Reiseimpfungen 2027: Was die GKV zahlt und was Selbstzahler ist
Welche Impfungen die gesetzliche Krankenkasse übernimmt, richtet sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Standardimpfungen sind Pflichtleistung nach Paragraph 20i SGB V. Private Reiseimpfungen sind dagegen häufig Satzungs- oder Selbstzahlerleistung. Reiseimpfungen sind kein einheitlicher Leistungsblock: Es kommt auf Impfstoff, Reiseziel, Indikation, STIKO/G-BA-Regelung und Krankenkassensatzung an. Diese Seite erklärt, was die GKV zahlt, was Sie selbst tragen und wie sich eine Vorsorge- oder Reise-Zusatzversicherung einordnen lässt.
Reiseimpfungen und Vorsorge - Einordnung zur GKV-Reform 2027
Was die GKV zahlt und was Selbstzahler ist
Rechtsgrundlage
Paragraph 20i
Schutzimpfungen nach SGB V + SI-Richtlinie
Standardimpfungen
Pflicht
nach Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA
Reiseimpfungen (privat)
Satzung
oder Selbstzahler, je nach Kasse
FKG-Bezug
keiner
Empfehlung Nr. 44 = Preisfindung Schutzimpfungen
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amKurz gefasst: GKV zahlt vs. Selbstzahler
Reiseimpfungen und Vorsorge einordnen
Zahlt Ihre Kasse Reiseimpfungen nicht oder nur teilweise? Eine Vorsorge- oder ambulante Zusatzversicherung kann Impfungen und reisemedizinische Beratung je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und Eigenkosten einzuordnen - eine Pflicht zur Zusatzversicherung besteht nicht.
Ändert die GKV-Reform 2027 etwas?
Die GKV-Reform 2027 geht auf den ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30.3.2026 zurück. Ziel des geplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist die Stabilisierung des Beitragssatzes. Für Reiseimpfungen ergibt sich daraus nach aktuellem Stand keine direkte Änderung: Der Bericht enthält keine eigene Empfehlung zur Kürzung von Reiseimpfungen. Was Sie wissen sollten:
- Aus dem FKG-Bericht lässt sich keine konkrete Kürzung der Erstattung von Reiseimpfungen ableiten.
- Empfehlung Nr. 44 betrifft die Regulierung der Preisfindung für Schutzimpfungen im Arzneimittelkapitel, nicht die Erstattung privater Reiseimpfungen.
- Standardimpfungen bleiben Pflichtleistung nach Paragraph 20i SGB V, sofern sie in der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA stehen.
- Reiseimpfungen für Privatreisen bleiben überwiegend Satzungs- oder Selbstzahlerleistung; maßgeblich ist die Satzung der jeweiligen Kasse. Ausnahmen können bestehen, wenn eine berufliche, ausbildungsbedingte, medizinische oder inländische Risikoindikation vorliegt oder die Schutzimpfungs-Richtlinie eine Leistungspflicht vorsieht.
- Unabhängig vom FKG-Bericht können Krankenkassen freiwillige Satzungsleistungen ändern. Vor einer Reise sollte daher immer die aktuelle Satzung beziehungsweise Erstattungspraxis der eigenen Krankenkasse geprüft werden.
Wer entscheidet: STIKO, G-BA und SGB V
Welche Impfungen die gesetzliche Krankenkasse übernimmt, folgt einem klaren Ablauf. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut spricht wissenschaftlich begründete Impfempfehlungen aus; sie ist eine Informationsquelle, nicht selbst die Rechtsgrundlage. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt die Empfehlungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie um und legt damit fest, welche Impfungen als Pflichtleistung der GKV gelten. Rechtsgrundlage ist Paragraph 20i SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. Der G-BA hat die Schutzimpfungs-Richtlinie 2007 gefasst und konkretisiert darin Voraussetzungen, Art und Umfang des GKV-Anspruchs; sie wird laufend an die STIKO-Empfehlungen angepasst.
Standardimpfungen: Beispiele der GKV-Leistung
Standardimpfungen schützen vor Krankheiten, die unabhängig von Reisen relevant sind, und werden für die empfohlenen Gruppen von der Kasse übernommen. Zu den von STIKO und G-BA vorgesehenen Standardimpfungen gehören beispielsweise:
- Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten (Pertussis), inklusive Auffrischungen
- Poliomyelitis (Kinderlähmung)
- Masern, Mumps und Röteln (MMR)
- Hepatitis B im Säuglings- und Kindesalter
- Haemophilus influenzae Typ b (Hib) und Pneumokokken
- Humane Papillomviren (HPV) für die empfohlenen Altersgruppen
- Influenza (Grippe) für die von STIKO und G-BA empfohlenen Gruppen
Es handelt sich um Beispiele. Maßgeblich sind immer die jeweils aktuellen STIKO-Empfehlungen und die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.
Reiseimpfungen: Pflicht, Satzung oder Selbstzahler
Bei Reiseimpfungen kommt es auf den Anlass an. Beruflich oder ausbildungsbedingt veranlasste Auslandsreisen können dabei anders zu beurteilen sein als private Urlaubsreisen. Drei Fälle sind zu unterscheiden:
- Pflichtleistung
Eine Pflichtleistung kann bestehen, wenn eine Impfung in der Schutzimpfungs-Richtlinie vorgesehen ist, etwa bei Standard-, Indikations- oder beruflich beziehungsweise ausbildungsbedingt veranlassten Impfungen. Bei Reisen in inländische Risikogebiete kann zum Beispiel FSME relevant sein, sofern die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind.
- Satzungsleistung
Viele Krankenkassen erstatten Reiseimpfungen für Privatreisen freiwillig ganz oder teilweise als Satzungsleistung. Umfang, Höchstbeträge und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Kasse.
- Selbstzahlerleistung
Wenn weder eine Pflichtleistung nach Schutzimpfungs-Richtlinie noch eine Satzungsleistung der Krankenkasse greift, tragen Versicherte die Kosten selbst.
Reiseimpfungen als Selbstzahlerleistung
Wenn weder eine Pflichtleistung nach Schutzimpfungs-Richtlinie noch eine Satzungsleistung der Krankenkasse greift, tragen Versicherte die Kosten selbst. Feste bundesweite Preise gibt es nicht: Die Kosten variieren je nach Praxis, Impfstoff, Beratungsleistung, GOÄ-Abrechnung, Dosisanzahl und Impfstoffverfügbarkeit. Wir nennen daher bewusst keine pauschalen Eurobeträge. Die folgende Übersicht zeigt häufige Reiseimpfungen und worauf zu achten ist:
- Typhus
Mögliche Reiseimpfung; Kosten je nach Impfstoff, Praxis und Erstattung der Kasse unterschiedlich.
- Hepatitis A
Häufige Reiseimpfung; Grundimmunisierung in der Regel mit mehreren Terminen beziehungsweise nach Impfschema; Kosten und Erstattung vorab prüfen.
- Gelbfieber
Nur bei zugelassener Gelbfieberimpfstelle; teils Einreisevoraussetzung; Kosten und Erstattung vorab prüfen.
- Tollwut
Mehrere Dosen erforderlich; Gesamtkosten können deutlich höher ausfallen; Erstattung vorab mit der Kasse klären.
Klären Sie Kosten und eine mögliche Erstattung immer vorab mit Praxis und Krankenkasse. Mehrere Impfungen oder Reiseziele können die Gesamtkosten deutlich erhöhen.
Eigenkosten für Reiseimpfungen einordnen
Eine Vorsorge- oder ambulante Zusatzversicherung kann Reiseimpfungen und reisemedizinische Beratung je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, die Optionen in Ruhe einzuordnen.
Einordnung in die GKV-Reform 2027
Reiseimpfungen sind nicht Gegenstand einer eigenen Reformempfehlung. Die folgende Übersicht ordnet die geltende Rechtslage und den Reformkontext zeitlich ein:
2007
Der G-BA fasst die Schutzimpfungs-Richtlinie auf Grundlage von Paragraph 20i SGB V und der STIKO-Empfehlungen; sie konkretisiert Voraussetzungen, Art und Umfang des GKV-Anspruchs auf Schutzimpfungen
laufend
Die STIKO am Robert Koch-Institut aktualisiert ihre Impfempfehlungen; der G-BA entscheidet über die Umsetzung in der Schutzimpfungs-Richtlinie
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht; Empfehlung Nr. 44 betrifft die Regulierung der Preisfindung für Schutzimpfungen, nicht die Kürzung oder Streichung privater Reiseimpfungen
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes; der Entwurf enthält keine spezifische Kürzung der Erstattung privater Reiseimpfungen
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das beschlossene Gesetz enthält keine Regelung zu Reiseimpfungen; die Regelungen zu Impfstoffen betreffen die Preisfindung und Herstellerabschläge, nicht den Leistungsanspruch von Versicherten
für Reiseimpfungen maßgeblich
Entscheidend bleibt, ob eine Pflichtleistung nach Schutzimpfungs-Richtlinie oder eine freiwillige Satzungsleistung der jeweiligen Krankenkasse vorliegt
Vorsorge und Reise-Zusatz einordnen
Eine private Auslandskrankenversicherung oder ambulante Zusatzversicherung kann je nach Tarif Reiseimpfungen, reisemedizinische Beratung oder Selbstzahlerleistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom Reiseziel, individuellen Impfbedarf, bestehenden Leistungen der Krankenkasse, Tarifbedingungen, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die FKG-Empfehlung Nr. 44 begründet für sich genommen keine neue Pflicht zum Abschluss einer Zusatzversicherung.
Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Vergleich der Vorsorge-Zusatzversicherung, im Ratgeber zur ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.
Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?
Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.
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Eher geringe Relevanz
Aktuell scheint für Sie kein besonderer Bedarf an einer Zusatzversicherung für Reiseimpfungen zu bestehen. Standardimpfungen bleiben ohnehin Pflichtleistung der GKV.
Diese Selbsteinschätzung ist kein Kostenrechner und keine Beratung. Maßgeblich bleiben die Schutzimpfungs-Richtlinie und die Satzung Ihrer Krankenkasse sowie die jeweiligen Tarifbedingungen.
Reiseimpfungen und Vorsorge einordnen
Vergleichen Sie in Ruhe, welche Vorsorge- und Reiseleistungen ein Tarif übernimmt. So ordnen Sie Ihre Optionen ein, bevor die nächste Reise ansteht.
Häufige Fragen zu Reiseimpfungen und Vorsorge
Quellen und aktueller Stand
Reform-Bezug: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026). Empfehlung Nr. 44 des FKG-Berichts betrifft die Preisfindung für Schutzimpfungen, nicht Reiseimpfungen. Diese Seite leitet daher keine Reiseimpfungs-Kürzung aus dem FKG-Bericht ab. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Rechtsgrundlage: Schutzimpfungen sind Pflichtleistung nach Paragraph 20i SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA; Art und Umfang regelt diese Richtlinie auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen. Reiseimpfungen für Privatreisen sind ohne entsprechende Indikation keine Pflichtleistung, können aber Satzungsleistung sein.
Fachliche Quellen: STIKO am Robert Koch-Institut, G-BA Schutzimpfungs-Richtlinie, Paragraph 20i SGB V, Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG).
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine reisemedizinische oder ärztliche Beratung sowie keine Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten. Maßgeblich sind die jeweils geltende Schutzimpfungs-Richtlinie und die Satzung Ihrer Krankenkasse.