GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 50
Nicht ins Gesetz übernommen
Kategorie B

Krankengeld 2027: allgemeine Absenkung nicht im Gesetz, aber Kürzung nach Jobverlust

Diese Seite erklärt, was die FinanzKommission zum Krankengeld empfohlen hat, warum die allgemeine Absenkung nicht ins Gesetz gelangt ist, welche Kürzung stattdessen beschlossen wurde, und wie die bereits nach geltendem Recht bestehende Einkommenslücke bei längerer Krankheit aussieht. Wichtig: Eine allgemeine Absenkung des Krankengeldes auf 65 Prozent gibt es nicht. Für Versicherte, deren Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, sinkt das Krankengeld ab 2027 jedoch auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Was gilt?

Neu ab 2027: Kürzung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Neu im Gesetz: Krankengeld sinkt auf 60 Prozent des Nettoentgelts, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Rechtsgrundlage ist der neue Paragraph 47 Absatz 2a SGB V (Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Wörtlich heißt es im beschlossenen Gesetzestext:

  • Die Absenkung greift ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, nicht rückwirkend für die Zeit davor.
  • Mit mindestens einem Kind im Sinne von Paragraph 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz beträgt das Krankengeld 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
  • Wer während der Arbeitsunfähigkeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bleibt, ist von dieser Regelung nicht betroffen; dort gelten weiterhin 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
  • Die Regelung setzt Reformempfehlung Nr. 56 um, allerdings nicht wie von der FinanzKommission vorgeschlagen über Paragraph 47b SGB V, sondern über den neuen Paragraph 47 Absatz 2a SGB V.

Hintergründe und Beispiele dazu stehen auf unserer Seite Krankengeld nach Jobverlust.

Was die FinanzKommission empfohlen hat

Die FinanzKommission Gesundheit hat am 30.3.2026 in ihrem ersten Bericht zahlreiche Empfehlungen zur Stabilisierung des GKV-Beitragssatzes vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 50 (Seite 335 ff.) betrifft die Höhe des Krankengeldes nach Paragraph 47 SGB V.

  • Reformempfehlung Nr. 50: Absenkung des Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Regelentgelts und der Obergrenze von 90 auf 85 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Diese Empfehlung wurde nicht ins Gesetz übernommen. Das reguläre Krankengeld bleibt auch nach dem am 10.07.2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
  • Das Gesetz enthält allerdings eine andere, neue Krankengeldkürzung: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind auf 67 Prozent (Paragraph 47 Absatz 2a SGB V, ab 01.01.2027). Wer seinen Arbeitsplatz während einer Krankschreibung verliert, ist also sehr wohl von einer Kürzung betroffen.
  • Reformempfehlung Nr. 50 betrifft ausschließlich die Krankengeldhöhe im laufenden Beschäftigungsverhältnis. Im Umfeld behandelt der Bericht weitere, davon getrennte Krankengeld-Empfehlungen: das Teilkrankengeld (Nr. 49) sowie die Empfehlungen Nr. 51 bis 56 zu Bezugsdauer, Reha-Anschluss und Zusammenspiel mit dem Arbeitslosengeld.
  • Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen bleibt unverändert. Die FKG-Empfehlung Nr. 50 betrifft das Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung, nicht die Entgeltfortzahlung selbst.

Geltendes Recht, FKG-Empfehlung, Gesetz

Die folgende Übersicht trennt die drei Ebenen sauber. Maßgeblich ist die Spalte Gesetz; die FKG-Empfehlung Nr. 50 ist nicht in Kraft und wird es nach dem beschlossenen Gesetz auch nicht.

GrößeBisheriges RechtFKG-Empfehlung Nr. 50Beschlossenes Gesetz
Krankengeld (Anteil Regelentgelt)70 %65 %70 %
Obergrenze (Anteil Nettoarbeitsentgelt)90 %85 %90 %
Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses (ab 01.01.2027)70 % / 90 %nicht behandelt60 % netto (67 % mit Kind)
Statusin Kraftnur Empfehlungnicht übernommen

Einkommen bei langer Krankheit absichern

Unabhängig von der Reform liegt das gesetzliche Krankengeld unter Ihrem Nettoeinkommen. Vergleichen Sie in Ruhe, welcher Krankentagegeld-Tarif diese Lücke schließen kann.

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Wie das Krankengeld heute funktioniert

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit zahlt zunächst der Arbeitgeber sechs Wochen lang die volle Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Erst danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Es beträgt nach Paragraph 47 SGB V 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Von diesem Bruttokrankengeld gehen noch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, sodass die Auszahlung in der Praxis unter dem gewohnten Netto liegt. Diese bestehende Lücke ist unabhängig von der FKG-Empfehlung.

Modellrechnung zur FKG-Empfehlung

Bruttogehalt / MonatKrankengeld aktuell (70 %)FKG-Szenario (65 %, hypothetisch)Mehrlücke nur im FKG-Szenario
3.000 EUR1.614 EUR1.525 EUR90 EUR
4.000 EUR2.048 EUR1.934 EUR114 EUR
5.000 EUR2.481 EUR2.343 EUR138 EUR

Das beschlossene Gesetz enthält keine allgemeine Absenkung. Die Spalte Krankengeld aktuell gilt damit unverändert weiter, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Mehrlücke in der letzten Spalte würde nur entstehen, wenn die FKG-Empfehlung Nr. 50 umgesetzt worden wäre, was nicht der Fall ist.

Bestehende Lücke nach geltendem Recht

Auch ohne die nicht übernommene Empfehlung besteht bei längerer Krankheit eine Lücke zwischen dem ausgezahlten Krankengeld und dem gewohnten Nettoeinkommen. Die folgenden Schätzwerte zeigen die Lage nach geltendem Recht (70 Prozent) und sind vereinfachte Modellannahmen, kein geltendes Recht im Einzelfall.

EUR

EUR

Optional. Ohne Angabe wird das Netto geschätzt.

Geschätztes Nettoeinkommen

1.860 EUR

Gesetzliches Krankengeld heute

1.465 EUR

Monatliche Einkommenslücke

395 EUR

Die Lücke entsteht bereits nach geltendem Recht: Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, und liegt damit unter dem vollen Nettoeinkommen. Die Werte sind eine unverbindliche Schätzung; das tatsächliche Krankengeld richtet sich nach dem individuellen Regelentgelt, der Beitragsbemessungsgrenze und den abzuführenden Sozialbeiträgen.

Zur Orientierung zeigt die folgende Übersicht typische Beispielgehälter nach geltendem Recht:

Bruttogehalt / MonatNetto (geschätzt)Krankengeld aktuellLücke zum Netto
3.000 EUR2.050 EUR1.614 EUR436 EUR
4.000 EUR2.600 EUR2.048 EUR553 EUR
5.000 EUR3.150 EUR2.481 EUR669 EUR

Lücke individuell durchrechnen

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Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Die Krankengeldabsenkung aus Reformempfehlung Nr. 50 war im Referentenentwurf zunächst vorgesehen, wurde aber bereits in der Kabinettsfassung gestrichen und ist auch im parlamentarischen Verfahren nicht wieder aufgenommen worden. Der Verlauf im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 50 zur Absenkung des Krankengeldes von 70/90 Prozent auf 65/85 Prozent

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Krankengeldabsenkung war dort zunächst vorgesehen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Die Krankengeldabsenkung aus Empfehlung Nr. 50 wurde dabei nicht übernommen beziehungsweise gestrichen

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die Absenkung des regulären Krankengeldes auf 65 Prozent aus Reformempfehlung Nr. 50 ist darin nicht enthalten

01.01.2027

Inkrafttreten der neuen Regelung in Paragraph 47 Absatz 2a SGB V: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind auf 67 Prozent

unverändert

Das reguläre Krankengeld im laufenden Beschäftigungsverhältnis bleibt bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts

Einkommenslücke bei längerer Krankheit absichern

Eine private Krankentagegeldversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehender Entgeltfortzahlung, Krankengeldanspruch, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen und Kosten ab. Die FKG-Empfehlung Nr. 50 wurde nicht ins Gesetz übernommen und begründet daher keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Relevanter ist die ab 01.01.2027 geltende Absenkung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Krankentagegeld-Ratgeber, im Tarifvergleich und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

Bestehende Einkommenslücke bei Krankheit einordnen

Schon nach geltendem Recht liegt das Krankengeld unter Ihrem Nettoeinkommen. Prüfen Sie in Ruhe, ob eine Krankentagegeldversicherung für Ihre Situation sinnvoll ist - unabhängig von der Reform und ohne dass daraus eine Pflicht folgt.

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Weitere Krankengeld-Reformen 2027

Reformempfehlung Nr. 50 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:

Häufige Fragen zum Krankengeld

Das kommt auf Ihre Situation an. Die von der FinanzKommission empfohlene allgemeine Absenkung von 70 auf 65 Prozent (Reformempfehlung Nr. 50, Seite 335) ist nicht ins Gesetz gelangt. Wer während der Arbeitsunfähigkeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bleibt, erhält weiterhin 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Das am 10. Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält aber eine andere Kürzung: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem Kind auf 67 Prozent (Paragraph 47 Absatz 2a SGB V, ab 1. Januar 2027).

Das Krankengeld beträgt nach Paragraph 47 SGB V 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), und darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Von diesem Bruttokrankengeld werden noch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. In der Praxis liegt die Auszahlung damit oft bei rund 75 bis 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Eine Absenkung auf 65/85 Prozent ist nicht in Kraft und auch nicht beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2027 sinkt das Krankengeld in diesem Fall. Nach dem neuen Paragraph 47 Absatz 2a SGB V beträgt es ab dem Tag, der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgt, nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Mit mindestens einem Kind im Sinne von Paragraph 32 Einkommensteuergesetz sind es 67 Prozent, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Absenkung wirkt nicht rückwirkend für die Zeit vor dem Beschäftigungsende. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt auch in dieser Konstellation die bisherige Bemessung.

In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in voller Höhe. Erst danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Die FKG-Empfehlung Nr. 50 betrifft das Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung, nicht die Entgeltfortzahlung selbst.

Bei derselben Erkrankung wird Krankengeld für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Diese maximale Bezugsdauer gehört zu Paragraph 48 SGB V und ist von der Krankengeldhöhe nach Paragraph 47 SGB V zu trennen. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden angerechnet.

Ja. Schon nach geltendem Recht liegt das ausgezahlte Krankengeld spürbar unter dem gewohnten Nettoeinkommen, weil das Bruttokrankengeld bei 70 Prozent gedeckelt ist und davon noch Sozialbeiträge abgehen. Diese bestehende Lücke ist unabhängig von der FKG-Empfehlung Nr. 50. Ab 2027 vergrößert sie sich für alle, deren Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, weil das Krankengeld dann auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts sinkt. Eine Krankentagegeldversicherung kann eine solche Lücke je nach Tarif absichern.

Nein. Das Teilkrankengeld aus Reformempfehlung Nr. 49 ist ein eigenes Thema: Es geht dort um eine stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit und ein Teilkrankengeld für den nicht erbrachten Arbeitszeitanteil. Reformempfehlung Nr. 50 betrifft dagegen die Höhe des regulären Krankengeldes. Beide dürfen nicht vermischt werden. Auch Krankengeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, der Anschluss an Arbeitslosengeld oder Reha-Schnittstellen sind Nachbarthemen beziehungsweise eigene Regelungen.

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif gewählt haben. Da die Absenkung aus Empfehlung Nr. 50 nicht ins Gesetz übernommen wurde, ändert sich daran nichts. Viele Selbstständige sichern den Verdienstausfall zusätzlich über eine private Krankentagegeldversicherung ab.

Eine private Krankentagegeldversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehender Entgeltfortzahlung, Krankengeldanspruch, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen und Kosten ab. Die FKG-Empfehlung Nr. 50 wurde nicht ins Gesetz übernommen und begründet daher keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Relevanter ist die ab 2027 geltende Absenkung auf 60 Prozent des Nettoentgelts, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 50, Abschnitt zum Krankengeld, Seite 335 ff. (je nach PDF-Zählung). Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, von Bundestag und Bundesrat beschlossen am 10.7.2026. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26, PDF. Regierungsentwurf: Bundestags-Drucksache 21/6130, vom Bundeskabinett beschlossen am 29.4.2026. Fragen und Antworten des BMG. Reformempfehlung Nr. 50 (allgemeine Krankengeld-Absenkung) ist im Gesetz nicht enthalten. Beschlossen wurde stattdessen Paragraph 47 Absatz 2a SGB V (Absenkung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ab 01.01.2027). Genannte Beträge und Beispiele sind FKG-Schätzungen beziehungsweise vereinfachte Modellannahmen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengeldes), Paragraph 48 SGB V (Dauer), Entgeltfortzahlungsgesetz.

Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), GKV-Spitzenverband, Bundesministerium für Gesundheit.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten.