GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 49
Beschlossen, im Verfahren geändert
Priorität A

Teilweises Krankengeld: stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 (Beschlossen)

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 49 die Einführung einer stufenweisen Teilarbeitsunfähigkeit und eines Teilkrankengeldes. Das am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt das um: Die Teilarbeitsunfähigkeit steht in Paragraph 44c SGB V, der Anspruch auf teilweises Krankengeld in Paragraph 44 Absatz 1a SGB V und die Berechnung in Paragraph 47 Absatz 1a SGB V. Versicherte können bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen; das teilweise Krankengeld deckt den krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeitanteil ab. Die Regelungen treten erst zum 01.01.2028 in Kraft. Volle Arbeitsunfähigkeit und das normale Krankengeld bleiben davon getrennt.

Reformempfehlung Nr. 49 - FinanzKommission Gesundheit

Das Teilkrankengeld im Überblick

Status

im Entwurf

im Kabinettsentwurf aufgegriffen, nicht geltend

Stufen

25 / 50 / 75 %

der nicht erbrachten Arbeitszeit

Finanzwirkung 2027

knapp 73 Mio. EUR

FKG-Schätzung; bis 2030 rund 320 Mio. EUR

Volle AU

bleibt möglich

normales Krankengeld weiter getrennt

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Empfehlung im Kabinettsentwurf

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Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 49 (Seite 335-338) betrifft das Krankengeld. Hintergrund ist, dass das Modell aus voller Arbeitsfähigkeit oder voller Arbeitsunfähigkeit den tatsächlichen Verlauf vieler Erkrankungen nur unzureichend abbildet. Gerade bei chronischen Erkrankungen oder längeren Genesungsprozessen besteht häufig eine teilweise, aber nicht vollständige Arbeitsfähigkeit. Die FKG empfiehlt die Einführung eines Teilkrankengelds; die Empfehlung ist als Priorität A eingestuft.

  • Die stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit ist mit dem am 10.07.2026 beschlossenen Gesetz eingeführt. Sie kann in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden. Das teilweise Krankengeld wird für den krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeitanteil geleistet.
  • Im parlamentarischen Verfahren wurde der im Entwurf vorgesehene Paragraph 44d SGB V aufgelöst. Der Anspruch steht jetzt in Paragraph 44 Absatz 1a SGB V, die Berechnung in Paragraph 47 Absatz 1a SGB V und das Verfahren in Paragraph 44c SGB V. Auch der Begriff wurde geändert: Das Gesetz spricht von teilweisem Krankengeld, nicht mehr von Teilkrankengeld.
  • Erforderlich sind die Einwilligung der versicherten Person und die Zustimmung des Arbeitgebers. Widerspricht der Arbeitgeber nicht innerhalb von sieben Tagen, gilt volle Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Anpassung des Arbeitsplatzes besteht nicht.
  • Die Regelung gilt auch für Selbstständige; dort entfällt die Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Evaluation ist nach einem und nach fünf Jahren vorgesehen.
  • Das teilweise Krankengeld wirkt als Kombination aus anteiligem Arbeitsentgelt und anteiligem Krankengeld, nicht als pauschale Kürzung des normalen Krankengelds. Während der Entgeltfortzahlung gelten weiterhin die arbeitsrechtlichen Regeln zur Entgeltfortzahlung.
  • Das Inkrafttreten wurde im parlamentarischen Verfahren auf den 01.01.2028 verschoben. Im Jahr 2027 gilt die Regelung noch nicht.

Was der Kabinettsentwurf vorsieht

Der Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes greift die Empfehlung auf und sieht neue Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit und zum Teilkrankengeld vor, insbesondere über die geplanten Paragraph 44c SGB V (Teilarbeitsunfähigkeit) und Paragraph 44 Absatz 1a SGB V (Teilkrankengeld). Nach dem Entwurf soll eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgestellt werden können; das Teilkrankengeld soll für den krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeitanteil geleistet werden.

Krankengeld heute: volle Arbeitsunfähigkeit

Nach geltendem Recht gelten Versicherte im Kern entweder als vollständig arbeitsfähig oder als vollständig arbeitsunfähig. Eine Teilarbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für ein Teilkrankengeld ist im deutschen System, anders als in skandinavischen Ländern, bislang nicht vorgesehen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit zahlt zunächst der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz regelmäßig sechs Wochen lang die Entgeltfortzahlung. Erst danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld nach Paragraph 47 SGB V.

Die geplanten Stufen im Überblick

Die Prozentstufen beziehen sich auf die Teilarbeitsunfähigkeit beziehungsweise die krankheitsbedingt nicht erbrachte Arbeitszeit, nicht auf eine Arbeitsfähigkeit in Prozent. Das Teilkrankengeld käme jeweils für den nicht erbrachten Arbeitszeitanteil in Betracht; der geleistete Arbeitsanteil wird regulär vergütet.

Stufe der TeilarbeitsunfähigkeitWas das bedeuten könnte
25 % TeilarbeitsunfähigkeitDie versicherte Person kann voraussichtlich 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten; Teilkrankengeld käme für den krankheitsbedingt nicht erbrachten Anteil in Betracht.
50 % TeilarbeitsunfähigkeitDie versicherte Person kann voraussichtlich 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten; Teilkrankengeld käme für den übrigen Anteil in Betracht. Die FKG verwendet 50 Prozent als Durchschnittsannahme für ihre Finanzabschätzung.
75 % TeilarbeitsunfähigkeitDie versicherte Person kann voraussichtlich 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten; Teilkrankengeld käme für den überwiegenden krankheitsbedingt nicht erbrachten Anteil in Betracht.
100 % ArbeitsunfähigkeitVolle Arbeitsunfähigkeit wie bisher; Anspruch auf Krankengeld nach den allgemeinen Regeln, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Feststellung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; die versicherte Person muss sich gesundheitlich in der Lage sehen, und der Arbeitgeber kann nach dem Entwurf innerhalb einer Frist widersprechen. Bei Änderungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit müsste die Feststellung entsprechend angepasst beziehungsweise neu beurteilt werden. Eine Teilarbeitsleistung ist zudem technisch oder organisatorisch nicht an jedem Arbeitsplatz umsetzbar.

Was das für Versicherte bedeutet

  • Teilkrankengeld ist keine allgemeine Krankengeldkürzung. Empfehlung Nr. 49 betrifft nicht die pauschale Kürzung des bestehenden Krankengelds.
  • Die im Referentenentwurf zeitweise diskutierte Absenkung des normalen Krankengeldes auf 65 Prozent ist nach Kabinettsfassung nicht mehr enthalten. Das normale Krankengeld nach Paragraph 47 SGB V bleibt nach aktueller Kabinettsfassung grundsätzlich bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
  • Teilkrankengeld soll bei teilweiser Tätigkeit während längerer Arbeitsunfähigkeit den nicht geleisteten Arbeitszeitanteil absichern. Volle Arbeitsunfähigkeit bleibt weiterhin möglich.
  • Die teilweise Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sollte gesundheitlich vertretbar sein und nicht gegen den Willen der versicherten Person erfolgen. Nach dem Entwurf kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist widersprechen.
  • Teilkrankengeld verlängert die maximale Krankengeldbezugsdauer nicht und schafft keine zusätzlichen Krankengeld-Wochen.

Geschätzte Finanzwirkung

Die folgenden Werte sind Schätzungen beziehungsweise Annahmen der FinanzKommission, keine gesicherten Ausgaben. Im Jahr 2024 gab es laut Bericht rund 2,3 Millionen Krankengeldfälle. Für ihre Finanzabschätzung setzt die FKG als Annahme eine Inanspruchnahme von 7 Prozent an, mit einem durchschnittlichen Teilkrankengeldbezug über sechs Wochen bei einer durchschnittlichen Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent. Der durchschnittliche kalendertägliche Krankengeldbetrag lag 2024 laut Bericht bei 76,04 EUR.

