GKV-Reform 2027
Reisemedizin / Vorsorge
Kein FKG-Bezug
Kein FKG-Bezug

Reiseimpfungen 2027: Was die GKV zahlt und was Selbstzahler ist

Welche Impfungen die gesetzliche Krankenkasse übernimmt, richtet sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Standardimpfungen sind Pflichtleistung nach Paragraph 20i SGB V. Private Reiseimpfungen sind dagegen häufig Satzungs- oder Selbstzahlerleistung. Reiseimpfungen sind kein einheitlicher Leistungsblock: Es kommt auf Impfstoff, Reiseziel, Indikation, STIKO/G-BA-Regelung und Krankenkassensatzung an. Diese Seite erklärt, was die GKV zahlt, was Sie selbst tragen und wie sich eine Vorsorge- oder Reise-Zusatzversicherung einordnen lässt.

Reiseimpfungen und Vorsorge - Einordnung zur GKV-Reform 2027

Was die GKV zahlt und was Selbstzahler ist

Rechtsgrundlage

Paragraph 20i

Schutzimpfungen nach SGB V + SI-Richtlinie

Standardimpfungen

Pflicht

nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA

Reiseimpfungen (privat)

Satzung

oder Selbstzahler, je nach Kasse

FKG-Bezug

keiner

Empfehlung Nr. 44 = Preisfindung Schutzimpfungen

Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.

Zuletzt aktualisiert am

Kurz gefasst: GKV zahlt vs. Selbstzahler

Reiseimpfungen und Vorsorge einordnen

Zahlt Ihre Kasse Reiseimpfungen nicht oder nur teilweise? Eine Vorsorge- oder ambulante Zusatzversicherung kann Impfungen und reisemedizinische Beratung je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und Eigenkosten einzuordnen - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.

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Ändert die GKV-Reform 2027 etwas?

Die GKV-Reform 2027 geht auf den ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30.3.2026 zurück. Ziel des geplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist die Stabilisierung des Beitragssatzes. Für Reiseimpfungen ergibt sich daraus nach aktuellem Stand keine direkte Änderung: Der Bericht enthält keine eigene Empfehlung zur Kürzung von Reiseimpfungen. Was Sie wissen sollten:

  • Aus dem FKG-Bericht lässt sich keine konkrete Kürzung der Erstattung von Reiseimpfungen ableiten.
  • Empfehlung Nr. 44 betrifft die Regulierung der Preisfindung für Schutzimpfungen im Arzneimittelkapitel, nicht die Erstattung privater Reiseimpfungen.
  • Standardimpfungen bleiben Pflichtleistung nach Paragraph 20i SGB V, sofern sie in der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA stehen.
  • Reiseimpfungen für Privatreisen bleiben überwiegend Satzungs- oder Selbstzahlerleistung; maßgeblich ist die Satzung der jeweiligen Kasse. Ausnahmen können bestehen, wenn eine berufliche, ausbildungsbedingte, medizinische oder inländische Risikoindikation vorliegt oder die Schutzimpfungs-Richtlinie eine Leistungspflicht vorsieht.
  • Unabhängig vom FKG-Bericht können Krankenkassen freiwillige Satzungsleistungen ändern. Vor einer Reise sollte daher immer die aktuelle Satzung beziehungsweise Erstattungspraxis der eigenen Krankenkasse geprüft werden.

Wer entscheidet: STIKO, G-BA und SGB V

Welche Impfungen die gesetzliche Krankenkasse übernimmt, folgt einem klaren Ablauf. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut spricht wissenschaftlich begründete Impfempfehlungen aus; sie ist eine Informationsquelle, nicht selbst die Rechtsgrundlage. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt die Empfehlungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie um und legt damit fest, welche Impfungen als Pflichtleistung der GKV gelten. Rechtsgrundlage ist Paragraph 20i SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. Der G-BA hat die Schutzimpfungs-Richtlinie 2007 gefasst und konkretisiert darin Voraussetzungen, Art und Umfang des GKV-Anspruchs; sie wird laufend an die STIKO-Empfehlungen angepasst.

Standardimpfungen: Beispiele der GKV-Leistung

Standardimpfungen schützen vor Krankheiten, die unabhängig von Reisen relevant sind, und werden für die empfohlenen Gruppen von der Kasse übernommen. Zu den von STIKO und G-BA vorgesehenen Standardimpfungen gehören beispielsweise:

  • Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten (Pertussis), inklusive Auffrischungen
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Masern, Mumps und Röteln (MMR)
  • Hepatitis B im Säuglings- und Kindesalter
  • Haemophilus influenzae Typ b (Hib) und Pneumokokken
  • Humane Papillomviren (HPV) für die empfohlenen Altersgruppen
  • Influenza (Grippe) für die von STIKO und G-BA empfohlenen Gruppen

Es handelt sich um Beispiele. Maßgeblich sind immer die jeweils aktuellen STIKO-Empfehlungen und die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.

Reiseimpfungen: Pflicht, Satzung oder Selbstzahler

Bei Reiseimpfungen kommt es auf den Anlass an. Beruflich oder ausbildungsbedingt veranlasste Auslandsreisen können dabei anders zu beurteilen sein als private Urlaubsreisen. Drei Fälle sind zu unterscheiden:

  • Pflichtleistung

    Eine Pflichtleistung kann bestehen, wenn eine Impfung in der Schutzimpfungs-Richtlinie vorgesehen ist, etwa bei Standard-, Indikations- oder beruflich beziehungsweise ausbildungsbedingt veranlassten Impfungen. Bei Reisen in inländische Risikogebiete kann zum Beispiel FSME relevant sein, sofern die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind.

  • Satzungsleistung

    Viele Krankenkassen erstatten Reiseimpfungen für Privatreisen freiwillig ganz oder teilweise als Satzungsleistung. Umfang, Höchstbeträge und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Kasse.

  • Selbstzahlerleistung

    Wenn weder eine Pflichtleistung nach Schutzimpfungs-Richtlinie noch eine Satzungsleistung der Krankenkasse greift, tragen Versicherte die Kosten selbst.

Reiseimpfungen als Selbstzahlerleistung

Wenn weder eine Pflichtleistung nach Schutzimpfungs-Richtlinie noch eine Satzungsleistung der Krankenkasse greift, tragen Versicherte die Kosten selbst. Feste bundesweite Preise gibt es nicht: Die Kosten variieren je nach Praxis, Impfstoff, Beratungsleistung, GOÄ-Abrechnung, Dosisanzahl und Impfstoffverfügbarkeit. Wir nennen daher bewusst keine pauschalen Eurobeträge. Die folgende Übersicht zeigt häufige Reiseimpfungen und worauf zu achten ist:

  • Typhus

    Mögliche Reiseimpfung; Kosten je nach Impfstoff, Praxis und Erstattung der Kasse unterschiedlich.

  • Hepatitis A

    Häufige Reiseimpfung; Grundimmunisierung in der Regel mit mehreren Terminen beziehungsweise nach Impfschema; Kosten und Erstattung vorab prüfen.

  • Gelbfieber

    Nur bei zugelassener Gelbfieberimpfstelle; teils Einreisevoraussetzung; Kosten und Erstattung vorab prüfen.

  • Tollwut

    Mehrere Dosen erforderlich; Gesamtkosten können deutlich höher ausfallen; Erstattung vorab mit der Kasse klären.

Klären Sie Kosten und eine mögliche Erstattung immer vorab mit Praxis und Krankenkasse. Mehrere Impfungen oder Reiseziele können die Gesamtkosten deutlich erhöhen.

Eigenkosten für Reiseimpfungen einordnen

Eine Vorsorge- oder ambulante Zusatzversicherung kann Reiseimpfungen und reisemedizinische Beratung je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, die Optionen in Ruhe einzuordnen.

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Einordnung in die GKV-Reform 2027

Reiseimpfungen sind nicht Gegenstand einer eigenen Reformempfehlung. Die folgende Übersicht ordnet die geltende Rechtslage und den Reformkontext zeitlich ein:

2007

Der G-BA fasst die Schutzimpfungs-Richtlinie auf Grundlage von Paragraph 20i SGB V und der STIKO-Empfehlungen; sie konkretisiert Voraussetzungen, Art und Umfang des GKV-Anspruchs auf Schutzimpfungen

laufend

Die STIKO am Robert Koch-Institut aktualisiert ihre Impfempfehlungen; der G-BA entscheidet über die Umsetzung in der Schutzimpfungs-Richtlinie

30.03.2026

Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht; Empfehlung Nr. 44 betrifft die Regulierung der Preisfindung für Schutzimpfungen, nicht die Kürzung oder Streichung privater Reiseimpfungen

29.04.2026

Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes; der Entwurf enthält keine spezifische Kürzung der Erstattung privater Reiseimpfungen

10.07.2026

Bundestag und Bundesrat verabschieden das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das beschlossene Gesetz enthält keine Regelung zu Reiseimpfungen; die Regelungen zu Impfstoffen betreffen die Preisfindung und Herstellerabschläge, nicht den Leistungsanspruch von Versicherten

für Reiseimpfungen maßgeblich

Entscheidend bleibt, ob eine Pflichtleistung nach Schutzimpfungs-Richtlinie oder eine freiwillige Satzungsleistung der jeweiligen Krankenkasse vorliegt

Vorsorge und Reise-Zusatz einordnen

Eine private Auslandskrankenversicherung oder ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif Reiseimpfungen, reisemedizinische Beratung oder Selbstzahlerleistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Reiseziel, individuellen Impfbedarf, bestehenden Leistungen der Krankenkasse, Tarifbedingungen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die FKG-Empfehlung Nr. 44 begründet für sich genommen keine neue Pflicht zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Vergleich der Vorsorge-Zusatzversicherung, im Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.

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Diese Selbsteinschätzung ist kein Kostenrechner und keine Beratung. Maßgeblich bleiben die Schutzimpfungs-Richtlinie und die Satzung Ihrer Krankenkasse sowie die jeweiligen Tarifbedingungen.

Reiseimpfungen und Vorsorge einordnen

Vergleichen Sie in Ruhe, welche Vorsorge- und Reiseleistungen ein Tarif übernimmt. So ordnen Sie Ihre Optionen ein, bevor die nächste Reise ansteht.

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Häufige Fragen zu Reiseimpfungen und Vorsorge

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen hat. Rechtsgrundlage ist Paragraph 20i SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie. Dazu zählen beispielsweise Standardimpfungen wie Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), Polio, Masern, Mumps, Röteln, Hepatitis B im Säuglingsalter, HPV für die empfohlenen Altersgruppen und die Influenza-Impfung für die von STIKO und G-BA empfohlenen Gruppen. Maßgeblich sind immer die jeweils aktuellen STIKO-Empfehlungen und die Schutzimpfungs-Richtlinie.

Reiseimpfungen für rein private Auslandsreisen sind grundsätzlich nicht Teil der Pflichtleistung, sofern keine berufliche, ausbildungsbedingte, medizinische oder in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelte Indikation vorliegt. Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten Reiseimpfungen aber freiwillig ganz oder teilweise als Satzungsleistung. Ob und in welcher Höhe Ihre Kasse zahlt, steht in deren Satzung. Prüfen Sie das vor der Reise bei Ihrer Krankenkasse.

Zu den klassischen reisemedizinisch relevanten Impfungen zählen unter anderem Hepatitis A und B, Typhus, Gelbfieber, Tollwut, Cholera, Meningokokken (ACWY), Japanische Enzephalitis, Poliomyelitis und FSME. Welche Impfung für Ihr Reiseziel sinnvoll oder als Einreisevoraussetzung vorgeschrieben ist, klären Sie am besten in einer reisemedizinischen Beratung. Hinweise geben STIKO/RKI sowie reisemedizinische Fachgesellschaften.

Häufig ja. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die FSME-Impfung für Versicherte, die in einem ausgewiesenen Risikogebiet leben oder dort beruflich gefährdet sind; auch bei Reisen in inländische Risikogebiete kann sie als Leistung relevant sein, sofern die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sind. FSME bei Reisen in inländische Risikogebiete ist kein klassisches Beispiel für eine private Auslandsreiseimpfung, sondern ein Fall, der je nach Risikogebiet und Richtlinie GKV-Leistung sein kann. Die Risikogebiete veröffentlichen das Robert Koch-Institut und die BZgA.

Pflichtleistungen muss jede gesetzliche Krankenkasse erbringen. Sie ergeben sich aus dem SGB V und den Richtlinien des G-BA, etwa der Schutzimpfungs-Richtlinie. Satzungsleistungen sind freiwillige Mehrleistungen, die eine einzelne Kasse zusätzlich in ihrer Satzung festlegen kann. Reiseimpfungen für Privatreisen sind ein typisches Beispiel für eine mögliche Satzungsleistung. Deshalb lohnt der Vergleich der konkreten Kassensatzung.

Nach aktuellem Stand nicht. Der erste Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026 enthält keine eigene Empfehlung zur Streichung oder Kürzung von Reiseimpfungen. Empfehlung Nr. 44 betrifft die Regulierung der Preisfindung für Schutzimpfungen im Arzneimittelkapitel, nicht die Frage, ob private Reiseimpfungen künftig von der GKV erstattet werden. Eine konkrete 2027-Kürzung von Reiseimpfungen ist aus dem FKG-Bericht nicht ableitbar. Für private Reiseimpfungen bleibt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse entscheidend; Satzungsleistungen können sich unabhängig von dieser FKG-Empfehlung ändern und sollten bei der eigenen Kasse geprüft werden.

Das hängt stark vom Impfstoff, der Anzahl der nötigen Dosen, der Praxis, der reisemedizinischen Beratung und der GOÄ-Abrechnung ab. Feste bundesweite Preise gibt es nicht. Wir nennen daher bewusst keine pauschalen Eurobeträge ohne aktuelle Quelle. Manche Impfungen erfordern mehrere Dosen, sodass die Gesamtkosten deutlich höher liegen können. Klären Sie die Kosten und eine mögliche Erstattung vorab mit Praxis und Krankenkasse.

Eine private Auslandskrankenversicherung oder ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif Reiseimpfungen, reisemedizinische Beratung oder Selbstzahlerleistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Reiseziel, individuellen Impfbedarf, bestehenden Leistungen der Krankenkasse, Tarifbedingungen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die FKG-Empfehlung Nr. 44 begründet für sich genommen keine neue Pflicht zum Abschluss einer Zusatzversicherung.

Quellen und aktueller Stand

Reform-Bezug: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026). Empfehlung Nr. 44 des FKG-Berichts betrifft die Preisfindung für Schutzimpfungen, nicht Reiseimpfungen. Diese Seite leitet daher keine Reiseimpfungs-Kürzung aus dem FKG-Bericht ab. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.

Rechtsgrundlage: Schutzimpfungen sind Pflichtleistung nach Paragraph 20i SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA; Art und Umfang regelt diese Richtlinie auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen. Reiseimpfungen für Privatreisen sind ohne entsprechende Indikation keine Pflichtleistung, können aber Satzungsleistung sein.

Fachliche Quellen: STIKO am Robert Koch-Institut, G-BA Schutzimpfungs-Richtlinie, Paragraph 20i SGB V, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG).

Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.

Diese Informationen ersetzen keine reisemedizinische oder ärztliche Beratung sowie keine Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten. Maßgeblich sind die jeweils geltende Schutzimpfungs-Richtlinie und die Satzung Ihrer Krankenkasse.