GKV-Reform 2027
Hilfsmittel (Empfehlung Nr. 47)
Nur mittelbar betroffen
Mittelbarer Bezug

Sehhilfen und Brillen 2027: Was die GKV zahlt und die Rolle der Reform

Es gibt keine eigene FKG-Empfehlung zur Kürzung von Sehhilfen. Der Bezug entsteht nur mittelbar über die allgemeine Hilfsmittel-Empfehlung Nr. 47, die den gesamten Hilfsmittelbereich betrifft, nicht speziell Brillen oder Kontaktlinsen. Der Anspruch auf Sehhilfen richtet sich weiterhin nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V: Erwachsene haben nur unter engen Voraussetzungen Anspruch, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten medizinisch notwendige Sehhilfen. Diese Seite erklärt den heutigen Anspruch, welche Kosten Sie selbst tragen und welche Rolle die Reform spielt.

Hilfsmittel-Empfehlung Nr. 47 - FinanzKommission Gesundheit

Sehhilfen und die GKV im Überblick

GKV zahlt Brille

nur eng

Erwachsene nur bei starker Sehbeeinträchtigung (Paragraph 33 Absatz 2 SGB V)

Kinder und Jugendliche

bis 18 J.

Sehhilfen nach gesetzlichen Voraussetzungen

FKG-Bezug

mittelbar

nur über Hilfsmittel-Empfehlung Nr. 47

GKV-Hilfsmittel insgesamt

11,7 Mrd. EUR

2024 (FKG); kein Sehhilfen-Wert

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Kurzfassung: Sehhilfen und die GKV-Reform

Sehhilfen: Was die GKV heute zahlt

Sehhilfen sind Hilfsmittel im Sinne von Paragraph 33 SGB V; der grundsätzliche Anspruch richtet sich bei Sehhilfen nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V. Für Erwachsene ist dieser Anspruch bereits heute stark eingeschränkt: Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Brillen und Kontaktlinsen nur bei einer schweren Sehbeeinträchtigung. Die Details regelt die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):

  • Erwachsene haben bei Kurz- oder Weitsichtigkeit Anspruch auf Sehhilfen, wenn die Korrektionswerte bei Myopie oder Hyperopie mehr als 6 Dioptrien betragen, praktisch meist ab 6,25 Dioptrien.
  • Bei Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) besteht Anspruch bei Korrektionswerten von mehr als 4 Dioptrien, praktisch meist ab 4,25 Dioptrien.
  • Anspruch besteht zudem bei einer schweren Sehbeeinträchtigung entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades 1, also auch mit bestmöglicher Brillen- oder Kontaktlinsenkorrektur.
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten medizinisch notwendige Sehhilfen unabhängig von der Höhe der Dioptrien, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen und Festbeträgen.
  • Bei Brillen werden für Erwachsene grundsätzlich nur Brillengläser im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und Festbeträge berücksichtigt; Brillengestelle sind gesetzlich ausgeschlossen. Mehrkosten für besondere Ausführungen, Komfort- oder Wunschleistungen können privat zu tragen sein.

Was die Reform mit Sehhilfen zu tun hat

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Sehhilfen oder Brillen werden darin nicht als eigenes Thema behandelt. Relevant ist für sie nur mittelbar die Reformempfehlung Nr. 47 (Abschnitt 6.8.2, Seite 319-324) zur Hilfsmittelversorgung, da Sehhilfen rechtlich Hilfsmittel nach Paragraph 33 SGB V sind. Die GKV-Hilfsmittelausgaben insgesamt lagen 2024 laut FKG-Bericht bei rund 11,7 Milliarden EUR, rund 3,6 Prozent der GKV-Leistungsausgaben; das ist kein Sehhilfen-Wert. Die Kommission empfiehlt für den Hilfsmittelbereich:

  • Reformempfehlung Nr. 47 der FinanzKommission betrifft den gesamten Hilfsmittelbereich, nicht speziell Sehhilfen oder Brillen. Es gibt keine eigene FKG-Empfehlung zur Kürzung von Sehhilfen.
  • Empfohlen wird die Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte, gut standardisierte Hilfsmittel mit hoher Gewichtung verbindlicher Mindestqualität und externer Qualitätskontrolle; Brillen oder Kontaktlinsen werden dafür im Bericht nicht ausdrücklich benannt.
  • Alternativ oder ergänzend empfiehlt die Kommission eine breitere Nutzung von Festbeträgen nach Paragraph 36 SGB V. Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fasst Paragraph 36 SGB V neu: Der GKV-Spitzenverband soll geeignete Hilfsmittel für Festbeträge bestimmen. Das ist eine allgemeine Hilfsmittelregelung und keine spezifische Sehhilfen-Regelung; Sehhilfen und Brillen werden im Gesetz nicht genannt.
  • Die FinanzKommission schätzt für den gesamten Hilfsmittelbereich eine Finanzwirkung von rund 0,2 Milliarden EUR durch Ausschreibungen in 2027 und rund 0,5 Milliarden EUR jährlich durch zusätzliche Festbeträge ab 2029; diese Schätzungen betreffen nicht Sehhilfen oder Brillen konkret.
  • Der medizinische Anspruch auf Sehhilfen aus Paragraph 33 Absatz 2 SGB V bleibt unverändert bestehen. Die Neufassung von Paragraph 36 SGB V (Festbeträge) ändert die Anspruchsvoraussetzungen für Sehhilfen nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V nicht.

Brille und Sehhilfen einordnen

Weil Erwachsene ihre Brille meist selbst zahlen, kann eine Sehhilfen-Zusatzversicherung je nach Tarif einen Teil der Kosten übernehmen. Ein Vergleich zeigt, welche Tarife Brillen, Gläser und Kontaktlinsen erstatten - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.

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Welche Kosten Sie selbst tragen

Weil der gesetzliche Anspruch für Erwachsene auf schwere Sehbeeinträchtigungen begrenzt ist, sind die meisten Versicherten bei Brillen Selbstzahler. Selbst wenn ein Anspruch besteht, übernimmt die Kasse nur den jeweiligen Festbetrag für die Gläser; Gestell und Aufpreisleistungen kommen hinzu. Konkrete Marktpreise nennen wir bewusst nicht pauschal, da sie stark variieren und keine GKV-relevanten Festbeträge sind. Worauf es ankommt:

  • Brille mit Einstärkengläsern

    Kosten stark abhängig von Gestell, Glasindex, Beschichtung und Anbieter; ein GKV-Zuschuss besteht nur bei gesetzlichem Anspruch.

  • Brille mit Gleitsichtgläsern

    Häufig deutlich teurer als Einstärkengläser; Mehrkosten für Komfort- und Premiumgläser meist privat.

  • Kontaktlinsen

    GKV-Leistung nur in bestimmten medizinischen Ausnahmefällen; laufende Kosten und Pflegemittel häufig privat.

Die tatsächlichen Kosten hängen von Optiker, Glasqualität, Entspiegelung, Index, Gleitsichtdesign, Gestell, Kontaktlinsenart, Pflegemitteln und Tragedauer ab. Besteht ein GKV-Anspruch, wird nur der Festbetrag für die Gläser berücksichtigt, nicht der volle Kaufpreis.

Eigenkosten für Brillen einordnen

Eine Sehhilfen- oder Brillen-Zusatzversicherung kann Brillen, Gläser und Kontaktlinsen je nach Tarif erstatten. Ein Vergleich hilft, die passenden Optionen in Ruhe einzuordnen.

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Zeitplan und Gesetzgebungsstand

Für Sehhilfen gibt es keinen eigenen Reform-Zeitplan, weil sie in den Empfehlungen nicht gesondert auftauchen. Der folgende Ablauf zeigt den Gang der allgemeinen Hilfsmittel-Empfehlung Nr. 47, deren Festbetragsansatz im Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss 29.4.2026) aufgegriffen wurde:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht; Empfehlung Nr. 47 betrifft die Hilfsmittelversorgung insgesamt, insbesondere Ausschreibungen und Festbeträge. Sehhilfen werden nicht als eigene Reformempfehlung behandelt

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; darin wird die Festbetragsregelung für Hilfsmittel nach Paragraph 36 SGB V aufgegriffen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Es enthält keine Regelung zu Sehhilfen oder Brillen; beschlossen ist nur die allgemeine Neufassung der Hilfsmittel-Festbeträge nach Paragraph 36 SGB V

offen

Ob und wie sich die neue Festbetragsregelung später konkret auf Sehhilfen auswirkt, hängt von den Festbetragsbeschlüssen des GKV-Spitzenverbands ab und ist nicht entschieden

unverändert

Der Anspruch auf Sehhilfen nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V bleibt bestehen: Erwachsene nur unter engen Voraussetzungen, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach den gesetzlichen Voraussetzungen

Sehhilfen privat absichern

Eine private Sehhilfen- oder ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif Zuschüsse für Brillen, Kontaktlinsen, höherwertige Gläser oder Augenleistungen enthalten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Sehbedarf, bestehenden GKV-Ansprüchen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Gesundheitsfragen und Kosten ab. Aus Empfehlung Nr. 47 ergibt sich keine unmittelbare Pflicht oder Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Ratgeber zur Brillen-Zusatzversicherung, im Vergleich der ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

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Häufige Fragen zu Sehhilfen 2027

Für Erwachsene in der Regel nicht. Der Anspruch auf Sehhilfen nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V ist bei Erwachsenen bereits heute stark begrenzt. Anspruch besteht insbesondere bei Kurz- oder Weitsichtigkeit mit Korrektionswerten von mehr als 6 Dioptrien (praktisch meist ab 6,25), bei Astigmatismus von mehr als 4 Dioptrien (praktisch meist ab 4,25) oder bei einer schweren Sehbeeinträchtigung entsprechend WHO-Schweregrad 1, also auch mit bestmöglicher Korrektur. Für die meisten Fehlsichtigkeiten zahlen Erwachsene die Brille selbst.

Ja. Für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernimmt die gesetzliche Krankenkasse medizinisch notwendige Sehhilfen unabhängig von der Höhe der Dioptrien, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen und Festbeträgen. Berücksichtigt werden Brillengläser; ein Brillengestell zahlen Eltern in der Regel selbst.

Nein. Der Erste Bericht der FinanzKommission Gesundheit enthält keine eigene Reformempfehlung zur Kürzung von Sehhilfen, Brillen oder Kontaktlinsen. Der Bezug ergibt sich nur mittelbar über Reformempfehlung Nr. 47 zur Hilfsmittelversorgung insgesamt: Empfohlen werden die Wiedereinführung von Ausschreibungen für ausgewählte, gut standardisierte Hilfsmittel sowie eine breitere Nutzung von Festbeträgen nach Paragraph 36 SGB V. Brillen oder Kontaktlinsen werden dafür im Bericht nicht ausdrücklich benannt. Eine konkrete Streichung oder Kürzung von Sehhilfen ist aus Empfehlung Nr. 47 nicht ableitbar.

Der Bericht macht dazu keine Aussage speziell zu Brillen. Empfehlung Nr. 47 betrifft den Hilfsmittelbereich insgesamt und zielt über Ausschreibungen und Festbeträge auf die Preise, die die GKV an Leistungserbringer zahlt. Für Versicherte, die ihre Brille ohnehin selbst zahlen, hat das keine direkte Auswirkung. Ob Festbetragsänderungen künftig auch Sehhilfen betreffen, hängt von der konkreten Umsetzung durch Gesetzgeber und GKV-Spitzenverband ab. Der Festbetragsansatz nach Paragraph 36 SGB V ist mit dem am 10. Juli 2026 beschlossenen Gesetz umgesetzt: Der GKV-Spitzenverband soll künftig geeignete Hilfsmittel für Festbeträge bestimmen. Sehhilfen werden im Gesetz nicht genannt; eine Änderung des Anspruchs nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V folgt daraus nicht.

Besteht ein Anspruch, übernimmt die Kasse nur den jeweiligen Festbetrag für die Gläser, nicht den vollen Kaufpreis. Die Höhe der Festbeträge legen die Krankenkassen beziehungsweise der GKV-Spitzenverband auf Grundlage von Paragraph 36 SGB V fest; sie ist nach Glasart gestaffelt. Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht der GKV und sind keine Aussage darüber, dass jede Brille vollständig bezahlt wird. Brillengestelle sind bei Erwachsenen nicht Teil der GKV-Leistung; Entspiegelung, Tönung oder besondere Ausführungen sind in der Regel privat zu tragen.

Nur in bestimmten medizinischen Ausnahmefällen, etwa bei sehr hoher Fehlsichtigkeit, ausgeprägter Hornhautverkrümmung oder nach bestimmten Augenerkrankungen. Kontaktlinsen aus kosmetischen oder komfortbezogenen Gründen sind Selbstzahlerleistung; laufende Kosten und Pflegemittel sind häufig privat. Die Voraussetzungen regelt die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Eine private Sehhilfen- oder ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif Zuschüsse für Brillen, Kontaktlinsen, höherwertige Gläser oder Augenleistungen enthalten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Sehbedarf, bestehenden GKV-Ansprüchen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Gesundheitsfragen und Kosten ab. Aus Empfehlung Nr. 47 ergibt sich keine unmittelbare Pflicht oder Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Quellen und aktueller Stand

Reform-Bezug: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 47, Abschnitt 6.8.2, Seite 319-324: Wiedereinführung von Ausschreibungen für Hilfsmittel und Ausweitung von Festbeträgen. Es gibt keine eigene FKG-Empfehlung zu Sehhilfen; sie sind als Hilfsmittel nach Paragraph 33 SGB V nur mittelbar betroffen. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es fasst die Festbetragsregelung nach Paragraph 36 SGB V neu. Sehhilfen werden im Gesetzestext nicht genannt; eine spezifische Änderung der Sehhilfen-Anspruchsvoraussetzungen ist daraus nicht ableitbar. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.

Aktuelle Rechtslage: Der Anspruch auf Sehhilfen für Erwachsene richtet sich nach Paragraph 33 Absatz 2 SGB V und der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Anspruch besteht insbesondere bei mehr als 6 Dioptrien (praktisch ab 6,25) beziehungsweise bei schwerer Sehbeeinträchtigung. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten Sehhilfen nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Festbeträge nach Paragraph 36 SGB V begrenzen die Leistungspflicht; Brillengestelle sind bei Erwachsenen ausgeschlossen.

Weitere Quellen: Paragraph 33 SGB V, Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA, Paragraph 36 SGB V (Festbeträge), GKV-Spitzenverband.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.