  • Volles hochgerechnetes Jahresvolumen (rechnerisch): rund 290 Millionen EUR

    FKG-Fortschreibung der Zahlen für 2027

  • Geschätzte Finanzwirkung 2027: knapp 73 Millionen EUR

    FKG-Schätzung, etwa ein Viertel des vollen Betrags, da die Regelungen erst nach und nach angenommen würden

  • Geschätztes Finanzvolumen bis 2030: knapp 320 Millionen EUR

    FKG-Schätzung bei voller Umsetzung

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Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.07.2026 verabschiedet. Die Teilarbeitsunfähigkeit und das teilweise Krankengeld sind darin enthalten, treten aber erst zum 01.01.2028 in Kraft. Die Umsetzung erfordert zudem Anpassungen bei elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Entgeltabrechnung sowie Krankenkassen- und Arbeitgeberprozessen. Der Verfahrensstand im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 49 zur Einführung einer stufenweisen Teilarbeitsunfähigkeit und eines Teilkrankengeldes (Seite 335 bis 338)

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Darin werden Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld aufgegriffen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages; die Teilkrankschreibung wird von mehreren Verbänden kritisiert

08.07.2026

Der Gesundheitsausschuss löst den geplanten Paragraph 44d SGB V auf und überführt ihn in Paragraph 44 Absatz 1a und Paragraph 47 Absatz 1a SGB V. Zusätzlich werden die Einwilligung der versicherten Person und die Zustimmung des Arbeitgebers zur Voraussetzung gemacht und das Inkrafttreten auf 2028 verschoben

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit und das teilweise Krankengeld sind damit beschlossen

01.01.2028

Inkrafttreten der Teilarbeitsunfähigkeit und des teilweisen Krankengeldes. Im Jahr 2027 gilt die Regelung noch nicht

bis 2030

Bei voller Umsetzung rechnet die FKG als Schätzung mit einem Finanzvolumen von knapp 320 Millionen EUR

bis 31.12.2027

Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin das bisherige Modell aus Arbeitsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung, Krankengeld und stufenweiser Wiedereingliederung

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Weitere Krankengeld-Reformen 2027

Reformempfehlung Nr. 49 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:

Häufige Fragen zum Teilkrankengeld

Das Teilkrankengeld ist Gegenstand von Reformempfehlung Nr. 49 der FinanzKommission Gesundheit aus ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026 (Seite 335 bis 338). Bislang kennt das deutsche Sozialrecht im Kern nur volle Arbeitsfähigkeit oder volle Arbeitsunfähigkeit. Die FKG empfiehlt, eine stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit einzuführen und darauf aufbauend ein Teilkrankengeld zu ermöglichen. Versicherte sollen bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit teilweise wieder aufnehmen können. Das Teilkrankengeld soll dann für den krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeitanteil geleistet werden.

Beschlossen ja, in Kraft noch nicht. Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet. Die Teilarbeitsunfähigkeit wird in Paragraph 44c SGB V geregelt, der Anspruch auf teilweises Krankengeld in Paragraph 44 Absatz 1a SGB V und die Berechnung in Paragraph 47 Absatz 1a SGB V. Der im Entwurf noch vorgesehene Paragraph 44d SGB V wurde im parlamentarischen Verfahren aufgelöst und inhaltlich in diese Vorschriften überführt. Die Regelungen treten erst zum 1. Januar 2028 in Kraft, nicht schon 2027. Bis dahin gilt weiterhin das bisherige Modell aus Arbeitsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Nach dem Kabinettsentwurf soll eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgestellt werden können. Die Prozentangabe bezieht sich auf die krankheitsbedingt nicht erbrachte Arbeitszeit, nicht auf eine medizinisch abstrakte Krankheit in Prozent. Die versicherte Person muss sich gesundheitlich zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit in der Lage sehen, die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt die Teilarbeitsunfähigkeit fest, und der Arbeitgeber kann nach dem Entwurf innerhalb einer Frist widersprechen.

Nein. Empfehlung Nr. 49 betrifft nicht die pauschale Kürzung des bestehenden Krankengelds. Das Teilkrankengeld soll als Kombination aus anteiligem Arbeitsentgelt und anteiligem Krankengeld den nicht geleisteten Arbeitszeitanteil absichern. Die im Referentenentwurf zeitweise diskutierte Absenkung des normalen Krankengeldes auf 65 Prozent ist nach Kabinettsfassung nicht mehr enthalten. Das normale Krankengeld nach Paragraph 47 SGB V bleibt nach aktueller Kabinettsfassung grundsätzlich bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Volle Arbeitsunfähigkeit bleibt weiterhin möglich.

Nein. Das Modell soll freiwillig und gesundheitlich vertretbar ausgestaltet sein und darf nicht als Druckinstrument gegen Erkrankte dienen. Eine teilweise Rückkehr in die bisherige Tätigkeit soll nur erfolgen, wenn die versicherte Person sich dazu gesundheitlich in der Lage sieht. Volle Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld nach den allgemeinen Regeln bleibt weiterhin möglich. Der Bericht weist selbst auf das Risiko hin, dass Druck zur Teilarbeit entstehen könnte, und betont, dass die Einschätzung primär auf medizinischer Grundlage und mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen muss.

Das Modell knüpft praktisch an längere Arbeitsunfähigkeit und den Krankengeldbezugszeitraum an. Während der Entgeltfortzahlung gelten weiterhin die arbeitsrechtlichen Regeln zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, üblicherweise sechs Wochen. Es gäbe also kein Teilkrankengeld schon während der normalen Entgeltfortzahlung. Der Bezug von Teilkrankengeld soll zudem die Blockfrist beziehungsweise Höchstdauer des Krankengeldbezugs nicht verlängern und schafft keine zusätzlichen Krankengeld-Wochen.

Nicht ganz. Es gibt Überschneidungen in der Zielrichtung, beide wollen eine Rückkehr in den Beruf erleichtern. Die stufenweise Wiedereingliederung nach Paragraph 74 SGB V (Hamburger Modell) ist aber ein bestehendes Instrument, bei dem Versicherte während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit schrittweise wieder eingegliedert werden. Die geplante Teilarbeitsunfähigkeit nach Empfehlung Nr. 49 wäre ein neues Modell, bei dem eine Teilarbeitsunfähigkeit in festen Stufen festgestellt und mit einem Teilkrankengeld kombiniert wird.

Als Schätzung rechnet die FinanzKommission für 2027 mit einer Finanzwirkung von knapp 73 Millionen EUR, etwa ein Viertel des vollen Betrags, da die neuen Regelungen erst nach und nach angenommen würden. Bei voller Umsetzung nennt die FKG bis 2030 ein Finanzvolumen von knapp 320 Millionen EUR. Diese Werte sind FKG-Schätzungen und hängen von Annahmen ab, unter anderem einer angenommenen Inanspruchnahmequote von 7 Prozent der rund 2,3 Millionen Krankengeldfälle des Jahres 2024. Anders als andere Krankengeld-Empfehlungen zielt das Teilkrankengeld nicht primär auf Einsparungen, sondern auf eine schnellere Wiedereingliederung.

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehenden Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Ausschlüssen, Karenzzeiten, Leistungshöhen und Kosten ab. Die geplante Einführung eines Teilkrankengeldes ersetzt keine individuelle Beratung und begründet keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 49, Seite 335-338. Zitat aus der Reformempfehlungs-Box: Einführung einer stufenweisen Teilarbeitsunfähigkeit und eines Teilkrankengeldes mit 25 %, 50 % sowie 75 % Arbeitsunfähigkeit.“. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die Teilarbeitsunfähigkeit steht in Paragraph 44c SGB V, das teilweise Krankengeld in Paragraph 44 Absatz 1a SGB V, die Berechnung in Paragraph 47 Absatz 1a SGB V. Der im Entwurf vorgesehene Paragraph 44d SGB V wurde im parlamentarischen Verfahren aufgelöst. Inkrafttreten: 01.01.2028. Genannte Zahlen sind FKG-Schätzungen beziehungsweise FKG-Annahmen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph 44 SGB V (Krankengeld), Paragraph 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengelds), Paragraph 74 SGB V (stufenweise Wiedereingliederung), Entgeltfortzahlungsgesetz. Für das neue Modell sind die geplanten Paragraph 44c SGB V und Paragraph 44 Absatz 1a SGB V vorgesehen.

Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), GKV-Spitzenverband, Bundesministerium für Gesundheit.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.