GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 52
Nicht ins Gesetz übernommen
Priorität A

Krankengeld für Selbstständige: Opt-out-Empfehlung nicht ins Gesetz übernommen

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 52, den Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von einem Opt-in-Modell auf ein Opt-out-Modell umzustellen. Diese Empfehlung ist nicht als eigenständige Regelung ins Gesetz gelangt. Das am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält keine Umstellung auf Opt-out. Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage: Hauptberuflich Selbstständige haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch, können ihn aber per Wahlerklärung oder Wahltarif einschließen. Diese Seite erklärt, was gilt und welche Optionen bestehen.

Reformempfehlung Nr. 52 - FinanzKommission Gesundheit

Krankengeld für Selbstständige im Überblick

Status

im Entwurf

im Kabinettsentwurf aufgegriffen, nicht geltend

Modell

Opt-out

Anspruch grundsätzlich eingeschlossen, Ausschluss per Wahlerklärung

Bindung an Wahlerklärung

3 Jahre

nach Kabinettsentwurf

Krankengeld ab

43. Tag

der Arbeitsunfähigkeit, keine AG-Entgeltfortzahlung

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Was gilt?

Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 52 (Seite 345-347) betrifft das Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige nach Paragraph 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V und ist als Priorität A eingestuft.

  • Nach Reformempfehlung Nr. 52 soll der Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der freiwilligen GKV grundsätzlich eingeschlossen werden, mit Möglichkeit der Abwahl per Wahlerklärung (Opt-out).
  • Diese Empfehlung ist nicht als eigenständige Regelung ins Gesetz gelangt. Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält keine Umstellung des Selbstständigen-Krankengeldes von Opt-in auf Opt-out; auch Paragraph 240 SGB V zum Mindestbeitrag wird nicht geändert.
  • Es bleibt damit bei der bisherigen Rechtslage: Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben in der GKV grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch, können ihn aber per Wahlerklärung oder Wahltarif einschließen.
  • Nicht zu verwechseln damit: Die neue Teilarbeitsunfähigkeit nach Paragraph 44c SGB V gilt ab 2028 ausdrücklich auch für Selbstständige. Das ist ein anderer Sachverhalt und keine Umsetzung von Reformempfehlung Nr. 52.
  • Zur Begründung führt die FKG die Vermeidung von Fehl- und Mitnahmeeffekten und eine höhere Verteilungsgerechtigkeit an. Die Finanzwirkung ist im Bericht als nicht quantifizierbar ausgewiesen.

Was der Kabinettsentwurf vorsieht

Der Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes greift die Empfehlung auf. Nach der geplanten Änderung von Paragraph 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V sollen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige künftig grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld haben, sofern sie nicht gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld nicht umfassen soll.

Krankengeld für Selbstständige heute

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben nach Paragraph 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, sie wählen den Anspruch über eine Wahlerklärung oder einen Wahltarif. Ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Beitragssatz nach Paragraph 243 SGB V, mit Anspruch der allgemeine Beitragssatz. Der Krankengeldanspruch beginnt dann grundsätzlich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit; bei Arbeitnehmern entspricht dies dem Zeitraum nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Selbstständige haben dabei in der Regel keine Arbeitgeber-Entgeltfortzahlung.

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Eine private Krankentagegeldversicherung folgt anderen Regeln als die gesetzliche Wahlerklärung. Vergleichen Sie in Ruhe, welches Tagegeld Ihren Verdienstausfall bei längerer Krankheit deckt - unabhängig vom Reformstand.

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Warum die Voreinstellung geändert werden soll

Die FKG sieht im bisherigen Opt-in-Modell einen Fehlanreiz: Weil es bei der gesetzlichen Wahlerklärung keine Gesundheitsprüfung gibt, könnte der Krankengeldanspruch insbesondere dann gewählt werden, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit absehbar ist, etwa durch eine geplante Operation. Mit der Reform würde die Voreinstellung umgekehrt: Hauptberuflich selbstständige freiwillige GKV-Mitglieder wären zunächst mit Krankengeldanspruch versichert, es sei denn, sie schließen ihn ausdrücklich aus.

  • Betroffen wären von der FKG-Empfehlung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der freiwilligen GKV, nicht alle Selbstständigen und nicht privat Krankenversicherte.
  • Da die Empfehlung nicht ins Gesetz übernommen wurde, gilt weiterhin das Opt-in-Modell: Der Krankengeldanspruch besteht nur, wenn er per Wahlerklärung oder Wahltarif ausdrücklich eingeschlossen wird.
  • Wer sich absichern möchte, muss also weiterhin selbst aktiv werden. Ohne Wahlerklärung besteht kein gesetzlicher Krankengeldanspruch.
  • Als Alternative oder Ergänzung kommt eine private Krankentagegeldversicherung in Betracht; sie ist unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren.

