GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 2
Beschlossen, im Verfahren geändert
Kategorie B

Zuzahlungen 2027: Erhöhung beschlossen, Dynamisierung gestrichen

Mit dem am 10.7.2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigen die gesetzlichen Zuzahlungen ab dem 01.01.2027 erstmals seit 2004. Ausgangspunkt war Reformempfehlung Nr. 2 der FinanzKommission Gesundheit: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 EUR und der Höchstbetrag von 10 auf 15 EUR, also um jeweils 50 Prozent. Betroffen sind Zuzahlungen bei Arzneimitteln, im Krankenhaus (dann 15 statt 10 EUR pro Tag) sowie bei Heil- und Hilfsmitteln. Die im Regierungsentwurf zunächst vorgesehene automatische Dynamisierung wurde im Gesundheitsausschuss gestrichen. Diese Seite erklärt, was gilt, wie die Belastungsgrenze von 2 beziehungsweise 1 Prozent wirkt, und bietet einen Rechner, mit dem Sie Ihre Zuzahlungen pro Jahr überschlagen.

Reformempfehlung Nr. 2 - FinanzKommission Gesundheit

Die Zuzahlungs-Reform im Überblick

Status

beschlossen

Empfehlung Nr. 2 umgesetzt, gilt ab 01.01.2027

Mindestbetrag

5 auf 7,50 EUR

Geplante Anhebung je Verordnung

Höchstbetrag

10 auf 15 EUR

Plus Krankenhaus 15 statt 10 EUR pro Tag (geplant)

Finanzwirkung

1,9 Mrd. EUR

Geschätzte Mehreinnahmen 2027

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

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Kurzfassung: Was sich 2027 ändert

Eigenanteile und Zuzahlungen einordnen

Manche Zusatztarife übernehmen Zuzahlungen und Eigenanteile bei Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln. Ein Vergleich hilft, mögliche Mehrkosten frühzeitig einzuordnen - unabhängig davon, wann die Reform umgesetzt wird.

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Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 2 (Seite 100-107) betrifft die Zuzahlungsbegrenzungen nach Paragraph 61 SGB V. Begründet wird sie mit dem realen Wertverlust der seit 2004 nicht dynamisierten Beträge: Zwischen 2004 und 2024 stiegen der Verbraucherpreisindex um 49 Prozent, die Grundlohnrate um 54 Prozent und die Leistungsausgaben um 124 Prozent, während die in Euro festgelegten Zuzahlungen gleich blieben. Die Bundesregierung hat diese Empfehlung im Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 29.4.2026 aufgegriffen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10.07.2026 verabschiedet: Die Anhebung ist beschlossen und gilt ab dem 01.01.2027. Die im Entwurf noch vorgesehene jährliche Dynamisierung der Zuzahlungen wurde im Gesundheitsausschuss gestrichen.

  • Beschlossen: Einmalige Erhöhung der Zuzahlungsbegrenzungen um 50 Prozent zum 01.01.2027. Mindestbetrag von 5 auf 7,50 EUR, Höchstbetrag und alle weiteren Zuzahlungen von 10 auf 15 EUR. Bei stationärer Behandlung 15 EUR je Kalendertag.
  • Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene automatische jährliche Dynamisierung der Zuzahlungen anhand der Grundlohnrate wurde im Gesundheitsausschuss gestrichen. Es bleibt bei der einmaligen gesetzlichen Erhöhung; eine automatische Fortschreibung der Beträge findet nicht statt.
  • Zusätzlich neu im parlamentarischen Verfahren: Die monatliche Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel steigt von 10 auf 15 EUR (Paragraph 33 Absatz 8 SGB V). Diese Änderung gilt bereits ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, nicht erst ab 01.01.2027.
  • Die Belastungsgrenze nach Paragraph 62 SGB V (2 Prozent beziehungsweise 1 Prozent für chronisch Kranke) sowie die bestehenden Einzugsmodalitäten bleiben unverändert.

Zuzahlungen heute: Arznei, Krankenhaus, Heil- und Hilfsmittel

Die Höhe der Zuzahlungen ist allgemein in Paragraph 61 SGB V geregelt. Sie betragen in der Regel 10 Prozent der Kosten, nach unten begrenzt durch einen Mindestbetrag von 5,00 EUR und nach oben durch einen Höchstbetrag von 10,00 EUR je Verordnung oder Tag. Es sind nie mehr als die tatsächlichen Kosten zu zahlen. Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte Zuzahlungsbereiche nach heute geltendem Recht:

Ausgewählte Zuzahlungsbereiche (geltendes Recht)

LeistungsbereichAktuelle Regel zur Zuzahlung (geltendes Recht)

Arznei- und Verbandmittel

Paragraph 31 Absatz 3 SGB V

10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR

Krankenhausbehandlung

Paragraph 39 Absatz 4 SGB V

10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr

Hilfsmittel

Paragraph 33 Absatz 8 SGB V

10 Prozent der Kosten, mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR; bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln 10 Prozent der Kosten und maximal 10 EUR im Monat

Heilmittel

Paragraph 32 Absatz 2 SGB V

10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 EUR je Verordnung

Fahrkosten

Paragraph 60 Absatz 1 SGB V

10 Prozent der Kosten, mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR

Dies ist eine Auswahl. Der Bericht der FinanzKommission nennt weitere zuzahlungspflichtige Bereiche, unter anderem Leistungen der medizinischen Rehabilitation und Vorsorge, die häusliche Krankenpflege, die außerklinische Intensivpflege, die Haushaltshilfe und die Soziotherapie. Die empfohlene Anhebung der Mindest- und Höchstbeträge würde diese Bereiche entsprechend miterfassen.

Belastungsgrenze: 2 Prozent und 1 Prozent für Chroniker

Damit Zuzahlungen niemanden unzumutbar belasten, begrenzt Paragraph 62 SGB V die jährliche Eigenbeteiligung. Die Belastungsgrenze liegt regulär bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch kranke Versicherte gilt eine abgesenkte Grenze von 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, können sich Versicherte für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen; die Krankenkasse stellt darüber eine Bescheinigung aus. Diese Belastungsgrenze bleibt nach dem Bericht der FinanzKommission und nach dem Kabinettsentwurf unverändert: weiterhin 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beziehungsweise 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke.

  • Im Jahr 2024 haben rund 4,8 Millionen Versicherte eine Befreiung wegen Erreichen der Belastungsgrenze genutzt, davon rund 4,6 Millionen aufgrund der 1-Prozent-Grenze für chronisch Kranke.
  • Die Befreiung muss aktiv beantragt werden. Wer die Grenze überschreitet, aber keinen Antrag stellt, zahlt weiter. Die FinanzKommission empfiehlt deshalb, dass Krankenkassen Betroffene automatisch informieren und das Verfahren vereinfachen.
  • Da die Grenze prozentual am Einkommen ausgerichtet ist, steigt die maximale Zuzahlungssumme mit dem Einkommen. Eine Änderung der Einzugsmodalitäten oder der Belastungsgrenze ist nach Bericht und Kabinettsentwurf nicht vorgesehen; die bestehenden Einzugsmodalitäten sollen unverändert bleiben.

Zuzahlungs-Rechner pro Jahr

Schätzen Sie Ihre jährlichen Zuzahlungen nach geltendem Recht und nach der empfohlenen Anhebung. Geben Sie an, wie viele Arznei-Verordnungen Sie ungefähr pro Jahr haben, wie hoch der durchschnittliche Preis je Verordnung ist und wie viele Krankenhaustage sowie sonstige Zuzahlungen anfallen. Der Rechner berücksichtigt die Belastungsgrenze nach Paragraph 62 SGB V.

Wie viele verschreibungspflichtige Medikamente pro Jahr?

Euro

Durchschnittlicher Abgabepreis je Verordnung

Tage

Tage im Krankenhaus pro Jahr (max. 28)

Euro

Weitere Zuzahlungen pro Jahr (Heil-, Hilfsmittel, Fahrkosten)

Euro

Jährliche Bruttoeinnahmen des Haushalts zum Lebensunterhalt

Zuzahlungen heute (vor Belastungsgrenze)

60,00 EUR

Zuzahlungen nach Reformempfehlung

90,00 EUR

Mehrbelastung pro Jahr

30,00 EUR

Belastungsgrenze (2 Prozent)

720,00 EUR

Tatsächlich zu zahlen (nach Reform, gedeckelt)

90,00 EUR

Ihre berechneten Zuzahlungen liegen unter der Belastungsgrenze von 720,00 EUR. Die empfohlene Anhebung der Mindest- und Höchstbeträge um 50 Prozent würde Sie also voll treffen. Die Werte sind eine unverbindliche Schätzung; maßgeblich sind die tatsächlichen Verordnungen, Preise und Ihre konkreten Bruttoeinnahmen.

Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der allgemeinen Zuzahlungsregel (10 Prozent je Verordnung, Mindest- und Höchstbetrag) und der von der FinanzKommission empfohlenen Beträge. Spezialregelungen einzelner Leistungsbereiche (etwa bei Heilmitteln oder Hilfsmitteln zum Verbrauch) werden vereinfacht abgebildet. Maßgeblich sind im Einzelfall die gesetzlichen Regelungen und Ihre tatsächlichen Verordnungen.

Krankenhaus-Zuzahlung von 10 EUR (nach Kabinettsentwurf geplant 15 EUR) pro Tag auffangen

Ein Krankenhaustagegeld zahlt für jeden Tag im Krankenhaus einen festen Betrag, mit dem sich die gesetzliche Zuzahlung und weitere Kosten auffangen lassen. Vergleichen Sie die Tarife und ordnen Sie Ihren Bedarf ein.

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Wen es trifft und wie viel es bringt

Eine Erhöhung der Zuzahlungsbegrenzungen um jeweils 50 Prozent ergibt laut Bericht eine Finanzwirkung von rund 1,9 Milliarden EUR im Jahr 2027. Davon entfallen rund 1,1 Milliarden EUR auf Arznei- und Verbandmittel und rund 300 Millionen EUR auf die Krankenhausbehandlung. In den übrigen Bereichen steigen die Zuzahlungen um insgesamt etwa 430 Millionen EUR. Der FKG-Bericht bezifferte die Finanzwirkung bis 2030 unter Berücksichtigung einer Dynamisierung auf rund 2,2 Milliarden EUR; diese Dynamisierung ist im Gesetz nicht enthalten.

Die Belastung verteilt sich auf die Leistungsbereiche entsprechend ihrem Anteil an den Zuzahlungen: Etwa die Hälfte der Zuzahlungen entfällt auf Arzneimittel, rund 20 Prozent auf Heilmittel, rund 12 Prozent auf die Krankenhausbehandlung und rund 7,5 Prozent auf Hilfsmittel. Wer viele Verordnungen hat, aber unterhalb der Belastungsgrenze bleibt, spürt die Anhebung am deutlichsten. Wer die Belastungsgrenze ohnehin erreicht, ist durch die Befreiung weiterhin geschützt.

Hintergrund und Zeitplan

Die Zuzahlungsregelungen sind seit der Neufassung von Paragraph 61 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 der Höhe nach weitgehend unverändert geblieben. Lediglich die Praxisgebühr wurde zum 01.01.2013 abgeschafft. Die Umsetzung der empfohlenen Anhebung erfordert eine Anpassung von Paragraph 61 SGB V und wäre laut Bericht kurzfristig mit Finanzwirkung bereits in 2027 möglich. Der vorgesehene Ablauf:

2004

Neufassung von Paragraph 61 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz; seitdem sind die Zuzahlungsbeträge weitgehend unverändert

01.01.2013

Abschaffung der Praxisgebühr; die Zuzahlungen sinken in der Folge um rund 2 Milliarden EUR

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in ihrem ersten Bericht die realwertige Anhebung der Zuzahlungsbegrenzungen um 50 Prozent (Reformempfehlung Nr. 2, Seite 100 bis 107)

29.04.2026

Die Bundesregierung greift die Empfehlung im Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes auf (Bundestags-Drucksache 21/6130), einschließlich der jährlichen Dynamisierung

08.07.2026

Der Gesundheitsausschuss streicht die jährliche Dynamisierung der Zuzahlungen und hebt zugleich die Monatsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel von 10 auf 15 EUR an

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die einmalige Erhöhung der Zuzahlungen ist damit beschlossen, eine automatische Dynamisierung ist nicht Teil des Gesetzes

01.01.2027

Inkrafttreten der höheren Zuzahlungen: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 EUR, höchstens 15 EUR; im Krankenhaus 15 EUR je Kalendertag für maximal 28 Tage im Jahr

Zuzahlungen privat absichern

Eine private Krankenzusatzversicherung kann je nach Tarif bestimmte Zuzahlungen oder Eigenanteile abfedern, etwa bei Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln. Ein Krankenhaustagegeld zahlt für jeden Tag im Krankenhaus einen festen Betrag, mit dem sich die gesetzliche Zuzahlung von derzeit 10 EUR (nach dem Kabinettsentwurf künftig 15 EUR) pro Tag und weitere Kosten ausgleichen lassen. Ob und in welchem Umfang Zuzahlungen erstattet werden, hängt vom jeweiligen Tarif ab.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung, im Vergleich der Krankenhaus-Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

Mögliche Mehrkosten durch höhere Zuzahlungen einordnen

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Häufige Fragen zu Zuzahlungen 2027

Ja, ab dem 1. Januar 2027. Ausgangspunkt war Reformempfehlung Nr. 2 der FinanzKommission Gesundheit aus dem ersten Bericht vom 30. März 2026 (Seite 100 bis 107). Mit dem am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigt der Mindestbetrag von 5 auf 7,50 EUR und der Höchstbetrag von 10 auf 15 EUR, also um jeweils 50 Prozent. Im Krankenhaus sind es 15 statt 10 EUR pro Kalendertag. Die im Regierungsentwurf zunächst vorgesehene automatische jährliche Dynamisierung mit der Grundlohnrate wurde im Gesundheitsausschuss gestrichen; es bleibt bei der einmaligen Erhöhung.

Nach geltendem Recht betragen Zuzahlungen in der Regel 10 Prozent der Kosten, nach unten begrenzt durch einen Mindestbetrag von 5 EUR und nach oben durch einen Höchstbetrag von 10 EUR je Verordnung oder Tag (Paragraph 61 SGB V). Für die Krankenhausbehandlung gelten 10 EUR pro Tag für höchstens 28 Tage im Jahr. Es sind nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Behandlung oder des Mittels zu zahlen. Diese Beträge sind seit 2004 weitgehend unverändert.

Die Belastungsgrenze nach Paragraph 62 SGB V begrenzt, wie viel Versicherte pro Jahr an Zuzahlungen leisten müssen. Sie liegt regulär bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch kranken Versicherten bei 1 Prozent. Sobald diese Grenze erreicht ist, können sich Versicherte für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Krankenkasse stellt darüber eine Bescheinigung aus. Diese Belastungsgrenze bleibt nach dem Bericht der FinanzKommission und nach dem Kabinettsentwurf unverändert.

In der Regel nicht. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in den meisten gesetzlichen Regelungen von der Zuzahlung ausgenommen. Eine Ausnahme bilden die Zuzahlungen zu Fahrkosten: Hier müssen auch versicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren eine Zuzahlung leisten (Paragraph 60 SGB V).

Die Kommission begründet die Empfehlung mit dem realen Wertverlust der seit 2004 nicht angepassten Zuzahlungsgrenzen. Zwischen 2004 und 2024 ist der Verbraucherpreisindex um 49 Prozent, die Grundlohnrate um 54 Prozent und die Leistungsausgaben sind um 124 Prozent gestiegen, während die in Euro festgelegten Zuzahlungsbeträge gleich geblieben sind. Die Anhebung soll diesen Realwertverlust ausgleichen und zur Stabilisierung der Beitragssätze beitragen. Die geschätzte Finanzwirkung liegt bei rund 1,9 Milliarden EUR im Jahr 2027.

Von der Möglichkeit der Befreiung wegen Erreichen der Belastungsgrenze haben im Jahr 2024 rund 4,8 Millionen Versicherte Gebrauch gemacht, davon rund 4,6 Millionen aufgrund der 1-Prozent-Grenze für chronisch Kranke. Wichtig: Die Befreiung setzt voraus, dass Versicherte aktiv einen Antrag stellen. Die Kommission empfiehlt deshalb, dass Krankenkassen Betroffene künftig automatisch über das mögliche Erreichen der Belastungsgrenze informieren und das Antragsverfahren vereinfachen.

Zuzahlungen fallen unter anderem bei Arznei- und Verbandmitteln (Paragraph 31 SGB V), der Krankenhausbehandlung (Paragraph 39 SGB V), Heilmitteln (Paragraph 32 SGB V), Hilfsmitteln (Paragraph 33 SGB V) und Fahrkosten (Paragraph 60 SGB V) an. Etwa die Hälfte der Zuzahlungen entfällt aktuell auf Arzneimittel, rund 20 Prozent auf Heilmittel, rund 12 Prozent auf die Krankenhausbehandlung und rund 7,5 Prozent auf Hilfsmittel.

Eine private Krankenzusatzversicherung kann je nach Tarif bestimmte Zuzahlungen oder Eigenanteile abfedern, etwa bei Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, oder ein Krankenhaustagegeld zahlen, das gesetzliche Zuzahlungen im Krankenhaus auffangen kann. Ob eine Zusatzversicherung sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, bestehenden Versicherungen, Gesundheitszustand, den Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen und Kosten ab. Eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht, und die geplante Reform ersetzt keine individuelle Beratung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 2, Seite 100-107: Erhöhung der Zuzahlungsbegrenzungen auf ein realwertiges Niveau (Mindestbetrag von 5,00 EUR auf 7,50 EUR, Höchstbetrag von 10,00 EUR auf 15,00 EUR, Dynamisierung mit der Grundlohnrate). Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 21/6130, Kabinettsbeschluss am 29.4.2026) wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Umgesetzt über Artikel 1 Nummer 23 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, geändert wird Paragraph 61 SGB V. Inkrafttreten: 01.01.2027. Die jährliche Dynamisierung wurde im Gesundheitsausschuss gestrichen (Bundestags-Drucksache 21/7016). Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.

Aktuelle Rechtslage: Zuzahlungen betragen in der Regel 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR je Verordnung oder Tag (Paragraph 61 SGB V); die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent beziehungsweise 1 Prozent für chronisch Kranke (Paragraph 62 SGB V).

Weitere Quellen: Paragraph 61 SGB V, Paragraph 62 SGB V, Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundesministerium für Gesundheit, GKV-Spitzenverband.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.