GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 23
Beschlossen, im Verfahren geändert
Kategorie A

Zahnspange bei Kindern 2027: KIG-Einstufung, GKV-Leistung und Eigenanteil

Ob die gesetzliche Krankenkasse die Zahnspange für Ihr Kind zahlt, hängt vom Schweregrad der Fehlstellung ab. Maßstab sind die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG): In der Regel ab KIG-Stufe 3 entsteht ein Leistungsanspruch, leichtere Fälle (KIG 1 und 2) gelten überwiegend als ästhetisch. Diese Seite erklärt die KIG-Einstufung, den Eigenanteil von 20 Prozent nach Paragraph 29 SGB V, mögliche private Mehrkosten und was die GKV-Reform 2027 (Empfehlung Nr. 23 der FinanzKommission) verändern könnte. Wichtig: Es geht um eine stärkere Steuerung der KFO-Versorgung, nicht um eine Abschaffung der GKV-Kieferorthopädie für Kinder.

Reformempfehlung Nr. 23 - FinanzKommission Gesundheit

Zahnspange und Kassenleistung im Überblick

GKV zahlt

ab KIG 3

In der Regel ab Schweregrad 3 (Paragraph 29 SGB V)

Eigenanteil

20 %

Rückerstattung nach erfolgreichem Abschluss (Paragraph 29 SGB V)

GKV-Aufwand KFO

rund 1,5 Mrd. EUR

GKV-Ausgaben für kieferorthopädische Leistungen (Größenordnung)

G-BA entscheidet bis

31.12.2027

über eine mögliche Richtlinienanpassung

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Kurzfassung: Was die GKV bei der Zahnspange zahlt

Mehrkosten der Zahnspange einordnen

Eine Zahnzusatzversicherung kann private Mehrleistungen und Behandlungen unterhalb der KIG-Stufe 3 je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und mögliche Eigenkosten einzuordnen - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.

KFO-Tarife vergleichen

KIG-Einstufung: Wann die Kasse zahlt

Grundlage für die Kostenübernahme ist die Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie enthält ein Verzeichnis der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), die in fünf Stufen eingeteilt sind. Ein Leistungsanspruch besteht in der Regel, wenn mindestens eine Fehlstellung von KIG-Grad 3 vorliegt. Die KIG-Einstufung soll sicherstellen, dass die Kasse Behandlungen solcher Kiefer- oder Zahnfehlstellungen erstattet, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, also nicht dem rein kosmetischen Zweck dienen.

Die KIG-Einstufung ist eine vereinfachte Orientierung. Entscheidend ist die fachliche Einstufung nach der Kieferorthopädie-Richtlinie des G-BA und dem kieferorthopädischen Behandlungsplan.
KIG-StufeBedeutungZahlt die GKV?
KIG 1Leichte Zahnfehlstellung ohne medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der GKVIn der Regel nein
KIG 2Geringe beziehungsweise leichte Zahnfehlstellung, in der Regel keine GKV-KostenübernahmeIn der Regel nein
KIG 3Behandlungsbedarf mit GKV-Anspruch, zum Beispiel ab einer Frontzahnstufe von mehr als 6 Millimetern (je nach KIG-Merkmal)In der Regel ja
KIG 4Stärker ausgeprägte Fehlstellung mit GKV-AnspruchIn der Regel ja
KIG 5Besonders schwere Fehlstellung beziehungsweise schwere Kieferanomalie mit GKV-AnspruchIn der Regel ja

Eigenanteil und Mehrkosten verstehen

Liegt eine kassenpflichtige Fehlstellung (in der Regel ab KIG 3) vor, übernimmt die GKV die Regelversorgung. Versicherte zahlen dabei nach Paragraph 29 Absatz 2 SGB V zunächst einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der Kosten. Diesen Anteil erstattet die Krankenkasse nach erfolgreichem Abschluss gemäß Behandlungsplan zurück (Paragraph 29 Absatz 3 SGB V). Im Ergebnis kann der Eigenanteil für die medizinisch notwendige Regelversorgung am Ende weitgehend erstattet werden, sofern die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wird. Diese Eigenbeteiligungsregelung ist bereits geltendes Recht und nicht der Kern der Reformempfehlung.

  • Liegt mindestens eine Fehlstellung ab KIG-Grad 3 vor, übernimmt die GKV die Regelversorgung (Paragraph 29 SGB V).
  • Versicherte zahlen zunächst einen Eigenanteil von 20 Prozent (Paragraph 29 Absatz 2 SGB V).
  • Den Eigenanteil erstattet die Kasse nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung gemäß Behandlungsplan zurück (Paragraph 29 Absatz 3 SGB V).
  • Für jedes weitere Kind sinkt der Eigenanteil auf 10 Prozent, wenn sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befinden (Paragraph 29 Absatz 2 SGB V).
  • Privat zu zahlen bleiben insbesondere Mehrleistungen, Wunschleistungen oder Leistungen außerhalb der vertragszahnärztlichen Regelversorgung. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Behandlungen nicht genehmigt werden, nicht dem Behandlungsplan entsprechen oder außerhalb des GKV-Leistungsanspruchs liegen.

Typische private Mehrleistungen

Bei einer kassenpflichtigen Indikation trägt die GKV die Kosten der Regelversorgung. Zusätzlich angebotene Komfort- und Materialleistungen sind dagegen häufig privat zu zahlen. Konkrete Preise nennt der Bericht der FinanzKommission dafür nicht. Welche Leistungen häufig privat angeboten werden, zeigt die folgende Übersicht:

  • Zahnfarbene oder Keramik-Brackets

    Komfort- und Materialleistung statt der Regelversorgung; häufig privat zu zahlen.

  • Transparente Schienen (Aligner)

    Alternative zur festsitzenden Regelversorgung; in der Regel keine Kassenleistung der klassischen KFO-Regelversorgung.

  • Zusätzliche professionelle Zahnreinigung

    Häufig private Begleitleistung; je nach Kasse, Satzungsleistung oder Bonusprogramm sind Zuschüsse möglich.

Private Mehrkosten der Zahnspange einordnen

Eine Zahnzusatzversicherung kann freiwillige Mehrleistungen und Behandlungen unterhalb von KIG 3 je nach Tarif erstatten. Vergleichen Sie in Ruhe, welche Leistungen ein Tarif übernimmt.

KFO-Tarife vergleichen

Was die FinanzKommission 2027 empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 23 (Abschnitt 6.4.3, Seite 184-189) betrifft die kieferorthopädische Versorgung. Die FinanzKommission kritisiert eine potenzielle Über- und Fehlversorgung sowie eine unzureichende Steuerung und Qualitätssicherung - nicht jede kieferorthopädische Behandlung. Der GKV-Aufwand für kieferorthopädische Leistungen wird mit einer Größenordnung von rund 1.5 Milliarden EUR angegeben. Die Kommission empfiehlt ein Bündel an Maßnahmen, von denen der Regierungsentwurf Teile aufgreift:

  • Die FinanzKommission empfiehlt, die faktisch unbegrenzte Einzelleistungsvergütung durch eine Pauschalvergütung mit verpflichtender Messung der Ergebnisqualität zu ersetzen; als Vorbild für eine solche Pauschalvergütung nennt sie die Gratis-Zahnspange in Österreich. Die Eigenbeteiligung nach Paragraph 29 Absätze 2 und 3 SGB V ist dabei nicht der Kern der Reform und soll unverändert bleiben.
  • Das am 10.07.2026 beschlossene Gesetz sieht eine Vergütung über Leistungskomplexe nach Paragraph 87 Absatz 2h SGB V vor. Die Frist dafür wurde im parlamentarischen Verfahren auf den 30.06.2028 gelegt. Eine Unterteilung nach Schweregrad ist nicht vorgesehen; eine Evaluation ist vorgeschrieben.
  • Die FinanzKommission empfiehlt für Röntgenleistungen (Fernröntgen Ä934a, Panorama Ä935d) eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste. Das beschlossene Gesetz greift dies auf: Der G-BA beschließt bis zum 31.12.2027 eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen- und Panorama-Aufnahmen zur Planung und Durchführung kieferorthopädischer Behandlungen. Röntgen wird dadurch nicht pauschal verboten oder gestrichen.
  • Die FinanzKommission empfiehlt, die Abrechnung kieferorthopädischer Behandlungen grundsätzlich auf Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit Fachzahnarztweiterbildung Kieferorthopädie zu begrenzen. Das Gesetz enthält diesen Fachzahnarztvorbehalt in Paragraph 28 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 SGB V, öffnet ihn im parlamentarischen Verfahren aber deutlich: Auch gleichwertige Abschlüsse und anerkannte praktische Erfahrung berechtigen zur Abrechnung. Die Einzelheiten legen die Vertragspartner binnen sechs Monaten im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte fest, die Bundeszahnärztekammer erhält ein Stellungnahmerecht.
  • Für den Masterabschluss Kieferorthopädie gilt Bestandsschutz, wenn er vor der Verkündung des Gesetzes erworben oder das Studium vor der Verkündung begonnen wurde. Für bereits begonnene Behandlungen gilt eine Übergangsfrist von vier Jahren.
  • Die FinanzKommission empfiehlt außerdem die Einführung einer Überweisungspflicht für kieferorthopädische Behandlungen.
  • Das Gesetz enthält einen Auftrag an den G-BA, die Kieferorthopädie-Richtlinien insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen einschließlich des Behandlungsbedarfsgrades zu überprüfen und bis zum 31.12.2027 über eine Anpassung zu beschließen.

Zeitplan und Inkrafttreten

Aus der Empfehlung der FinanzKommission sind im Gesetz einzelne Elemente geworden, insbesondere die Vergütung über Leistungskomplexe (Frist 30.06.2028) sowie ein Prüfauftrag an den G-BA bis zum 31.12.2027. Umgesetzt wird das über Paragraph 87 SGB V (Leistungskomplexe) sowie Paragraph 92 SGB V beziehungsweise die Kieferorthopädie-Richtlinien des G-BA. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10.7.2026verabschiedet. Der Verlauf im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 23 zur Begrenzung potenzieller Über- und Fehlversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; darin werden Teile der KFO-Empfehlung aufgegriffen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

08.07.2026

Der Gesundheitsausschuss entschärft den Fachzahnarztvorbehalt: Auch gleichwertige Abschlüsse und anerkannte praktische Erfahrung berechtigen zur Abrechnung; für den Masterabschluss Kieferorthopädie gilt Bestandsschutz, für begonnene Behandlungen eine Übergangsfrist von vier Jahren

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die Neuordnung der kieferorthopädischen Versorgung ist damit beschlossen

01.01.2027

Inkrafttreten der kieferorthopädischen Regelungen

binnen sechs Monaten

Die Vertragspartner legen im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte fest, welche Abschlüsse und welche praktische Erfahrung als gleichwertig gelten; die Bundeszahnärztekammer erhält ein Stellungnahmerecht

bis 31.12.2027

Der G-BA überprüft die Kieferorthopädie-Richtlinien und beschließt eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen- und Panorama-Aufnahmen

bis 30.06.2028

KZBV und GKV-Spitzenverband fassen die kieferorthopädischen Leistungen zu Leistungskomplexen nach Paragraph 87 Absatz 2h SGB V zusammen; eine Unterteilung nach Schweregrad ist nicht vorgesehen

unverändert

Der Eigenanteil nach Paragraph 29 Absatz 2 und 3 SGB V und die KIG-Einstufung bleiben von der Reform unberührt

KFO-Zusatzversicherung für Kinder einordnen

Eine Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif kieferorthopädische Mehrleistungen, Behandlungen bei KIG 1 oder KIG 2, ästhetische Brackets, Aligner oder Eigenanteile ganz oder teilweise erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Alter des Kindes, Zahnstatus, bereits angeratenen oder begonnenen Behandlungen, der KIG-Einstufung, Wartezeiten, Zahnstaffeln, Gesundheitsfragen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die geplante Reform ersetzt keine individuelle Beratung.

Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur Kieferorthopädie, im Vergleich der Zahnzusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.

0 von 5 Punkten treffen auf Sie zu

Eher geringe Relevanz

Nach Ihren Angaben spielt eine kieferorthopädische Zusatzabsicherung für Sie aktuell eine eher untergeordnete Rolle. Ein Vergleich ist jederzeit möglich, aber nicht dringlich.

KFO-Tarife vergleichen

Diese Einschätzung bildet keine Reform-Mehrkosten ab. Der Leistungsanspruch für Kinder bleibt bestehen. Sie ersetzt keine individuelle Beratung.

Zahnspange für Kinder einordnen

Vergleichen Sie in Ruhe, welche kieferorthopädischen Leistungen ein Tarif übernimmt. So ordnen Sie Ihre Optionen ein, bevor eine Behandlung ansteht.

KFO-Tarife vergleichen

Häufige Fragen zur Zahnspange bei Kindern

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt eine kieferorthopädische Behandlung, wenn die Zahn- oder Kieferfehlstellung ausreichend schwer ist. Maßstab sind die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Ein Leistungsanspruch besteht in der Regel ab KIG-Grad 3, zum Beispiel ab einer Frontzahnstufe von mehr als 6 Millimetern (je nach KIG-Merkmal). Leichtere Fehlstellungen der Stufen KIG 1 und 2 gelten überwiegend als ästhetisch und werden von der GKV in der Regel nicht übernommen. Vor Behandlungsbeginn legt die Praxis einen Behandlungsplan vor, den die Krankenkasse genehmigt. Die KIG-Einstufung ist eine vereinfachte Orientierung; entscheidend ist die fachliche Einstufung nach der KFO-Richtlinie.

KIG steht für kieferorthopädische Indikationsgruppen. Die G-BA-Richtlinie teilt Zahn- und Kieferfehlstellungen in fünf Schweregrade ein. KIG 1 und 2 stehen für leichte Auffälligkeiten ohne medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der GKV, KIG 3 bis 5 für ausgeprägtere Fehlstellungen, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. In der Regel ab KIG 3 entsteht ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.

Bei einer kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der GKV zahlen Versicherte zunächst einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der Kosten (Paragraph 29 Absatz 2 SGB V). Diesen Anteil erstattet die Krankenkasse nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung gemäß Behandlungsplan zurück (Paragraph 29 Absatz 3 SGB V). Für jedes weitere Kind sinkt der Eigenanteil auf 10 Prozent, wenn sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befinden. Diese Eigenbeteiligungsregelung ist bereits geltendes Recht und nicht der Kern der Reformempfehlung.

Zusätzlich zur Regelversorgung bieten Praxen oft Mehrleistungen an, die die GKV nicht übernimmt. Dazu zählen zum Beispiel hochwertigere oder zahnfarbene Brackets, bestimmte Materialien, transparente Schienen sowie zusätzliche professionelle Reinigungen. Solche Leistungen werden häufig privat in Rechnung gestellt. Wie hoch die Mehrkosten ausfallen, hängt vom gewählten Umfang ab; der Bericht der FinanzKommission nennt dazu keine Beträge. Die genauen Kosten stehen in der Mehrkostenvereinbarung, die Eltern vor Behandlungsbeginn erhalten.

In der Regel nicht. Kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden bis auf wenige Ausnahmen bei schweren Kieferanomalien nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Maßgeblich ist der Beginn der Behandlung. Wird die Behandlung vor dem 18. Geburtstag begonnen, bleibt der Anspruch grundsätzlich erhalten.

Nein. Das am 10. Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz schafft die GKV-Kieferorthopädie für Kinder nicht ab. Die FinanzKommission empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 23 eine stärkere Steuerung der KFO-Versorgung, vor allem durch eine Pauschalvergütung mit verpflichtender Ergebnisqualitätsmessung. Das Gesetz greift Teile davon auf: Die Vergütung erfolgt künftig über Leistungskomplexe nach Paragraph 87 Absatz 2h SGB V, die die Vertragspartner bis zum 30. Juni 2028 vereinbaren; eine Unterteilung nach Schweregrad ist nicht vorgesehen. Der G-BA überprüft die Kieferorthopädie-Richtlinien und beschließt bis 31. Dezember 2027 über eine Anpassung, ebenso über eine evidenzbasierte Indikationsliste für Fernröntgen- und Panorama-Aufnahmen. Die Eigenbeteiligung nach Paragraph 29 SGB V bleibt unverändert.

Eine Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif kieferorthopädische Mehrleistungen, Behandlungen bei KIG 1 oder KIG 2, ästhetische Brackets, Aligner oder Eigenanteile ganz oder teilweise erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Alter des Kindes, Zahnstatus, bereits angeratenen oder begonnenen Behandlungen, der KIG-Einstufung, Wartezeiten, Zahnstaffeln, Gesundheitsfragen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die geplante Reform ersetzt keine individuelle Beratung.

Der gesetzliche Eigenanteil von 20 Prozent (Paragraph 29 Absatz 2 SGB V) ist als Vorleistung angelegt. Nach Paragraph 29 Absatz 3 SGB V erstattet die Krankenkasse diesen Betrag, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist, das heißt nach Abschluss gemäß genehmigtem Behandlungsplan. Die Rückzahlung ist also an diese Bedingung geknüpft. Bewahren Sie alle Belege auf und reichen Sie nach Behandlungsende die Bestätigung der Praxis bei Ihrer Kasse ein. Nicht erstattet werden dagegen die privat vereinbarten Mehrleistungen.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 23, Abschnitt 6.4.3, Seite 184-189: Begrenzung von potentieller Über- und Fehlversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Kabinettsbeschluss am 29.4.2026). Die Vergütung erfolgt über Leistungskomplexe nach Paragraph 87 Absatz 2h SGB V mit Frist zum 30.06.2028, ohne Unterteilung nach Schweregrad. Der G-BA beschließt bis 31.12.2027 über eine Anpassung der Kieferorthopädie-Richtlinien und über eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen- und Panorama-Aufnahmen. Der Fachzahnarztvorbehalt nach Paragraph 28 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 SGB V wurde für gleichwertige Abschlüsse und anerkannte praktische Erfahrung geöffnet. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.

Aktuelle Rechtslage: Die Kostenübernahme richtet sich nach der Kieferorthopädie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Leistungsanspruch in der Regel ab KIG-Stufe 3) und nach Paragraph 29 SGB V (Eigenanteil 20 Prozent, Rückerstattung bei erfolgreichem Abschluss). Diese Regelungen gelten unverändert, solange keine neue Regelung in Kraft getreten ist.

Weitere Quellen: Paragraph 29 SGB V, Kieferorthopädie-Richtlinie des G-BA, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.