Was das für Versicherte bedeutet

  • Betroffen sind hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der freiwilligen GKV, nicht alle Selbstständigen und nicht privat Krankenversicherte. Die Reform würde die Voreinstellung ändern: bisher Opt-in für Krankengeld, künftig Opt-out.
  • Wer Krankengeld absichern möchte, hätte weniger administrativen Aufwand. Wer kein gesetzliches Krankengeld möchte, müsste aktiv ausschließen und wäre für eine bestimmte Zeit an diese Entscheidung gebunden.
  • Der Krankengeldanspruch beginnt für Selbstständige nicht ab dem ersten Krankheitstag, sondern grundsätzlich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Selbstständige haben in der Regel keine Arbeitgeber-Entgeltfortzahlung.
  • Private Krankentagegeldtarife bleiben ergänzend oder alternativ relevant, etwa für frühere Karenzzeiten, höhere Absicherung oder individuelle Lücken. Sie ersetzen aber nicht automatisch die Entscheidung über den gesetzlichen Krankengeldanspruch und werden durch die Reform nicht überflüssig.

Gesetzliches Krankengeld und private Krankentagegeldversicherung

Das gesetzliche Krankengeld und eine private Krankentagegeldversicherung folgen unterschiedlichen Regeln. Die folgende Gegenüberstellung ordnet die wichtigsten Unterschiede ein; maßgeblich sind im Einzelfall die Bedingungen des jeweiligen Tarifs sowie die Satzung der Krankenkasse und der endgültige Gesetzestext.

MerkmalGesetzliches Krankengeld (nach Entwurf)Private Krankentagegeldversicherung
Einschluss des KrankengeldesWeiterhin nur per Wahlerklärung oder Wahltarif (Opt-in); die empfohlene Opt-out-Umstellung wurde nicht GesetzFreiwilliger privater Vertrag nach individueller Prüfung und Tarifwahl
GesundheitsprüfungKeine individuelle Gesundheitsprüfung für den gesetzlichen KrankengeldanspruchIn der Regel Gesundheitsfragen beziehungsweise Gesundheitsprüfung; Annahme, Ausschlüsse oder Zuschläge möglich
Bindungs- und WartefristenBindung an die Wahlerklärung nach geltendem Recht; die im FKG-Bericht vorgeschlagene Wartezeit bei erneuter Einbeziehung wurde nicht GesetzKarenzzeit und Wartezeiten richten sich nach Tarif; keine gesetzliche Bindungsfrist wie in Paragraph 44 SGB V, aber Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen beachten
Höhe der LeistungKrankengeld ab dem 43. Tag; Höhe nach Paragraph 47 SGB V, grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens, begrenzt durch Beitragsbemessung und NettoersatzlogikVereinbartes Tagegeld, regelmäßig begrenzt durch das tatsächliche Nettoeinkommen beziehungsweise Bereicherungsverbot und Tarifbedingungen
BeitragAllgemeiner Beitragssatz bei Krankengeldanspruch, ermäßigter Beitragssatz bei Ausschluss des KrankengeldanspruchsTarifabhängige Prämie nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Karenzzeit und Leistungshöhe

Gesetzliches und privates Tagegeld gegenüberstellen

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Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.07.2026 verabschiedet. Eine Umstellung des Krankengeldanspruchs für Selbstständige auf ein Opt-out-Modell ist darin nicht als eigenständige Regelung enthalten. Der Verfahrensstand im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 52 zur Änderung der Krankengeld-Regelung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der GKV (Seite 345 bis 347, Priorität A)

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Eine Umstellung des Selbstständigen-Krankengeldes von Opt-in auf Opt-out ist darin nicht enthalten; auch Paragraph 240 SGB V zum Mindestbeitrag bleibt unverändert

unverändert

Es gilt die bisherige Rechtslage: Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben in der GKV grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch, können ihn aber per Wahlerklärung oder Wahltarif einschließen

ab 01.01.2028

Die neue Teilarbeitsunfähigkeit nach Paragraph 44c SGB V gilt ausdrücklich auch für Selbstständige. Das ist ein eigener Sachverhalt und keine Umsetzung von Reformempfehlung Nr. 52

Verdienstausfall als Selbstständiger absichern

Eine private Krankentagegeldversicherung kann für Selbstständige je nach Tarif Einkommensausfälle bei längerer Krankheit absichern, insbesondere wenn eine frühere Karenzzeit, eine höhere Leistung oder eine andere Absicherung als das gesetzliche Krankengeld gewünscht ist. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Rücklagen, Betriebskosten, bestehendem GKV-Krankengeldanspruch, gewünschter Karenzzeit, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen und Kosten ab. Die geplante Opt-out-Regelung beim gesetzlichen Krankengeld ersetzt keine individuelle Beratung.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Krankentagegeld-Ratgeber, im Krankentagegeld-Vergleich und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

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Die von der FKG empfohlene Opt-out-Regelung ist nicht ins Gesetz gelangt und macht private Tarife weder überflüssig noch zwingend.

