Kinderärztliche Versorgung 2027: Engpässe, Wartezeiten, Kostenerstattung
Reformempfehlung Nr. 5 der FinanzKommission Gesundheit betrifft die Vergütungssystematik der Kinder- und Jugendärzte (Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung), nicht private Kinderarztkosten und nicht Paragraph 13 Absatz 2 SGB V. Es geht um die Vergütung zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und der kinder- und jugendärztlichen Versorgung, nicht um eine neue Selbstzahlerpflicht für Eltern. Diese Seite behandelt deshalb zwei getrennte Themen: erstens die Versorgungslage in der Pädiatrie (Engpässe, Wartezeiten), zweitens das allgemeine Kostenerstattungsprinzip nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V.
Versorgungskontext Kinder- und Jugendmedizin - GKV-Reform 2027
Die kinderärztliche Versorgung im Überblick
Empfehlung Nr. 5
Vergütung
Entbudgetierung Kinder-/Jugendärzte, nicht Kostenerstattung
Anspruch der Kinder
Sachleistung
medizinisch notwendige Behandlung bleibt GKV-Leistung
Offene Planungsbereiche
> 216
Pädiatrie (Angabe BVKJ, kein FKG-Wert)
Lange Wartezeiten
72 %
Gesundheitssystem allgemein (Allensbach/DAK 2026)
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amAktueller Stand: Versorgung von Kindern
Was Empfehlung Nr. 5 wirklich betrifft
Die FinanzKommission Gesundheit hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 5 lautet Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung von Kinder- und Jugendärzten und steht im Abschnitt zur ambulanten ärztlichen Versorgung. Rechtlich relevant ist dafür die vertragsärztliche Vergütung / Entbudgetierung Kinder- und Jugendärzte, insbesondere Paragraph 87a SGB V, nicht das Kostenerstattungsprinzip. Es geht also um die Vergütung der Kinder- und Jugendärzte, nicht um eine neue Selbstzahlerregel für Eltern. Der gesetzliche Sachleistungsanspruch auf kinderärztliche Behandlung bleibt davon zu trennen.
Versorgungsengpässe bei Kinderärzten
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) und der Junge BVKJ weisen auf Engpässe in der pädiatrischen Versorgung hin. Die folgenden Angaben sind BVKJ-Angaben aus dem Versorgungs- und Weiterbildungskontext, keine Zahlen aus dem FKG-Bericht:
- Der Junge BVKJ verweist in einem Positionspapier zur ambulanten Facharztweiterbildung auf aktuell über 216 offene Planungsbereiche für die Kinder- und Jugendmedizin. Das ist eine BVKJ-Angabe, keine FKG-Berichtszahl.
- Bundesweit stehen laut BVKJ rund 250 geförderte Weiterbildungsstellen zur Verfügung; diese Zahl wird laut BVKJ seit 2020 überschritten (Weiterbildungskontext, kein Beleg für Kinderarztkosten).
- Im Jahr 2023 befanden sich laut BVKJ beziehungsweise Jungem BVKJ 942 Ärztinnen und Ärzte in ambulanter Weiterbildung, entsprechend rund 417 Vollzeitstellen.
- Berufsverbände und Fachgesellschaften weisen auf regionale Engpässe und Probleme bei der Sicherstellung der pädiatrischen Versorgung hin, insbesondere außerhalb gut versorgter Ballungsräume.
Wartezeiten auf Termine
Lange Wartezeiten auf Arzttermine gehören zu den am häufigsten genannten Problemen im Gesundheitssystem. Im DAK-Gesundheitsmonitor 2026, den das Institut für Demoskopie Allensbach durchgeführt hat, nannten 72 Prozent der Befragten lange Wartezeiten als negative Erfahrung. Der Anteil der Menschen, die in ihrer Region einen Ärztemangel erleben, ist seit 2011 von 13 auf 36 Prozent gestiegen.
Kostenerstattung nach Paragraph 13 SGB V
Unabhängig von der FKG-Empfehlung können Versicherte nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V anstelle des Sachleistungsprinzips die Kostenerstattung wählen. Das ist eine freiwillige Wahl mit finanziellen Risiken: Man rechnet wie Privatpatienten ab und geht mit einer Rechnung in Vorleistung. Paragraph 13 Absatz 2 SGB V regelt die freiwillige Wahl der Kostenerstattung allgemein, nicht speziell Kinderarztkosten, und wird durch Empfehlung Nr. 5 nicht geändert. Wichtig zur Einordnung:
- Versicherte müssen die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung über die Wahl der Kostenerstattung informieren.
- Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.
- Die Krankenkasse kann Abschläge für Verwaltungskosten von höchstens 5 Prozent abziehen.
- An die Wahl der Kostenerstattung ist man mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
- Versicherte können die Wahl der Kostenerstattung auf bestimmte Leistungsbereiche beschränken.
- Bei privatärztlicher Abrechnung können Differenzen entstehen, die nicht von der GKV erstattet werden. Vor Wahl der Kostenerstattung sollte die Krankenkasse beraten.
Differenzen bei Kostenerstattung einordnen
Bei freiwillig gewählter Kostenerstattung kann eine Differenz zum GKV-Satz offen bleiben. Eine Kostenerstattungsversicherung kann solche Differenzen je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich zeigt unverbindlich, was abgedeckt ist - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.
Welche Kosten Familien selbst tragen können
Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die kinderärztliche Regelversorgung als Sachleistung ab. IGeL- und Wunschleistungen sind davon zu trennen und können privat anfallen; bei der freiwilligen Kostenerstattung kann eine Differenz zum GKV-Satz offen bleiben. Konkrete Selbstzahlerpreise nennen wir bewusst nicht pauschal, da sie stark variieren und keine harten Fakten für jede Praxis sind:
- IGeL- oder Wunschleistungen
Kosten je nach Leistung und Praxis unterschiedlich; nicht Teil der GKV-Regelleistung.
- Reiseimpfungen für Kinder
Je nach Impfstoff, Dosiszahl und Krankenkassensatzung teilweise erstattungsfähig oder selbst zu zahlen.
- Privatärztliche GOÄ-Differenzen bei Kostenerstattung
Möglich; Höhe individuell und vorab mit Kasse und Praxis klären.
Mögliche Eigenkosten für Kinder einordnen
Eine ambulante Zusatzversicherung kann privatärztliche Behandlung, erweiterte Vorsorge und IGeL-Leistungen je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich zeigt, welche Leistungen ein Tarif für Ihre Kinder abdeckt - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.
Zeitplan und politischer Stand
Der folgende Überblick trennt den Gang der Reformempfehlung Nr. 5 (Entbudgetierung) vom allgemeinen Versorgungskontext der Kinder- und Jugendmedizin:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht; Reformempfehlung Nr. 5 lautet "Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung von Kinder- und Jugendärzten" und steht im Abschnitt zur ambulanten ärztlichen Versorgung
16.04.2026
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; darin wird die Systematik der Entbudgetierung der Kinder- und Jugendärzte aufgegriffen beziehungsweise an die Systematik bei Hausärzten angeglichen
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
26.05.2026
Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht
12.06.2026
Erste Beratung im Deutschen Bundestag
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Paragraph 87a Absatz 3b und 3c SGB V wird neu gefasst: Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin sind mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vollständig zu vergüten, soweit die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung dafür ausreicht. Eine Steuerfinanzierung der Kinder-Arztkosten enthält das Gesetz nicht
Tag nach der Verkündung
Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelung für die Kinder- und Jugendmedizin
seit 2020
Laut BVKJ wird das Kontingent von 250 geförderten Weiterbildungsstellen in der Pädiatrie überschritten. Das ist Versorgungskontext, aber keine FKG-Reformempfehlung zur Kostenerstattung
2023
Laut BVKJ gab es 942 Ärztinnen und Ärzte in ambulanter Weiterbildung, entsprechend 417 Vollzeitäquivalenten
April/Mai 2026
Der DAK-Gesundheitsmonitor 2026 (Institut für Demoskopie Allensbach) nennt lange Wartezeiten und wahrgenommenen Ärztemangel im Gesundheitssystem allgemein, nicht speziell bei Kinderärzten
laufend
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt über die Bedarfsplanung und den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Weiterbildung und Förderstellen adressieren den Nachwuchs, lösen aber kurzfristige regionale Versorgungsengpässe nicht automatisch
Kinder ambulant absichern
Eine private ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif bestimmte Selbstzahlerleistungen, privatärztliche Behandlung, erweiterte Vorsorge, Reiseimpfungen oder Differenzen bei Kostenerstattung erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, bestehenden GKV-Leistungen, Gesundheitszustand des Kindes, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Aus Reformempfehlung Nr. 5 ergibt sich keine Pflicht und keine unmittelbare Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung.
Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung, im Vergleich der Vorsorge-Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.
Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?
Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.
0 von 5 Punkten treffen auf Sie zu
Eher geringe Relevanz
Aktuell scheint für Ihre Familie kein besonderer Bedarf an einer ambulanten Zusatzversicherung zu bestehen. Die kinderärztliche Regelversorgung bleibt Sachleistung der GKV.
Diese Selbsteinschätzung ist kein Kostenrechner und keine Beratung. Empfehlung Nr. 5 begründet keine Selbstzahlerpflicht; sie ersetzt nicht die Prüfung von Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen und Erstattungshöhen.
Ambulante Leistungen für die Familie vergleichen
Vergleichen Sie in Ruhe, welche ambulanten Leistungen ein Tarif für Kinder übernimmt. So ordnen Sie Ihre Optionen ein - unabhängig vom weiteren Verlauf der GKV-Reform.
Häufige Fragen zur Kinderversorgung 2027
Quellen und aktueller Stand
Reform-Bezug: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 5: Korrektur des Referenzwerts bei der Entbudgetierung von Kinder- und Jugendärzten. Diese betrifft die vertragsärztliche Vergütung / Entbudgetierung Kinder- und Jugendärzte, insbesondere Paragraph 87a SGB V, nicht das Kostenerstattungsprinzip nach Paragraph 13 Absatz 2 SGB V. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Versorgungskontext (keine FKG-Berichtszahlen): Angaben des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) beziehungsweise des Jungen BVKJ zu offenen Planungsbereichen, geförderten Weiterbildungsstellen und ambulanter Weiterbildung. bvkj.de. Bedarfsplanung: kbv.de, g-ba.de.
Wartezeiten (Gesundheitssystem allgemein): DAK-Gesundheitsmonitor 2026, durchgeführt vom Institut für Demoskopie Allensbach; die Werte beziehen sich auf das Gesundheitssystem insgesamt, nicht speziell auf Kinderärzte. ifd-allensbach.de, dak.de.
Rechtsgrundlage Kostenerstattung: Paragraph 13 SGB V. Die kinderärztliche Regelversorgung (U1 bis U9, J1, Impfungen, Behandlung) bleibt Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.