Zahnersatz-Eigenanteil 2027: Festzuschuss sinkt um 10 Prozentpunkte (Beschlossen)
Mit dem am 10.7.2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sinken die GKV-Festzuschüsse für Zahnersatz ab dem 01.01.2027 definitiv auf das Niveau vor dem 01.10.2020. Der Eigenanteil vieler Versicherter steigt damit. Es geht dabei nicht um eine Änderung der medizinisch notwendigen Regelversorgung selbst, sondern um die Höhe des befundbezogenen Festzuschusses der Krankenkassen. Zur Einordnung: Die durchschnittliche Eigenbeteiligung zur Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen je Inanspruchnehmenden lag 2024 bei 764 EUR (Barmer Zahnreport 2024).
Reformempfehlung Nr. 22 - FinanzKommission Gesundheit
Die Reform in Zahlen
Beschlossene Festzuschuss-Senkung
- 10 Pp.
Pro Bonusheft-Stufe
Erwartete GKV-Entlastung
590 Mio. EUR
Schätzung FinanzKommission (2027)
Eigenanteil 2024
764 EUR
Je Inanspruchnehmenden (Barmer Zahnreport 2024)
Inkrafttreten
01.01.2027
Gesetz beschlossen am 10.07.2026
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amKurzfassung: Das ändert sich 2027
Eigenanteil bei Zahnersatz einordnen
Eine Zahnzusatzversicherung kann Eigenanteile bei Zahnersatz je nach Tarif abfedern. Ein Vergleich hilft, Leistungen, Wartezeiten und Erstattungsgrenzen einzuordnen.
Was die FinanzKommission empfiehlt
Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30. März 2026 ihren ersten Bericht mit 66 Empfehlungen vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 22 (Abschnitt 6.4.2, Seite 181-182) betrifft den Zahnersatz: Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zum 01.10.2020 erhöhten Festzuschüsse werden auf das vorherige Niveau zurückgeführt. Es geht dabei um die Höhe des befundbezogenen Festzuschusses der Krankenkassen zur Regelversorgung, nicht um eine Änderung der Regelversorgung selbst. Rechtsgrundlage ist Paragraph 55 SGB V, geändert durch Artikel 1 Nummer 22 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
Die Bundesregierung hat diese Empfehlung umgesetzt. Am 29.4.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 21/6130) beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10.7.2026 endgültig verabschiedet.
Wörtlich heißt es im Bericht (Reformempfehlung Nr. 22, Abschnitt 6.4.2, Seite 181):
Festzuschüsse vor und nach der Reform
Ab dem 01.01.2027 sinkt der befundbezogene Festzuschuss um zehn Prozentpunkte je Bonusheft-Stufe. Alle Prozentwerte beziehen sich auf die Kosten der Regelversorgung, nicht auf die gesamte Behandlung.
| Patienten-Gruppe | Regelung bis zur TSVG-Erhöhung (bis 30.09.2020) | Geltende Regelung seit 01.10.2020 | Geplante Regelung nach Regierungsentwurf ab 01.01.2027 | Differenz heute → geplant |
|---|---|---|---|---|
| Ohne Bonusheft | 50 % | 60 % | 50 % | -10 Prozentpunkte |
| Mit 5-Jahres-Bonusheft | 60 % | 70 % | 60 % | -10 Prozentpunkte |
| Mit 10-Jahres-Bonusheft | 65 % | 75 % | 65 % | -10 Prozentpunkte |
| Härtefall | 100 % | 100 % | 100 % | unverändert |
Für Härtefälle mit geringem Einkommen bleibt eine vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung erhalten (Paragraph 55 Absatz 2 und 3 SGB V). Bereits vor dem 01.01.2027 bewilligte Festzuschüsse fallen unter eine Übergangsregelung und werden nach der alten Rechtslage behandelt.
Beispielrechnungen: Krone, Implantat, Verblendkrone
Für die typischen Behandlungsfälle wird die konkrete Mehrbelastung mit 5-Jahres-Bonusheft sichtbar. Die Werte sind Durchschnittsbeträge nach BEMA-Regelversorgung; individuelle Kosten variieren je nach Praxis und Material.
| Behandlung | Gesamtkosten | Eigenanteil heute | Eigenanteil ab 2027 | Mehrbelastung |
|---|---|---|---|---|
Einzelkrone (Regelversorgung) Standardkrone aus Nichtedelmetall, eine Position der Regelversorgung. | 365,95 EUR | 109,78 EUR | 146,37 EUR | +36,59 EUR |
Implantat mit Krone Regelversorgung deckt nur die Suprakonstruktion (Krone). Implantatkörper und Aufbau zahlt der Versicherte selbst. | 3.865,00 EUR | 3.272,81 EUR | 3.357,41 EUR | +84,60 EUR |
Keramik-Verblendkrone Höherwertige verblendete Krone. Der GKV-Festzuschuss richtet sich nach der Regelversorgung. | 738,00 EUR | 481,83 EUR | 518,42 EUR | +36,59 EUR |
Eigenanteil-Rechner 2027
Tragen Sie die zu erwartenden Behandlungskosten Ihrer Regelversorgung ein. Der Rechner zeigt den Eigenanteil heute, ab 2027 und die zusätzliche Belastung durch die Reform.
EUR
Eigenanteil heute
450 EUR
Eigenanteil ab 2027
600 EUR
Mehrbelastung durch Reform
150 EUR
Hinweis: Privatzahnärztliche Mehrkosten und Material-Aufpreise sind nicht enthalten. Der Festzuschuss bezieht sich auf die GKV-Regelversorgung nach BEMA.
Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung. Die tatsächlichen Kosten hängen vom individuellen Befund, dem Heil- und Kostenplan, der Regelversorgung, dem Bonusheft, dem gewählten Material, den Laborleistungen und der konkreten Behandlung ab.
Diese Lücke jetzt absichern
Die Kürzung der Festzuschüsse ist gesetzlich beschlossen. Wer künftig nicht hunderte Euro aus eigener Tasche zuzahlen möchte, muss diese Lücke jetzt privat schließen. Vergleichen Sie passende Tarife in unserem Zahnzusatz-Rechner, bevor akuter Behandlungsbedarf entsteht.
Bonusheft 2027: So pflegen Sie es richtig
Auch nach der Reform bleibt das Bonusheft das wichtigste Instrument, um den Festzuschuss zu erhöhen. Lückenlose Pflege bringt 10 Prozentpunkte mehr nach 5 Jahren beziehungsweise 15 Prozentpunkte mehr nach 10 Jahren aus der Krankenkasse.
- Für Erwachsene: mindestens eine zahnärztliche Untersuchung pro Kalenderjahr im Bonusheft beziehungsweise digitalen Nachweis dokumentieren lassen
- Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren: in der Regel zwei Untersuchungen pro Kalenderjahr beziehungsweise halbjährliche Vorsorge, je nach Altersgruppe und Nachweisanforderungen
- Den Nachweis lückenlos über mindestens fünf beziehungsweise zehn Jahre führen
- Bonusnachweis beim Zahnersatz-Antrag beziehungsweise Heil- und Kostenplan einreichen oder durch Praxis und Kasse dokumentieren lassen
Härtefallregelung im Detail
Patientinnen und Patienten mit niedrigem Einkommen erhalten die vollen Regelversorgungskosten erstattet (Paragraph 55 Absatz 2 SGB V). Die monatliche Einkommensgrenze für Alleinstehende entspricht 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraph 18 SGB IV. Für den ersten Familienangehörigen im Haushalt kommen 15 Prozent der Bezugsgröße hinzu, für jede weitere Person 10 Prozent. Den aktuellen Eurobetrag teilt die Krankenkasse mit. Den Härtefall-Status beantragen Versicherte vor Behandlungsbeginn mit Einkommensnachweis und Heil- und Kostenplan.
Eine gleitende Härtefallregelung greift bei knapper Überschreitung der Einkommensgrenze: die Krankenkasse übernimmt dann den Teil, der die zumutbare Belastung überschreitet (Paragraph 55 Absatz 3 SGB V). Wer einer Pflegestufe nach Paragraph 15 SGB XI angehört oder Eingliederungshilfe nach Paragraph 99 SGB IX bezieht, hat zusätzlich Anspruch auf zahnmedizinische Präventionsleistungen nach Paragraph 22a SGB V - die Festzuschuss-Staffelung selbst ist davon nicht betroffen.
Wann tritt die Reform in Kraft?
Aus der Empfehlung der FinanzKommission ist geltendes Gesetz geworden. Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.7.2026 verabschiedet; die reduzierten Festzuschüsse greifen ab dem 01.01.2027. Der Verlauf im Überblick:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 22 zur Rücknahme der Erhöhung der Festzuschüsse für Zahnersatz
16.04.2026
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes
26.05.2026
Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht
12.06.2026
Erste Beratung im Deutschen Bundestag
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages
08.07.2026
Der Gesundheitsausschuss legt seine Beschlussempfehlung als Bundestags-Drucksache 21/7016 vor; die Absenkung der Festzuschüsse bleibt darin unverändert enthalten
10.07.2026
Der Bundestag verabschiedet das Gesetz. Am selben Tag passiert es ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat. Die Senkung der Festzuschüsse ist damit beschlossene Sache
01.01.2027
Inkrafttreten der reduzierten Festzuschüsse. Bereits vor dem 01.01.2027 bewilligte Festzuschüsse fallen unter eine Übergangsregelung und werden nach der alten Rechtslage behandelt
GKV-Eigenanteil mit Zahnzusatz im Vergleich
Eine Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif Eigenanteile bei Zahnersatz, Implantaten, Kronen oder Inlays ganz oder teilweise abfedern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Zahnstatus, bereits angeratenen oder laufenden Behandlungen, Wartezeiten, Zahnstaffeln, Gesundheitsfragen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die beschlossene Änderung ersetzt keine individuelle Beratung.
Weitere Hintergründe zu Tarifen, Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Zahnzusatzversicherung-Ratgeber, im Zahnzusatz-Lexikon, beim Spezialthema fehlende Zähne und unter Sofortleistung ohne Wartezeit.
Tarife vergleichen und Eigenanteil absichern
Je früher Sie vergleichen, desto eher sind Wartezeiten überstanden und die Gesundheitsprüfung erfolgt, bevor künftiger Behandlungsbedarf entsteht.
Häufige Fragen zur Zahnersatz-Reform 2027
Gesetz: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, von Bundestag und Bundesrat beschlossen am 10.7.2026. Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses (Bundestags-Drucksache 21/7016), PDF; beschlossener Gesetzestext (Bundesrats-Drucksache 411/26), PDF. Regierungsentwurf: Bundestags-Drucksache 21/6130, vom Bundeskabinett beschlossen am 29.4.2026. Fragen und Antworten des BMG.
Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 22, Abschnitt 6.4.2, Seite 181-182. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Weitere Quellen: Verbraucherzentrale: Zahnersatz und Festzuschuss, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Barmer Zahnreport 2024, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA).
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse, Zahnarztpraxis oder Versicherungsexpertinnen und -experten.