GKV-Reform 2027
Empfehlung Nr. 5: Entbudgetierung
Beschlossen, im Verfahren geändert
Einordnung

Kinderärztliche Versorgung 2027: Engpässe, Wartezeiten, Kostenerstattung

Reformempfehlung Nr. 5 der FinanzKommission Gesundheit betrifft die Vergütungssystematik der Kinder- und Jugendärzte (Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung), nicht private Kinderarztkosten und nicht Paragraph 13 Absatz 2 SGB V. Es geht um die Vergütung zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und der kinder- und jugendärztlichen Versorgung, nicht um eine neue Selbstzahlerpflicht für Eltern. Diese Seite behandelt deshalb zwei getrennte Themen: erstens die Versorgungslage in der Pädiatrie (Engpässe, Wartezeiten), zweitens das allgemeine Kostenerstattungsprinzip nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V.

Versorgungskontext Kinder- und Jugendmedizin - GKV-Reform 2027

Die kinderärztliche Versorgung im Überblick

Empfehlung Nr. 5

Vergütung

Entbudgetierung Kinder-/Jugendärzte, nicht Kostenerstattung

Anspruch der Kinder

Sachleistung

medizinisch notwendige Behandlung bleibt GKV-Leistung

Offene Planungsbereiche

> 216

Pädiatrie (Angabe BVKJ, kein FKG-Wert)

Lange Wartezeiten

72 %

Gesundheitssystem allgemein (Allensbach/DAK 2026)

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Aktueller Stand: Versorgung von Kindern

Was Empfehlung Nr. 5 wirklich betrifft

Die FinanzKommission Gesundheit hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 5 lautet Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung von Kinder- und Jugendärzten und steht im Abschnitt zur ambulanten ärztlichen Versorgung. Rechtlich relevant ist dafür die vertragsärztliche Vergütung / Entbudgetierung Kinder- und Jugendärzte, insbesondere Paragraph 87a SGB V, nicht das Kostenerstattungsprinzip. Es geht also um die Vergütung der Kinder- und Jugendärzte, nicht um eine neue Selbstzahlerregel für Eltern. Der gesetzliche Sachleistungsanspruch auf kinderärztliche Behandlung bleibt davon zu trennen.

Versorgungsengpässe bei Kinderärzten

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) und der Junge BVKJ weisen auf Engpässe in der pädiatrischen Versorgung hin. Die folgenden Angaben sind BVKJ-Angaben aus dem Versorgungs- und Weiterbildungskontext, keine Zahlen aus dem FKG-Bericht:

  • Der Junge BVKJ verweist in einem Positionspapier zur ambulanten Facharztweiterbildung auf aktuell über 216 offene Planungsbereiche für die Kinder- und Jugendmedizin. Das ist eine BVKJ-Angabe, keine FKG-Berichtszahl.
  • Bundesweit stehen laut BVKJ rund 250 geförderte Weiterbildungsstellen zur Verfügung; diese Zahl wird laut BVKJ seit 2020 überschritten (Weiterbildungskontext, kein Beleg für Kinderarztkosten).
  • Im Jahr 2023 befanden sich laut BVKJ beziehungsweise Jungem BVKJ 942 Ärztinnen und Ärzte in ambulanter Weiterbildung, entsprechend rund 417 Vollzeitstellen.
  • Berufsverbände und Fachgesellschaften weisen auf regionale Engpässe und Probleme bei der Sicherstellung der pädiatrischen Versorgung hin, insbesondere außerhalb gut versorgter Ballungsräume.

Wartezeiten auf Termine

Lange Wartezeiten auf Arzttermine gehören zu den am häufigsten genannten Problemen im Gesundheitssystem. Im DAK-Gesundheitsmonitor 2026, den das Institut für Demoskopie Allensbach durchgeführt hat, nannten 72 Prozent der Befragten lange Wartezeiten als negative Erfahrung. Der Anteil der Menschen, die in ihrer Region einen Ärztemangel erleben, ist seit 2011 von 13 auf 36 Prozent gestiegen.

Kostenerstattung nach Paragraph 13 SGB V

Unabhängig von der FKG-Empfehlung können Versicherte nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V anstelle des Sachleistungsprinzips die Kostenerstattung wählen. Das ist eine freiwillige Wahl mit finanziellen Risiken: Man rechnet wie Privatpatienten ab und geht mit einer Rechnung in Vorleistung. Paragraph 13 Absatz 2 SGB V regelt die freiwillige Wahl der Kostenerstattung allgemein, nicht speziell Kinderarztkosten, und wird durch Empfehlung Nr. 5 nicht geändert. Wichtig zur Einordnung:

  • Versicherte müssen die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung über die Wahl der Kostenerstattung informieren.
  • Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.
  • Die Krankenkasse kann Abschläge für Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent abziehen.
  • An die Wahl der Kostenerstattung ist man mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
  • Versicherte können die Wahl der Kostenerstattung auf bestimmte Leistungsbereiche beschränken.
  • Bei privatärztlicher Abrechnung können Differenzen entstehen, die nicht von der GKV erstattet werden. Vor Wahl der Kostenerstattung sollte die Krankenkasse beraten.

Differenzen bei Kostenerstattung einordnen

Bei freiwillig gewählter Kostenerstattung kann eine Differenz zum GKV-Satz offen bleiben. Eine Kostenerstattungsversicherung kann solche Differenzen je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich zeigt unverbindlich, was abgedeckt ist - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.

Kostenerstattungs-Tarife vergleichen

Welche Kosten Familien selbst tragen können

Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die kinderärztliche Regelversorgung als Sachleistung ab. IGeL- und Wunschleistungen sind davon zu trennen und können privat anfallen; bei der freiwilligen Kostenerstattung kann eine Differenz zum GKV-Satz offen bleiben. Konkrete Selbstzahlerpreise nennen wir bewusst nicht pauschal, da sie stark variieren und keine harten Fakten für jede Praxis sind:

  • IGeL- oder Wunschleistungen

    Kosten je nach Leistung und Praxis unterschiedlich; nicht Teil der GKV-Regelleistung.

  • Reiseimpfungen für Kinder

    Je nach Impfstoff, Dosiszahl und Krankenkassensatzung teilweise erstattungsfähig oder selbst zu zahlen.

  • Privatärztliche GOÄ-Differenzen bei Kostenerstattung

    Möglich; Höhe individuell und vorab mit Kasse und Praxis klären.

Mögliche Eigenkosten für Kinder einordnen

Eine ambulante Zusatzversicherung kann privatärztliche Behandlung, erweiterte Vorsorge und IGeL-Leistungen je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich zeigt, welche Leistungen ein Tarif für Ihre Kinder abdeckt - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.

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Zeitplan und politischer Stand

Der folgende Überblick trennt den Gang der Reformempfehlung Nr. 5 (Entbudgetierung) vom allgemeinen Versorgungskontext der Kinder- und Jugendmedizin:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht; Reformempfehlung Nr. 5 lautet "Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung von Kinder- und Jugendärzten" und steht im Abschnitt zur ambulanten ärztlichen Versorgung

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; darin wird die Systematik der Entbudgetierung der Kinder- und Jugendärzte aufgegriffen beziehungsweise an die Systematik bei Hausärzten angeglichen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Paragraph 87a Absatz 3b und 3c SGB V wird neu gefasst: Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin sind mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vollständig zu vergüten, soweit die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung dafür ausreicht. Eine Steuerfinanzierung der Kinder-Arztkosten enthält das Gesetz nicht

Tag nach der Verkündung

Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelung für die Kinder- und Jugendmedizin

seit 2020

Laut BVKJ wird das Kontingent von 250 geförderten Weiterbildungsstellen in der Pädiatrie überschritten. Das ist Versorgungskontext, aber keine FKG-Reformempfehlung zur Kostenerstattung

2023

Laut BVKJ gab es 942 Ärztinnen und Ärzte in ambulanter Weiterbildung, entsprechend 417 Vollzeitäquivalenten

April/Mai 2026

Der DAK-Gesundheitsmonitor 2026 (Institut für Demoskopie Allensbach) nennt lange Wartezeiten und wahrgenommenen Ärztemangel im Gesundheitssystem allgemein, nicht speziell bei Kinderärzten

laufend

Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt über die Bedarfsplanung und den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Weiterbildung und Förderstellen adressieren den Nachwuchs, lösen aber kurzfristige regionale Versorgungsengpässe nicht automatisch

Kinder ambulant absichern

Eine private ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif bestimmte Selbstzahlerleistungen, privatärztliche Behandlung, erweiterte Vorsorge, Reiseimpfungen oder Differenzen bei Kostenerstattung erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, bestehenden GKV-Leistungen, Gesundheitszustand des Kindes, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Aus Reformempfehlung Nr. 5 ergibt sich keine Pflicht und keine unmittelbare Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung, im Vergleich der Vorsorge-Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

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Diese Selbsteinschätzung ist kein Kostenrechner und keine Beratung. Empfehlung Nr. 5 begründet keine Selbstzahlerpflicht; sie ersetzt nicht die Prüfung von Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen und Erstattungshöhen.

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Häufige Fragen zur Kinderversorgung 2027

Nicht im Sinne neuer privater Kinderarztkosten. Reformempfehlung Nr. 5 der FinanzKommission Gesundheit betrifft die Vergütungssystematik der Kinder- und Jugendärzte, konkret die Korrektur des Referenzwerts bei deren Entbudgetierung. Sie enthält keine neue Selbstzahlerregel für Eltern und ändert nicht den gesetzlichen Anspruch auf kinderärztliche Behandlung als Sachleistung. Aus dem FKG-Bericht ist keine konkrete Reform zur privaten Erstattung von Kinderarztkosten ableitbar.

In vielen Regionen ist die kinder- und jugendärztliche Versorgung angespannt. Der Junge BVKJ verweist in einem Positionspapier zur ambulanten Facharztweiterbildung auf aktuell über 216 offene Planungsbereiche für die Kinder- und Jugendmedizin. Diese und weitere Zahlen sind BVKJ-Angaben aus dem Versorgungs- und Weiterbildungskontext, keine Zahlen aus dem FKG-Bericht. Berufsverbände und Fachgesellschaften weisen auf regionale Engpässe hin, insbesondere außerhalb gut versorgter Ballungsräume.

Belastbare bundesweite Durchschnittswerte speziell für Kinderärzte gibt es nicht. Allgemein nennen Befragte lange Wartezeiten auf Arzttermine aber als häufiges Problem im Gesundheitssystem. Im DAK-Gesundheitsmonitor 2026 (Institut für Demoskopie Allensbach) gaben 72 Prozent der Befragten lange Wartezeiten als negative Erfahrung an. Diese Werte beziehen sich auf das Gesundheitssystem insgesamt, nicht ausschließlich auf Kinderärzte. In angespannten Regionen kann das auch Eltern betreffen.

Unabhängig von der FKG-Empfehlung können Versicherte nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V anstelle des Sachleistungsprinzips die Kostenerstattung wählen. Das ist eine freiwillige Wahl mit finanziellen Risiken: Man rechnet wie Privatpatienten ab und geht in Vorleistung. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Sachleistung zu tragen hätte; davon kann sie Verwaltungskostenabschläge von höchstens 5 Prozent abziehen. An die Wahl ist man mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Paragraph 13 Absatz 2 SGB V regelt die freiwillige Wahl der Kostenerstattung allgemein, nicht speziell Kinderarztkosten, und wird durch Empfehlung Nr. 5 nicht geändert.

Gesetzlich versicherte Kinder haben weiterhin Anspruch auf medizinisch notwendige kinderärztliche Behandlung als Sachleistung. Die GKV übernimmt die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 und die J1, die empfohlenen Schutzimpfungen und die notwendige Behandlung erkrankter Kinder über die Versichertenkarte. Zusätzliche Vorsorge- und Wunschleistungen (IGeL) sind davon zu trennen und können privat anfallen. Bei akuten Beschwerden, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen gelten die normalen GKV-Regeln, nicht automatisch private Abrechnung.

Nein. Empfehlung Nr. 5 ist keine Leistungskürzung für Kinder und begründet keine Selbstzahlerpflicht. Versorgungsengpässe und lange Wartezeiten bedeuten nicht automatisch, dass die GKV nicht leistet oder Eltern privat zahlen müssen. Der gesetzliche Sachleistungsanspruch auf kinderärztliche Behandlung bleibt bestehen. Versorgungslage, Wartezeiten und die freiwillige Kostenerstattung nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V sind getrennte Themen.

Eine private ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif bestimmte Selbstzahlerleistungen, privatärztliche Behandlung, erweiterte Vorsorge, Reiseimpfungen oder Differenzen bei Kostenerstattung erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, bestehenden GKV-Leistungen, Gesundheitszustand des Kindes, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Aus Reformempfehlung Nr. 5 ergibt sich keine Pflicht und keine unmittelbare Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Quellen und aktueller Stand

Reform-Bezug: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 5: Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung von Kinder- und Jugendärzten. Diese betrifft die vertragsärztliche Vergütung / Entbudgetierung Kinder- und Jugendärzte, insbesondere Paragraph 87a SGB V, nicht das Kostenerstattungsprinzip nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Versorgungskontext (keine FKG-Berichtszahlen): Angaben des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) beziehungsweise des Jungen BVKJ zu offenen Planungsbereichen, geförderten Weiterbildungsstellen und ambulanter Weiterbildung. bvkj.de. Bedarfsplanung: kbv.de, g-ba.de.

Wartezeiten (Gesundheitssystem allgemein): DAK-Gesundheitsmonitor 2026, durchgeführt vom Institut für Demoskopie Allensbach; die Werte beziehen sich auf das Gesundheitssystem insgesamt, nicht speziell auf Kinderärzte. ifd-allensbach.de, dak.de.

Rechtsgrundlage Kostenerstattung: Paragraph 13 SGB V. Die kinderärztliche Regelversorgung (U1 bis U9, J1, Impfungen, Behandlung) bleibt Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.