GKV-Reform 2027
Reformempfehlung Nr. 22
Gesetz beschlossen
Kategorie B

Zahnersatz-Eigenanteil 2027: Festzuschuss sinkt um 10 Prozentpunkte (Beschlossen)

Mit dem am 10.7.2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sinken die GKV-Festzuschüsse für Zahnersatz ab dem 01.01.2027 definitiv auf das Niveau vor dem 01.10.2020. Der Eigenanteil vieler Versicherter steigt damit. Es geht dabei nicht um eine Änderung der medizinisch notwendigen Regelversorgung selbst, sondern um die Höhe des befundbezogenen Festzuschusses der Krankenkassen. Zur Einordnung: Die durchschnittliche Eigenbeteiligung zur Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen je Inanspruchnehmenden lag 2024 bei 764 EUR (Barmer Zahnreport 2024).

Reformempfehlung Nr. 22 - FinanzKommission Gesundheit

Die Reform in Zahlen

Beschlossene Festzuschuss-Senkung

- 10 Pp.

Pro Bonusheft-Stufe

Erwartete GKV-Entlastung

590 Mio. EUR

Schätzung FinanzKommission (2027)

Eigenanteil 2024

764 EUR

Je Inanspruchnehmenden (Barmer Zahnreport 2024)

Inkrafttreten

01.01.2027

Gesetz beschlossen am 10.07.2026

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

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Kurzfassung: Das ändert sich 2027

Eigenanteil bei Zahnersatz einordnen

Eine Zahnzusatzversicherung kann Eigenanteile bei Zahnersatz je nach Tarif abfedern. Ein Vergleich hilft, Leistungen, Wartezeiten und Erstattungsgrenzen einzuordnen.

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Was die FinanzKommission empfiehlt

Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30. März 2026 ihren ersten Bericht mit 66 Empfehlungen vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 22 (Abschnitt 6.4.2, Seite 181-182) betrifft den Zahnersatz: Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zum 01.10.2020 erhöhten Festzuschüsse werden auf das vorherige Niveau zurückgeführt. Es geht dabei um die Höhe des befundbezogenen Festzuschusses der Krankenkassen zur Regelversorgung, nicht um eine Änderung der Regelversorgung selbst. Rechtsgrundlage ist Paragraph 55 SGB V, geändert durch Artikel 1 Nummer 22 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.

Die Bundesregierung hat diese Empfehlung umgesetzt. Am 29.4.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 21/6130) beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10.7.2026 endgültig verabschiedet.

Wörtlich heißt es im Bericht (Reformempfehlung Nr. 22, Abschnitt 6.4.2, Seite 181):

Festzuschüsse vor und nach der Reform

Ab dem 01.01.2027 sinkt der befundbezogene Festzuschuss um zehn Prozentpunkte je Bonusheft-Stufe. Alle Prozentwerte beziehen sich auf die Kosten der Regelversorgung, nicht auf die gesamte Behandlung.

Die Reform setzt die Festzuschüsse auf das Niveau vor der TSVG-Erhöhung vom 1. Oktober 2020 zurück.
Patienten-GruppeRegelung bis zur TSVG-Erhöhung (bis 30.09.2020)Geltende Regelung seit 01.10.2020Geplante Regelung nach Regierungsentwurf ab 01.01.2027Differenz heute → geplant
Ohne Bonusheft50 %60 %50 %-10 Prozentpunkte
Mit 5-Jahres-Bonusheft60 %70 %60 %-10 Prozentpunkte
Mit 10-Jahres-Bonusheft65 %75 %65 %-10 Prozentpunkte
Härtefall100 %100 %100 %unverändert

Für Härtefälle mit geringem Einkommen bleibt eine vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung erhalten (Paragraph 55 Absatz 2 und 3 SGB V). Bereits vor dem 01.01.2027 bewilligte Festzuschüsse fallen unter eine Übergangsregelung und werden nach der alten Rechtslage behandelt.

Beispielrechnungen: Krone, Implantat, Verblendkrone

Für die typischen Behandlungsfälle wird die konkrete Mehrbelastung mit 5-Jahres-Bonusheft sichtbar. Die Werte sind Durchschnittsbeträge nach BEMA-Regelversorgung; individuelle Kosten variieren je nach Praxis und Material.

Berechnung mit 5-Jahres-Bonusheft (heute 70 %, ab 2027 60 % Festzuschuss). Beträge aus unserer gepflegten Festzuschuss-Datenbank.
BehandlungGesamtkostenEigenanteil heuteEigenanteil ab 2027Mehrbelastung

Einzelkrone (Regelversorgung)

Standardkrone aus Nichtedelmetall, eine Position der Regelversorgung.

365,95 EUR109,78 EUR146,37 EUR+36,59 EUR

Implantat mit Krone

Regelversorgung deckt nur die Suprakonstruktion (Krone). Implantatkörper und Aufbau zahlt der Versicherte selbst.

3.865,00 EUR3.272,81 EUR3.357,41 EUR+84,60 EUR

Keramik-Verblendkrone

Höherwertige verblendete Krone. Der GKV-Festzuschuss richtet sich nach der Regelversorgung.

738,00 EUR481,83 EUR518,42 EUR+36,59 EUR

Eigenanteil-Rechner 2027

Tragen Sie die zu erwartenden Behandlungskosten Ihrer Regelversorgung ein. Der Rechner zeigt den Eigenanteil heute, ab 2027 und die zusätzliche Belastung durch die Reform.

EUR

Eigenanteil heute

450 EUR

Eigenanteil ab 2027

600 EUR

Mehrbelastung durch Reform

150 EUR

Hinweis: Privatzahnärztliche Mehrkosten und Material-Aufpreise sind nicht enthalten. Der Festzuschuss bezieht sich auf die GKV-Regelversorgung nach BEMA.

Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung. Die tatsächlichen Kosten hängen vom individuellen Befund, dem Heil- und Kostenplan, der Regelversorgung, dem Bonusheft, dem gewählten Material, den Laborleistungen und der konkreten Behandlung ab.

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Die Kürzung der Festzuschüsse ist gesetzlich beschlossen. Wer künftig nicht hunderte Euro aus eigener Tasche zuzahlen möchte, muss diese Lücke jetzt privat schließen. Vergleichen Sie passende Tarife in unserem Zahnzusatz-Rechner, bevor akuter Behandlungsbedarf entsteht.

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Bonusheft 2027: So pflegen Sie es richtig

Auch nach der Reform bleibt das Bonusheft das wichtigste Instrument, um den Festzuschuss zu erhöhen. Lückenlose Pflege bringt 10 Prozentpunkte mehr nach 5 Jahren beziehungsweise 15 Prozentpunkte mehr nach 10 Jahren aus der Krankenkasse.

  • Für Erwachsene: mindestens eine zahnärztliche Untersuchung pro Kalenderjahr im Bonusheft beziehungsweise digitalen Nachweis dokumentieren lassen
  • Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren: in der Regel zwei Untersuchungen pro Kalenderjahr beziehungsweise halbjährliche Vorsorge, je nach Altersgruppe und Nachweisanforderungen
  • Den Nachweis lückenlos über mindestens fünf beziehungsweise zehn Jahre führen
  • Bonusnachweis beim Zahnersatz-Antrag beziehungsweise Heil- und Kostenplan einreichen oder durch Praxis und Kasse dokumentieren lassen

Härtefallregelung im Detail

Patientinnen und Patienten mit niedrigem Einkommen erhalten die vollen Regelversorgungskosten erstattet (Paragraph 55 Absatz 2 SGB V). Die monatliche Einkommensgrenze für Alleinstehende entspricht 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraph 18 SGB IV. Für den ersten Familienangehörigen im Haushalt kommen 15 Prozent der Bezugsgröße hinzu, für jede weitere Person 10 Prozent. Den aktuellen Eurobetrag teilt die Krankenkasse mit. Den Härtefall-Status beantragen Versicherte vor Behandlungsbeginn mit Einkommensnachweis und Heil- und Kostenplan.

Eine gleitende Härtefallregelung greift bei knapper Überschreitung der Einkommensgrenze: die Krankenkasse übernimmt dann den Teil, der die zumutbare Belastung überschreitet (Paragraph 55 Absatz 3 SGB V). Wer einer Pflegestufe nach Paragraph 15 SGB XI angehört oder Eingliederungshilfe nach Paragraph 99 SGB IX bezieht, hat zusätzlich Anspruch auf zahnmedizinische Präventionsleistungen nach Paragraph 22a SGB V - die Festzuschuss-Staffelung selbst ist davon nicht betroffen.

Wann tritt die Reform in Kraft?

Aus der Empfehlung der FinanzKommission ist geltendes Gesetz geworden. Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.7.2026 verabschiedet; die reduzierten Festzuschüsse greifen ab dem 01.01.2027. Der Verlauf im Überblick:

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 22 zur Rücknahme der Erhöhung der Festzuschüsse für Zahnersatz

16.04.2026

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

26.05.2026

Der Regierungsentwurf wird als Bundestags-Drucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht

12.06.2026

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

22.06.2026

Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages

08.07.2026

Der Gesundheitsausschuss legt seine Beschlussempfehlung als Bundestags-Drucksache 21/7016 vor; die Absenkung der Festzuschüsse bleibt darin unverändert enthalten

10.07.2026

Der Bundestag verabschiedet das Gesetz. Am selben Tag passiert es ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat. Die Senkung der Festzuschüsse ist damit beschlossene Sache

01.01.2027

Inkrafttreten der reduzierten Festzuschüsse. Bereits vor dem 01.01.2027 bewilligte Festzuschüsse fallen unter eine Übergangsregelung und werden nach der alten Rechtslage behandelt

GKV-Eigenanteil mit Zahnzusatz im Vergleich

Eine Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif Eigenanteile bei Zahnersatz, Implantaten, Kronen oder Inlays ganz oder teilweise abfedern. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Zahnstatus, bereits angeratenen oder laufenden Behandlungen, Wartezeiten, Zahnstaffeln, Gesundheitsfragen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die beschlossene Änderung ersetzt keine individuelle Beratung.

Weitere Hintergründe zu Tarifen, Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Zahnzusatzversicherung-Ratgeber, im Zahnzusatz-Lexikon, beim Spezialthema fehlende Zähne und unter Sofortleistung ohne Wartezeit.

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Je früher Sie vergleichen, desto eher sind Wartezeiten überstanden und die Gesundheitsprüfung erfolgt, bevor künftiger Behandlungsbedarf entsteht.

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Häufige Fragen zur Zahnersatz-Reform 2027

Mit dem am 10. Juli 2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die 2020 erhöhten Festzuschüsse auf das Niveau vor dem 1. Oktober 2020 zurückgeführt. Der Standard-Kassenanteil sinkt zum 1. Januar 2027 von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgungskosten. Mit lückenlosem Bonusheft sind statt 70 oder 75 Prozent nur noch 60 oder 65 Prozent gedeckt.

Beispiel: Bei einer Standardkrone mit 750 EUR Regelversorgungskosten und 5-Jahres-Bonusheft sinkt der Festzuschuss rechnerisch von 525 EUR auf 450 EUR, also rund 75 EUR Mehrbelastung pro Krone ab dem 1. Januar 2027. Die tatsächlichen Kosten hängen vom konkreten Befund und Heil- und Kostenplan ab.

Implantate selbst sind keine GKV-Regelversorgung. Die Krankenkasse zahlt lediglich einen Festzuschuss für die Suprakonstruktion (Krone auf dem Implantat). Beispiel: Bei 2.800 EUR Gesamtkosten und 1.000 EUR Regelversorgung der Krone (5-Jahres-Bonusheft, bisher 70 Prozent, ab 2027 60 Prozent) steigt der Eigenanteil rechnerisch von rund 2.100 auf rund 2.200 EUR, also etwa 100 EUR Mehrbelastung.

Patientinnen und Patienten mit niedrigem Einkommen bekommen weiterhin die vollen Regelversorgungskosten erstattet. Die Härtefallregelung nach Paragraph 55 Absatz 2 und 3 SGB V bleibt so ausgestaltet, dass für Härtefälle eine vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung erhalten bleibt. Die monatliche Einkommensgrenze für Alleinstehende liegt bei 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraph 18 SGB IV. Für den ersten Familienangehörigen im Haushalt kommen 15 Prozent hinzu, für jede weitere Person 10 Prozent. Den jeweils aktuellen Eurobetrag teilt Ihre Krankenkasse mit.

Eine Zahnzusatzversicherung kann vor zukünftigen Kosten schützen. Für bereits angeratene, geplante oder laufende Behandlungen gelten jedoch häufig Einschränkungen oder Ausschlüsse. Zusatzversicherungen prüfen in der Regel den Gebisszustand beim Abschluss und sehen Wartezeiten von häufig rund 8 Monaten vor. Ein früher Vergleich kann sinnvoll sein, weil die Gesundheitsprüfung dann vor künftigem Behandlungsbedarf erfolgt. Entscheidend sind die Bedingungen des jeweiligen Tarifs.

Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet. Am selben Tag hat es ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat passiert. Die reduzierten Festzuschüsse gelten ab dem 1. Januar 2027. Bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse fallen unter eine Übergangsregelung und werden nach der alten Rechtslage behandelt.

Regelversorgung ist die wissenschaftlich allgemein anerkannte, zweckmäßige und wirtschaftlich ausreichende zahnmedizinische Standardbehandlung. Sie ist im BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) festgelegt. Der GKV-Festzuschuss bezieht sich immer nur auf die Regelversorgungskosten, nicht auf privatzahnärztliche Mehrkosten.

Die Senkung des befundbezogenen Festzuschusses betrifft grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten, sobald sie Zahnersatz benötigen. Laut FinanzKommission hatten 2021 rund 18 Millionen Versicherte eine Zahnzusatzversicherung. Das sind nicht automatisch die von der Reform betroffenen Versicherten, sondern eine Angabe zur Verbreitung privater Zahnzusatztarife.

Beispiel: Bei einer Vollprothese im Oberkiefer mit rund 1.100 EUR Regelversorgungskosten und 5-Jahres-Bonusheft steigt der Eigenanteil rechnerisch von etwa 330 EUR auf etwa 440 EUR, also rund 110 EUR Mehrbelastung. Eine implantatgetragene Prothese kostet deutlich mehr (oft mehrere Tausend EUR Eigenanteil). Die tatsächlichen Kosten variieren je nach Befund und Material.

Versicherte mit Pflegegrad und Versicherte mit Eingliederungshilfe nach Paragraph 99 SGB IX haben nach Paragraph 22a SGB V Anspruch auf zusätzliche zahnmedizinische Präventionsleistungen (Mundgesundheitsstatus, individueller Pflegeplan, Entfernung harter Beläge). Beim Festzuschuss zum Zahnersatz gilt jedoch dieselbe Staffelung wie bei allen anderen GKV-Versicherten - eine Sonderregel mit erhöhtem Festzuschuss allein wegen Pflegegrad oder Behinderung gibt es nicht. Wer die Härtefall-Einkommensgrenze unterschreitet, bekommt allerdings die vollen Regelversorgungskosten erstattet (Paragraph 55 Absatz 2 SGB V).

Private Zahnzusatzversicherer können ihre Tarife perspektivisch an die veränderte Lage anpassen, etwa bei Prämien oder Leistungen. Sicher vorhersagen lässt sich das aber nicht. Der Bericht der FinanzKommission weist darauf hin, dass private Versicherer eine Absenkung der Festzuschüsse grundsätzlich weitergeben könnten. Ob und wie das geschieht, hängt vom jeweiligen Tarif und Anbieter ab.

Die FinanzKommission Gesundheit ist beim Bundesministerium für Gesundheit angesiedelt. Sie hat am 30. März 2026 ihren ersten Bericht mit 66 Empfehlungen zur Stabilisierung des GKV-Beitragssatzes ab 2027 veröffentlicht. Die Empfehlung zum Zahnersatz steht in Reformempfehlung Nr. 22, Abschnitt 6.4.2, auf Seite 181 des Berichts.

Gesetz: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, von Bundestag und Bundesrat beschlossen am 10.7.2026. Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses (Bundestags-Drucksache 21/7016), PDF; beschlossener Gesetzestext (Bundesrats-Drucksache 411/26), PDF. Regierungsentwurf: Bundestags-Drucksache 21/6130, vom Bundeskabinett beschlossen am 29.4.2026. Fragen und Antworten des BMG.

Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 22, Abschnitt 6.4.2, Seite 181-182. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Weitere Quellen: Verbraucherzentrale: Zahnersatz und Festzuschuss, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Barmer Zahnreport 2024, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA).

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse, Zahnarztpraxis oder Versicherungsexpertinnen und -experten.