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Weitere Krankengeld-Reformen 2027

Reformempfehlung Nr. 52 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:

Häufige Fragen zum Krankengeld für Selbstständige

Nein. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026 (Reformempfehlung Nr. 52, Seite 345 bis 347), den Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der freiwilligen GKV von einem Opt-in-Modell auf ein Opt-out-Modell umzustellen. Diese Empfehlung ist nicht als eigenständige Regelung ins Gesetz gelangt. Das am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält keine Umstellung auf Opt-out; auch Paragraph 240 SGB V zum Mindestbeitrag wird nicht geändert. Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage: Selbstständige haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch, können ihn aber per Wahlerklärung oder Wahltarif einschließen.

Nicht automatisch. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben nach Paragraph 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, sie wählen den Anspruch über eine Wahlerklärung oder einen Wahltarif. Ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Beitragssatz nach Paragraph 243 SGB V, mit Anspruch der allgemeine Beitragssatz. Der Krankengeldanspruch beginnt dann grundsätzlich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit; bei Arbeitnehmern entspricht dies dem Zeitraum nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Die Voreinstellung würde umgedreht: Statt das Krankengeld aktiv hinzuzuwählen (Opt-in), wären hauptberuflich selbstständige freiwillige GKV-Mitglieder zunächst grundsätzlich mit Krankengeldanspruch versichert. Wer ihn nicht möchte, müsste ihn per Wahlerklärung ausschließen (Opt-out). Nach dem Kabinettsentwurf soll das Mitglied drei Jahre an diese Wahlerklärung gebunden sein. Für eine spätere erneute Einbeziehung empfiehlt die FKG eine Wartezeit von drei Monaten und eine erneute Bindung; ob und wie diese Wartezeit im endgültigen Gesetz geregelt wird, ist am Kabinettsentwurf zu prüfen.

Die FKG begründet die Empfehlung mit der Vermeidung von Fehl- und Mitnahmeeffekten und einer höheren Verteilungsgerechtigkeit. Anders als bei privaten Krankentagegeldversicherungen gibt es bei der gesetzlichen Wahlerklärung keine Gesundheitsprüfung. Im bisherigen Opt-in-Modell könnten Selbstständige den Krankengeldanspruch daher insbesondere dann wählen, wenn ein höheres Krankheitsrisiko absehbar ist, etwa vor einer geplanten Operation. Die Finanzwirkung weist der Bericht als nicht quantifizierbar aus.

Nein. Betroffen sind hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, nicht alle Selbstständigen und nicht privat Krankenversicherte. Die Empfehlung betrifft auch nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht das Kinderkrankengeld, nicht die im Kabinettsentwurf gestrichene allgemeine Krankengeldabsenkung aus Empfehlung Nr. 50 und nicht das Teilkrankengeld aus Empfehlung Nr. 49.

Nein. Der gesetzliche Krankengeldanspruch beginnt für Selbstständige nicht ab dem ersten Krankheitstag, sondern grundsätzlich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Selbstständige haben in der Regel keine Arbeitgeber-Entgeltfortzahlung; die ersten Wochen sind also gegebenenfalls selbst zu überbrücken. Wer eine frühere Absicherung möchte, kann dies über eine private Krankentagegeldversicherung mit kürzerer Karenzzeit prüfen.

Die FinanzKommission gibt für diese Empfehlung keine bezifferte Finanzwirkung an; im Bericht ist sie als nicht quantifizierbar ausgewiesen, da entsprechende Daten nicht vorliegen. Sie hinge davon ab, wie viele Selbstständige den Anspruch ausschließen und wie hoch ihre Inanspruchnahme von Krankengeld ausfällt. Spekulationen über spätere Mehreinnahmen oder Beitragseffekte sind damit nicht belastbar.

Eine private Krankentagegeldversicherung kann für Selbstständige je nach Tarif Einkommensausfälle bei längerer Krankheit absichern, insbesondere wenn eine frühere Karenzzeit, eine höhere Leistung oder eine andere Absicherung als das gesetzliche Krankengeld gewünscht ist. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Rücklagen, Betriebskosten, bestehendem GKV-Krankengeldanspruch, gewünschter Karenzzeit, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen und Kosten ab. Die geplante Opt-out-Regelung beim gesetzlichen Krankengeld ersetzt keine individuelle Beratung und macht private Tarife weder überflüssig noch zwingend.

Quellen und aktueller Stand

FKG-Bericht: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 52, Seite 345-347: Umstellung des Krankengeldes für hauptberuflich Selbstständige von Opt-in auf Opt-out (Priorität A). Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 21/6130) wurde am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Reformempfehlung Nr. 52 ist darin nicht als eigenständige Regelung umgesetzt worden; Paragraph 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V bleibt insoweit maßgeblich. Die Finanzwirkung ist im FKG-Bericht als nicht quantifizierbar ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph 44 SGB V (Krankengeld, Wahlerklärung Selbstständige), Paragraph 243 SGB V (ermäßigter Beitragssatz), Paragraph 53 SGB V (Wahltarife). Zur Abgrenzung der Höhe: Paragraph 47 SGB V.

Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), GKV-Spitzenverband, Bundesministerium für Gesundheit.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten.