GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 54
Beschlossen, im Verfahren geändert
Priorität A*

Krankengeldfallmanagement: Opt-out-Empfehlung nicht ins Gesetz übernommen

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 54, das Krankengeldfallmanagement von einer Einwilligungslösung auf eine Widerspruchslösung umzustellen. Krankenkassen sollen Versicherte künftig ohne vorheriges Opt-in kontaktieren können, müssen sie dabei aber auf ein Widerspruchsrecht (opt-out) hinweisen. Der Begriff Krankengeldfallmanagement kommt im beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht vor; eine ausdrückliche Umstellung auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht auffindbar. Einschlägig ist der geänderte Paragraph 44 Absatz 4 SGB V zur Beratung und Hilfestellung bei Krankengeldbezug. Es geht dabei nicht um die Höhe des Krankengeldes; Beratung und Hilfestellung sind keine automatische Leistungskürzung.

Reformempfehlung Nr. 54 - FinanzKommission Gesundheit

Krankengeldfallmanagement im Überblick

Status

im Entwurf

im Kabinettsentwurf aufgegriffen, nicht geltend

Geltendes Recht

Einwilligung

opt-in nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V

Empfohlen

opt-out

Kontakt ohne Einwilligung, mit Widerspruchsrecht

Krankengeldhöhe

unverändert

Widerspruch senkt das Krankengeld nicht

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Was gilt?

Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 54 (Seite 351-353) betrifft das Krankengeldfallmanagement nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V. Empfohlen wird, die heutige Einwilligungslösung durch eine Erlaubnisnorm mit Widerspruchsrecht zu ersetzen.

  • Reformempfehlung Nr. 54: Krankenkassen sollen Versicherte zum Zweck des Krankengeldfallmanagements ohne vorherige Einwilligung kontaktieren dürfen und müssen dabei auf das Widerspruchsrecht (opt-out) hinweisen.
  • Der Begriff Krankengeldfallmanagement kommt im beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht vor. Eine ausdrückliche Umstellung von der Einwilligungs- auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht als eigenständige Regelung enthalten.
  • Einschlägig ist stattdessen der geänderte Paragraph 44 Absatz 4 SGB V. Er regelt die Beratung und Hilfestellung bei Krankengeldbezug und verpflichtet die Krankenkassen, Versicherte mit Anhaltspunkten für eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Reha- oder Teilhabe-Antrag hinzuweisen. Das ist dieselbe Norm, die auch die Reha-Antrags-Empfehlung Nr. 53 umsetzt.
  • Nach Paragraph 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V haben Versicherte weiterhin einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und unterstützenden Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind.
  • Eine konkrete Finanzwirkung ist im FKG-Bericht nicht quantifiziert.

Krankengeldfallmanagement heute: Einwilligung nötig

Versicherte haben nach geltendem Paragraph 44 Absatz 4 SGB V Satz 1 einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützenden Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Dieser Anspruch besteht bereits heute. Das Fallmanagement ist dabei freiwillig: Paragraph 44 Absatz 4 SGB V Satz 2 regelt, dass Versicherte vorher schriftlich oder elektronisch informiert werden müssen und eine schriftliche oder elektronische Einwilligung geben müssen. Diese Einwilligung können sie jederzeit widerrufen.

Was sich für Versicherte ändern würde

Bei Umsetzung würde aus der heutigen Einwilligungslösung (opt-in) eine Widerspruchslösung (opt-out). Die folgenden Punkte sind mögliche Folgen einer Umsetzung und kein bereits geltendes Recht:

  • Eine ausdrückliche Umstellung von der Einwilligungs- auf eine Widerspruchslösung enthält das beschlossene Gesetz nicht.
  • Neu ist, dass die Krankenkasse Versicherte bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Reha- oder Teilhabe-Antrag bei der Rentenversicherung hinweisen soll.
  • Der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V bleibt bestehen.
  • Beratung und Fallmanagement sind nicht als automatische Kürzung des Krankengeldes zu verstehen. Allgemeine Mitwirkungspflichten im Sozialrecht und krankengeldrechtliche Voraussetzungen sind davon zu trennen.

Einordnung: Beratung statt Druckinstrument

Das Krankengeldfallmanagement soll Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Für vulnerable Versicherte kann eine direkte Kontaktaufnahme hilfreich sein, kann aber auch als Druck erlebt werden. Die folgenden Punkte ordnen Chancen und Grenzen ein:

  • Krankengeldfallmanagement soll dazu beitragen, dass Versicherte notwendige medizinische und rehabilitative Maßnahmen zeitnah erhalten. Das ist eine Zielsetzung, kein garantiertes Ergebnis.
  • Negative Verteilungs- oder Belastungseffekte erwartet die FinanzKommission nach eigener Einschätzung nicht. Das ist eine FKG-Einschätzung, keine sichere Folge.
  • Versicherte müssen bei der ersten Kontaktaufnahme in angemessener Weise auf das Widerspruchsrecht gegen das Krankengeldfallmanagement hingewiesen werden.
  • Die FKG erwartet keinen missbräuchlichen Einsatz zur Reduzierung der Krankengeldausgaben. Aus Verbraucherschutzsicht gilt klarzustellen: Fallmanagement ist Beratung und Hilfestellung und darf keine Druck- oder Aussteuerungsmaßnahme sein.

Absicherung bei längerer Krankheit in Ruhe einordnen

Das Fallmanagement ändert die Höhe und Dauer des Krankengeldes nicht. Wenn Sie die Lücke zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen einordnen möchten, können Sie eine Krankentagegeldversicherung vergleichen - unabhängig davon, wie das Fallmanagement geregelt wird.

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Grenzen: Datenschutz und Abgrenzung

  • Beratung im Krankengeldfall bedeutet nicht, dass Versicherte jede Frage beantworten oder jede vorgeschlagene Maßnahme akzeptieren müssen.
  • Krankenkassen dürfen keine unzulässigen medizinischen Details erzwingen; es gelten Zweckbindung und Sozialdatenschutz.
  • Medizinische Begutachtungen, Mitwirkungspflichten, Reha-Aufforderungen nach Paragraph 51 SGB V und Krankengeldfallmanagement nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V sind voneinander zu unterscheiden.
  • Ein Widerspruch gegen das Fallmanagement ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des Krankengeldes.

Einkommenslücke bei längerer Krankheit einordnen

Das gesetzliche Krankengeld liegt schon nach geltendem Recht unter dem Nettoeinkommen. Eine Krankentagegeldversicherung kann diese Lücke je nach Tarif abfedern - unabhängig davon, wie das Fallmanagement geregelt wird, und ohne dass daraus eine Pflicht folgt.

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Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.07.2026 verabschiedet. Eine ausdrückliche Umstellung des Krankengeldfallmanagements auf eine Widerspruchslösung enthält es nicht; geändert wurde Paragraph 44 Absatz 4 SGB V. Der Verlauf im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 54 zur Umstellung des Krankengeldfallmanagements von Einwilligung auf Widerspruchslösung (Seite 351 bis 353)

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Darin wird die Änderung von Paragraph 44 Absatz 4 SGB V aufgegriffen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Paragraph 44 Absatz 4 SGB V wird geändert; eine ausdrückliche Umstellung des Krankengeldfallmanagements von der Einwilligungs- auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht als eigenständige Regelung enthalten

01.01.2027

Inkrafttreten der geänderten Regelung zu Beratung und Hilfestellung nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V, einschließlich der Hinweispflicht auf einen Reha- oder Teilhabe-Antrag

Einkommenslücke beim Krankengeld absichern

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehendem Krankengeldanspruch, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Die geplante Änderung beim Krankengeldfallmanagement betrifft die Kontakt- und Beratungssystematik der Krankenkassen und begründet keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Krankentagegeld-Ratgeber, im Online-Vergleich sowie in den speziellen Vergleichen für Angestellte und Selbstständige.

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Die geplante Umstellung beim Fallmanagement betrifft die Höhe des Krankengeldes nicht; eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.

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Weitere Krankengeld-Reformen 2027

Reformempfehlung Nr. 54 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:

Häufige Fragen zum Krankengeldfallmanagement

Krankengeldfallmanagement bezeichnet die strukturierte Steuerung und Begleitung von Krankengeldfällen durch die Krankenkasse. Versicherte haben nach geltendem Paragraph 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und unterstützenden Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Dazu gehören etwa der Hinweis auf geeignete Rehabilitationsmaßnahmen oder andere Schritte zur schnelleren Genesung. Es geht um Beratung und Hilfestellung, nicht um eine Leistungskürzung.

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 54 (Seite 351 bis 353), das Krankengeldfallmanagement von einer Einwilligungslösung auf eine Widerspruchslösung umzustellen. Krankenkassen sollen Versicherte zum Zweck des Krankengeldfallmanagements ohne vorherige Einwilligung kontaktieren dürfen, müssen sie dabei aber in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht (opt-out) hinweisen. Der Begriff Krankengeldfallmanagement kommt im beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz allerdings nicht vor, und eine ausdrückliche Umstellung auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht auffindbar. Einschlägig ist stattdessen der geänderte Paragraph 44 Absatz 4 SGB V zur Beratung und Hilfestellung bei Krankengeldbezug.

Heute ist das Krankengeldfallmanagement für Versicherte freiwillig. Nach geltendem Paragraph 44 Absatz 4 Satz 2 SGB V müssen Versicherte vorher schriftlich oder elektronisch informiert werden und eine schriftliche oder elektronische Einwilligung geben, bevor die Krankenkasse sie zu diesem Zweck kontaktieren darf. Diese Einwilligung können sie jederzeit widerrufen. Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung gilt diese Einwilligungslösung weiter.

Bei Umsetzung würde aus der Einwilligungslösung (opt-in) eine Widerspruchslösung (opt-out): Die Krankenkasse dürfte Sie im Krankengeldfall zum Zweck der individuellen Beratung und Hilfestellung kontaktieren, ohne dass Sie vorher zugestimmt haben. Bei der ersten Kontaktaufnahme muss die Kasse Sie in angemessener Weise auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Wenn Sie das Fallmanagement nicht wünschen, können Sie der Beratung widersprechen; ein Widerspruch ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des Krankengeldes.

Nein. Das Krankengeldfallmanagement ändert die Höhe und Dauer des Krankengeldes nicht. Die Änderung betrifft die Kontaktaufnahme und die Einwilligungslogik nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V, nicht die Krankengeldhöhe. Der Widerspruch gegen das Fallmanagement senkt das Krankengeld nicht. Allgemeine Mitwirkungspflichten, AU-Nachweise, MD-Begutachtungen und Reha-Aufforderungen nach Paragraph 51 SGB V sind davon gesonderte Themen.

Nein. Opt-out bedeutet nicht, dass Versicherte jede Frage beantworten oder jede vorgeschlagene Maßnahme akzeptieren müssen. Krankenkassen dürfen keine unzulässigen medizinischen Details erzwingen; es gelten Zweckbindung und Sozialdatenschutz. Das Fallmanagement bleibt Beratung und Hilfestellung und darf keine Druck- oder Aussteuerungsmaßnahme sein. Bei Unsicherheit können Sie Beratung suchen, etwa bei der Krankenkasse, einer Sozialberatung oder einer unabhängigen Beratungsstelle.

Der Referentenentwurf nennt eine administrative Entlastung durch den Wegfall der Einholung und Dokumentation von Einwilligungen. Eine konkrete Finanzwirkung ist im FKG-Bericht nicht quantifiziert. Belastbare Einsparbeträge lassen sich daher nach aktuellem Stand nicht angeben.

Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehendem Krankengeldanspruch, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Die geplante Änderung beim Krankengeldfallmanagement betrifft die Kontakt- und Beratungssystematik der Krankenkassen und begründet keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 54, Seite 351-353: Krankengeldfallmanagement ohne vorherige Einwilligung mit Widerspruchsrecht (opt-out). Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 21/6130) wurde am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Der Begriff Krankengeldfallmanagement kommt darin nicht vor; eine ausdrückliche Umstellung auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht auffindbar. Geändert wurde Paragraph 44 Absatz 4 SGB V (Beratung und Hilfestellung bei Krankengeldbezug). Eine konkrete Finanzwirkung ist im FKG-Bericht nicht quantifiziert.

Rechtsgrundlage: Paragraph 44 SGB V (Krankengeld, Absatz 4: Beratung und Hilfestellung). Zur Abgrenzung der Höhe: Paragraph 47 SGB V. Datenschutz und Sozialdatenschutz bleiben auch bei einer Opt-out-Regelung maßgeblich.

Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), GKV-Spitzenverband, Bundesministerium für Gesundheit.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten.