhilfenversorgung über dem Festbetrag; nach dem Terminbericht wurde es aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwiesen und ist daher kein pauschaler Beleg dafür, dass die Kasse stets über den Festbetrag hinaus zahlen muss.
Zeitplan und Gesetzgebungsstand
Aus der Empfehlung der FinanzKommission ist im Regierungsentwurf vor allem die Festbetragsregelung nach Paragraph 36 SGB V geworden; der Kabinettsbeschluss erfolgte am 29.4.2026. Ob und wie Ausschreibungen konkret wiedereingeführt werden, ist offen. Der bisherige Verlauf und der vorgesehene Ablauf:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 47 zur Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte Hilfsmittel und zur breiteren Nutzung von Festbeträgen
16.04.2026
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; darin wird Paragraph 36 SGB V neu gefasst beziehungsweise die Festbetragsregelung für Hilfsmittel eigenständig geregelt
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
26.05.2026
Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht
12.06.2026
Erste Beratung im Deutschen Bundestag
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die Neufassung der Festbetragsregelung nach Paragraph 36 SGB V ist damit beschlossen; Hörgeräte werden im Gesetz nicht namentlich genannt
Tag nach der Verkündung
Inkrafttreten der neuen Festbetragsregelung nach Paragraph 36 SGB V. Der GKV-Spitzenverband erhält einen Soll-Auftrag zur Bestimmung festbetragsfähiger Hilfsmittel
offen
Ob und wie sich die neue Festbetragslogik konkret auf Hörgeräte und mögliche Aufzahlungen auswirkt, hängt von den künftigen Festbetragsbeschlüssen des GKV-Spitzenverbands ab und ist noch nicht entschieden
ab 2029
Eine Finanzwirkung zusätzlicher Festbeträge ist laut FKG-Schätzung möglich, weil Festbeträge erstmals festgesetzt oder ausgeweitet werden müssten und dafür ein Verfahren erforderlich ist
Hörgeräte-Zusatz privat einordnen
Eine private Zusatzversicherung kann je nach Tarif Aufzahlungen für Hörgeräte, höherwertige Hörsysteme, Zubehör oder Komfortleistungen ganz oder teilweise erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Hörbedarf, bestehender Versorgung, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Gesundheitsfragen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die mögliche Reform der Hilfsmittel-Festbeträge ersetzt keine individuelle Beratung.
Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Vergleich zur Hörgeräteversicherung, im Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.
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Nach Ihren Angaben spielt eine private Hörgeräte-Absicherung für Sie aktuell eine eher untergeordnete Rolle. Ein Vergleich ist jederzeit möglich, aber nicht dringlich.
Diese Einschätzung bildet keine Reform-Mehrkosten ab. Eine Hörgeräte-Kürzung ist nicht beschlossen. Sie ersetzt keine individuelle Beratung.
Aufzahlung und Eigenkosten prüfen
Vergleichen Sie in Ruhe, welche Aufzahlung ein Tarif für höherwertige Hörgeräte übernimmt. So ordnen Sie Ihre Optionen ein, bevor Sie sich für ein Gerät entscheiden.
Häufige Fragen zu Hörgeräten und Aufzahlung 2027
Quellen und aktueller Stand
Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 47, Abschnitt 6.8.2, Seite 319-324: Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte Hilfsmittel und Ausweitung von Festbeträgen. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Kabinettsbeschluss am 29.4.2026, Bundestags-Drucksache 21/6130). Es fasst Paragraph 36 SGB V neu; der GKV-Spitzenverband soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden. Hörgeräte werden im Gesetzestext nicht genannt. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.
Aktuelle Rechtslage: Der Anspruch auf Hilfsmittel ergibt sich aus Paragraph 33 Absatz 1 SGB V; die Festbeträge regelt Paragraph 36 SGB V. Die zur Orientierung genannten Festbeträge für Hörhilfen (rund 685 bis 786 EUR, je nach Festbetragsgruppe und Versorgung) stammen aus der Festbetragsregelung des GKV-Spitzenverbands, nicht aus dem Bericht. Die gesetzliche Zuzahlung richtet sich nach Paragraph 61 SGB V. Diese Regeln gelten unverändert, solange keine neue Regelung in Kraft tritt.
Weitere Quellen: Paragraph 33 SGB V, Paragraph 36 SGB V, GKV-Spitzenverband (Festbeträge Hilfsmittel), Bundessozialgericht (Verfahren B 3 KR 6/24 R), Bundesinnung der Hörakustiker (biha).
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse, Hörakustiker oder Versicherungsexpertinnen und -experten.