GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 7
Beschlossen als Prüfauftrag
Kategorie B

Hautkrebs-Screening 2027: kein Ausschluss, aber Prüfauftrag an den G-BA

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt, die anlasslose Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs bei symptomlosen Gesunden ab 35 Jahren zu überprüfen und für die Dauer der Prüfung auszusetzen (Reformempfehlung Nr. 7). Das beschlossene Gesetz enthält keine Abschaffung, sondern einen Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Wichtig zur Einordnung: Es geht um das anlasslose Screening bei Gesunden, nicht um die Abklärung konkreter Hautkrebs-Verdachtsfälle. Diese Seite erklärt den aktuellen Stand, welche Kosten als Selbstzahler oder IGeL anfallen könnten und wie sich die Hautkrebs-Vorsorge einordnen lässt.

Reformempfehlung Nr. 7 - FinanzKommission Gesundheit

Die Hautkrebs-Vorsorge im Überblick

Status

Prüfauftrag

Im Kabinettsentwurf als Prüfauftrag an den G-BA

Anspruch heute

ab 35 J.

Alle 2 Jahre (Paragraph 25 SGB V)

Geschätzte GKV-Entlastung

240 Mio. EUR

Schätzung FinanzKommission (pro Jahr)

G-BA entscheidet bis

31.12.2027

über eine mögliche Richtlinienanpassung

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

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Aktueller Stand: Was geprüft wird

Vorsorgeleistungen und mögliche Eigenkosten einordnen

Eine ambulante Zusatz- oder Vorsorge-Zusatzversicherung kann Früherkennung und IGeL-Leistungen je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und mögliche Eigenkosten frühzeitig einzuordnen - ganz unabhängig vom Ausgang der Prüfung.

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Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht mit 66 Empfehlungen vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 7 (Abschnitt 6.3.6, Seite 126-129) betrifft die Hautkrebs-Früherkennung nach Paragraph 25 SGB V in Verbindung mit der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA. Begründet wird sie damit, dass Leistungen für asymptomatische Versicherte nur dann regelhaft angeboten werden sollten, wenn ein patientenrelevanter Nutzen hinreichend belegt ist. Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um eine Empfehlung; der Kabinettsentwurf vom 29.4.2026 sieht dazu nur einen Prüfauftrag an den G-BA vor und damit noch kein geändertes Leistungsrecht.

  • Reformempfehlung Nr. 7 der FinanzKommission: Die uneingeschränkte Finanzierung der anlasslosen Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs bei symptomlosen Gesunden ab 35 Jahren soll überprüft, gegebenenfalls weiterentwickelt und während dieser Zeit ausgesetzt werden.
  • Begründet wird das damit, dass Leistungen der GKV für asymptomatische Versicherte nur dann regelhaft angeboten werden sollen, wenn ein patientenrelevanter Nutzen (insbesondere für Morbidität oder Mortalität) hinreichend belegt ist. Konkret empfiehlt die Kommission einen auf zwei Jahre befristeten Überprüfungsauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
  • Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz greift die Empfehlung nicht als sofortige Abschaffung auf, sondern als Prüf- und Anpassungsauftrag an den G-BA. Ein gesetzlicher Leistungsausschluss des Hautkrebs-Screenings ist nicht beschlossen worden.
  • Der G-BA überprüft die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie auf Grundlage des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands und beschließt bis zum 31.12.2027 über eine mögliche Anpassung, insbesondere mit Blick auf ein risikobasiertes Screening und die Untersuchungshäufigkeit.
  • Derselbe Prüfauftrag erfasst auch die allgemeine Gesundheitsuntersuchung (Check-up) nach Paragraph 25 Absatz 1 SGB V, einschließlich Altersgrenzen, Untersuchungsinhalten und Zielerkrankungen; genannt wird ausdrücklich eine mögliche Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen als Schwerpunkt.
  • Bis zu einer tatsächlichen Richtlinienänderung bleibt der gesetzliche Anspruch ab 35 Jahren alle zwei Jahre unverändert bestehen. Die geschätzte mögliche GKV-Entlastung liegt bei rund 240 Millionen EUR pro Jahr (Finanzwirkung 2027 rund 0,24 Milliarden EUR).

Wörtlich heißt es im Bericht (Reformempfehlung Nr. 7, Abschnitt 6.3.6, Seite 126-129):

Hautkrebs-Screening: Was die GKV heute zahlt

Der Gemeinsame Bundesausschuss legte das Screening 2007 in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA fest; seit 2008 wird es gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren alle 2 Jahre angeboten (Paragraph 25 SGB V). Dieser Anspruch gilt aktuell unverändert weiter. Zur Untersuchung gehört die Betrachtung der gesamten Haut durch dafür qualifizierte Haus- oder Hautärztinnen und -ärzte. Auffällige Befunde werden anschließend anlassbezogen weiter abgeklärt; diese Abklärung ist von der Reform nicht betroffen.

Welche Kosten künftig anfallen könnten

Sollte der Gemeinsame Bundesausschuss das Screening künftig stärker auf Risikogruppen ausrichten oder die Häufigkeit anpassen, könnten einzelne Untersuchungen für manche Versicherte zur Selbstzahlerleistung werden. Ob und in welchem Umfang das eintritt, ist noch offen. Die folgende Übersicht zeigt den aktuellen Leistungsstatus der einzelnen Untersuchungen:

  • Gesetzliches Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren alle zwei Jahre

    Derzeit GKV-Leistung; als Selbstzahlerleistung nur außerhalb des gesetzlichen Anspruchs relevant.

  • Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie)

    Seit April 2020 Bestandteil des gesetzlichen Hautkrebs-Screenings ab 35 alle zwei Jahre; außerhalb dieses Anspruchs weiterhin mögliche IGeL.

  • Digitale Videodokumentation / Muttermal-Mapping

    In der Regel IGeL; Kosten je nach Praxis und Verfahren unterschiedlich, nur mit Quelle beziffern.

Konkrete Eurobeträge für mögliche Selbstzahler- oder IGeL-Leistungen nennen wir bewusst nicht pauschal: Sie unterscheiden sich je nach Praxis und Verfahren teils erheblich und sind nicht Teil des Berichts der FinanzKommission. Das gesetzliche Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren alle 2 Jahre bleibt bis zu einer möglichen Richtlinienänderung GKV-Leistung.

Mögliche Vorsorgekosten frühzeitig einordnen

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Einordnung durch die Fachgesellschaften

Die Empfehlung ist fachlich umstritten. Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft widerspricht und gibt zu bedenken, ein Aussetzen des anlasslosen Screenings könne statt Einsparungen langfristig sogar höhere Kosten verursachen, weil Hautkrebs dann häufiger erst spät erkannt würde. Die Behandlung fortgeschrittener Erkrankungen ist deutlich aufwendiger als die früh erkannter Tumoren, die meist ambulant entfernt werden können. Diese Argumente fließen in die Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein.

Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Aus der Empfehlung der FinanzKommission ist im Kabinettsentwurf ein Prüf- und Anpassungsauftrag geworden. Über die konkrete Ausgestaltung eines möglichen risikobasierten Screenings entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Er soll bis zum 31.12.2027 über eine Anpassung der Richtlinie befinden. Bis dahin gilt der bisherige Anspruch unverändert. Der vorgesehene Ablauf:

2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie den Anspruch für Versicherte ab 35 Jahren alle zwei Jahre fest

2008

Das bundesweite gesetzliche Hautkrebs-Screening wird als Kassenleistung angeboten

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in ihrem ersten Bericht das Aussetzen und die Überprüfung der anlasslosen Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs bei symptomlosen Gesunden ab 35 Jahren (Reformempfehlung Nr. 7, Abschnitt 6.3.6, Seite 126 bis 129)

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes; darin wird keine sofortige Abschaffung geregelt, sondern ein Prüf- und Anpassungsauftrag an den G-BA

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Der Prüfauftrag an den G-BA ist damit beschlossen; ein Leistungsausschluss des Hautkrebs-Screenings ist nicht Teil des Gesetzes

bis 31.12.2027

Der G-BA beschließt über eine mögliche Anpassung der Richtlinie, insbesondere unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Untersuchungshäufigkeit

bis zu einer tatsächlichen Änderung

Der bisherige Anspruch ab 35 Jahren alle zwei Jahre bleibt bestehen

Hautkrebs-Vorsorge privat einordnen

Eine private Krankenzusatzversicherung kann je nach Tarif Vorsorgeleistungen, dermatologische Zusatzuntersuchungen oder bestimmte Selbstzahlerleistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Risiko, bestehenden Leistungen der Krankenkasse, den Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen und Kosten ab. Die geplante Prüfung des Hautkrebs-Screenings ersetzt keine individuelle Beratung.

Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung, im Vergleich der Vorsorge-Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

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Häufige Fragen zur Hautkrebs-Vorsorge 2027

Nein. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026 (Reformempfehlung Nr. 7, Abschnitt 6.3.6, Seite 126 bis 129) ein Aussetzen und eine Überprüfung der anlasslosen Früherkennungsuntersuchung bei symptomlosen Gesunden ab 35 Jahren. Das am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz übernimmt das nicht als sofortige Abschaffung, sondern enthält einen Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Der G-BA beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine mögliche Anpassung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, insbesondere über ein risikobasiertes Screening und die Untersuchungshäufigkeit. Bis zu einer tatsächlichen Richtlinienänderung bleibt der bisherige Anspruch ab 35 Jahren alle zwei Jahre bestehen.

Ja. Gesetzlich Versicherte haben ab 35 Jahren weiterhin alle zwei Jahre Anspruch auf ein Hautkrebs-Screening (Paragraph 25 SGB V in Verbindung mit der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA). Dieser Anspruch gilt unverändert, solange keine geänderte Regelung in Kraft getreten ist. Eine mögliche Anpassung hängt von der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ab.

Zur gesetzlichen Leistung gehört die Untersuchung der Haut, durchgeführt von dafür qualifizierten Haus- oder Hautärztinnen und -ärzten. Seit April 2020 ist auch die Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie) Bestandteil des gesetzlichen Screenings ab 35 Jahren im zweijährlichen Rhythmus. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten dieser Untersuchung vollständig. Zusätzliche Verfahren wie eine digitale Videodokumentation der Muttermale sind in der Regel individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und werden privat bezahlt.

Statt alle Versicherten ab 35 Jahren unabhängig vom individuellen Risiko einzuladen, könnte die Früherkennung künftig gezielter erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll prüfen, welche Risikogruppen - etwa Menschen mit hellem Hauttyp, vielen Muttermalen, familiärer Vorbelastung oder intensiver UV-Exposition - besonders profitieren und in welchen Abständen sowie mit welchen Methoden untersucht wird. Ob und wie diese Umstellung kommt, ist noch nicht entschieden.

Nein. Die Empfehlung der FinanzKommission betrifft die uneingeschränkte Finanzierung eines anlasslosen Screenings bei symptomlosen Gesunden, nicht die medizinische Abklärung konkreter Verdachtsfälle. Die anlassbezogene Untersuchung und Abklärung auffälliger Hautveränderungen ist davon zu unterscheiden und bleibt eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Bericht stellt die Gefährlichkeit von Hautkrebs ausdrücklich nicht infrage.

Die Kommission begründet die Empfehlung damit, dass Leistungen der GKV für asymptomatische Versicherte nur dann regelhaft angeboten werden sollten, wenn ein patientenrelevanter Nutzen, insbesondere für Morbidität oder Mortalität, hinreichend belegt ist. Sie schätzt die mögliche jährliche Entlastung der GKV auf rund 240 Millionen EUR. Es handelt sich um eine Empfehlung; der Kabinettsentwurf sieht lediglich einen Prüfauftrag an den G-BA vor und damit noch kein geändertes Leistungsrecht.

Die Empfehlung ist fachlich umstritten. Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft gibt zu bedenken, ein Aussetzen des anlasslosen Screenings könne statt Einsparungen langfristig höhere Kosten verursachen, weil Hautkrebs dann häufiger erst spät erkannt würde; die Behandlung fortgeschrittener Erkrankungen ist deutlich aufwendiger als die früh erkannter Tumoren. Diese Argumente fließen in die Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein.

Eine private Krankenzusatzversicherung kann je nach Tarif Vorsorgeleistungen, dermatologische Zusatzuntersuchungen oder bestimmte Selbstzahlerleistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Risiko, bestehenden Leistungen der Krankenkasse, den Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen und Kosten ab. Die geplante Prüfung des Hautkrebs-Screenings ersetzt keine individuelle Beratung.

Quellen und aktueller Stand

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 7, Abschnitt 6.3.6, Seite 126-129: Überprüfung, gegebenenfalls Weiterentwicklung und vorübergehendes Aussetzen der uneingeschränkten Finanzierung der anlasslosen Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs bei symptomlosen Gesunden ab 35 Jahren. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Kabinettsbeschluss am 29.4.2026). Es greift die Empfehlung nicht als sofortige Abschaffung, sondern als Prüf- und Anpassungsauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf. Der G-BA beschließt bis zum 31.12.2027 über eine mögliche Anpassung der Richtlinie. Ein Leistungsausschluss des Hautkrebs-Screenings ist nicht Teil des Gesetzes. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.

Aktuelle Rechtslage: Versicherte ab 35 Jahren haben alle 2 Jahre Anspruch auf ein Hautkrebs-Screening (Paragraph 25 SGB V in Verbindung mit der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA). Dieser Anspruch bleibt bestehen, solange keine geänderte Regelung in Kraft getreten ist.

Weitere Quellen: Paragraph 25 SGB V, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Krebsinformationsdienst des DKFZ, Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG), IGeL-Monitor.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.