Beitragsfreie Ehegattenversicherung: Beitragszuschlag ab 2028 (Beschlossen)
Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 60, die beitragsfreie Krankenversicherung für Ehegatten und ihnen gleichgestellte Lebenspartner ohne Kinder unter sechs Jahren abzuschaffen beziehungsweise beitragspflichtig zu stellen. Das beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt das über einen Beitragszuschlag von 2.5 Beitragssatzpunkten um (Paragraph 242b SGB V), nicht über eine eigenständige freiwillige Mitgliedschaft. Der Zuschlag wird beim Mitglied erhoben und gilt ab dem 01.01.2028. Die Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V bleibt als solche bestehen; Kinder bleiben beitragsfrei. Diese Seite erklärt, wen der Zuschlag trifft, welche Ausnahmen gelten und welche Optionen es gibt.
Reformempfehlung Nr. 60 - FinanzKommission Gesundheit
Die Empfehlung im Überblick
Status
beschlossen
Beitragszuschlag gilt ab 01.01.2028
Betroffene 2027
~1,77 Mio.
FKG-Schätzung, Ehegatten ohne kleine Kinder
Beitragsgrößenordnung
~240 EUR/Mon.
FKG-Annahme, Mindestbeitrag freiw. Versicherte
Mehreinnahmen 2027
bis 5 Mrd. EUR
FKG-Schätzung, abhängig von Annahmen
Jens Rusteberg
Jens Rusteberg ist Mitgründer und geschäftsführender Gesellschafter der ACIO Premiumvorsorge GmbH. Als MBA im Finanzwesen und Experte für strategisches Marketing verantwortet er die digitale Sichtbarkeit fundierter, unabhängiger Vergleiche und prüft unsere Ratgeber auf Aktualität und Qualität.
Zuletzt aktualisiert amAktueller Stand: Empfehlung im Regierungsentwurf
Was die FinanzKommission empfiehlt
Die FinanzKommission Gesundheit wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt und hat am 30.3.2026 ihren ersten Bericht vorgelegt. Reformempfehlung Nr. 60 (Seite 398-403) betrifft die beitragsfreie Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V. Die Kommission begründet die Empfehlung damit, dass die beitragsfreie Ehegattenversicherung historisch eng mit dem Bild der Einverdiener-Ehe verbunden sei, sich die gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen aber deutlich verändert hätten. Wichtig zur Einordnung: Es geht um eine Beitragspflicht beziehungsweise zusätzliche Beitragserhebung, nicht um den Verlust des Versicherungsschutzes, und um Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, nicht um Kinder in der Familienversicherung allgemein.
- Die FinanzKommission empfiehlt in Reformempfehlung Nr. 60, die beitragsfreie Krankenversicherung für Ehegatten und ihnen gleichgestellte Lebenspartner ohne Kinder unter sechs Jahren abzuschaffen beziehungsweise beitragspflichtig zu stellen.
- Das am 10.07.2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt dies über einen neuen Paragraph 242b SGB V um: einen Beitragszuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten, nicht über eine eigenständige freiwillige Mitgliedschaft. Der Zuschlag wird rechtstechnisch beim Mitglied erhoben, nicht unmittelbar beim familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner.
- Im parlamentarischen Verfahren wurden die Ausnahmen deutlich erweitert. Die Altersgrenze für Kinder wurde vom vollendeten siebten auf das vollendete zwölfte Lebensjahr angehoben; Stief-, Enkel-, Pflege- und Adoptivkinder zählen mit.
- Der Zuschlag greift erst ab dem 01.01.2028, nicht bereits 2027. Für den Zeitraum vom 01.01.2028 bis zum 31.07.2028 ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
- Die FKG rechnet zur sozialen Abfederung mit einem Beitrag in der Größenordnung des Mindestbeitrags freiwillig Versicherter von etwa 240 EUR monatlich. Die konkrete Belastung richtet sich nach dem Beitragszuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten auf die beim Mitglied beitragspflichtigen Einnahmen. Das Gesetz veranschlagt ein Volumen von rund 1,5 Milliarden EUR jährlich.
Was der Regierungsentwurf vorsieht
Der Regierungsentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes greift die Empfehlung auf, wählt aber eine andere technische Umsetzung als eine eigenständige freiwillige Mitgliedschaft des Ehegatten. Vorgesehen ist nach dem Entwurf eine Beitragserhebung für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner über einen zusätzlichen Beitrag beziehungsweise Beitragszuschlag des Mitglieds, insbesondere über einen neuen Paragraph 242b SGB V.
Beitragsfreie Familienversicherung heute
Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den zentralen solidarischen Elementen der GKV. Nach Paragraph 10 SGB V sind neben Kindern und Enkeln des Mitglieds auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei über das sogenannte Stammmitglied mitversichert. Die genannten Personen dürfen unter anderem kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen erzielen und nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sein. Aktuell dürfen Familienversicherte höchstens ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV beziehen. Dieser Anspruch besteht nach geltendem Recht unverändert fort.
Wen die Änderung treffen würde
Betroffen wären Ehegatten und gleichgestellte Lebenspartner, die heute beitragsfrei familienversichert sind und keine kleinen Kinder betreuen. Es geht nicht um Kinder in der Familienversicherung allgemein und nicht um Ehegatten mit eigener Pflichtversicherung, freiwilliger Versicherung oder privater Vollversicherung. Die FinanzKommission rechnet auf Basis von Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 und der KM-1-Statistik als Schätzung für 2027 mit etwa 1.770.000 beitragsfrei versicherten Ehegatten ohne Kinder unter sechs Jahren. Das ist eine FKG-Schätzung, keine exakt feststehende Zahl betroffener Personen.
Auswertungen der FinanzKommission auf Basis derselben Stichprobe zeigen, dass tendenziell Haushalte mit höherem Einkommen betroffen wären. Der Median der beitragspflichtigen Einnahmen, also der für die Beitragsbemessung relevanten Einnahmen und nicht des Haushalts- oder Nettoeinkommens, liegt laut FKG bei Mitgliedern mit beitragsfrei mitversichertem Ehegatten und ohne Kinder unter sechs Jahren bei rund 2.876 EUR und damit über dem entsprechenden Median der Mitglieder ohne mitversicherten Ehegatten von etwa 1.824 EUR. Haushalte mit zwei eigenständig versicherten Erwerbstätigen wären nicht direkt betroffen.
Ausnahmen: Was im Gesetz steht
Die Ausnahmen wurden im parlamentarischen Verfahren deutlich erweitert. Maßgeblich ist allein die Fassung des beschlossenen Gesetzes; die beiden früheren Stände stehen darunter zum Vergleich.
Beschlossenes Gesetz (maßgeblich, ab 01.01.2028)
- Ehegatten und Lebenspartner mit einem Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind ausgenommen. Stief-, Enkel-, Pflege- und Adoptivkinder zählen mit.
- Ehegatten und Lebenspartner mit einem Kind mit Behinderung sind ausgenommen.
- Ehegatten und Lebenspartner, die Angehörige mit mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen oder sich in Pflegezeit befinden, sind ausgenommen.
- Ehegatten und Lebenspartner nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind ausgenommen.
- Ehegatten und Lebenspartner mit mindestens Pflegegrad 3 sind ausgenommen.
- Ehegatten und Lebenspartner mit voller Erwerbsminderungsrente sind ausgenommen.
- Nicht erwerbsfähige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft sind ausgenommen.
- Ehegatten und Lebenspartner mit einem Grad der Behinderung, einem Grad der Schädigungsfolgen oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 sind ausgenommen.
Zum Vergleich: FKG-Empfehlung
- Ehegatten und Lebenspartner mit Kindern unter sechs Jahren sollen nach FKG beitragsfrei mitversichert bleiben.
- Ehegatten und Lebenspartner oberhalb der Regelaltersgrenze sollen nach FKG ausgenommen bleiben.
Zum Vergleich: Regierungsentwurf
- Ehegatten und Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sollten nach dem Regierungsentwurf ausgenommen sein.
- Ehegatten und Lebenspartner mit behinderten Kindern sollten ausgenommen sein.
- Ehegatten und Lebenspartner mit zu pflegenden Angehörigen sollten ausgenommen sein.
- Ehegatten und Lebenspartner nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollten ausgenommen sein.
Welche Beiträge anfallen könnten
Die FKG rechnet zur sozialen Abfederung mit einem Beitrag in der Größenordnung des Mindestbeitrags freiwillig Versicherter von etwa 240 EUR monatlich. Ob und in welcher Höhe ein konkreter Beitrag nach dem Regierungsentwurf anfällt, richtet sich nach der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung. Bei Aufnahme einer Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze kann eine Absicherung über eine eigene Pflichtversicherung in Betracht kommen; die Beitragsbelastung kann im sogenannten Übergangsbereich nach Paragraph 20 Absatz 2 SGB IV niedriger sein, muss aber individuell berechnet werden.
Welche Optionen Versicherte hätten
Käme die Änderung, hätten betroffene Ehegatten ohne kleine Kinder mehrere Wege, um abgesichert zu bleiben. Welcher davon am günstigsten ist, hängt von der individuellen Erwerbs- und Familiensituation ab und lässt sich nicht pauschal beantworten:
- Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze kann zu eigener Versicherungspflicht führen. Die Beitragsbelastung kann im Übergangsbereich nach Paragraph 20 Absatz 2 SGB IV niedriger sein, muss aber individuell berechnet werden.
- Nach der FKG-Logik wäre eine eigene beitragspflichtige Absicherung auf Mindestbeitragsniveau denkbar. Das beschlossene Gesetz arbeitet stattdessen mit einem Beitragszuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten, der beim Mitglied erhoben wird.
- Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist nicht für alle Betroffenen möglich oder sinnvoll. Er hängt unter anderem von Versicherungspflicht, Alter, Gesundheitszustand, Einkommen, Familienplanung, Beitragsentwicklung und Tarifzugang ab. Die FKG hält Ausweichreaktionen in die PKV wegen höherer Kosten ohne Arbeitgeberzuschuss für eher begrenzt.
Für pflegende Ehegatten weist die Kommission darauf hin, dass eine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nach Paragraph 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V für die Dauer des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld (höchstens zehn Tage) erhalten bleibt, und empfiehlt eine ergänzende Absicherung in Paragraph 44 SGB XI. Der Regierungsentwurf sieht für zu pflegende Angehörige eine Ausnahme vor.
Absicherung für Ihre Familiensituation einordnen
Welche Option am besten passt, hängt von Erwerbs- und Familiensituation ab. Eine Krankenzusatzversicherung ergänzt den gesetzlichen Schutz, ersetzt aber keine GKV-Mitgliedschaft. Vergleichen Sie in Ruhe, ohne Pflicht zum Abschluss.
Was das für Versicherte bedeutet
- Aktuell bleibt die beitragsfreie Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei Inkrafttreten des Regierungsentwurfs könnten bestimmte Haushalte mit bisher beitragsfrei familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartnern zusätzlich beitragspflichtig werden. Niemand fällt dadurch aus der Krankenversicherung.
- Es geht um Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, nicht um Kinder in der Familienversicherung allgemein und nicht um Ehegatten mit eigener Pflichtversicherung, freiwilliger Versicherung oder privater Vollversicherung.
- Es geht nicht automatisch um einen Wechsel in die PKV. Die konkrete Belastung hängt von der endgültigen gesetzlichen Regelung, den Ausnahmen, dem Einkommen, der Beschäftigungssituation sowie der Pflege- und Familienkonstellation ab.
Stand des Verfahrens
Reformempfehlung Nr. 60 ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgesetzt. Bundestag und Bundesrat haben es am 10.07.2026 verabschiedet. Der Beitragszuschlag greift erst ab dem 01.01.2028, nicht schon 2027. Der Verlauf im Überblick:
30.03.2026
Die FinanzKommission Gesundheit veröffentlicht ihren ersten Bericht mit Reformempfehlung Nr. 60 zur Abschaffung beziehungsweise Beitragspflicht der beitragsfreien Ehegatten- und Lebenspartnerversicherung ohne Kinder unter sechs Jahren (Seite 398 bis 403)
16.04.2026
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Empfehlung wird darin aufgegriffen
29.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Kabinettsentwurf
26.05.2026
Der Regierungsentwurf wird als Bundestagsdrucksache 21/6130 in den Bundestag eingebracht
12.06.2026
Erste Beratung im Deutschen Bundestag
22.06.2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages; unter anderem der Sozialverband VdK kritisiert den Zuschlag als Bruch mit dem Solidarprinzip
08.07.2026
Der Gesundheitsausschuss erweitert die Ausnahmen deutlich: Die Altersgrenze für Kinder steigt vom vollendeten siebten auf das vollendete zwölfte Lebensjahr, zusätzlich kommen unter anderem Pflegegrad ab 3, volle Erwerbsminderungsrente und ein Grad der Behinderung ab 60 als Ausnahmen hinzu
10.07.2026
Bundestag und Bundesrat verabschieden das Gesetz. Der Beitragszuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten nach Paragraph 242b SGB V ist damit beschlossen
01.01.2028
Inkrafttreten des Beitragszuschlags. Er greift damit nicht bereits 2027, sondern ein Jahr später
01.01.2028 bis 31.07.2028
Übergangsregelung für die erste Erhebungsphase des Beitragszuschlags
bis 31.12.2027
Bis zum Inkrafttreten bleibt die beitragsfreie Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V unverändert bestehen
Bis 2028 in Ruhe vergleichen
Der Beitragszuschlag greift ab dem 01.01.2028. Wer seine gesetzliche Absicherung prüfen möchte, kann bis dahin in Ruhe vergleichen, welche Krankenkasse mit welchem Zusatzbeitrag zur eigenen Familiensituation passt.
Zusatzschutz einordnen
Die geplante Änderung betrifft die beitragspflichtige Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht unmittelbar private Krankenzusatzversicherungen. Eine private Zusatzversicherung ersetzt keine GKV-Mitgliedschaft und keine gesetzlich erforderliche Krankenversicherung. Ob ergänzende private Tarife sinnvoll sind, hängt vom individuellen Bedarf, bestehendem Versicherungsschutz, Gesundheitszustand, Tarifbedingungen, Wartezeiten, Ausschlüssen, Erstattungshöhen, Höchstbeträgen und Kosten ab. Ein Wechsel in die private Vollversicherung sollte nur nach individueller Beratung geprüft werden.
Weitere Hintergründe finden Sie in unserem Vergleich der Zahnzusatzversicherung, im Vergleich der ambulanten Zusatzversicherung und in der Übersicht zur GKV-Reform 2027.
Passt eine Zusatzversicherung zu Ihrer Situation?
Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, keine Beratung.
0 von 5 Punkten treffen auf Sie zu
Eher geringe Relevanz
Nach Ihren Angaben spielt die geplante Beitragserhebung für Ihre Situation vermutlich keine große Rolle. Ein Vergleich ergänzender Tarife ist dann nicht dringend.
Die Checkliste ist kein Kostenrechner und keine Beratung. Der Beitragszuschlag greift ab dem 01.01.2028; bis dahin gilt Paragraph 10 SGB V unverändert. Eine Zusatzversicherung ersetzt keine GKV-Mitgliedschaft.
Leistungen für die ganze Familie vergleichen
Eine Krankenzusatzversicherung ergänzt den gesetzlichen Schutz um Leistungen, die die GKV nur teilweise oder gar nicht trägt; sie ersetzt aber keine GKV-Mitgliedschaft. Vergleichen Sie in Ruhe, welche Tarife zu Ihrer Familiensituation passen - unabhängig vom weiteren Verlauf der GKV-Reform.
Häufige Fragen zur Ehegattenversicherung 2027
Quellen und aktueller Stand
Empfehlung: FinanzKommission Gesundheit, Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit (Stand 30.3.2026), Reformempfehlung Nr. 60, Abschnitt zur beitragsfreien Ehegatten- und Lebenspartnerversicherung, Seite 398-403. Zitat aus dem Bericht: „Abschaffung der beitragsfreien Krankenversicherung für Ehegatten und Lebenspartner ohne Kinder unter 6 Jahren“. Veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzkommission-gesundheit.
Gesetzgebungsstand: Die Empfehlung ist beschlossen: Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10.07.2026 verabschiedet, technisch über eine zusätzliche Beitragserhebung (neuer Paragraph 242b SGB V). Der Beitragszuschlag greift aber erst ab dem 01.01.2028. Bis zum 31.12.2027 bleibt die beitragsfreie Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V unverändert bestehen. Genannte Zahlen (Betroffene, Beitrag, Mehreinnahmen) sind FKG-Schätzungen beziehungsweise FKG-Annahmen.
Aktuelle Rechtslage: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unter den Voraussetzungen des Paragraph 10 SGB V beitragsfrei über das Mitglied familienversichert sein. Dieser Anspruch bleibt bis zum Inkrafttreten des Beitragszuschlags am 01.01.2028 bestehen.
Weitere Quellen: Paragraph 10 SGB V, Paragraph 8 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze), Paragraph 20 SGB IV (Übergangsbereich), Deutscher Bundestag (Drucksache 21/6130), Bundesministerium für Gesundheit.
Fachlich und redaktionell geprüft von Jens Rusteberg, MBA & Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt aktualisiert am 13.7.2026.
Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse oder Versicherungsexpertinnen und -experten.