Laborwerte beim Check-up 2027: G-BA prüft bis Ende 2027
Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt, im Gesundheits-Check-up den obligatorischen Harnstreifentest abzuschaffen und das Lipidprofil nur noch bei Bedarf zu bestimmen (Reformempfehlung Nr. 16). Das beschlossene Gesetz streicht keine einzelnen Laborwerte, sondern enthält einen Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Wichtig zur Einordnung: Es geht um anlasslose Routineuntersuchungen bei beschwerdefreien Versicherten, nicht um medizinisch notwendige oder anlassbezogene Labordiagnostik. Diese Seite erklärt den aktuellen Stand, was sich ändern könnte und wie sich erweiterte Vorsorge-Laborwerte einordnen lassen.
Reformempfehlung Nr. 16 - FinanzKommission Gesundheit
Laborwerte im Gesundheits-Check-up im Überblick
Status
Prüfauftrag
Im Kabinettsentwurf als Prüfauftrag an den G-BA
Kategorie
A
Positiver Versorgungseffekt erwartet
Anspruch heute
ab 35 J.
Check-up alle 3 Jahre (Paragraph 25 SGB V)
G-BA entscheidet bis
31.12.2027
über eine mögliche Richtlinienanpassung
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amAktueller Stand: Was geprüft wird
Vorsorge- und IGeL-Leistungen einordnen
Eine ambulante Zusatz- oder Vorsorge-Zusatzversicherung kann Vorsorge- und IGeL-Leistungen je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und mögliche Eigenkosten frühzeitig einzuordnen - unabhängig vom Ausgang der Prüfung.
Was die FinanzKommission empfiehlt
Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht mit 66 Empfehlungen vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 16 (Abschnitt 6.3.15, Seite 152-155) betrifft die Laboruntersuchungen im Gesundheits-Check-up nach Paragraph 25 SGB V in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA. Begründet wird sie mit fehlender Evidenz für die anlasslose Routine-Diagnostik. Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um eine Empfehlung; der Kabinettsentwurf vom 29.4.2026 sieht dazu nur einen Prüfauftrag an den G-BA vor und damit noch kein geändertes Leistungsrecht.
- Reformempfehlung Nr. 16 der FinanzKommission: Reduktion bestimmter Laborleistungen im Gesundheits-Check-up. Konkret empfiehlt sie die Abschaffung des obligatorischen Harnstreifentests und die Bestimmung des Lipidprofils nur noch bei Bedarf, etwa bei Risikopatientinnen und Risikopatienten oder wenn bisher kein Profil bekannt ist. Begründet wird das mit fehlender Evidenz und möglicher Überdiagnostik.
- Die Empfehlung bezieht sich auf anlasslose beziehungsweise obligate Laboruntersuchungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung, nicht auf medizinisch indizierte Untersuchungen. Anlassbezogene Untersuchungen bleiben weiterhin möglich und werden nicht eingeschränkt.
- Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz übernimmt die Empfehlung nicht als direkte gesetzliche Streichung einzelner Laborleistungen. Einzelne Laborwerte wie der Harnstreifentest oder das Lipidprofil werden im Gesetz nicht gestrichen.
- Beschlossen ist stattdessen ein Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Er überprüft die Regelungen zur Gesundheitsuntersuchung nach Paragraph 25 Absatz 1 SGB V hinsichtlich Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit, Untersuchungsinhalten, geschlechtsspezifischen Besonderheiten und Zielerkrankungen. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich eine mögliche Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt.
- Der G-BA beschließt bis zum 31.12.2027 über eine Anpassung der Richtlinien. Ob und welche Laborwerte dabei entfallen, ist offen. Bis zu einer tatsächlichen Richtlinienänderung bleibt der bisherige Umfang des Gesundheits-Check-ups bestehen.
- Die FinanzKommission ordnet die Maßnahme als Kategorie A ein und erwartet positive Effekte auf die Versorgungsqualität durch Verringerung falsch-positiver Befunde und Vermeidung von Überversorgung. Die geschätzte Finanzwirkung beträgt rund 5 Millionen EUR in 2027 und danach rund 9 Millionen EUR jährlich (Basis: rund 9 Millionen vermiedene Urinuntersuchungen und rund 4,5 Millionen vermeidbare Lipidprofile).
Wörtlich heißt es in der Reformempfehlungs-Box des Berichts (Reformempfehlung Nr. 16, Abschnitt 6.3.15, Seite 152):
Laborwerte im Check-up: Was die GKV heute zahlt
Gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren haben alle 3 Jahre Anspruch auf einen allgemeinen Gesundheits-Check-up (Paragraph 25 SGB V); zwischen 18 und 34 Jahren besteht einmalig Anspruch. Neben Anamnese und körperlicher Untersuchung sind nach der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA aktuell folgende Laboruntersuchungen vorgesehen:
- Harnstreifentest (Urin)
Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit
- Lipidprofil (Blut)
Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin und Triglyceride
- Nüchternplasmaglucose (Blut)
Bestimmung des Blutzuckers im nüchternen Zustand
Die Empfehlung der FinanzKommission betrifft ausschließlich die anlasslose Routine bei beschwerdefreien Versicherten. Bei konkretem Anlass, Symptomen oder Risikoprofil bleiben die notwendigen Laboruntersuchungen Kassenleistung.
Was die Empfehlung für Sie bedeutet
Anders als bei einer reinen Sparmaßnahme bewertet die FinanzKommission die Empfehlung als Kategorie A mit positiven Effekten auf die Versorgungsqualität: Es geht um Untersuchungen, die bei beschwerdefreien Menschen klinisch nicht indiziert sind und zu falsch-positiven Befunden mit unnötiger Folgediagnostik führen können. Für Sie heißt das: Bei einem konkreten Anlass oder Risiko bekommen Sie die nötigen Werte weiterhin von der Kasse. Wünschen Sie dagegen umfassendere Laborwerte ohne medizinischen Anlass, könnte das künftig stärker eine Selbstzahler- oder IGeL-Leistung werden. Beschlossen ist das aber noch nicht.
Welche Untersuchungen Selbstzahlerleistung sein können
Sollte der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie wie empfohlen anpassen, könnten einzelne anlasslose Laborwerte für Versicherte zur Selbstzahlerleistung werden, wenn sie diese ohne medizinischen Anlass wünschen. Ob und in welchem Umfang das eintritt, ist noch offen. Die folgende Übersicht zeigt, was außerhalb des gesetzlichen Check-ups eine mögliche Selbstzahlerleistung sein kann:
- Harnstreifentest außerhalb des gesetzlichen Check-ups
Mögliche Selbstzahlerleistung; Kosten je nach Praxis und GOÄ-Abrechnung, nur mit Quelle beziffern.
- Lipidprofil außerhalb des gesetzlichen Check-ups oder ohne medizinische Indikation
Mögliche Selbstzahlerleistung; Kosten nur mit Quelle beziffern.
- Erweitertes Vorsorge-Laborprofil
In der Regel individuelle Selbstzahlerleistung; Kosten abhängig von Umfang, Praxis und GOÄ.
Konkrete Eurobeträge nennen wir bewusst nicht pauschal: Selbstzahler- und IGeL-Preise hängen von Praxis, Umfang und GOÄ-Abrechnung ab und lassen sich nur mit einer belastbaren Quelle seriös beziffern. Der Bericht der FinanzKommission enthält dazu keine Preisangaben.
Mögliche Selbstzahler-Laborwerte einordnen
Ob einzelne anlasslose Laborwerte künftig Selbstzahlerleistung werden, ist noch offen. Ein Vergleich zeigt unverbindlich, welche Vorsorge- und IGeL-Leistungen ein Tarif übernimmt - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.
Zeitplan und Gesetzgebungsstand
Aus der Empfehlung der FinanzKommission ist im Kabinettsentwurf ein Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss geworden. Der G-BA soll die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA überprüfen und bis zum 31.12.2027 über eine mögliche Anpassung entscheiden. Bis dahin gilt der bisherige Umfang unverändert. Der vorgesehene Ablauf:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in ihrem ersten Bericht die evidenzbasierte Reduktion bestimmter Laborleistungen im Gesundheits-Check-up, insbesondere die Abschaffung obligater Harnstreifentests und die Bestimmung des Lipidprofils nur noch bei Bedarf (Reformempfehlung Nr. 16, Abschnitt 6.3.15, Seite 152 bis 155)
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes; darin wird die Empfehlung nicht als direkte Streichung einzelner Laborwerte umgesetzt, sondern als Prüfauftrag an den G-BA zur allgemeinen Gesundheitsuntersuchung aufgegriffen
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Eine Streichung einzelner Laborleistungen enthält es nicht; beschlossen ist der Prüfauftrag an den G-BA zur Gesundheitsuntersuchung nach Paragraph 25 SGB V
bis 31.12.2027
Der G-BA beschließt über eine Anpassung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie; zu prüfen sind Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen, ausdrücklich auch eine mögliche Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen als Schwerpunkt
bis zu einer tatsächlichen Richtlinienänderung
Der bisherige Umfang der Laboruntersuchungen im Gesundheits-Check-up bleibt unverändert bestehen
Vorsorge-Laborwerte privat einordnen
Eine private Krankenzusatzversicherung kann je nach Tarif bestimmte Vorsorge- oder Laborleistungen außerhalb des gesetzlichen Leistungsumfangs erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, bestehenden Leistungen der Krankenkasse, der medizinischen Indikation, den Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen und Kosten ab. Die mögliche Anpassung des Gesundheits-Check-ups ersetzt keine individuelle Beratung.
Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung, im Vergleich der Vorsorge-Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.
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Diese Selbsteinschätzung ist kein Kostenrechner und keine Beratung. Sie ersetzt nicht die individuelle Prüfung von Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen und Erstattungshöhen.
Vorsorgeleistungen und mögliche Eigenkosten prüfen
Vergleichen Sie in Ruhe, welche Vorsorge- und IGeL-Leistungen ein Tarif übernimmt. So ordnen Sie Ihre Optionen ein, bevor über eine mögliche Neuregelung entschieden ist.
Häufige Fragen zu Laborwerten und Vorsorge 2027
Quellen und aktueller Stand
Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 16, Abschnitt 6.3.15, Seite 152-155: Reduktion von Laborleistungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung durch Abschaffung obligater Harnstreifentests und Lipidprofile. Die Reformempfehlungs-Box steht auf Seite 152 des Berichts. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Kabinettsbeschluss am 29.4.2026). Es übernimmt die Empfehlung nicht als direkte Streichung einzelner Laborleistungen, sondern als Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Der G-BA überprüft die Gesundheitsuntersuchung einschließlich Untersuchungsinhalten und Zielerkrankungen und beschließt bis zum 31.12.2027 über eine mögliche Anpassung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA. Welche Laborwerte dabei entfallen, ist offen. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.
Aktuelle Rechtslage: Versicherte ab 35 Jahren haben alle 3 Jahre Anspruch auf einen Gesundheits-Check-up (Paragraph 25 SGB V in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA); zwischen 18 und 34 Jahren besteht einmalig Anspruch. Der bisherige Umfang der Laboruntersuchungen bleibt bestehen, solange keine geänderte Regelung in Kraft getreten ist.
Weitere Quellen: Paragraph 25 SGB V, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), IGeL-Monitor.
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.