GKV-Reform 2027: Was sich in der Krankenversicherung ändert

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen: Der Bundestag hat es am 10.7.2026 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, am selben Tag hat es ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat passiert. Grundlage sind die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit aus ihrem ersten Bericht vom 30.3.2026. Nicht alle Empfehlungen sind ins Gesetz gelangt, und im parlamentarischen Verfahren wurde einiges geändert.

Die meisten Änderungen greifen ab dem 01.01.2027, einzelne erst ab dem 01.01.2028. Die folgenden Seiten erklären die Maßnahmen einzeln. Jede Seite zeigt an, ob die Empfehlung beschlossen, im Verfahren geändert, als Prüfauftrag ausgestaltet oder gar nicht ins Gesetz übernommen wurde.

Empfehlungen mit direkter Auswirkung auf Versicherte

Leistungen und Vorsorge

Gesetz beschlossen

Zahnersatz: Festzuschuss sinkt, Eigenanteil steigt

Mit dem am 10.07.2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sinken die Festzuschüsse für Zahnersatz ab dem 01.01.2027 auf das Niveau vor dem 01.10.2020. Für gesetzlich Versicherte bedeutet das einen höheren Eigenanteil. Bereits vorher bewilligte Festzuschüsse fallen unter eine Übergangsregelung.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Zahnspange bei Kindern: KIG-Einstufung und Eigenanteil

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Zahnspange in der Regel ab KIG-Stufe 3. Wir erklären die KIG-Einstufung, den 20-Prozent-Eigenanteil nach Paragraph 29 SGB V und welche Mehrkosten privat anfallen. Reformempfehlung Nr. 23 ist beschlossen, im parlamentarischen Verfahren aber deutlich entschärft worden: Der Fachzahnarztvorbehalt wurde für gleichwertige Abschlüsse geöffnet, mit Bestandsschutz und vierjähriger Übergangsfrist.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Kinderärztliche Versorgung und Kostenerstattung

Reformempfehlung Nr. 5 betrifft die Vergütung der Kinder- und Jugendärzte, nicht private Kinderarztkosten. Sie ist beschlossen: Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin sind mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vollständig zu vergüten (Paragraph 87a SGB V). Wir trennen die Themen sauber und erklären Versorgungslage, Kostenerstattung und Absicherung.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Psychotherapie: MGV-Rückführung und Kostenerstattung

Die Rückführung der Psychotherapie in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist beschlossen, betrifft aber die Vergütungssystematik und nicht Ihren Leistungsanspruch. Im Verfahren abgemildert: Für am 31.12.2026 laufende, genehmigte Therapien gilt ein Jahr lang keine Honorarbegrenzung. Wir trennen beide Ebenen und erklären das Kostenerstattungsverfahren.

Gesetz beschlossen

Homöopathie 2027: Erstattung fällt weg

Beschlossen: Ab dem 01.01.2027 können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen nicht mehr als Satzungsleistung angeboten werden. Damit entfällt die Erstattung, die einzelne Kassen bisher freiwillig gezahlt haben. Wir zeigen, was wegfällt und wie ein Heilpraktiker-Zusatz absichert.

Beschlossen als Prüfauftrag

Hautkrebs-Screening: Prüfauftrag statt Streichung

Entwarnung mit Vorbehalt: Das Gesetz streicht das Hautkrebs-Screening nicht. Beschlossen wurde ein Prüfauftrag an den G-BA, der bis zum 31.12.2027 über eine mögliche Anpassung entscheidet, etwa ein risikobasiertes Screening. Bis dahin bleibt der Anspruch ab 35 Jahren alle zwei Jahre bestehen.

Nur mittelbar betroffen

Sehhilfen und Brillen 2027

Sehhilfen kommen im beschlossenen Gesetz nicht vor, und es gibt auch keine eigene FKG-Empfehlung zu ihrer Kürzung. Betroffen sind sie allenfalls mittelbar über die neu gefassten Festbeträge für Hilfsmittel (Paragraph 36 SGB V). Der Anspruch nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V bleibt unverändert: Erwachsene nur eng, Kinder und Jugendliche bis 18.

Nur mittelbar betroffen

Hörgeräte: Festbetrag und Aufzahlung 2027

Hörgeräte werden im beschlossenen Gesetz nicht genannt. Mittelbar betroffen sind sie über Paragraph 36 SGB V: Der GKV-Spitzenverband soll künftig geeignete Hilfsmittel für Festbeträge bestimmen, mit neuen Kalkulationsvorgaben. Ob sich dadurch Festbeträge und Aufzahlungen für Hörgeräte ändern, hängt von künftigen Festbetragsbeschlüssen ab und steht noch nicht fest.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Heilmittel 2027: höhere Zuzahlung, neue Vergütungsregeln

Der Leistungsanspruch auf Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie bleibt bestehen, es gibt keine Streichung. Beschlossen sind aber eine höhere Zuzahlung (10 Prozent plus 15 EUR je Verordnung) sowie neue Vergütungsregeln: Die Verträge werden an die Beitragssatzstabilität gebunden, und gegen unverhältnismäßige Mengenausweitung sind Vergütungsabschläge möglich.

Beschlossen als Prüfauftrag

Laborwerte beim Check-up 2027

Einzelne Laborleistungen werden vom Gesetz nicht direkt gestrichen. Beschlossen ist ein Prüfauftrag an den G-BA: Er überprüft die Gesundheitsuntersuchung samt Untersuchungsinhalten und Zielerkrankungen, ausdrücklich mit einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, und beschließt bis zum 31.12.2027. Was dabei aus dem Check-up entfällt, ist offen.

Kein FKG-Bezug

Reiseimpfungen und Vorsorge 2027

Standardimpfungen sind Pflichtleistung nach Paragraph 20i SGB V; private Reiseimpfungen sind häufig Satzungs- oder Selbstzahlerleistung. Wichtig: Weder der FKG-Bericht noch das beschlossene Gesetz enthalten eine Regelung zur Kürzung von Reiseimpfungen. Wir zeigen, was die GKV zahlt und was Sie selbst tragen.

Krankengeld und Beitrag

Nicht ins Gesetz übernommen

Krankengeld für Selbstständige

Reformempfehlung Nr. 52 wollte den Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständige freiwillige Mitglieder von Opt-in auf Opt-out umstellen. Als eigenständige Regelung ist sie nicht ins Gesetz gelangt; es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Wir erklären, wie Selbstständige ihren Krankengeldanspruch heute absichern.

Nicht ins Gesetz übernommen

Krankengeld-Bezugsdauer: Empfehlung nicht umgesetzt

Reformempfehlung Nr. 51 wollte die Bezugsdauer generell auf 78 Wochen je drei Jahre begrenzen, unabhängig von der Erkrankung. Paragraph 48 SGB V wird vom beschlossenen Gesetz nicht geändert. Es bleibt dabei: 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren.

Nicht ins Gesetz übernommen

Krankengeld: Absenkung auf 65 Prozent kam nicht, dafür eine andere Kürzung

Die von der FinanzKommission empfohlene Absenkung von 70/90 auf 65/85 Prozent (Nr. 50) ist nicht ins Gesetz gelangt. Das reguläre Krankengeld bleibt bei 70 Prozent. Aber Achtung: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab 01.01.2027 auf 60 Prozent des Nettoentgelts (67 Prozent mit Kind).

Beschlossen, im Verfahren geändert

Krankengeld und Reha-Antrag (Nr. 53)

Beschlossen wurde eine Hinweispflicht: Krankenkassen sollen Versicherte, bei denen Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen, auf einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung hinweisen (Paragraph 44 Absatz 4 SGB V). Wir erklären, was der Reha-Antrag für Ihr Krankengeld bedeutet.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Teilweises Krankengeld: stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028

Beschlossen, aber erst ab 01.01.2028: Eine gestufte Teilarbeitsunfähigkeit (25, 50, 75 Prozent) mit anteiligem Krankengeld. Sie setzt die Einwilligung des Versicherten und die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Der Anspruch steht in Paragraph 44 Absatz 1a SGB V, die Berechnung in Paragraph 47 Absatz 1a SGB V.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Krankengeldfallmanagement (Nr. 54)

Reformempfehlung Nr. 54 wollte das Krankengeldfallmanagement von einer Einwilligungs- auf eine Widerspruchslösung umstellen. Eine solche Umstellung ist im Gesetz nicht als eigenständige Regelung enthalten. Beschlossen sind Beratung und Hilfestellung nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V. Ihr Krankengeld ändert sich dadurch nicht.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Krankengeld nach Jobverlust: nur noch 60 Prozent vom Netto

Beschlossen und ab 01.01.2027 geltend: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind 67 Prozent (Paragraph 47 Absatz 2a SGB V). Wer während einer Krankschreibung den Job verliert, ist damit unmittelbar betroffen.

Gesetz beschlossen

Krankengeld bei Teilrente

Beschlossen: Ab dem 01.01.2027 endet der Krankengeldanspruch unter anderem bei einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente (Paragraph 50 SGB V). Es betrifft den Anspruch, nicht die Höhe. Wir erklären, wer davon betroffen ist.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Beitragsfreie Ehegattenversicherung: Zuschlag ab 2028

Beschlossen, aber erst ab 01.01.2028: ein Beitragszuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner (Paragraph 242b SGB V). Im Verfahren wurden die Ausnahmen deutlich erweitert, unter anderem für Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei Pflege und bei Erwerbsminderung. Kinder bleiben beitragsfrei.

Beschlossen, im Verfahren geändert

Zuzahlungen und Belastungsgrenze 2027

Beschlossen: Ab dem 01.01.2027 steigen die Zuzahlungen um 50 Prozent, von mindestens 5 auf 7,50 EUR und von höchstens 10 auf 15 EUR, im Krankenhaus auf 15 EUR je Tag. Die im Entwurf noch geplante jährliche Dynamisierung wurde im Bundestag gestrichen. Die Belastungsgrenze bleibt unverändert. Mit Zuzahlungs-Rechner.

Quellen: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (30.3.2026), veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit. Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10.7.2026 auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (Bundestags-Drucksache 21/7016) zum Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/6130); Zuleitung an den Bundesrat als Bundesrats-Drucksache 411/26. Von Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026 beschlossen; Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.