GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 55
Gesetz beschlossen
Priorität A

Krankengeld bei Teilrente: Anspruch endet ab zwei Dritteln der Vollrente (Beschlossen)

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 55, den Krankengeldanspruch bei Bezug einer hohen Teilrente einzuschränken. Nach geltendem Recht entfällt der Anspruch auf Krankengeld bei einer Vollrente wegen Alters; bei einer Teilrente kann er bislang grundsätzlich fortbestehen, wenn daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Das am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt die Empfehlung um: kein Krankengeld mehr bei einer Teilrente von mehr als zwei Drittel der Vollrente. Die Regelung gilt ab dem 01.01.2027. Sie betrifft den Anspruch auf Krankengeld, nicht die Höhe des normalen Krankengeldes.

Reformempfehlung Nr. 55 - FinanzKommission Gesundheit

Krankengeld bei Teilrente im Überblick

Status

im Entwurf

im Kabinettsentwurf aufgegriffen, nicht geltend

Grenze (Entwurf)

> 2/3

Ausschluss bei Teilrente über zwei Dritteln

Finanzwirkung 2027

36.000.000 EUR

FKG-Schätzung

Betroffen

Anspruch

nicht die Höhe des Krankengeldes

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Was gilt?

Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 55 (Seite 354-355) betrifft das Krankengeld bei Bezug einer Teilrente und knüpft an die Ausschlussregelung nach Paragraph 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V an. Die Empfehlung ist mit Priorität A versehen.

  • Reformempfehlung Nr. 55: Einschränkung des Krankengeldanspruchs bei Bezug einer hohen Teilrente nahe der Vollrente. Diese Empfehlung ist mit dem am 10.07.2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgesetzt und im parlamentarischen Verfahren unverändert geblieben.
  • Nach Paragraph 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld unter anderem bei einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Unterhalb dieser Grenze bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die FKG sieht Gestaltungs- beziehungsweise Fehlanreize bei sehr hohen Teilrenten nahe der Vollrente und will diese begrenzen. Es geht nicht um den generellen Ausschluss jeder Teilrente vom Krankengeld.
  • Die Regelung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.

Teilrente, Flexirente und Krankengeld heute

Seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes im Januar 2017 kann eine Altersrente nach Paragraph 42 SGB VI als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Eine Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. Eine ausdrückliche gesetzliche Prozentobergrenze nennt das Gesetz nicht; in Praxis und Rechtsprechung wird eine Teilrente bis 99,99 Prozent der Vollrente als möglich beschrieben. So lässt sich ein gleitender Übergang in den Ruhestand gestalten.

Verdienstausfall im gleitenden Übergang einordnen

Wer neben einer Teilrente weiter arbeitet, ist auf das Erwerbseinkommen angewiesen. Eine Krankentagegeldversicherung kann den Verdienstausfall bei längerer Krankheit je nach Tarif abfedern - bei Rentenbezug sind Annahme und Verfügbarkeit aber sorgfältig zu prüfen.

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Die geplante Zwei-Drittel-Grenze

Maßgeblich ist nach dem Entwurf die Höhe der Teilrente im Verhältnis zur Vollrente:

  • Teilrente von höchstens zwei Dritteln beziehungsweise unterhalb der geplanten Grenze: Der Krankengeldanspruch soll nicht schon allein wegen der Teilrente ausgeschlossen sein; bei versicherungspflichtiger Beschäftigung kann er fortbestehen.
  • Teilrente von mehr als zwei Drittel der Vollrente: Nach dem Kabinettsentwurf soll kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehen.

Die FKG sieht Gestaltungs- beziehungsweise Fehlanreize bei sehr hohen Teilrenten nahe der Vollrente und will diese begrenzen. Es geht nicht um den generellen Ausschluss jeder Teilrente vom Krankengeld. Auswirkungen auf die Versorgung sind nach Einschätzung der Kommission nicht zu erwarten; das ist eine FKG-Einschätzung, keine sichere Folge.

