GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 56
Beschlossen, im Verfahren geändert
Priorität A

Krankengeld nach Jobverlust: Absenkung auf 60 Prozent ab 2027 (Beschlossen)

Mit dem am 10.7.2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt ab dem 01.01.2027 der neue Paragraph 47 Absatz 2a SGB V: Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem Kind auf 67 Prozent. Wer während der Arbeitsunfähigkeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bleibt, ist nicht betroffen. Es geht also nicht um eine allgemeine Absenkung des Krankengeldes für alle Versicherten.

Reformempfehlung Nr. 56 - im Gesetz umgesetzt

Krankengeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Überblick

Status

beschlossen

Bundestag und Bundesrat am 10.7.2026

Krankengeld nach Jobverlust

60 / 67 %

des Nettoentgelts, ohne / mit Kind, ab 01.01.2027

Bisher

70 / 90 %

Brutto / Netto nach Paragraph 47 SGB V

Betroffen

Beschäftigungsende

während der Arbeitsunfähigkeit, nicht jeder KG-Fall

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Was ab 2027 gilt

Von der FKG-Empfehlung zum Gesetz

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 56 (Seite 355-357) betrifft die Schnittstelle von Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Beschäftigungsende. Die Kommission hielt dafür eine Anpassung von Paragraph 47b SGB V für erforderlich. Umgesetzt wurde die Empfehlung schließlich über den neuen Paragraph 47 Absatz 2a SGB V (Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes).

  • Reformempfehlung Nr. 56 ist mit dem am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgesetzt, allerdings anders als von der FinanzKommission vorgeschlagen. Nicht Paragraph 47b SGB V wurde geändert, sondern ein neuer Paragraph 47 Absatz 2a SGB V eingefügt.
  • Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Tag, der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgt, nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Die Absenkung greift nicht rückwirkend für die Zeit davor.
  • Mit mindestens einem Kind im Sinne von Paragraph 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz beträgt das Krankengeld 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
  • Wer während der Arbeitsunfähigkeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bleibt, ist nicht betroffen. Dort gelten weiterhin 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
  • Die Regelung tritt zum 01.01.2027 in Kraft. Betroffene sind finanziell schlechter gestellt, wenn ihr Krankengeld nach bisheriger Berechnung höher gewesen wäre.
  • Ergänzend ändert das Gesetz das SGB III: Das während einer Teilarbeitsunfähigkeit geminderte Arbeitsentgelt bleibt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht (Paragraph 150 SGB III). Die Versicherungspflicht entfällt nicht allein deshalb, weil das Entgelt wegen der Teilarbeitsunfähigkeit unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt (Paragraph 27 SGB III). Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 80 Prozent des anteiligen Entgelts bemessen (Paragraph 345 SGB III). Beim geminderten Krankengeld nach Paragraph 47 Absatz 2a SGB V tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung allein (Paragraph 347 SGB III).

Einkommenslücke nach Beschäftigungsende einordnen

Ab 2027 sinkt das Krankengeld nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent des Nettoentgelts. Wenn Sie Ihre Einkommenssituation bei längerer Krankheit prüfen möchten, können Sie eine Krankentagegeldversicherung vergleichen.

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Krankengeld und Arbeitslosengeld heute

Krankengeld und Arbeitslosengeld werden nach unterschiedlichen Logiken berechnet und beruhen nicht auf demselben Netto. Die folgende Übersicht zeigt die bis zum 31.12.2026 geltende Rechtslage; die Prozentsätze sind nur grob vergleichbar. Ab dem 01.01.2027 tritt für das Beschäftigungsende während der Arbeitsunfähigkeit Paragraph 47 Absatz 2a SGB V hinzu.

LeistungHöheRechtsgrundlage
Krankengeld70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des NettoarbeitsentgeltsParagraph 47 Absatz 2a SGB V
Arbeitslosengeld (ohne Kind)60 Prozent des pauschalierten NettoentgeltsParagraph 146 SGB III
Arbeitslosengeld (mit mindestens einem Kind)67 Prozent des pauschalierten NettoentgeltsParagraph 146 SGB III
Krankengeld nach Beschäftigungsende (ab 01.01.2027)60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit mindestens einem Kind 67 ProzentParagraph 47 Absatz 2a SGB V

Das Szenario: Beschäftigungsende während der Krankheit

Die Regelung betrifft eine spezielle Konstellation: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig werden und deren Arbeitsverhältnis dann endet. Da der Versicherungsfall, also die Krankheit, bereits während der Erwerbstätigkeit eingetreten ist, bemisst sich das Krankengeld bis Ende 2026 am zuletzt erzielten Arbeitsentgelt. Solange die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die betroffene Person dem Arbeitsmarkt krankheitsbedingt nicht zur Verfügung steht (Paragraph 138 Absatz 1 Nummer 3 SGB III als Kontext zur Verfügbarkeit, nicht als Rechtsgrundlage der Regelung).

Mögliche Einkommenslücke nach Beschäftigungsende prüfen

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während einer Krankheit enden kann, lässt sich Ihre Absicherung in Ruhe einordnen. Eine Krankentagegeldversicherung kann je nach Tarif eine Lücke abfedern, vorbehaltlich der Tarifbedingungen bei Arbeitslosigkeit.

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Wen die Änderung betrifft

  • Die Regelung betrifft die Konstellation aus Krankengeldbezug und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, nicht alle Krankengeldbeziehenden.
  • Sie betrifft nicht die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen, nicht die allgemeine Krankengeldabsenkung aus Empfehlung Nr. 50 (nicht ins Gesetz übernommen), nicht das teilweise Krankengeld (Nr. 49) und nicht die Bezugsdauer (Nr. 51, ebenfalls nicht umgesetzt).
  • Eine Arbeitsunfähigkeit ist medizinisch zu beurteilen; erkrankte Versicherte werden nicht pauschal als Fehlanreiznutzer dargestellt.
  • Finanziell relevant ist die Änderung vor allem dann, wenn das Krankengeld nach der bisherigen Berechnung höher gewesen wäre als 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Konkrete Beträge sind individuell zu prüfen.

Zeitplan und Inkrafttreten

Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.7.2026 verabschiedet. Die Absenkung des Krankengeldes nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses greift ab dem 01.01.2027. Der Verlauf im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 56 zur Harmonisierung der Regelungen zum Arbeitslosengeld und Krankengeld (Seite 355 bis 357)

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Harmonisierung der Krankengeldhöhe nach Beschäftigungsende wird dort aufgegriffen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die Absenkung des Krankengeldes nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist damit beschlossen, umgesetzt über den neuen Paragraph 47 Absatz 2a SGB V und nicht über den von der FinanzKommission vorgeschlagenen Paragraph 47b SGB V

01.01.2027

Inkrafttreten: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind auf 67 Prozent

Finanzwirkung

Eine valide Abschätzung ist laut FKG-Bericht mangels entsprechender Daten nicht möglich; eine Einsparsumme wird nicht behauptet. Die Empfehlung trägt Priorität A

bis 31.12.2026

Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Bemessung des Krankengeldes nach Paragraph 47 SGB V auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Einkommenslücke einordnen

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehendem Krankengeldanspruch, Arbeitslosigkeitsrisiko, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Die beschlossene Absenkung des Krankengeldes nach Beschäftigungsende ersetzt keine individuelle Beratung und begründet keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Krankentagegeld-Ratgeber, im Krankentagegeld für Angestellte und im Krankentagegeld-Onlinevergleich.

Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.

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Eher geringe Relevanz

Auf Basis Ihrer Angaben spielt die Schnittstelle Krankengeld/Arbeitslosengeld für Sie aktuell eine eher untergeordnete Rolle.

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Die Absenkung des Krankengeldes nach Beschäftigungsende ist beschlossen und gilt ab dem 01.01.2027. Sie ersetzt keine Prüfung der gesetzlichen Ansprüche gegen Krankenkasse und Arbeitsagentur.

Einkommenssituation bei Krankheit in Ruhe einordnen

Prüfen Sie, ob eine Krankentagegeldversicherung für Ihre persönliche Situation sinnvoll ist, vorbehaltlich der Tarifbedingungen bei Arbeitslosigkeit.

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Weitere Krankengeld-Reformen 2027

Reformempfehlung Nr. 56 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:

Häufige Fragen zur Harmonisierung von Krankengeld und Arbeitslosengeld

Mit dem am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt ab dem 1. Januar 2027 der neue Paragraph 47 Absatz 2a SGB V: Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Tag, der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgt, nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Es geht nicht um eine allgemeine Absenkung des Krankengeldes für alle Versicherten, sondern um die Konstellation des Beschäftigungsendes während laufender Arbeitsunfähigkeit.

Bis zum 31. Dezember 2026 bemisst sich das Krankengeld nach Paragraph 47 SGB V weiterhin am zuletzt erzielten Arbeitsentgelt: 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Das gilt auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht (Paragraph 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V).

Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Krankengeld beträgt nach Paragraph 47 SGB V 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Der neue Paragraph 47 Absatz 2a SGB V führt das Krankengeld nach Beschäftigungsende ab 2027 auf 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts zurück. Krankengeld und Arbeitslosengeld beruhen weiterhin auf unterschiedlichen Berechnungslogiken und nicht auf demselben Netto; ein direkter Prozentvergleich ist daher nur grob möglich.

Nicht ganz. Die FinanzKommission hielt Anpassungen in Paragraph 47b SGB V für erforderlich. Der Gesetzgeber hat Paragraph 47b SGB V jedoch nicht geändert, sondern mit Paragraph 47 Absatz 2a SGB V eine eigene Regelung eingefügt. Sie knüpft nicht an die Höhe des Arbeitslosengeldes im Einzelfall an, sondern nennt feste Sätze von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Diese Regelung ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Krankengeldabsenkung aus Empfehlung Nr. 50, die nicht ins Gesetz übernommen wurde.

Die FKG sieht einen möglichen Fehlanreiz an der Schnittstelle von Beschäftigungsende, Arbeitslosengeld und höherem Krankengeld und will diesen begrenzen. Das stellt erkrankte Versicherte nicht pauschal unter Verdacht; eine Arbeitsunfähigkeit ist medizinisch zu beurteilen. Die Empfehlung zielt auf die Konstellation, in der nach Beschäftigungsende ein höheres Krankengeld statt des Arbeitslosengeldes bezogen wird.

Die FinanzKommission gibt für diese Empfehlung keine bezifferbare Finanzwirkung an. Im Bericht heißt es, eine valide Abschätzung sei mangels entsprechender Daten nicht möglich. Eine Einsparsumme wird nicht behauptet. Die Empfehlung ist mit Priorität A versehen.

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehendem Krankengeldanspruch, Arbeitslosigkeitsrisiko, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Private Krankentagegeldtarife haben oft Bedingungen zu Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Karenzzeiten und Leistungsdauer und sind daher nicht automatisch eine Lösung für diese Konstellation. Die beschlossene Regelung ersetzt keine individuelle Beratung und keine Prüfung der gesetzlichen Ansprüche.

Nein. Wer während der Arbeitsunfähigkeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bleibt, ist von Paragraph 47 Absatz 2a SGB V nicht betroffen. Dort gelten weiterhin 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Auch die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen bleibt unverändert.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 56, Seite 355-357: Harmonisierung der Regelungen zum Arbeitslosengeld und Krankengeld. Veröffentlicht unter www.finanzkommission-gesundheit.de.

Gesetz: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, von Bundestag und Bundesrat beschlossen am 10.7.2026. Umgesetzt über Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, in Kraft ab 01.01.2027. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26, PDF. Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses: Bundestags-Drucksache 21/7016, PDF. Die Finanzwirkung ist laut FKG-Bericht nicht valide quantifizierbar; eine Einsparsumme wird nicht behauptet.

Rechtsgrundlagen: Paragraph 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengeldes, neuer Absatz 2a ab 01.01.2027), Paragraph 47b SGB V (Krankengeld bei Arbeitslosengeld-Beziehern, unverändert), Paragraph 192 SGB V (Fortbestand der Mitgliedschaft), Paragraph 146 SGB III. Als Kontext zur Verfügbarkeit: Paragraph 138 Absatz 1 Nummer 3 SGB III.

Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), GKV-Spitzenverband, Bundesagentur für Arbeit.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Versicherungsexpertinnen und -experten.