Homöopathie 2027: Erstattung als Satzungsleistung fällt weg (Beschlossen)
Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt die vollständige Streichung der GKV-Erstattung homöopathischer Leistungen (Empfehlung Nr. 20). Das am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlosseneGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt das um: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sind ab dem 01.01.2027 auch als zusätzliche Satzungsleistungen ausgeschlossen. Homöopathie ist schon heute keine Regelleistung, sondern wird nur von einzelnen Krankenkassen freiwillig als Satzungsleistung übernommen. Diese Seite erklärt den aktuellen Stand, was Kassen heute freiwillig zahlen, was bei einer Streichung wegfallen würde und wie sich homöopathische und naturheilkundliche Behandlungen über einen Heilpraktiker-Zusatz absichern lassen.
Reformempfehlung Nr. 20 - FinanzKommission Gesundheit
Homöopathie und GKV im Überblick
Status
beschlossen
Empfehlung Nr. 20 umgesetzt, gilt ab 01.01.2027
Heute
Satzungsleistung
Freiwillig, je nach Kasse (Paragraph 11 Abs. 6 SGB V)
Geschätzte GKV-Einsparung
40 Mio. EUR
Schätzung FinanzKommission (pro Jahr ab 2027)
Kategorie
A
Einstufung der FinanzKommission
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amAktueller Stand: Was empfohlen wird
Homöopathie und Naturheilkunde unabhängig von der GKV absichern
Eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung kann homöopathische und naturheilkundliche Behandlungen je nach Tarif übernehmen. Ein Vergleich hilft, Leistungen und Erstattungsgrenzen einzuordnen, unabhängig davon, ob Ihre Kasse Homöopathie heute noch als Satzungsleistung zahlt.
Was die FinanzKommission empfiehlt
Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 20 (Abschnitt 6.3.19, Seite 165-167) betrifft die Erstattung homöopathischer Leistungen. Die Kommission verweist darauf, dass Leistungen der GKV dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach Paragraph 12 Absatz 1 SGB V unterliegen und ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Nach ihrer Darstellung gibt es bisher keine wissenschaftlich belastbare Evidenz, dass die Wirkung homöopathischer Mittel über einen Placebo-Effekt hinausgeht. Als Umsetzungsnormen kommen Paragraph 11 Absatz 6, Paragraph 34 Absatz 1 und Paragraph 140a SGB V in Betracht; im Kabinettsentwurf ist besonders Paragraph 11 Absatz 6 SGB V relevant. Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um eine Empfehlung, die der Kabinettsentwurf aufgreift, aber noch nicht um geltendes Recht.
- Reformempfehlung Nr. 20 der FinanzKommission: vollständige Streichung der Kostenübernahme für homöopathische Leistungen durch die GKV, einschließlich zusammenhängender Leistungen wie der homöopathischen Anamnese.
- Begründung: Leistungen der GKV unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach Paragraph 12 Absatz 1 SGB V und müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; nach Darstellung der Kommission fehlt bisher eine wissenschaftlich belastbare Evidenz, dass die Wirkung über einen Placebo-Effekt hinausgeht.
- Die Kommission empfiehlt grundsätzlich, nur Leistungen mit nachgewiesenem medizinischen Nutzen erstatten zu lassen, sowohl bei Regel- als auch bei Satzungs- und Ermessensleistungen.
- Das am 10.07.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz greift die Empfehlung im Kern auf: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können ab dem 01.01.2027 nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen nach Paragraph 11 Absatz 6 SGB V angeboten werden. Über den Verweis auf Paragraph 11 Absatz 6 SGB V ist damit auch eine Erstattung über Verträge zur besonderen Versorgung nach Paragraph 140a SGB V ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde im parlamentarischen Verfahren nicht mehr verändert.
- Die FinanzKommission schätzt die jährliche Einsparung ab 2027 auf rund 40 Millionen EUR; der Bericht weist darauf hin, dass eine eindeutige Erfassung der GKV-Ausgaben schwierig ist und mit Annahmen gearbeitet wird. Homöopathische Leistungen blieben laut Bericht weiterhin auf Selbstzahlerbasis verfügbar.
Wörtlich heißt es in der Reformempfehlungs-Box des Berichts (Reformempfehlung Nr. 20, Abschnitt 6.3.19, Seite 165):
Homöopathie: Was die GKV heute freiwillig zahlt
Homöopathische Leistungen sind keine Regelleistung der GKV. Einzelne Krankenkassen können sie aber in bestimmten Konstellationen freiwillig übernehmen. Der Bericht nennt dafür mehrere Wege:
- Freiwillige Satzungsleistung einzelner Krankenkassen für abschließend aufgezählte Leistungsbereiche. Nicht jede Krankenkasse bietet dies an; der Umfang richtet sich nach Satzung und Bedingungen der jeweiligen Kasse.
Paragraph 11 Absatz 6 SGB V
- Erstattung über Verträge der besonderen Versorgung (Selektivverträge) einzelner Krankenkassen. Das beschlossene Gesetz schließt diese Erstattungsfähigkeit über den Verweis auf Paragraph 11 Absatz 6 SGB V ab dem 01.01.2027 ebenfalls aus.
Paragraph 140a SGB V
- Nach Darstellung der FinanzKommission bestehen Erstattungsmöglichkeiten für homöopathische Mittel unter anderem im Zusammenhang mit Paragraph 34 Absatz 1 SGB V, insbesondere bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die konkrete Erstattung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, Satzung und Vertragsgestaltung ab.
Paragraph 34 Absatz 1 SGB V
Was bei einer Streichung wegfallen würde
Würde die Empfehlung umgesetzt, entfiele die Möglichkeit der Krankenkassen, homöopathische Leistungen über ihre Satzung zu erstatten. Der Kabinettsentwurf sieht dazu den Ausschluss als zusätzliche Satzungsleistung nach Paragraph 11 Absatz 6 SGB V vor; über den Verweis auf diese Norm wäre auch eine Erstattung über Verträge der besonderen Versorgung nach Paragraph 140a SGB V ausgeschlossen. Betroffen wären unter anderem folgende Leistungen, die Kassen heute freiwillig übernehmen können:
- Erstattung homöopathischer Behandlungen als freiwillige Satzungsleistung einzelner Krankenkassen
- Erstattung der homöopathischen Anamnese und weiterer damit zusammenhängender Leistungen
- Erstattung homöopathischer Leistungen beziehungsweise Arzneimittel über Verträge der besonderen Versorgung nach Paragraph 140a SGB V
- Erstattung homöopathischer Arzneimittel im Rahmen der derzeitigen Regelungen nach Paragraph 11 Absatz 6, Paragraph 34 Absatz 1 und Paragraph 140a SGB V
Homöopathie unabhängig von der GKV einordnen
Homöopathische Leistungen blieben laut Bericht auch nach einer Streichung auf Selbstzahlerbasis verfügbar. Ein Tarifvergleich hilft, mögliche Erstattungen in Ruhe einzuordnen - ohne Pflicht zur Zusatzversicherung.
Heilpraktiker-Zusatz als Alternative
Eine private Krankenzusatzversicherung kann je nach Tarif alternative Heilmethoden, Naturheilverfahren oder homöopathische Leistungen erstatten. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt vom individuellen Bedarf, den bestehenden Leistungen der Krankenkasse, den Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Die mögliche gesetzliche Änderung ersetzt keine individuelle Beratung.
Weitere Hintergründe zu Leistungen und Auswahlkriterien finden Sie in unserem Ratgeber zur Heilpraktiker-Zusatzversicherung, im Vergleich der ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.
Passt eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?
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Eher geringe Relevanz
Aktuell scheinen homöopathische und naturheilkundliche Leistungen für Ihre Situation eine eher untergeordnete Rolle zu spielen.
Die Checkbox-Liste ist kein Kostenrechner und ersetzt keine individuelle Beratung. Der Ausschluss als Satzungsleistung gilt ab 01.01.2027.
Naturheilkunde und Homöopathie privat absichern
Vergleichen Sie in Ruhe, welche naturheilkundlichen und homöopathischen Leistungen ein Tarif übernimmt und bis zu welchem Jahreshöchstbetrag. So ordnen Sie Ihre Optionen ein, unabhängig von der Satzung Ihrer Krankenkasse.
Zeitplan und Gesetzgebungsstand
Aus der Empfehlung der FinanzKommission ist im Kabinettsentwurf ein geplanter Ausschluss homöopathischer Leistungen als Satzungsleistung geworden. Die FinanzKommission hält die Maßnahme kurzfristig mit Finanzwirkung im Jahr 2027 für umsetzbar; sicher gilt sie erst, wenn das Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist. Der bisherige Verlauf:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in ihrem ersten Bericht die vollständige Streichung der Erstattung homöopathischer Leistungen durch die GKV (Reformempfehlung Nr. 20, Abschnitt 6.3.19, Seite 165 bis 167)
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes; darin wird die Empfehlung im Kern aufgegriffen: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen sollen als zusätzliche Satzungsleistungen nach Paragraph 11 Absatz 6 SGB V ausgeschlossen werden
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Der Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Leistungen als Satzungsleistung ist damit beschlossen und wurde im parlamentarischen Verfahren nicht abgeschwächt
01.01.2027
Inkrafttreten des Ausschlusses. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen können nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistung nach Paragraph 11 Absatz 6 SGB V vorgesehen werden; über den Verweis auf Paragraph 11 Absatz 6 SGB V entfällt auch die Erstattung über die besondere Versorgung nach Paragraph 140a SGB V
bis 31.12.2026
Bis zum Inkrafttreten richtet sich die Erstattung weiterhin nach Satzung, Vertragsgestaltung und den geltenden gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Krankenkasse
Häufige Fragen zur Homöopathie 2027
Quellen und aktueller Stand
Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 20, Abschnitt 6.3.19, Seite 165-167: Vollständige Streichung der Erstattung homöopathischer Leistungen durch die GKV. Die Reformempfehlungs-Box steht auf Seite 165 des Berichts. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Gesetz: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.7.2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Kabinettsbeschluss am 29.4.2026). Es schließt homöopathische und anthroposophische Leistungen als zusätzliche Satzungsleistung nach Paragraph 11 Absatz 6 SGB V sowie über die besondere Versorgung nach Paragraph 140a SGB V aus. Inkrafttreten: 01.01.2027. Beschlossener Gesetzestext: Bundesrats-Drucksache 411/26.
Aktuelle Rechtslage: Homöopathie ist keine Regelleistung der GKV. Krankenkassen können sie freiwillig als Satzungsleistung nach Paragraph 11 Absatz 6 SGB V oder über Verträge der besonderen Versorgung nach Paragraph 140a SGB V übernehmen; im Zusammenhang mit Paragraph 34 Absatz 1 SGB V bestehen Erstattungsmöglichkeiten insbesondere bei Kindern und bestimmten Jugendlichen. Maßgeblich sind Satzung und Vertragsgestaltung der jeweiligen Kasse.
Weitere Quellen: Paragraph 11 SGB V, Paragraph 12 SGB V, Paragraph 34 SGB V, Paragraph 140a SGB V, Kabinettsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung oder Beratung durch Krankenkasse sowie Versicherungsexpertinnen und -experten.