GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 51
Nicht ins Gesetz übernommen
Kategorie B

Krankengeld-Bezugsdauer: 78-Wochen-Empfehlung nicht ins Gesetz übernommen

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 51, die maximale Krankengeld-Bezugsdauer generell auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit oder welche Krankheiten die Arbeitsunfähigkeit begründen. Nach geltendem Paragraph 48 SGB V gilt die 78-Wochen-Grenze krankheitsbezogen (Blockfrist). Das beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert Paragraph 48 SGB V nicht; die Empfehlung ist damit nicht ins Gesetz gelangt. Diese Seite trennt geltendes Recht und Empfehlung, erklärt die Folgen und ordnet ein, welche Rolle eine Krankentagegeldversicherung dabei spielen kann.

Reformempfehlung Nr. 51 - FinanzKommission Gesundheit

Die Begrenzung der Bezugsdauer im Überblick

Status

im Entwurf

im Gesetzgebungskontext aufgegriffen, nicht geltend

Höchstdauer

78 Wochen

Bezugspunkt soll krankheitsunabhängig werden (546 Tage)

Geschätzte Finanzwirkung

111.2 Mio. EUR

FKG-Schätzung für 2027

Betroffen

Dauer

nicht die Krankengeldhöhe (Paragraph 47 SGB V)

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Empfehlung nicht ins Gesetz übernommen

Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 51 (Seite 341-344) betrifft die maximale Krankengeld-Bezugsdauer nach Paragraph 48 SGB V, also die Dauer und nicht die Höhe des Krankengeldes. Die FKG begründet sie mit einer aus ihrer Sicht sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versichertengruppen.

  • Reformempfehlung Nr. 51 der FinanzKommission: allgemeine Begrenzung der Krankengeld-Bezugsdauer auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, unabhängig von der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung. Diese Empfehlung ist nicht ins Gesetz gelangt: Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert Paragraph 48 SGB V nicht.
  • Es bleibt damit bei der bisherigen Rechtslage: 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von je drei Jahren. Die krankheitsbezogene Blockfristlogik gilt unverändert weiter.
  • Die Empfehlung zielt darauf, auch bei nacheinander auftretenden, voneinander unabhängigen Erkrankungen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums keine zusätzliche Krankengeldbezugsdauer über insgesamt 78 Wochen hinaus entstehen zu lassen.
  • Zur Begründung führt die FKG die Gleichbehandlung von Versicherten mit einer beziehungsweise mehreren gleichzeitigen Erkrankungen und Versicherten mit nacheinander auftretenden Erkrankungen an.
  • Als Berichtskontext verweist die FKG darauf, dass bereits das Gutachten des Sachverständigenrates von 2015 auf die Ungleichbehandlung hingewiesen hatte. Dies ist keine eigenständige neue Rechtsgrundlage.

Bezugsdauer und Blockfrist heute

Nach geltendem Paragraph 48 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Das ist die sogenannte Blockfrist. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert dies die Leistungsdauer nicht. Tritt dagegen nacheinander eine andere, nicht mit der ersten zusammenhängende Krankheit auf, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer, maximal 78-wöchiger Anspruch samt neuer Blockfrist entstehen.

Geltendes Recht und FKG-Empfehlung im Vergleich

Die folgende Übersicht stellt die heutige krankheitsbezogene Blockfrist der von der FKG empfohlenen, allgemeinen Höchstdauer gegenüber. Maßgeblich bleibt bis zu einer Änderung das geltende Recht.

AspektGeltendes Recht (Blockfrist je Krankheit)FKG-Empfehlung (allgemein)
Höchstdauer78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von je drei Jahren78 Wochen insgesamt innerhalb von drei Jahren, unabhängig von der Erkrankung
Neue, unabhängige KrankheitKann unter bestimmten Voraussetzungen eine neue Blockfrist beziehungsweise einen neuen Krankengeldanspruch auslösen, wenn sie nicht nur während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutrittSoll keinen zusätzlichen Anspruch über insgesamt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren hinaus auslösen
Weitere Krankheit während des BezugsVerlängert die Leistungsdauer nichtVerlängert die Leistungsdauer ebenfalls nicht
Bezugspunktkrankheitsbezogene Blockfrist, in der Praxis teils schwer abzugrenzenallgemeine Höchstdauer unabhängig von der Erkrankung

Die Tabelle gibt geltendes Recht und FKG-Empfehlung wieder. Maßgeblich bleibt die heutige Regelung nach Paragraph 48 SGB V; die Empfehlung ist nicht ins Gesetz übernommen worden.

