Krankengeldfallmanagement: Opt-out-Empfehlung nicht ins Gesetz übernommen
Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 54, das Krankengeldfallmanagement von einer Einwilligungslösung auf eine Widerspruchslösung umzustellen. Krankenkassen sollen Versicherte künftig ohne vorheriges Opt-in kontaktieren können, müssen sie dabei aber auf ein Widerspruchsrecht (opt-out) hinweisen. Der Begriff Krankengeldfallmanagement kommt im beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht vor; eine ausdrückliche Umstellung auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht auffindbar. Einschlägig ist der geänderte Paragraph 44 Absatz 4 SGB V zur Beratung und Hilfestellung bei Krankengeldbezug. Es geht dabei nicht um die Höhe des Krankengeldes; Beratung und Hilfestellung sind keine automatische Leistungskürzung.
Reformempfehlung Nr. 54 - FinanzKommission Gesundheit
Krankengeldfallmanagement im Überblick
Status
im Entwurf
im Kabinettsentwurf aufgegriffen, nicht geltend
Geltendes Recht
Einwilligung
opt-in nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V
Empfohlen
opt-out
Kontakt ohne Einwilligung, mit Widerspruchsrecht
Krankengeldhöhe
unverändert
Widerspruch senkt das Krankengeld nicht
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amAktueller Stand: Was gilt?
Was die FinanzKommission empfiehlt
Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 54 (Seite 351-353) betrifft das Krankengeldfallmanagement nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V. Empfohlen wird, die heutige Einwilligungslösung durch eine Erlaubnisnorm mit Widerspruchsrecht zu ersetzen.
- Reformempfehlung Nr. 54: Krankenkassen sollen Versicherte zum Zweck des Krankengeldfallmanagements ohne vorherige Einwilligung kontaktieren dürfen und müssen dabei auf das Widerspruchsrecht (opt-out) hinweisen.
- Der Begriff Krankengeldfallmanagement kommt im beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht vor. Eine ausdrückliche Umstellung von der Einwilligungs- auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht als eigenständige Regelung enthalten.
- Einschlägig ist stattdessen der geänderte Paragraph 44 Absatz 4 SGB V. Er regelt die Beratung und Hilfestellung bei Krankengeldbezug und verpflichtet die Krankenkassen, Versicherte mit Anhaltspunkten für eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Reha- oder Teilhabe-Antrag hinzuweisen. Das ist dieselbe Norm, die auch die Reha-Antrags-Empfehlung Nr. 53 umsetzt.
- Nach Paragraph 44 Absatz 4 Satz 1 SGB V haben Versicherte weiterhin einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und unterstützenden Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind.
- Eine konkrete Finanzwirkung ist im FKG-Bericht nicht quantifiziert.
Krankengeldfallmanagement heute: Einwilligung nötig
Versicherte haben nach geltendem Paragraph 44 Absatz 4 SGB V Satz 1 einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützenden Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Dieser Anspruch besteht bereits heute. Das Fallmanagement ist dabei freiwillig: Paragraph 44 Absatz 4 SGB V Satz 2 regelt, dass Versicherte vorher schriftlich oder elektronisch informiert werden müssen und eine schriftliche oder elektronische Einwilligung geben müssen. Diese Einwilligung können sie jederzeit widerrufen.
Was sich für Versicherte ändern würde
Bei Umsetzung würde aus der heutigen Einwilligungslösung (opt-in) eine Widerspruchslösung (opt-out). Die folgenden Punkte sind mögliche Folgen einer Umsetzung und kein bereits geltendes Recht:
- Eine ausdrückliche Umstellung von der Einwilligungs- auf eine Widerspruchslösung enthält das beschlossene Gesetz nicht.
- Neu ist, dass die Krankenkasse Versicherte bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Reha- oder Teilhabe-Antrag bei der Rentenversicherung hinweisen soll.
- Der Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V bleibt bestehen.
- Beratung und Fallmanagement sind nicht als automatische Kürzung des Krankengeldes zu verstehen. Allgemeine Mitwirkungspflichten im Sozialrecht und krankengeldrechtliche Voraussetzungen sind davon zu trennen.
Einordnung: Beratung statt Druckinstrument
Das Krankengeldfallmanagement soll Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen. Für vulnerable Versicherte kann eine direkte Kontaktaufnahme hilfreich sein, kann aber auch als Druck erlebt werden. Die folgenden Punkte ordnen Chancen und Grenzen ein:
- Krankengeldfallmanagement soll dazu beitragen, dass Versicherte notwendige medizinische und rehabilitative Maßnahmen zeitnah erhalten. Das ist eine Zielsetzung, kein garantiertes Ergebnis.
- Negative Verteilungs- oder Belastungseffekte erwartet die FinanzKommission nach eigener Einschätzung nicht. Das ist eine FKG-Einschätzung, keine sichere Folge.
- Versicherte müssen bei der ersten Kontaktaufnahme in angemessener Weise auf das Widerspruchsrecht gegen das Krankengeldfallmanagement hingewiesen werden.
- Die FKG erwartet keinen missbräuchlichen Einsatz zur Reduzierung der Krankengeldausgaben. Aus Verbraucherschutzsicht gilt klarzustellen: Fallmanagement ist Beratung und Hilfestellung und darf keine Druck- oder Aussteuerungsmaßnahme sein.
Absicherung bei längerer Krankheit in Ruhe einordnen
Das Fallmanagement ändert die Höhe und Dauer des Krankengeldes nicht. Wenn Sie die Lücke zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen einordnen möchten, können Sie eine Krankentagegeldversicherung vergleichen - unabhängig davon, wie das Fallmanagement geregelt wird.
Grenzen: Datenschutz und Abgrenzung
- Beratung im Krankengeldfall bedeutet nicht, dass Versicherte jede Frage beantworten oder jede vorgeschlagene Maßnahme akzeptieren müssen.
- Krankenkassen dürfen keine unzulässigen medizinischen Details erzwingen; es gelten Zweckbindung und Sozialdatenschutz.
- Medizinische Begutachtungen, Mitwirkungspflichten, Reha-Aufforderungen nach Paragraph 51 SGB V und Krankengeldfallmanagement nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V sind voneinander zu unterscheiden.
- Ein Widerspruch gegen das Fallmanagement ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des Krankengeldes.
Einkommenslücke bei längerer Krankheit einordnen
Das gesetzliche Krankengeld liegt schon nach geltendem Recht unter dem Nettoeinkommen. Eine Krankentagegeldversicherung kann diese Lücke je nach Tarif abfedern - unabhängig davon, wie das Fallmanagement geregelt wird, und ohne dass daraus eine Pflicht folgt.
Zeitplan und Gesetzgebungsstand
Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.07.2026 verabschiedet. Eine ausdrückliche Umstellung des Krankengeldfallmanagements auf eine Widerspruchslösung enthält es nicht; geändert wurde Paragraph 44 Absatz 4 SGB V. Der Verlauf im Überblick:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 54 zur Umstellung des Krankengeldfallmanagements von Einwilligung auf Widerspruchslösung (Seite 351 bis 353)
16.04.2026
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Darin wird die Änderung von Paragraph 44 Absatz 4 SGB V aufgegriffen
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf
26.05.2026
Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht
12.06.2026
Erste Beratung im Deutschen Bundestag
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Paragraph 44 Absatz 4 SGB V wird geändert; eine ausdrückliche Umstellung des Krankengeldfallmanagements von der Einwilligungs- auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht als eigenständige Regelung enthalten
01.01.2027
Inkrafttreten der geänderten Regelung zu Beratung und Hilfestellung nach Paragraph 44 Absatz 4 SGB V, einschließlich der Hinweispflicht auf einen Reha- oder Teilhabe-Antrag
Einkommenslücke beim Krankengeld absichern
Eine private Krankentagegeld- oder Einkommensschutzversicherung kann je nach Tarif Einkommenslücken bei längerer Krankheit absichern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Einkommen, Beschäftigungsstatus, bestehendem Krankengeldanspruch, Gesundheitszustand, Wartezeiten, Karenzzeiten, Ausschlüssen, Leistungshöhen, Höchstdauern und Kosten ab. Die geplante Änderung beim Krankengeldfallmanagement betrifft die Kontakt- und Beratungssystematik der Krankenkassen und begründet keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.
Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Krankentagegeld-Ratgeber, im Online-Vergleich sowie in den speziellen Vergleichen für Angestellte und Selbstständige.
Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?
Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.
0 von 5 Punkten treffen auf Sie zu
Eher geringe Relevanz
Auf Basis Ihrer Angaben spielt eine ergänzende Absicherung bei längerer Krankheit für Sie aktuell eine eher untergeordnete Rolle.
Die geplante Umstellung beim Fallmanagement betrifft die Höhe des Krankengeldes nicht; eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.
Krankentagegeld für Ihre Situation einordnen
Vergleichen Sie in Ruhe, welches Krankentagegeld die Lücke zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen schließt - unabhängig vom Reformstand.
Weitere Krankengeld-Reformen 2027
Reformempfehlung Nr. 54 ist nur eine von mehreren Krankengeld-Empfehlungen der FinanzKommission (Empfehlungen Nr. 49 bis 56). Die weiteren Empfehlungen aus diesem Bündel im Überblick:
Häufige Fragen zum Krankengeldfallmanagement
Quellen und aktueller Stand
Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 54, Seite 351-353: Krankengeldfallmanagement ohne vorherige Einwilligung mit Widerspruchsrecht (opt-out). Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 21/6130) wurde am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Der Begriff Krankengeldfallmanagement kommt darin nicht vor; eine ausdrückliche Umstellung auf eine Widerspruchslösung ist im Gesetzestext nicht auffindbar. Geändert wurde Paragraph 44 Absatz 4 SGB V (Beratung und Hilfestellung bei Krankengeldbezug). Eine konkrete Finanzwirkung ist im FKG-Bericht nicht quantifiziert.
Rechtsgrundlage: Paragraph 44 SGB V (Krankengeld, Absatz 4: Beratung und Hilfestellung). Zur Abgrenzung der Höhe: Paragraph 47 SGB V. Datenschutz und Sozialdatenschutz bleiben auch bei einer Opt-out-Regelung maßgeblich.
Weitere Quellen: Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), GKV-Spitzenverband, Bundesministerium für Gesundheit.
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten.