Psychotherapie und GKV-Reform 2027: MGV-Rückführung und Kostenerstattung
Reformempfehlung Nr. 10 der FinanzKommission Gesundheit betrifft die Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), also die Vergütungssystematik der vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Sie betrifft nicht unmittelbar den Leistungsanspruch der Versicherten und nicht das Kostenerstattungsverfahren nach Paragraph 13 Absatz 3 SGB V. Diese Seite trennt deshalb zwei Ebenen: erstens die Vergütungssystematik (Empfehlung Nr. 10), zweitens das davon getrennte Kostenerstattungsverfahren bei Systemversagen. Außerdem ordnen wir die Wartezeiten auf einen Therapieplatz ein, die unabhängig von der Reform bestehen.
Reformempfehlung Nr. 10 - FinanzKommission Gesundheit
Psychotherapie 2027 im Überblick
Reformfokus Nr. 10
Vergütung
Rückführung in die MGV (Honorarsystematik)
Leistungsanspruch
grundsätzlich
Psychotherapie bleibt GKV-Leistung bei Voraussetzungen
GKV-Ausgaben 2025
3,8 Mrd. EUR
FKG-Angabe zu psychotherapeutischen Leistungen
Kostenerstattung
Para 13 III
getrennt: Systemversagen, nicht Gegenstand von Nr. 10
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amWartezeiten auf einen Therapieplatz: der Stand
Was Reformempfehlung Nr. 10 wirklich betrifft
Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 10 (Seite 136-139) trägt den Titel Rückführung der Psychotherapie in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Die FKG beschreibt die psychotherapeutische Versorgung als bislang extrabudgetär vergütet, also außerhalb der gedeckelten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), und empfiehlt die Rückführung in die MGV über Paragraph 87a Absatz 3 SGB V, um die Ausgaben besser zu steuern. Es geht um die Vergütungssystematik, nicht um eine Streichung des Leistungsanspruchs.
- Die FinanzKommission beschreibt die psychotherapeutische Versorgung als bislang extrabudgetär vergütet und empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 10 die Rückführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV).
- Es geht um die Vergütungssystematik innerhalb der vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Versorgung, nicht um eine Streichung des Leistungsanspruchs. Nach Einschätzung der FKG sind direkte Auswirkungen auf die Versorgung nicht zu erwarten; Berufsverbände wie die Bundespsychotherapeutenkammer sehen demgegenüber mögliche Risiken für Terminangebote und Wartezeiten.
- Nach der FKG sollen Finanzierungsdifferenzen, die sich aus der jährlichen Angemessenheitsprüfung psychotherapeutischer Leistungen ergeben, künftig innerhalb der MGV und nicht über zusätzliche nachträgliche Zahlungen zulasten der GKV ausgeglichen werden.
- Mit dem am 10.07.2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist die Überführung psychotherapeutischer Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung beschlossen. Die Sonderstellung der jährlichen Angemessenheitsprüfung entfällt.
- Im parlamentarischen Verfahren wurde die Regelung abgemildert: Für Therapien, die am 31.12.2026 bereits laufen und genehmigt sind, dürfen nach einer neuen Übergangsregelung in Paragraph 87b SGB V ein Jahr lang keine Honorarbegrenzungs- oder Honorarminderungsmaßnahmen angewandt werden. Das betrifft Einzel- und Gruppentherapien.
- Zusätzlich neu: Nach Paragraph 28 Absatz 3 Satz 4 SGB V ist der Konsiliarbericht entbehrlich, wenn eine Überweisung oder ein Entlassbrief vorliegt.
- Der Leistungsanspruch auf Psychotherapie als solcher wird durch das Gesetz nicht gestrichen. Es geht um die Vergütungssystematik zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern.
Einschätzung der FKG und Gegenposition der Verbände
Nach Einschätzung der FinanzKommission sind direkte Auswirkungen auf die Versorgung nicht zu erwarten. Diese Bewertung ist eine Einschätzung der Kommission, keine objektiv gesicherte Prognose. Berufsverbände wie die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sehen demgegenüber mögliche Risiken für Terminangebote und Wartezeiten. Mögliche Auswirkungen auf Wartezeiten oder Versorgungskapazitäten werden von Berufsverbänden befürchtet, sind aber nicht identisch mit einer gesetzlichen Leistungskürzung. Diese Kritik ist als Gegenposition kenntlich zu machen, nicht als gesicherte Folge.
Kostenerstattung nach Paragraph 13 Absatz 3 SGB V
Kostenerstattung nach Paragraph 13 Absatz 3 SGB V bleibt ein von der MGV-Rückführung getrenntes Instrument bei Systemversagen oder zu Unrecht abgelehnter Leistung. Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkasse, die Kosten einer selbst beschafften Leistung zu erstatten, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und Versicherten dadurch Kosten entstanden sind. Bei der Psychotherapie kann das greifen, wenn trotz nachweislicher Suche kein rechtzeitig verfügbarer Kassenplatz vorhanden ist und deshalb eine Behandlung bei einer Privatpraxis oder einer Praxis ohne Kassenzulassung in Anspruch genommen wird.
Kostenerstattung beantragen: So gehen Sie vor
Der genaue Ablauf kann sich je nach Krankenkasse unterscheiden und ersetzt keine verbindliche Auskunft. Als allgemeine, rechtlich vorsichtige Orientierung:
- Die erfolglose Suche nach einer rechtzeitig verfügbaren Behandlung im GKV-System sollte sorgfältig dokumentiert werden, etwa über Terminservicestelle, kontaktierte Praxen, Wartezeiten und Absagen.
- Bei planbarer Behandlung sollte vor Behandlungsbeginn ein Antrag beziehungsweise eine Klärung mit der Krankenkasse erfolgen. Eine Selbstbeschaffung ohne vorherige Abstimmung kann das Erstattungsrisiko erhöhen.
- Eine psychotherapeutische Praxis ohne Kassenzulassung oder eine Privatpraxis finden, die zur Behandlung bereit ist. Die behandelnde Person muss die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, und die Krankenkasse kann Nachweise, Antragsunterlagen oder eine Prüfung verlangen.
- Die Erstattung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und regelmäßig nach dem Betrag, den die Krankenkasse bei rechtzeitiger Sachleistung hätte tragen müssen. Bei privatärztlicher oder privatpsychotherapeutischer Abrechnung können Differenzen entstehen, die Versicherte selbst tragen müssen.
Kostenerstattung absichern, unabhängig vom Kassenplatz
Bei freiwillig gewählter Kostenerstattung kann eine Differenz zum GKV-Satz offen bleiben. Eine Kostenerstattungsversicherung kann solche Differenzen je nach Tarif übernehmen. Vergleichen Sie die Bedingungen in Ruhe, ohne dass daraus eine Pflicht zum Abschluss folgt.
Was das für Versicherte bedeutet
- Psychotherapie bleibt grundsätzlich GKV-Leistung, wenn eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vorliegt und die Voraussetzungen der Psychotherapie-Richtlinie erfüllt sind.
- Empfehlung Nr. 10 betrifft die Vergütung innerhalb des GKV-Systems, nicht den unmittelbaren Anspruch der Versicherten. Eine Streichung von Psychotherapie aus dem GKV-Leistungskatalog empfiehlt die FKG nicht.
- Mögliche indirekte Auswirkungen auf Terminangebote, Kapazitäten oder Wartezeiten werden von Berufsverbänden befürchtet. Diese Befürchtungen sind keine sichere Rechtsfolge.
- Kostenerstattung nach Paragraph 13 Absatz 3 SGB V bleibt ein separates Instrument bei nicht rechtzeitig verfügbarer oder zu Unrecht abgelehnter Leistung. Niemand muss psychotherapeutische Behandlung wegen Empfehlung Nr. 10 generell selbst zahlen.
Wie eine ambulante Zusatzversicherung helfen kann
Eine private ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif psychotherapeutische Leistungen, privatärztliche Behandlung oder Selbstzahlerleistungen ganz oder teilweise erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, laufenden oder angeratenen Behandlungen, Gesundheitsfragen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die FKG-Empfehlung Nr. 10 begründet keine unmittelbare Pflicht und keine pauschale Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.
Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung, im Vergleich der Heilpraktiker-Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.
Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?
Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.
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Eher geringe Relevanz
Aktuell sehen Sie für sich keinen besonderen Bedarf an ergänzenden ambulanten Leistungen. Ein Vergleich ist dann nicht dringend.
Die Checkliste ist kein Kostenrechner und keine Beratung. Die FKG-Empfehlung Nr. 10 betrifft nur die Vergütungssystematik (MGV), nicht den Leistungsanspruch, und begründet keine Pflicht zu einer Zusatzversicherung.
Ambulante Leistungen in Ruhe vergleichen
Vergleichen Sie, welche ambulanten Leistungen ein Tarif übernimmt und wie Psychotherapie behandelt wird. So ordnen Sie Ihre Optionen ein - unabhängig vom weiteren Verlauf der GKV-Reform und ohne dass daraus eine Pflicht zur Zusatzversicherung folgt.
Zeitplan und Gesetzgebungsstand
Reformempfehlung Nr. 10 ist Teil des ersten Berichts der FinanzKommission Gesundheit und mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgesetzt worden, das Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026 verabschiedet haben. Die FKG schlug eine Umsetzung über Paragraph 87a Absatz 3 SGB V vor. Im parlamentarischen Verfahren wurde eine Übergangsregelung ergänzt: Für am 31.12.2026 laufende, genehmigte Therapien dürfen ein Jahr lang keine Honorarbegrenzungs- oder Honorarminderungsmaßnahmen angewandt werden. Der Ablauf im Überblick:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 10 zur Rückführung der Psychotherapie in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
16.04.2026
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Darin werden Änderungen im Bereich der vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Vergütung aufgegriffen
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf
26.05.2026
Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht
12.06.2026
Erste Beratung im Deutschen Bundestag
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages; Berufsverbände warnen vor Auswirkungen auf Terminangebote und Wartezeiten
08.07.2026
Der Gesundheitsausschuss mildert die Regelung ab: Für am 31.12.2026 laufende, genehmigte Therapien gilt ein Jahr lang ein Schutz vor Honorarbegrenzung (Paragraph 87b SGB V)
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Die Überführung der Psychotherapie in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist damit beschlossen
Tag nach der Verkündung
Inkrafttreten der Vergütungsregelungen zur Psychotherapie
bis Ende 2027
Für am 31.12.2026 laufende und genehmigte Einzel- oder Gruppentherapien greift die einjährige Übergangsregelung ohne Honorarbegrenzungs- oder Honorarminderungsmaßnahmen
Ambulante Leistungen in Ruhe einordnen
Die MGV-Rückführung betrifft die Vergütung der Praxen, nicht Ihren Leistungsanspruch. Wer ambulante Leistungen ergänzend absichern möchte, kann unverbindlich vergleichen, welche Tarife zur eigenen Situation passen.
Häufige Fragen zu Wartezeiten und Kostenerstattung
Quellen und aktueller Stand
Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 10, Seite 136-139: Rückführung der Psychotherapie in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Rechtsgrundlage der Empfehlung ist Paragraph 87a Absatz 3 SGB V. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Einordnung: Die Reformempfehlung betrifft die Vergütungssystematik (Paragraph 87a Absatz 3 SGB V), nicht den Leistungsanspruch und nicht das Kostenerstattungsverfahren nach Paragraph 13 Absatz 3 SGB V. Nach Einschätzung der FKG sind direkte Auswirkungen auf die Versorgung nicht zu erwarten; Berufsverbände sehen mögliche Risiken für Terminangebote und Wartezeiten. Genannte Zahlen (Ausgaben, Wachstum, Einsparpotenzial) sind FKG-Angaben beziehungsweise FKG-Schätzungen. Es handelt sich um eine Empfehlung im Gesetzgebungskontext, noch nicht um geltendes Recht.
Weitere Quellen: Paragraph 13 SGB V, Paragraph 87a SGB V, Psychotherapie-Richtlinie des G-BA, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche oder psychotherapeutische Beratung und keine verbindliche Auskunft der Krankenkasse oder von Versicherungsexpertinnen und -experten.