Was das für Versicherte bedeutet

  • Empfehlung Nr. 51 betrifft die Dauer des Krankengeldanspruchs nach Paragraph 48 SGB V, nicht die Höhe des Krankengeldes. Die reguläre Krankengeldhöhe nach Paragraph 47 SGB V ist davon zu trennen.
  • Nach geltendem Recht ist die Blockfrist krankheitsbezogen. Nach der geplanten Änderung soll sie krankheitsunabhängig generell gelten. Krankengeld wird dadurch nicht pauschal für alle gekürzt.
  • Nicht jede zweite Diagnose führt heute zu einem neuen Anspruch. Eine während bestehender Arbeitsunfähigkeit hinzutretende Krankheit verlängert die Leistungsdauer schon heute nicht. Besonders relevant sind lang andauernde oder wiederholte Arbeitsunfähigkeiten mit unterschiedlichen Erkrankungen.
  • Für Betroffene mit ausgeschöpftem Krankengeldanspruch können Übergänge zu Arbeitslosengeld nach Paragraph 145 SGB III, Reha, Erwerbsminderungsrente oder anderen Leistungen relevant werden. Diese Schnittstellen sind Kontext und keine automatische Folge.

Aussteuerung: Schnittstellen als Kontext

Endet der Krankengeldbezug bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, spricht man von Aussteuerung. Für Betroffene können dann Übergänge zu Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit nach Paragraph 145 SGB III oder zu einer Rente wegen verminderter Berufs- oder Erwerbsfähigkeit nach den Paragraphen 43 und 240 SGB VI relevant werden, gegebenenfalls ergänzt durch Existenzsicherungsleistungen. Diese Paragraphen sind als Schnittstellen Kontext und nicht die Rechtsgrundlage von Empfehlung Nr. 51; ob und welche Leistung greift, hängt vom Einzelfall ab. Bei Umsetzung könnten Personen, die bislang aufgrund einer weiteren, unabhängigen Erkrankung eine zweite Blockfrist hatten, früher in den Bezug anderer Sozialleistungen wechseln.

Übergang nach ausgeschöpftem Krankengeld einordnen

Endet der Krankengeldbezug bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, können Einkommenslücken entstehen. Eine Krankentagegeldversicherung kann diese je nach Tarif abfedern, ohne dass daraus eine Pflicht folgt.

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Geschätzte Finanzwirkung

Die FinanzKommission schätzt die Finanzwirkung als rund 111.2 Millionen EUR für 2027 (etwa 0,11 Milliarden EUR) und etwa 121.7 Millionen EUR für 2030. Es handelt sich um Schätzungen der FKG, nicht um gesicherte Einsparungen, und sie betreffen die Bezugsdauer, nicht die im Kabinettsentwurf gestrichene Krankengeldabsenkung aus Empfehlung Nr. 50.

  • Nach einer im FKG-Bericht genannten Auswertung einer einzelnen Krankenkasse (keine repräsentative Gesamt-GKV-Statistik) weisen innerhalb von drei Jahren rund 60 Prozent der Versicherten mit einer Bezugsdauer von mehr als 546 Tagen (= 78 Wochen) mindestens zwei Arbeitsunfähigkeitsfälle auf.
  • Die durchschnittliche, über 546 Tage hinausgehende Bezugsdauer dieser betroffenen Gruppe lag laut Bericht bei ungefähr 84 Tagen.
  • Die FKG nimmt für ihre Schätzung einen durchschnittlichen Brutto-Krankengeldzahlbetrag von 65 EUR pro Tag an; dieser liegt unter dem Durchschnitt aller Krankengeldbeziehenden und ist nicht mit diesem zu verwechseln.
  • Daraus schätzt die FKG ein Finanzvolumen von rund 111,2 Millionen EUR für 2027 und etwa 121,7 Millionen EUR für 2030. Es handelt sich um Schätzungen, nicht um gesicherte Haushaltswirkungen.

Lange Arbeitsunfähigkeit in Ruhe einordnen

Die Empfehlung betrifft die Dauer des Krankengeldanspruchs, nicht dessen Höhe. Wenn Sie Ihre Absicherung bei langer Krankheit prüfen möchten, können Sie eine Krankentagegeldversicherung vergleichen - unabhängig vom weiteren Verlauf der GKV-Reform.

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Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.07.2026 verabschiedet. Reformempfehlung Nr. 51 ist darin nicht enthalten; Paragraph 48 SGB V bleibt unverändert. Der Verlauf im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 51 zur Festlegung der maximalen Krankengeld-Bezugsdauer auf 78 Wochen unabhängig von der Krankheit (Seite 341 bis 344)

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Eine Änderung der Krankengeld-Bezugsdauer nach Paragraph 48 SGB V ist darin nicht enthalten. Reformempfehlung Nr. 51 wurde nicht umgesetzt

unverändert

Es gilt weiterhin die bisherige Blockfristregelung nach Paragraph 48 SGB V: 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von je drei Jahren

Einkommenslücke bei langer Krankheit absichern

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehendem Krankengeldanspruch, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Die geplante Änderung der Krankengeld-Bezugsdauer ersetzt keine individuelle Beratung und begründet keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Krankentagegeld-Ratgeber, in der Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?

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Die von der FKG empfohlene Begrenzung der Bezugsdauer ist nicht ins Gesetz gelangt; das vereinbarte Krankentagegeld darf das Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Verdienstausfall bei langer Krankheit einordnen

Prüfen Sie in Ruhe, welches Krankentagegeld zu Ihrer Situation passt - unabhängig vom weiteren Verlauf der GKV-Reform und ohne dass daraus eine Pflicht folgt.

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Weitere Krankengeld-Reformen 2027

Reformempfehlung Nr. 51 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:

Häufige Fragen zur Krankengeld-Bezugsdauer

Nein. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026 (Reformempfehlung Nr. 51, Seite 341 bis 344), die maximale Krankengeld-Bezugsdauer generell auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren zu begrenzen, unabhängig davon, welche Krankheit die Arbeitsunfähigkeit begründet. Diese Empfehlung ist nicht ins Gesetz gelangt: Das am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert Paragraph 48 SGB V nicht. Es bleibt bei der krankheitsbezogenen Blockfristregelung.

Nach geltendem Paragraph 48 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Blockfrist). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert dies die Leistungsdauer nicht. 78 Wochen entsprechen rechnerisch 546 Tagen; im Krankengeldrecht kann in Kalendertagen gerechnet werden, und Entgeltfortzahlungszeiten bei derselben Krankheit können auf die 78 Wochen angerechnet werden.

Die 78 Wochen sind schon heute bekannt, aber der Bezugspunkt hätte sich ändern sollen: von derselben Krankheit hin zu krankheitsunabhängig. Nach geltendem Recht gilt die 78-Wochen-Grenze krankheitsbezogen. Nach der Empfehlung hätte die Höchstdauer krankheitsunabhängig gelten sollen; eine weitere, unabhängige Erkrankung hätte dann keinen zusätzlichen Krankengeldanspruch mehr ausgelöst. Umgesetzt wurde das nicht. Die Empfehlung ist nicht ins Gesetz gelangt, Paragraph 48 SGB V bleibt unverändert.

Nein. Eine während bestehender Arbeitsunfähigkeit hinzutretende Krankheit verlängert die Leistungsdauer schon heute nicht. Relevant ist vor allem die Konstellation nacheinander auftretender, voneinander unabhängiger Erkrankungen, bei der unter bestimmten Voraussetzungen eine neue Blockfrist beziehungsweise ein neuer Krankengeldanspruch entstehen kann. Besonders betroffen sind lang andauernde oder wiederholte Arbeitsunfähigkeiten mit unterschiedlichen Erkrankungen.

Nein. Reformempfehlung Nr. 51 betrifft die Dauer des Krankengeldanspruchs nach Paragraph 48 SGB V, nicht die Höhe. Die reguläre Krankengeldhöhe nach Paragraph 47 SGB V ist davon zu trennen. Empfehlung Nr. 51 betrifft auch nicht die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen, nicht die im Kabinettsentwurf gestrichene Krankengeldabsenkung aus Empfehlung Nr. 50 und nicht das Teilkrankengeld aus Empfehlung Nr. 49.

Endet der Krankengeldbezug bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, spricht man von Aussteuerung. Für Betroffene mit ausgeschöpftem Krankengeldanspruch können dann Übergänge zu Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit nach Paragraph 145 SGB III, zu Reha, zu einer Erwerbsminderungsrente nach den Paragraphen 43 und 240 SGB VI oder zu anderen Leistungen relevant werden. Diese Schnittstellen sind Kontext und keine automatische Folge; ob und welche Leistung greift, hängt vom Einzelfall ab.

Die FinanzKommission schätzt die Finanzwirkung auf rund 111,2 Millionen EUR für 2027 und etwa 121,7 Millionen EUR für 2030. Grundlage ist die im Bericht genannte Auswertung einer einzelnen Krankenkasse, keine repräsentative Gesamt-GKV-Statistik. Die Werte sind Schätzungen der FKG, keine gesicherten Haushaltswirkungen, und dürfen nicht mit der im Kabinettsentwurf gestrichenen Krankengeldabsenkung (Empfehlung Nr. 50) vermischt werden.

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehendem Krankengeldanspruch, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Die geplante Änderung der Krankengeld-Bezugsdauer ersetzt keine individuelle Beratung und begründet keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 51, Seite 341-344: Festlegung der maximalen Bezugsdauer auf 78 Wochen unabhängig von der Krankheit. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Reformempfehlung Nr. 51 ist darin nicht umgesetzt worden; Paragraph 48 SGB V wird durch das Gesetz nicht geändert. Es gilt weiterhin die krankheitsbezogene Blockfristregelung. Genannte Beträge sind FKG-Schätzungen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes). Zur Abgrenzung: Paragraph 47 SGB V (Höhe und Berechnung). Als Schnittstellen-Kontext: Paragraph 145 SGB III, Paragraph 43 SGB VI.

Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), GKV-Spitzenverband, Bundesministerium für Gesundheit.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten.