GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 24
Beschlossen, im Verfahren geändert
Kategorie A

Heilmittel 2027: höhere Zuzahlung, keine Leistungskürzung (Beschlossen)

Die GKV-Reform 2027 betrifft bei Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Ernährungstherapie die Vergütung und Preisbildung, nicht den Leistungsanspruch. Die FinanzKommission empfiehlt ein einjähriges Preismoratorium für 2027 (Empfehlung Nr. 24); der Gesetzesentwurf greift den Bereich anders auf. Es geht um Vergütungsregeln zwischen GKV und Heilmittelerbringern, nicht um eine Streichung medizinisch notwendiger Heilmittel für Versicherte. Diese Seite erklärt den aktuellen Stand, warum die Heilmittelausgaben so stark gestiegen sind und wie sich ergänzende Leistungen privat einordnen lassen.

Reformempfehlung Nr. 24 - FinanzKommission Gesundheit

Die Heilmittel-Reform im Überblick

Art der Reform

Vergütung

Preisbildung, keine Leistungskürzung

GKV-Ausgaben 2025

14,7 Mrd. EUR

für Heilmittel insgesamt (FKG-Bericht)

Geschätzte Einsparung

735 Mio. EUR

Schätzung FinanzKommission für 2027

Leistungsanspruch

bleibt

Vergütungsregel, nicht Leistungskürzung

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

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Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 24 (Abschnitt 6.5.2, Seite 196-200) betrifft die Heilmittelversorgung nach Paragraph 125 und 125a SGB V. Es handelt sich um eine Maßnahme auf der Finanzierungsseite, also bei der Vergütung, und nicht um eine beschlossene Einschränkung von Behandlungen. Wichtig: Die Empfehlung der FinanzKommission und der konkrete Gesetzesentwurf unterscheiden sich (siehe unten).

  • Reformempfehlung Nr. 24 der FinanzKommission: ein einjähriges Preismoratorium für 2027, das die Vergütungsvereinbarungen auf das Niveau der für 2026 geltenden Verträge nach Paragraph 125 Absatz 1 und Paragraph 125a Absatz 1 SGB V einfrieren soll.
  • Anschließend empfiehlt die Kommission, künftige Vergütungsanpassungen nur noch als prozentuale Veränderungen zu verhandeln (statt über Preisniveaus) und wieder an die Grundlohnrate nach Paragraph 71 Absatz 3 SGB V zu koppeln; für 2028 und 2029 empfiehlt sie jeweils einen Abschlag von einem Prozentpunkt auf die Grundlohnrate.
  • Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt das einjährige Preismoratorium der FinanzKommission nicht eins zu eins um, greift den Heilmittelbereich aber an zwei Stellen auf. Nach Paragraph 125 Absatz 3 SGB V gilt für die Vergütungsverträge nun Paragraph 71 Absatz 1 bis 3 SGB V, also der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Preisanhebungen oberhalb der Veränderungsrate (Grundlohnrate) sind damit ausgeschlossen.
  • Nach dem neu gefassten Paragraph 125a Absatz 2 SGB V sind zudem Maßnahmen gegen eine unverhältnismäßige Mengenausweitung bei der Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten vorgesehen. Diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, wenn eine durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten wird. Ergänzend sind Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer vorgesehen.
  • Für Versicherte steigt die Zuzahlung: Sie beträgt ab dem 01.01.2027 10 Prozent der Kosten zuzüglich 15 EUR je Verordnung statt bisher 10 EUR je Verordnung.
  • Der Leistungsanspruch auf Heilmittel nach Paragraph 32 SGB V wird durch das Gesetz nicht gestrichen. Es geht um Vergütungsregeln zwischen GKV und Heilmittelerbringern sowie um die Höhe der Zuzahlung, nicht um eine Streichung medizinisch notwendiger Heilmittel.

Heilmittel: Leistung und Zuzahlung heute

Heilmittel sind ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die von qualifizierten und zugelassenen Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden. Dazu zählen die Physiotherapie, die Ergotherapie, die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie), die Podologie und die Ernährungstherapie. Heilmittel sind nicht mit Heilpraktikerleistungen gleichzusetzen. Welche Leistungen bei welchen Indikationen verordnungsfähig sind, regelt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V; diese Richtlinie ist nicht Gegenstand von Empfehlung Nr. 24, die auf Vergütung und Preisbildung zielt.

  • Physiotherapie: rund 67,4 Prozent
  • Ergotherapie: rund 17,1 Prozent
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie): rund 10,8 Prozent
  • Podologie: rund 3,6 Prozent

Der verbleibende Anteil entfällt auf Ernährungstherapie und sonstige Leistungen. Es handelt sich um Ausgabenanteile an den GKV-Heilmittelausgaben 2025 laut FKG-Bericht, nicht um Anteile an allen Verordnungen oder Patientinnen und Patienten.

Warum die Ausgaben so stark gestiegen sind

Die Ausgaben der GKV für Heilmittel betrugen 2025 rund 14,7 Milliarden EUR. Über zehn Jahre wuchs der Bereich im Schnitt um rund 9 Prozent pro Jahr und damit deutlich schneller als die übrigen GKV-Ausgaben. In den drei Jahren bis 2025 lag das Wachstum bei durchschnittlich rund 10 Prozent, seinen bisherigen Höchststand erreichte es 2021 mit 17,3 Prozent. Die FinanzKommission sieht die Preisentwicklung und die Vergütungssystematik als wesentliche Ausgabentreiber, nicht primär mehr Behandlungen.

Laut Reformempfehlungs-Box haben sich die Nettoausgaben je Behandlungseinheit von 2017 bis 2024 um 85,9 Prozent erhöht. Die Detailanalyse des Berichts weist ergänzend eine Erhöhung von 72,2 Prozent aus: Der durchschnittliche Wert je Behandlungseinheit stieg demnach von 18,5 EUR Anfang 2017 auf 31,8 EUR im Jahr 2024. Beide Angaben stammen aus unterschiedlichen Teilen des Berichts und sollten nicht vermischt werden. Die Gesamt-Nettoausgaben im Heilmittelbereich stiegen laut Detailanalyse im selben Zeitraum von 5,6 auf 11,1 Milliarden EUR. Als Ursachen nennt der Bericht vor allem politische Reformen, etwa die Abkehr von der Grundlohnsummenbindung und die bundesweite Preisangleichung im Zuge des TSVG 2019.

Was das für Versicherte bedeutet

Die Reformempfehlung betrifft die Vergütung der Heilmittelerbringer, nicht den grundsätzlichen Leistungsanspruch der Versicherten. Medizinisch notwendige Heilmittel werden nicht pauschal gestrichen. Am eigenen Anspruch auf verordnete Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie ändert sich durch die Vergütungsregeln nichts.

  • Der gesetzliche Leistungsanspruch bleibt unverändert. Art, Umfang und Dauer verordneter Heilmittel werden durch die Maßnahme nicht eingeschränkt.
  • Die Zuzahlung (10 Prozent plus 10 EUR je Verordnung, Paragraph 61 SGB V) ist nicht Kern der Empfehlung und ändert sich durch die Vergütungsregeln nicht.
  • Indirekte Auswirkungen auf Praxiswirtschaftlichkeit, Terminverfügbarkeit oder Angebotsstrukturen sind denkbar, aber nicht sicher quantifizierbar und sollten nicht dramatisiert werden.

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Der Leistungsanspruch bleibt unverändert. Wer regelmäßig ergänzende Therapien nutzt, kann unabhängig davon prüfen, welche Leistungen ein Tarif übernimmt - ohne Pflicht zur Zusatzversicherung.

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Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Die FinanzKommission empfiehlt das Preismoratorium; der Gesetzesentwurf greift den Heilmittelbereich teilweise anders auf, vor allem durch die Anwendung von Paragraph 71 SGB V auf Verträge nach Paragraph 125 und 125a SGB V sowie durch Einschränkungen bestimmter Pauschalen nach Paragraph 125a SGB V. Das verabschiedete Gesetz steht noch aus. Der bisherige Verlauf und der vorgesehene Ablauf:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 24 zum einjährigen Preismoratorium für Heilmittel

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; der Heilmittelbereich wird aufgegriffen, aber nicht als vollständige Umsetzung des einjährigen FKG-Preismoratoriums auf 2026-Niveau. Vorgesehen ist insbesondere die Anwendung von Paragraph 71 Absatz 1 bis 3 SGB V auf Verträge nach Paragraph 125 und 125a SGB V sowie eine Regelung zu bestimmten Pauschalen nach Paragraph 125a SGB V

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Das einjährige Preismoratorium der FinanzKommission ist darin nicht enthalten; beschlossen sind stattdessen die Bindung der Vergütungsverträge an die Beitragssatzstabilität und Maßnahmen gegen Mengenausweitung

01.01.2027

Inkrafttreten der höheren Zuzahlung: 10 Prozent der Kosten zuzüglich 15 EUR je Verordnung statt bisher 10 EUR je Verordnung

nach Inkrafttreten

Für Verträge nach Paragraph 125 SGB V gilt Paragraph 71 Absatz 1 bis 3 SGB V; Preisanhebungen oberhalb der Veränderungsrate nach Paragraph 71 Absatz 3 SGB V sind ausgeschlossen. Nach Paragraph 125a Absatz 2 SGB V sind Maßnahmen gegen unverhältnismäßige Mengenausweitung möglich, die auch Vergütungsabschläge vorsehen können

bis 2030

Das von der FinanzKommission genannte kumulierte Einsparpotenzial von rund 1,5 Milliarden EUR gilt bei Umsetzung der ergänzenden strukturellen Maßnahmen; es ist keine sichere jährliche Entlastung

Heilmittel privat absichern

Eine private Zusatzversicherung kann je nach Tarif ergänzende Heilmittel, alternative Behandlungen, zusätzliche physiotherapeutische Leistungen oder Selbstzahlerleistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, bestehenden GKV-Leistungen, ärztlicher Verordnung, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die geplanten Änderungen im Heilmittelbereich ersetzen keine individuelle Beratung.

Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung, im Vergleich der ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

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Häufige Fragen zur Heilmittel-Reform 2027

Nein. Reformempfehlung Nr. 24 der FinanzKommission betrifft die Vergütung der Heilmittelerbringer, nicht den Leistungsanspruch der Versicherten. Medizinisch notwendige Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Ernährungstherapie werden nicht pauschal gestrichen. Die FinanzKommission empfiehlt ein einjähriges Preismoratorium für 2027 (Einfrieren der Vergütungen auf dem Niveau der 2026 geltenden Verträge nach Paragraph 125 und 125a SGB V). Das am 10. Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz greift den Heilmittelbereich anders auf: Die Vergütungsverträge nach Paragraph 125 SGB V werden dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Paragraph 71 SGB V unterworfen, und Paragraph 125a SGB V erlaubt Maßnahmen gegen unverhältnismäßige Mengenausweitungen, die auch Vergütungsabschläge vorsehen können. Der Leistungsanspruch der Versicherten bleibt bestehen. Die Zuzahlung steigt allerdings.

Nein. "Heilmittel" meint im SGB-V-Kontext nicht Heilpraktikerleistungen, sondern ärztlich verordnungsfähige therapeutische Leistungen: insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie), Podologie und Ernährungstherapie. Massage ist nur ein Teilbereich beziehungsweise eine mögliche Heilmittelposition, nicht der gesamte Reformgegenstand. Reformempfehlung Nr. 24 bezieht sich allgemein auf die Heilmittelversorgung.

Die FinanzKommission empfiehlt ein einjähriges Preismoratorium für 2027 und danach, künftige Vergütungsanpassungen nur noch prozentual zu verhandeln und wieder an die Grundlohnrate nach Paragraph 71 SGB V zu koppeln (mit einem Abschlag von einem Prozentpunkt für 2028 und 2029). Das beschlossene Gesetz setzt das nicht als Preismoratorium um: Paragraph 125 Absatz 3 SGB V unterwirft die Vergütungsverträge dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach Paragraph 71 Absatz 1 bis 3 SGB V; Preisanhebungen oberhalb der Grundlohnrate sind damit ausgeschlossen. Paragraph 125a Absatz 2 SGB V sieht zusätzlich Richtwerte zur Versorgungsgestaltung und Maßnahmen gegen eine unverhältnismäßige Mengenausweitung vor, die auch Vergütungsabschläge vorsehen können.

Ja, ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin zahlen Erwachsene bei Heilmitteln 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung selbst. Ab 2027 sind es 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung. Das folgt nicht aus Reformempfehlung Nr. 24 (Vergütung), sondern aus der allgemeinen Anhebung der Zuzahlungen nach Paragraph 61 SGB V. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben zuzahlungsbefreit. Die Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise 1 Prozent bei chronisch Kranken (Paragraph 62 SGB V) gilt unverändert.

Die GKV-Ausgaben für Heilmittel sind in den letzten zehn Jahren im Schnitt um rund 9 Prozent pro Jahr gestiegen, in den letzten drei Jahren bis 2025 um durchschnittlich rund 10 Prozent. Damit zählt der Heilmittelbereich zu den dynamischsten Leistungsbereichen der GKV. Die FinanzKommission sieht die Preisentwicklung und die Vergütungssystematik als wesentliche Ausgabentreiber. Laut Reformempfehlungs-Box haben sich die Nettoausgaben je Behandlungseinheit von 2017 bis 2024 um 85,9 Prozent erhöht. Es geht der Kommission um die Vergütungsdynamik, nicht um die medizinische Notwendigkeit von Heilmitteln.

Die FinanzKommission schätzt die Finanzwirkung eines Preismoratoriums im Jahr 2027 auf rund 735 Millionen Euro. Das ist eine Schätzung, keine sicher eintretende Einsparung. Werden zusätzlich die empfohlenen strukturellen Maßnahmen umgesetzt, insbesondere die Begrenzung künftiger Vergütungsanpassungen auf höchstens die Grundlohnrate, nennt der Bericht ein kumuliertes Einsparpotenzial bis 2030 von rund 1,5 Milliarden Euro. Das ist ein kumulierter Wert bis 2030, keine jährliche Einsparung 2030.

Die Reform betrifft die Vergütung der Heilmittelerbringer, nicht den Leistungsanspruch. Für Versicherte sind indirekte Auswirkungen denkbar, etwa auf Praxiswirtschaftlichkeit, Terminverfügbarkeit oder Angebotsstrukturen. Diese Effekte sind aber nicht sicher quantifizierbar und sollten nicht dramatisiert werden. Die Kommission erwartet laut Bericht keine unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Versorgung und hält nennenswerte mittel- bis langfristige Effekte eines einjährigen Moratoriums für unwahrscheinlich.

Eine private Zusatzversicherung kann je nach Tarif ergänzende Heilmittel, alternative Behandlungen, zusätzliche physiotherapeutische Leistungen oder Selbstzahlerleistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, bestehenden GKV-Leistungen, ärztlicher Verordnung, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die geplanten Änderungen im Heilmittelbereich ersetzen keine individuelle Beratung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 24, Abschnitt 6.5.2, Seite 196-200: Einjähriges Preismoratorium für Heilmittel 2027. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Kabinettsbeschluss am 29.4.2026, Bundestags-Drucksache 21/6130). Es greift den Heilmittelbereich nicht als einjähriges Einfrieren auf 2026-Niveau auf, sondern unterwirft die Verträge nach Paragraph 125 SGB V dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität (Paragraph 71 Absatz 1 bis 3 SGB V) und erlaubt über Paragraph 125a SGB V Maßnahmen gegen unverhältnismäßige Mengenausweitungen einschließlich Vergütungsabschlägen. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.

Aktuelle Rechtslage: Die Heilmittelvergütung wird auf Bundesebene nach Paragraph 125 und 125a SGB V verhandelt (Paragraph 125 Absatz 3 SGB V); die Rückbindung an die Beitragssatzstabilität regelt Paragraph 71 SGB V. Die Zuzahlung der Versicherten beträgt 10 Prozent plus 10 EUR je Verordnung (Paragraph 61 SGB V); die Belastungsgrenze regelt Paragraph 62 SGB V. Verordnungsfähige Leistungen ergeben sich aus der Heilmittel-Richtlinie des G-BA (Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V).

Weitere Quellen: Paragraph 125 SGB V, Paragraph 71 SGB V (Grundlohnrate), Paragraph 61 SGB V (Zuzahlung), Heilmittel-Richtlinie des G-BA, GKV-Spitzenverband.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.