Wen die Änderung treffen würde

  • Betroffen wären vor allem Personen, die eine hohe Alters-Teilrente nahe der Vollrente beziehen und daneben sozialversicherungspflichtig arbeiten. Nicht betroffen sind alle Teilrentner pauschal.
  • Eine Teilrente unterhalb beziehungsweise nicht oberhalb der geplanten Grenze soll nicht allein wegen der Teilrente zum Krankengeldausschluss führen. Eine Vollrente wegen Alters schließt Krankengeld dagegen schon heute aus.
  • Die Änderung betrifft den Anspruch auf Krankengeld, nicht die Höhe des normalen Krankengeldes. Sie betrifft nicht das Teilkrankengeld (Empfehlung Nr. 49) und nicht die im Kabinettsentwurf gestrichene allgemeine Krankengeldabsenkung (Empfehlung Nr. 50).
  • Niemand wird durch die Änderung krankenversicherungslos; nicht jede Teilrente macht krankengeldlos.

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Geschätzte Finanzwirkung

Der FinanzKommission liegen keine Daten zur Verteilung der Teilrenten nach ihrer Höhe vor. Eine einzelne Krankenkasse hat eine Datenbasis bereitgestellt, die hochgerechnet auf die GKV zu Ausgabensteigerungen durch die Flexirente von rund 103.000.000 EUR führt. Geht man konservativ von einer annähernden Gleichverteilung der Teilrenten aus, entfällt etwa ein Drittel dieser Ausgaben auf hohe Teilrenten oberhalb der Zwei-Drittel-Grenze.

Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Die Empfehlung wurde im Referentenentwurf und Kabinettsentwurf aufgegriffen und im parlamentarischen Verfahren unverändert übernommen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10.07.2026 verabschiedet; die Regelung gilt ab dem 01.01.2027. Der Verlauf im Überblick:

Januar 2017

Das Flexirentengesetz ermöglicht eine flexiblere Inanspruchnahme von Altersrenten als Vollrente oder Teilrente. Eine Teilrente beträgt nach Paragraph 42 SGB VI mindestens 10 Prozent der Vollrente; eine Obergrenze von 99,99 Prozent ergibt sich aus Praxis und Rechtsprechung, nicht als ausdrücklich genannte gesetzliche Prozentobergrenze

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 55 zur Anpassung des Krankengeldanspruchs bei Bezug einer Teilrente (Seite 354 bis 355)

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Darin wird die Zwei-Drittel-Grenze beim Krankengeldanspruch für Teilrenten aufgegriffen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die Zwei-Drittel-Grenze beim Krankengeldanspruch für Teilrenten ist damit beschlossen und wurde im parlamentarischen Verfahren nicht verändert

01.01.2027

Inkrafttreten: Der Anspruch auf Krankengeld endet bei einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente

bis 31.12.2026

Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtslage: Krankengeld ist bei Vollrente wegen Alters ausgeschlossen; bei Teilrente und fortbestehender versicherungspflichtiger Beschäftigung kann der Anspruch grundsätzlich fortbestehen

Verdienstausfall im Übergang absichern

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll und überhaupt verfügbar ist, hängt vom Alter, Beschäftigungsstatus, Rentenbezug, Einkommen, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Bei Rentenbezug und höherem Alter sind Annahme und Versicherbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Die geplante Änderung beim Krankengeldanspruch für hohe Teilrenten ersetzt keine individuelle Beratung.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Krankentagegeld-Ratgeber, im Online-Vergleich für das Krankentagegeld und für Erwerbstätige im Übergang im Krankentagegeld für Angestellte.

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Die Grenze beim Krankengeldanspruch für hohe Teilrenten gilt ab dem 01.01.2027. Bei Rentenbezug und höherem Alter sind Annahme und Versicherbarkeit privater Tarife besonders sorgfältig zu prüfen.

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Weitere Krankengeld-Reformen 2027

Reformempfehlung Nr. 55 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:

Häufige Fragen zu Krankengeld bei Teilrente

Ja, ab dem 1. Januar 2027. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 55 (Seite 354 bis 355), den Krankengeldanspruch bei Bezug einer hohen Teilrente einzuschränken. Das am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt das um: Versicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, wenn sie eine Teilrente wegen Alters beziehen, die mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt (Paragraph 50 SGB V). Bis zum 31. Dezember 2026 gilt die bisherige Rechtslage.

Seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes im Januar 2017 kann eine Altersrente nach Paragraph 42 SGB VI als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Eine Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. Eine ausdrückliche gesetzliche Prozentobergrenze nennt das Gesetz nicht; in Praxis und Rechtsprechung wird eine Teilrente bis 99,99 Prozent der Vollrente als möglich beschrieben. So lässt sich ein gleitender Übergang in den Ruhestand gestalten, indem neben der Teilrente weiter gearbeitet wird.

Nach geltendem Paragraph 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V endet der Krankengeldanspruch bei Bezug einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, unabhängig von einer Beschäftigung. Bei einer Teilrente wegen Alters greift dieser Ausschluss nicht automatisch: Solange daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, kann der Krankengeldanspruch grundsätzlich fortbestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf das Krankengeld wird die Teilrente allerdings angerechnet (Paragraph 50 Absatz 2 Nummer 2 SGB V).

Nach dem Kabinettsentwurf soll der Krankengeldanspruch ausgeschlossen sein, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die FKG-Formulierung lautet, dass der Anspruch nur bestehen soll, wenn eine Teilrente von weniger als zwei Dritteln bezogen wird. Beide beschreiben dieselbe Richtung: Anspruch unterhalb, Ausschluss oberhalb der Zwei-Drittel-Grenze. Bei einer Teilrente von höchstens zwei Dritteln beziehungsweise unterhalb der Grenze soll der Krankengeldanspruch nicht schon allein wegen der Teilrente ausgeschlossen sein. Maßgeblich ist die exakte Grenzformulierung aus dem Entwurf.

Nein. Betroffen wären vor allem Personen, die eine hohe Alters-Teilrente nahe der Vollrente beziehen und daneben sozialversicherungspflichtig arbeiten. Nicht betroffen sind alle Teilrentner pauschal. Eine Teilrente unterhalb beziehungsweise nicht oberhalb der geplanten Grenze soll nicht allein wegen der Teilrente zum Krankengeldausschluss führen. Eine Vollrente wegen Alters schließt Krankengeld dagegen schon heute aus. Niemand fällt durch die Änderung aus der Krankenversicherung.

Die FinanzKommission schätzt die Finanzwirkung auf circa 36 Millionen EUR für 2027 und knapp 42 Millionen EUR für 2030. Es handelt sich um Schätzungen, keine sicheren Einsparungen. Grundlage ist eine von einer einzelnen Krankenkasse bereitgestellte Datenbasis, die hochgerechnet auf die GKV Ausgabensteigerungen durch die Flexirente von rund 103 Millionen EUR ergibt; die tatsächliche Verteilung der Teilrenten nach Höhe ist der Kommission nicht bekannt. Diese Werte betreffen nur Empfehlung Nr. 55, nicht andere Krankengeld-Empfehlungen.

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll und überhaupt verfügbar ist, hängt vom Alter, Beschäftigungsstatus, Rentenbezug, Einkommen, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Bei Rentenbezug und höherem Alter sind Annahme und Versicherbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Die geplante Änderung beim Krankengeldanspruch für hohe Teilrenten ersetzt keine individuelle Beratung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 55, Seite 354-355: Anpassung des Anspruchs auf Krankengeld bei Bezug einer Teilrente (Priorität A). Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 21/6130) wurde am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es schließt den Krankengeldanspruch bei einer Teilrente von mehr als zwei Drittel der Vollrente aus (Paragraph 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Inkrafttreten: 01.01.2027. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.

Rechtsgrundlagen: Paragraph 50 SGB V (Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes), Paragraph 42 SGB VI (Voll- und Teilrente).

Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), Deutsche Rentenversicherung, GKV-Spitzenverband.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Rentenversicherung, Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten.